Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0422-S/05
Sind Berg-bzw Talstation eines Schiliftes als nicht investitionszuwachsprämienbegünstigte Gebäude zu werten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0422-S/05vom 14.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, in S., vom 4. Oktober 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. September 2005
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EstG 1988 für
das Jahr 2003 mit € 114.258,00 ( das sind 10 % des Investitionszuwachses
iHv € 1,142.586,88) festgesetzt.
Die Ermitttlung
der Investitionszuwachsprämie ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bilanziert abweichend auf den
30. Juni.
Im Rahmen der Beilage zur Feststellungserklärung
für 2003 machte die Bw eine Investitionszuwachsprämie für 2003 in
Höhe von € 126.732,72 geltend. Im Zuge einer Nachschau wurde
festgestellt, dass die geltend gemachten Anschaffungs- und Herstellungskosten
für die Errichtung eines neuen Schiliftes zu einem nicht unerheblichen Teil
die begünstigte Liftanlage als auch die gemäß
§ 108e Abs. 2
EStG nicht prämienbegünstigten Gebäude (Tal- und Bergstation)
betreffen. Da sich eine Trennung der Kosten Liftanlage zu Gebäude als
äußerst schwierig dargestellt habe, sei man dem Vorschlag der Bw
gefolgt, vereinfachend die Gebäudekosten durch ein seitens des Unternehmens
erstelltes Gutachten zu ermitteln. Am 24.06.2005 wurde von der Bw ein
Gutachten, welches die Ermittlung der Herstellungskosten der Tal- und
Bergstation (ohne Stützenfundament und technische Ausstattung für
Liftbetrieb - maschinenbautechnischer Teil) beinhaltete, übermittelt,
welches einen Gebäudewert von € 107.197,96 aufwies. Diesem Gutachten
liegt eine detaillierte Aufstellung der Baukosten zugrunde. Im Rahmen der
Prüfung habe man nun versucht, die in der Anlage zur
Investitionszuwachsprämie angeführten Kosten auf deren Eingang in der
Aufstellung des Gutachtens zu überprüfen und zu verproben. Im Zuge
dieser Verprobung wäre festgestellt worden, dass nicht alle eindeutig die
Gebäudeerrichtung betreffenden Kosten durch das Gutachten erfasst worden
wären. Daraufhin wurde eine korrigierte Version des Gutachtens,
welches nunmehr einen Gebäudewert von € 119.239,96 aufwies,
übermittelt. Nach Verprobung des nunmehr korrigierten Gutachtens blieben
nach Ansicht des Finanzamtes immer noch nicht eindeutig zuordenbare Kosten im
Ausmaß von € 78.400,--, wobei der Großteil und zwar in
Höhe von € 65.206,37 neben anderen kleineren Positionen wie
Farben, Material, Installationen (Ausbau WC, Material für Fliesen WC, Boden
Lifthaus) auf aktivierte Eigenleistungen - ausschließlich Lohnkosten -
entfallen würde. Es könne nicht der Ansicht der Bw gefolgt werden,
dass die Gebäudekosten durch das Gutachten zur Gänze ermittelt worden
wären, zumal die Werte des Gutachtens auf allgemeine Erfahrungen basieren
und nicht die eventuellen Kosten der Berg- und Talstation berücksichtigen
würden. Die auf den Gebäudeanteil im Verhältnis zu den
Gesamtinvestitionen entfallenden nicht eindeutig zuordenbaren Kosten in
Höhe von € 78.400,-- betragen € 5.488,-- (= 78.400 x 7 % =
5.488,--), welche dem Gebäudewert laut Gutachten in Höhe von €
119.240,-- zugeschlagen wurden, sodass der Gebäudewert laut Finanzamt sich
nunmehr auf € 124.728,-- belaufen würde. Nach Abzug dieses Wertes und
nicht aktivierungsfähiger, nicht belegter Kosten in Höhe von €
5.500,-- wurde die beantragte Investitionszuwachsprämie in Höhe von
€ 126.732,72 seitens des Finanzamtes auf € 113.709,89 korrigiert
und bescheidmäßig festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet sich die Bw
insbesonders gegen die Nichtanerkennung der Berg- und Talstation als
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter und führt
begründend aus, dass es sich bei der Berg- und Talstation der
Sesselbahnanlage nicht um selbständige Wirtschaftsgüter, sondern um
unselbständige Teile der Liftanlage handle. Selbst für den Fall, dass
selbständige Wirtschaftsgüter vorlägen, würde es sich dabei
nicht um Gebäude im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG 1988 sowie Rz 8220
iVm Rz 3140 EStR 2000 handeln. Nach Ansicht der Bw ergäbe sich die
Zugehörigkeit der Berg- und Talstation zur wirtschaftlichen Einheit
Sesselbahn daraus, dass diese Einrichtungen bei Einstellung des Liftbetriebes
abzutragen wären. Eine anderweitige vom Betrieb der Liftanlage
losgelöste Nutzung der Berg- und Talstation wäre deswegen schon
alleine aufgrund dieser Verpflichtung zur Abtragung nicht gegeben. Auch bei
Fehlen dieser Verpflichtung zur Abtragung wäre jedoch eine anderweitige
Nutzung der Bauwerke, die eine Einstufung als eigenständige
Wirtschaftsgüter rechtfertigen würde, nicht möglich, weil
aufgrund der Eigenart dieser Stationen eine andere Funktion nicht bestünde
und auch nicht denkbar erschiene. Dass die Berg- und Talstation Teile der
Liftanlage darstellten, ergäbe sich überdies aus dem
Wertverhältnis der Herstellungskosten, welche die Berg- und Talstation
betreffend lediglich einem Anteil von 7 % der Gesamtinvestitionskosten
entsprächen. Sie wären untrennbare Teile der Liftanlage und
würden zwangsläufig das Schicksal der Liftanlage teilen. Aber auch bei
Wertung der Berg- und Talstation als selbständige Wirtschaftsgüter
könne hiefür die Prämienbegünstigung nicht versagt werden,
weil es sich nicht um Gebäude im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG
sowie Rz 8220 iVm Rz 3140 EStR 2000 handeln würde. Der Gesetzgeber
hätte bewusst bei der Formulierung der Ausnahmetatbestände nicht den
in anderen Bestimmungen des EStG häufig verwendeten Begriff des
unbeweglichen Wirtschaftsgutes sondern davon abweichend den Begriff
"Gebäude" verwendet. Es wäre somit ein wesentlich engerer Begriff als
der Begriff der unbeweglichen Wirtschaftsgüter gewählt worden. Der
Begriff Gebäude sei mangels gesetzlicher Definition nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch auszulegen. Die übliche Begriffsbestimmung für
Gebäude wird in Rz 3140 EStR wiedergegeben. Danach gelte als Gebäude
jedes Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz gegen
äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen
gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist.
Als Beispiel für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude
darstellten, wird in Rz 3140 EStR 2000 eine gemauerte Maschinenumhüllung
genannt. Nach der Verwaltungspraxis existierten im Zusammenhang mit Anlagen
unbewegliche Wirtschaftsgüter, bei denen es sich um keine Gebäude
handelt und die demnach nicht den Vorschriften über Gebäude
unterlägen. Die Hauptfunktion der Berg- und Talstation bestünde nicht
in der Gewährung von Schutz vor äußeren Einflüssen für
die Benützer der Sesselbahn oder anderen Personen, sondern den Betrieb der
Anlage mittels der hierin befindlichen maschinellen Anlagen zu ermöglichen.
Es würden die ein Gebäude definierenden Eigenschaften fehlen, sodass
die Berg- und Talstation keine Gebäude sondern einen für den Betrieb
der Sesselbahn erforderlichen Anlagenteil ähnlich einer gemauerten
Maschinenumhüllung darstellten. Die Tatsache, dass die Berg- und Talstation
in Teilbereichen als räumliche Umfriedung angesehen werden könnten,
die den Eintritt von Menschen zur Vornahme von Wartungs- und
Überwachungsarbeiten gestattet und auch WC-Anlagen enthält,
ändere nichts daran, dass sie im Verhältnis zur gesamten Anlage von
vollkommen untergeordneter Bedeutung und ein Teil des einheitlichen
Wirtschaftsgutes der Sesselbahn wären. Bei Ermittlung der
Herstellungskosten der Berg- und Talstation sei das Finanzamt von dem Betrag der
Herstellungskosten laut dem von der Bw in Auftrag gegebenen und dem Finanzamt
vorgelegten Gutachten jedoch abgewichen, und der Wert laut Gutachten von €
119.240,-- um € 5.488,-- somit auf € 124.728,-- erhöht worden.
Die Erhöhung würde daraus resultieren, dass bei Verprobung des
Gutachtens nicht eindeutig zuordenbare Kosten im Ausmaß von €
78.400,-- verblieben wären. Von diesem Betrag wäre ein gewisser Anteil
an Herstellungskosten der Berg- und Talstation hinzugerechnet worden. Im
Gutachten wären jedoch ohne Bezugnahme auf die tatsächlich
angefallenen und belegmäßig nachgewiesenen Herstellungskosten der
Gesamtanlage die Herstellungskosten der Berg- und Talstation ermittelt worden.
Die Gesamtherstellungskosten der Sesselbahnanlage könnten nicht in solche
der Berg- und Talstation einerseits und der übrigen Anlagen getrennt
werden. Aufgrund der Unmöglichkeit einer solchen Trennung wäre daher
die Ermittlung der Herstellungskosten der Berg- und Talstation mittels eines
Gutachtens vorgenommen worden. Als weiteren Berufungspunkt macht die Bw
geltend, dass Kosten im Betrag von € 5.500,-- seitens des Finanzamtes als
nicht aktivierungsfähig angesehen und daher nicht anerkannt worden
wären und bestreitet die Richtigkeit dieses Vorgehens. Aus den dem
unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Akten und den darin
enthaltenenGutachten geht hervor, dass laut Baubeschreibung die Talstation mit
einem Führerraum, einem WC, einem Lagerraum, Niederspannungsraum,
Notantriebsraum und KG-Installationsraum ausgestattet ist. Im Rahmen des Punktes
Ausstattung sind Sanitärinstallation (WC, Waschbecken, Vorraum),
Elektroinstallation (Mindestausstattung), und Heizungsinstallation
(Elektro-Fußbodenheizung) genannt. Die Bergstation verfügt
laut Baubeschreibung über einen Dienstraum und einen Lagerkeller im
Untergeschoß. Unter dem Punkt Ausstattung sind Elektroinstallation
(Mindestausstattung, Heizungsinstallation (Elektro-Ölradiator, Einzelofen)
angeführt, wobei dezidiert festgestellt wird, dass
Sanitärinstallationen nicht vorhanden sind. Im Rahmen einer
Zusammenstellung der Herstellungskosten der Berg- und Talstation führt der
Gutachter unter der Position OG 04 10 die Talstation betreffend Haustechnik (H,
S, E,) laut Befund (E-Heizung) im Betrag von € 5.392,-- sowie die
Bergstation betreffend unter der Position OG 05 13 Elektroinstallationen
inklusive Heizung im Betrag von € 1.900,-- an. Aus den der
Behörde vorliegenden Plänen ist folgendes ersichtlich: Der
Grundriss bzw. der Ansichten/Schnitt-Plan der Talstation zeigt ein kleines Haus
mit Fenstern, Türen und Holzsatteldachkonstruktion und -getrennt von der
Talstation jedoch unmittelbar im Anschluss dazu- die Einstiegsstelle der
Liftanlage mit Förderband. Ein ähnliches Bild ergibt der Ansichtsplan
betreffend die Bergstation, welcher ein kleines Häuschen und in etwa in
zwei Meter Abstand die Ausstiegsstelle der Liftanlage zeigt. Hinsichtlich
des Berufungspunktes der nicht aktivierungsfähigen Kosten von €
5.500,-- (gerundeter Betrag aus der Summe der Kurskosten in Höhe von €
4.936,42 und Wechselspesen in Höhe von € 691,90) geht aus dem Akt
folgendes hervor: In einem Fax der Großbetriebsprüfung an den
steuerlichen Vertreter der Bw vom 04.08.2005 wird mitgeteilt, dass Wechselspesen
und Kurskosten nicht anerkannt werden könnten, weil die Belege fehlen. In
einem Antwortschreiben vom 11.08.2005 führt die Bw bzw. deren steuerlicher
Vertreter hinsichtlich der Wechselspesen und Kurskosten aus, dass seitens des
Steuerberaters beim Mandanten (Bw) um Vorlage dieser Belege gebeten werde. In
einem weiteren früher ergangenen Schreiben der Geschäftsführung
der Bw vom 25.12.2004 wird der steuerliche Vertreter der Bw ersucht, die
für die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie erforderlichen
fehlenden Rechnungskopien bzw. Belege der Bw zukommen zu lassen bzw. um
Information, woraus sich diese Summe zusammensetzt. Auch im Rahmen des
Berufungsvorbringens wurden diese Belege nicht beigebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 108e EStG 1988 lautet: Abs 1: Für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
kann eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden. Abs 2: Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter
des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen: - Gebäude - geringwertige
Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt
werden u.a. Abs 3: Der Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und
2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004
enden usw.
Die Bw bekämpft die Nichtanerkennung der
Herstellungskosten der Berg- und Talstation im Rahmen der Bemessungsgrundlage
für die Investitionszuwachsprämie mit der Begründung, dass es
sich dabei nicht um ein Gebäude im Sinne des § 108e Abs. 2 leg.cit.
sowie Rz 8220 iVm. Rz 3140 EStR 2000 handelt. Sie führt aus, dass der
Gesetzgeber bei Einführung der Investitionszuwachsprämie bewusst
anstatt des im EStG häufig verwendeten Begriffs des unbeweglichen
Wirtschaftsgutes den Begriff "Gebäude" verwendet hätte. Der Begriff
Gebäude sei mangels gesetzlicher Definition nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch auszulegen. Sie zitiert dabei den in Rz 3140 EStR 2000
entwickelten Gebäudebegriff, wonach als Gebäude jedes Bauwerk, das
durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse
gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden
und von einiger Beständigkeit ist. Im Sinne der
höchstgerichtlichen Judikatur wird unter einem Gebäude ein Bauwerk
verstanden, das fest mit dem Boden verbunden und von einiger Beständigkeit
ist, das den Eintritt von Menschen gestattet und durch räumliche Umfriedung
Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt
(VwGH 15.06.1956, 354/56; 21.12.1956, 1391/94). Die Beurteilung, ob ein
Gebäude vorliegt bzw. ob eine Investition das Gebäude selbst oder
einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht als Gebäude
anzusehendes Wirtschaftsgut, hat nach dem Maßstab der aus der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise resultierenden Verkehrsauffassung zu
erfolgen, wobei anzumerken verbleibt, dass es auf die bewertungsrechtliche Sicht
nicht ankommt (VwGH 19.02.1974, 1717/73; 23.04.1969, 0007/67). Betrachtet man
nun die Pläne und das äußere Erscheinungsbild der Berg- bzw
Talstation, so kann nicht der Ansicht der Bw gefolgt werden, wonach es sich
dabei um für den Betrieb der Sesselbahn erforderliche Anlageteile
ähnlich einer gemauerten Maschinenumhüllung im Sinne der Rz 3140 EStR
2000 handle. Der Verkehrsauffassung folgend stellen sich die Berg- bzw
Talstation vielmehr als Häuser unterschiedlicher Größe und somit
als Gebäude im Sinne der oben zitierten Begriffsdefinition dar. Dass
insbesondere in der Talstation, welche mit WC, Wärmedämmung und
Heizung ausgestattet ist, auch Räumlichkeiten für die Unterbringung
von Maschinen vorgesehen sind (vgl. Niederspannungsraum, Notantriebsraum,
KG-Installationsraum, Führerraum), macht deshalb die Talstation nicht zu
einem Anlagenteil ähnlich einer gemauerten Maschinenumhüllung, zumal
nach der Begriffsdefinition ein Gebäude ja nicht nur Menschen sondern auch
Sachen, somit auch Maschinen Schutz gegen äußere Einflüsse
gewähren sollte. Hinsichtlich des Vorbringens der Bw, wonach die Berg- und
Talstation aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung bei Einstellung des
Liftbetriebes gemeinsam mit der Liftanlage abzutragen wären und somit
zwangsläufig das Schicksal der Liftanlage und daher zu dieser
wirtschaftlichen Einheit gehörig teilen würden, ist anzumerken, dass
für die Beurteilung des Vorliegens eines Gebäudes nicht rechtliche
Erwägungen hinsichtlich des Bestandes desselben maßgeblich sind,
sondern allein das tatsächliche äußere Erscheinungsbild und
dessen nach der allgemeinen Verkehrsanschauung zu erfolgende allgemeine
Beurteilung. Die Berg- bzw Talstation sind daher nach Ansicht der
Berufungsbehörde als nicht prämienbegünstigte Gebäude
anzusehen. Hinsichtlich des von der
Investitionszuwachsprämienbemessungsgrundlage auszuscheidenden Betrages ist
folgendes auszuführen: Da eine exakte Trennung der
Investitionskosten der Gebäude bzw. der Liftanlage nicht möglich war,
wurde im Rahmen des Prüfungsverfahrens einvernehmlich die Wertermittlung
durch ein Sachverständigengutachten als geeignete Vorgangsweise
beschlossen. Das Finanzamt nahm nun eine Verprobung des Gutachtens mit den
tatsächlichen Eingangsrechnungen vor und kam zum Schluss, dass eine
Korrektur des Gutachtens erforderlich wäre. Es geht dabei um die Summe noch
unberücksichtigter Investitionskosten in Höhe von € 78.400,--, in
welcher Kosten betreffend Material für Fliesen WC, Boden Lifthaus,
Installationen (Ausbau WC) sowie kleinere Positionen wie Farben, Material,
Fracht und als größte Position aktivierte Eigenleistungen in
Höhe von € 65.206,37 enthalten sind. Die Bw bringt dagegen vor, dass
die genannten Kleinmaterialen und die aktivierten Eigenleistungen in den vom
Gutachter ermittelten Herstellungskosten Eingang gefunden hätten und darin
enthalten seien. Die Vorgangsweise des Nachweises der Herstellungskosten der
Gebäudeobjekte mittels Gutachten statt durch Einzelbelegnachweis wurde
gerade deswegen gewählt, um einen objektiven Nachweis über die
Herstellungskosten der Gebäudeobjekte zu erbringen. Der Gutachter wäre
demnach entsprechend dem ihm erteilten Auftrag nicht von den
belegmäßig angefallenen Aufwendungen ausgegangen, sondern habe
objektiv für derartige Gebäude anzunehmende Herstellungskosten
ermittelt. Eine Verprobung dieses Wertes mit einzelnen Aufwandskategorien sei
daher nicht möglich.
Dieser Ansicht schließt sich die
Berufungsbehörde an. Denn im Gutachten sind bereits Positionen wie
Haustechnik, Elektroheizung, Sanitärinstallationen etc
betragsmäßig berücksichtigt. Durch Hinzurechnung der in dem oben
genannten Betrag von € 78.400,00 enthaltenen Positionen Material
für Fliesen WC, Ausbau-WC etc. und der aktivierten Eigenleistungen -wenn
auch nur aliquot zum Gebäudeanteil- käme es zu einer Doppelerfassung
und zu einer Vermischung der Werterfassungsmethode. Im Übrigen würde
dies zu dem nicht sinnvollen Ergebnis führen, dass die Beträge
für WC-Ausbau, Fliesen und Sanitärinstallationen - da sie nur aliquot
zum Gebäudewert nicht als prämienbegünstigt anerkannt wären
- im Rahmen des auf die Liftanlage entfallenden aliquoten Anteils als
prämienbegünstigt gewertet würden. Nach Ansicht der
Berufungsbehörde haben die Investitionen in Höhe von € 78.400,--
bereits in der Bewertung und den Wertansätzen des Gutachtens Eingang
gefunden, weshalb die Berg- bzw Talstation als Gebäude nur im Wert von
€ 119.240,00 auszuscheiden sind.
Hinsichtlich des
Berufungsvorbringens der nichtaktivierungsfähigen Wechselspesen bzw.
Kurskosten im gerundeten Betrag von € 5.500,-- wurde die Bw mehrmals
aufgefordert, Belege beizubringen. Auch im Rahmen des Berufungsvorbringens
wurden diese Beträge nicht betragsmäßig belegt. Nach
höchstgerichtlicher Rechtsprechung tritt der Grundsatz der strikten
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung generell bei
Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (vgl. VwGH 18.11.2003,
98/14/0008, 17.12.2003, 99/13/0070). Da die Bw ihrer erhöhten
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, war die Anerkennung dieser Kosten bei
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie
2003 zu versagen. Die Investitionszuwachsprämie 2003 errechnet sich
daher wie folgt:
Beträge
in
Euro
Prämienbegünstigte
Investitionen 2002/2003 im Kalenderjahr 2002
|
beantragte prämienbegünstigte Investitionen
(Lift u. Gebäude)
|
1,714.767,00
|
abzüglich Gebäudewert lt. BP
|
-119.240,00
|
abzüglich nicht aktivierungsfähige Kosten lt.
BP
|
-5.500,00
|
prämienbegünstigte
Investitionen 2002/2003 im Kalenderjahr 2002
|
1,590.027,00
Geltendmachung
bei der Veranlagung 2003
|
AK od. HK prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2002
|
1,590.027,00
|
- Wirtschaftsgüter bis 30.6.2002
|
-447.245,39
|
|
1,142.781,61
Ermittlung
des Investitionszuwachses für 2003
|
AK od. HK prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter des Kalenderjahres 2003
|
44.474,16
|
abzüglich Durchschnitt
|
1.712,73
|
Zuwachs
|
42.761,43
für
abweichendes Wirtschaftsjahr
|
Bemessungsgrundlage
|
42.761,43
|
jenes Teiles der Bemessungsgrundlage 2002, der 2002
ausgeschieden wurde
|
1,142.781,61
|
jenes Teiles der Bemessungsgrundlage, der 2004 geltend
gemacht wird
|
-42.956,16
|
zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage 2003
|
1,142,586,88
|
Investitionszuwachsprämie 2003 (10 %)
|
114.258,00
|
beantragte Investitionszuwachsprämie 2003
|
-126.732,72
|
Kürzung
Investitionszuwachsprämie 2003
|
-12.474,72
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
14. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BergstationTalstationSchiliftGebäudeInvestitionszuwachsprämieGutachtenErmittlung der Herstellungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0422-S/05
- Stammnummer
- 31432
- Gültig
- 14.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF