Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0446-G/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen Neurodermitis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0446-G/02vom 05.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mürzzuschlag vom 15. 5. 2002 betreffend
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. 6. 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung
durch den unabhängigen Finanzsenat wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch der Abgabenbehörde erster
Instanz (§ 276 Abs. 7 BAO) eingeräumt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für das o.a. Kind mit der Begründung abgelehnt, dass
der Grad der Behinderung lt. amtsärztlichem Zeugnis der nicht mindestens
50 % betrage. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte
die Bw aus, dass die Krankheit von KP seinen ganzen Körper betrifft und
nicht nur 40 % betrage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1.1.2003 gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG
1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
In der amtsärztlichen Bescheinigung der
Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 14. Mai 2002 wurde ein
Behinderungsgrad von 40 % festgestellt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat die
Finanzlandesdirektion ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes
Steiermark eingeholt. In einem hiezu erstellten Sachverständigengutachten
vom 29.10.2002 wurde nunmehr festgestellt, dass für KP ein Grad der
Behinderung von 40 vH gegeben ist.
Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde der Bw mit Vorhalt vom
27.11.2002 zur Kenntnis gebracht .
Da die Anspruchsvoraussetzung
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht
erfüllt sind, hatte der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch
angeführt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
5. 3. 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 Abs. 1 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0446-G/02
- Stammnummer
- 3146
- Gültig
- 05.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF