Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0826-L/07
Familienheimfahrten eines ausländischen Gastarbeiters nach Bosnien-Herzegowina als Werbungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0826-L/07vom 15.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 23. Dezember
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 22. November 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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233.398,00 S
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Einkommensteuer
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39.423,38 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-44.271,12 S
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-4.847,74 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-352,32 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber machte im Zuge seiner Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 die
Aufwendungen für regelmäßig bis zu seiner Pensionierung
durchgeführte Heimfahrten zu seiner in Bosnien-Herzegowina lebenden Familie
als Werbungskosten geltend. Beantragt wurden die Aufwendungen im Ausmaß
des höchsten Pendlerpauschales. Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen
nicht, eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 5.9.2006, RV/0879-L/06, als unbegründet
abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 21.6.2007, Zl. 2006/15/0313, hob der
Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts
auf. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis
auf seine ständige Rechtssprechung sinngemäß aus: Der
Beschwerdeführer hätte im Verwaltungsverfahren darauf verwiesen, dass
nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen ein Familiennachzug auf Grund der
geringen Anzahl der jährlichen Quotenplätze mit jahrelangen
Wartezeiten verbunden gewesen wäre, er hätte auch aufgezeigt, dass
seine Frau am Familienwohnsitz für ihn eine Landwirtschaft bewirtschafte,
die der gesamten Familie als Versorgungsbasis diene, und dass die
Wohnsitzverlegung wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen wäre, da es auf
Grund der höheren Lebenshaltungskosten in Österreich wesentlich
einfacher gewesen wäre, die Familie in Bosnien zu erhalten. Zu Unrecht
hätte die belangte Behörde diese Umstände als für die
Unzumutbarkeit als nicht ausreichend angesehen. Sie hätte dies im
Wesentlichen daraus abgeleitet, dass der Beschwerdeführer bereits 35 Jahre
in Österreich gearbeitet hat, bevor er 2001 in den Ruhestand getreten und
nach Bosnien zurückgekehrt sei. Dass eine 30-jährige Dauer des
Aufenthalts in Österreich der Beurteilung der Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung nicht entgegenstehe, habe der Verwaltungsgerichtshof im
Ergebnis bereits im Erkenntnis vom 15.11.2005, 2005/14/0039, zum Ausdruck
gebracht, da dies Familienheimfahrten der Jahre 1999 bis 2001 eines seit 1972 in
Österreich berufstätigen Beschwerdeführer betraf.
Fremdenrechtliche Regelungen oder die Bewirtschaftung einer Landwirtschaft seien
Umstände, die auch langfristig einer Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
entgegen stehen können.
Nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen hat
der Berufungswerber seine laufenden Familienheimfahrten mit dem eigenen Pkw
zurückgelegt, nach den glaubhaften Ausführungen betrug die
zurückgelegte Strecke in einer Richtung ca. 540 km. Wie weiters aus
der Aktenlage hervorgeht, stand der Berufungswerber laut
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung bis
30. Juni des Berufungsjahres in einem Arbeitsverhältnis, ab
1. Juli wurde ihm die vorzeitige Alterspension zugesprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Liegt der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten
sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen
erfolgt.
In diesem Zusammenhang hat der
Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung
(z.B. VwGH 15.11.2005, 2005/14/0039) festgestellt, dass die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung und
daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt dann vor, wenn dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus. Im Übrigen ist die Frage, ob einem
Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner
Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu
beurteilen.
Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass dem Berufungswerber die Verlegung
seines Familienwohnsitzes nach Österreich trotz langjähriger Dauer des
Aufenthaltes nicht zumutbar war, dies insbesondere deshalb, da der
Berufungswerber in Bosnien eine Landwirtschaft hat, die der Versorgung seiner
Familie diene, und deren Aufgabe daher wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen
sei. Im Sinn dieser Ausführungen können Aufwendungen für die
Familienheimfahrten als Werbungskosten berücksichtigt werden, zumal der
Berufungswerber auch im Laufe des Berufungsjahres pensioniert wurde und wieder
an seinen Familienwohnsitz zurückgezogen ist.
Zur Höhe der unter diesem Titel anzuerkennenden
Aufwendungen ist zu bemerken: Gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit.e EStG 1988 gehören zu den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung am Arbeitsort und
Familienwohnsitz, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1
Z 6 lit.c angeführten Betrag übersteigen. Werbungskosten wegen
Familienheimfahrten können daher nur bis zur Höhe dieses in der
zitierten Gesetzesbestimmung angeführten höchsten "Pendlerpauschales"
anerkannt werden.
Für das Jahr 2001 ist dieser Betrag mit
34.560 ATS jährlich (2.880 ATS monatlich) festgesetzt. Da der
Berufungswerber seine Berufstätigkeit mit 30. Juni 2001 beendet hat,
ist der im gegenständlichen Fall mögliche Höchstbetrag
17.280 ATS (6 x 2.880 ATS). Die Verwendung des eigenen Pkw für
die Familienheimfahrten ist nach den vorgelegten Unterlagen glaubhaft. Auf Grund
des Umstandes, dass die Fahrtkosten bei der Länge der zurückzulegenden
Fahrstrecke unter Ansatz des amtlichen Kilometergeldes als Schätzungshilfe
selbst bei nur einer Familienheimfahrt im Monat den möglichen
Höchstbetrag übersteigen, kann eine Überprüfung der
tatsächlichen Anzahl der Heimfahrten unterbleiben. Werbungskosten für
Familienheimfahrten können daher im höchstmöglichen Ausmaß
von 17.280 ATS anerkannt werden.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2001 ist dem
beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 15.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0826-L/07
- Stammnummer
- 31437
- Gültig
- 15.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF