Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0302-G/07
Erhöhte Familienbeihilfe (2 verschiedene Gutachten)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-G/07vom 15.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.W. in XY, vom
28. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 27. Februar 2007 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. Februar 2002 bis 31. Dezember 2006 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Abweisung der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
Zeitraum Februar 2002 bis Dezember 2006 wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte am 16. Jänner 2007 mit
dem Formular Beih 3 rückwirkend die erhöhte Familienbeihilfe für
seine Tochter S..
S. wurde durch den ärztlichen Sachverständigen
des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Februar 2007
untersucht. Dabei wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. für den
Zeitraum ab 1.1.2007 festgestellt.
Eine weitere rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung war seitens des Gutachters nicht
möglich.
Das Finanzamt erließ mit 27. Februar 2007 einen
abweisenden Bescheid für den Zeitraum Februar 2002 bis Dezember
2006.
Gegen diesen Bescheid legte der Berufungswerber mit
Schreiben vom 28. Februar 2007 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte
dazu zusammenfassend aus, dass er wegen der schon längeren
zurückliegenden Erkrankung der Tochter die Familienbeihilfe
rückwirkend beantrage.Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Finanzamt
ein neuerliches Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
angefordert.
Am 6. April 2007 wurde im ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen nunmehr ein Grad der Behinderung von 50 v.H. und eine
rückwirkende Anerkennung ab 1. Oktober 2006 festgestellt.
In der Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2007 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise statt und gewährte die erhöhte
Familienbeihilfe rückwirkend ab 1. Oktober 2006.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2007 beantragte der
Berufungswerber die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz und
führte begründend aus, dass die Behinderung bereits länger
rückwirkend vorgelegen sei.
Das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag legte die
Berufung mit Bericht vom 17. April 2007 an den unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind,
das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch
ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Nach Einbringung der Berufung wurde ein neuerliches
Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen angefordert. In
der Untersuchung am 27. März 2007 wurde festgestellt, dass für S. ein
Grad der Behinderung von 50 v.H. rückwirkend ab 1. Oktober 2006 vorliegt.
Dies wurde im Gutachten vom 6. April 2007 dokumentiert.
Mit Vorhalt vom 15.Oktober 2007 wurde dem Berufungswerber
mitgeteilt, dass seine Berufung abzuweisen sein wird, wenn er kein
anderslautendes Gutachten eines Facharztes, unter Würdigung der bereits
vorliegenden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
dem unabhängigen Finanzsenat vorlegen könne.
Am 25. Oktober 2007 wurde S. von Herrn Dr. Andreas Irmler,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht. Als Beurteilung wurde
Folgendes ausgeführt: Leichte
Intelligenzminderung
Leichte
Depressive
Störung
Adipositas
permagna
Die zusammenfassende Stellungnahme dazu lautete wie
folgt:
Bei
d. Untersuchten konnte aufgrund von bereits früher bestehender
Testverfahren u. der heutigen klinischen Untersuchung u. einfachen Testung eine
leichte Intelligenzminderung festgestellt werden. Die Probleme d.
Einschränkung sind seit Kindergartenzeit bekannt.
Zusätzlich
zeigt sich eine leichte Stimmungsbeeinträchtigung, auch als Folge d.
zusätzlich körperlichen Erkrankung u. Operation im Bereich d. li.
Kniescheibe, sowie eine verzögerte soziale Entwicklung mit
eingeschränkten, teils ängstlich besetzen Kontakten zur Umwelt. Von
neurologisch psychiatrischer Seite empfiehlt sich grundsätzlich die
einmalige Durchführung einer cerebralen Bildgebung zur Darstellung einer
möglichen morphologischen Ursache.
In
Zusammenschau mit den vorliegenden Befunden, der Anamnese der Mutter u. d. dzt.
klinischen Symptomatik ist ein angeborenes Geschehen anzunehmen.
Die in der Anamnese angeführte Anerkennung von 50%
Invalidität seit 2002 nach dem Behindertengesetz kann für den
vorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden da im angeführten
Vorgutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen dies
ausdrücklich ausgeschlossen wurde und auch in der Beurteilung bzw.
abschließenden Stellungnahme nicht mehr angeführt wurde. Es
wurden auch von Seiten des Facharztes die Gutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen (wie im Vorhalt gefordert) keiner Würdigung
unterzogen.
Aus dem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen geht als Diagnose Folgendes hervor:
Mentale Retardierung
Richtsatzposition 578
Anpassungsstörung
Richtsatzposition
585
Meniskusschaden links
Richtsatzposition 418
In der Richtsatzverordnung zum Kriegsopferversorgungsgesetz
ist in § 3 Folgendes
ausgeführt: Treffen mehrere Leiden
zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung
auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht.
Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die
Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des
Zusammenwirkens aller gemäß
§ 4 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu berücksichtigenden
Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der
durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere
Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in
gleicher Weise zu verfahren.
Dies bedeutet für den oa. Fall, dass die
Gesundheitsschädigung (GS) für die mentale Retardierung (GS 1) durch
die Anpassungsstörung (GS 2) um 2 Stufen angehoben wird (wesentliche
negative Auswirkung von GS 2 auf GS 1 und umgekehrt). Der
Meniskusschaden (GS 3) erhöht nicht weiter (geringer Prozentsatz, Besserung
durch Operation zu erwarten). Der Grad der Behinderung von 50 v.H. ist ab
dem Versuch der beruflichen Eingliederung vorhanden (davor bestand eine
Lernschwäche/leichte mentale Retardierung die mit 30 v.H.
einzuschätzen ist).
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das
Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung,
keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der
Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung
genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz.
2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe erst mit 1. Oktober 2006 erfüllt sind,
stelle der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung fest,
dass der Berufung wie im Spruch angeführt, teilweise stattzugeben ist.
Graz, am 15.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfedauernd außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffenzwei verschiedene Gutachten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-G/07
- Stammnummer
- 31434
- Gültig
- 15.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF