Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0176-W/06
Zusatzabkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0176-W/06vom 15.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes XY betreffend Familienbeihilfe für A. T. (geb. xx.xx.1980), ab
1.6.2004 bis laufend, B. T. (geb. xx.xx.1987), ab 1.5.2005 bis laufend, C. T.
(geb. xx.xx.1989), ab 1.6.2004 bis laufend, D. T. (geb. xx.xx.1991), ab 1.6.2004
bis laufend, E. T. (geb. xx.xx.1994), ab 1.6.2004 bis laufend und F. T. (geb.
xx.xx.1996) ab 1.6.2004 bis laufend entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber Z. T. (idF Bw) begehrt für die
Kinder A., B., C., D., E. und F. T. die Gewährung der Familienbeihilfe und
des Kinderabsetzbetrages (betreffend B. T. ab 1.5.2005 bis laufend, betreffend
die übrigen Kinder ab 1.6.2004 bis laufend).
Im Zuge des Verfahrens gab der Bw an, seine Ehefrau sei im
Haushalt tätig und halte sich an der selben Wiener Adresse auf wie er. Er
sei gezwungen, seine Kinder nach Belgien in die Schule zu schicken, da für
seine Glaubensrichtung (mosaisch ultraortodox) in Österreich keine
entsprechende Schulausbildung bestehe. Er beziehe in Belgien keine
Familienbeihilfe (die belgischen Behörden würden jedoch derartige
Bestätigungen nicht ausstellen). Er komme selbst und aus eigenen Mitteln
für den Unterhalt seiner Kinder (die minimalen Unterhaltskosten) in Belgien
auf bzw würden diese aus familiären Mitteln bezahlt. Die Kinder
wohnten im Internat. Die Internatskosten seien mit österreichischen
Internatskosten vergleichbar. Weder er noch seine Ehefrau hätten ein
Einkommen in Österreich. Der Unterhalt werde aus einer Erbschaft
bestritten. Diese könne bzw wolle der Bw jedoch nicht nachweisen. Der Bw
legte Schulbesuchsbestätigungen für einige der Kinder für Schulen
in Belgien sowie für ein Kind für eine Schule in Wien vor. Diese
datieren vom 24.3.2004, 30.3.2004 bzw 1.4.2004. Darüber hinaus legte er
für einige der Kinder Studienbestätigungen aus Israel vor.
Mit Bescheid vom 7.2.2005 wies das Finanzamt diesen Antrag
mit der Begründung ab, es müsse angenommen werden, dass sich die ganze
Familie im Ausland aufhalte, da sich die Kinder laut Angaben des Bw und laut
Schulbestätigungen laufend im Ausland aufhielten (bereits ab Schulpflicht:
Internat in Belgien bzw Schule in Israel) und der Bw bis auf drei Monate
(3.5.2004 - 31.8.2004) sowie seine Ehefrau ansonsten über keinerlei
Einkommen in Österreich verfügten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung
erklärte der Bw, er habe sich außerhalb der Studienzeit seit seiner
Geburt immer in Wien aufgehalten. Dasselbe betreffe auch seine Kinder. Für
die Kinder, die im Ausland in die Schule gingen bekomme er "Stütze" von
seiner Familie im Ausland. Die Vermutung, dass sich die ganze Familie im Ausland
aufhalte sei unzutreffend.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in welcher es dem Bw in der Begründung vorhielt,
es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhielten. Laut Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung (Stand 26.9.2005) habe er ab 1.9.2004
bis laufend keine Bezüge in Österreich und es seien bisher keine
abverlangten Schulbesuchsbestätigungen aller Kinder beim Finanzamt
vorgelegt worden. Daher müsse angenommen werden, dass sich die ganze
Familie im Ausland aufhalte.
Der Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte zur
Begründung aus, er sei Sachwalter seiner geistig schwer behinderten
Schwester Vera T. und könne daher keine regelmäßigen Arbeit
nachgehen, da es zeitlich voll mit der Pflege seiner Schwester ausgelastet sei.
Die abverlangten Bestätigungen habe er vorgelegt.
Das Finanzamt forderte den Bw mit Vorhalt vom 21.12.2005
auf, zB durch Betriebskostenvorschreibungen seiner Wohnung mit Zahlungsbelegen
aus den Jahren 2004 und 2005, Abrechnungen für Strom- und Gasverbrauch und
Zahlungsbelegen aus den Jahren 2004 und 2005 sowie anderen Nachweisen über
Aufwendungen seiner Ehefrau und von ihm aus den Jahren 2004 und 2005, die darauf
schließen ließen, dass er die näher genannte Wiener Wohnung
ständig bewohne und dass es sich um seine Hauptwohnsitz handle
nachzuweisen, dass er sich ständig in Österreich aufhalte. Ferner
möge er Bestätigungen der österreichischen, israelischen und
belgischen Ausbildungsstätten vorlegen, dass seine sieben Kinder in den
Jahren 2004 und 2005 dort ausgebildet würden bzw worden seien und die
Höhe der Internatskosten bekanntzugeben. Ferner möge er mit Belegen
und Dokumenten nachweisen, aus welchen Mitteln er in den Jahren 2004 und 2005
für sich und seine Ehefrau den Lebensunterhalt bestritten habe und für
seine Kinder den Unterhalt und die Internatskosten geleistet habe.
Der Bw beantragte mit Telefax (von einer Faxnummer in
Israel) die Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes bis
15.3.2006, da viele Dokumente aus dem Ausland noch nicht eingelangt seien und
auch die Zahlungsbelege etc nachverlangt werden müssten. In weiter Folge
blieb dieser Vorhalt unbeantwortet.
Der Unabhängige Finanzsenat richtete an den Bw mit
Datum vom 13.9.2007 einen weiteren Vorhalt, in welchem er ausführte:
1. Sie haben offenbar übersehen, den Vorhalt
des Finanzamtes vom 21.12.2005 zu beantworten. Holen Sie dies bitte nach.
2. Legen Sie bitte für sämtliche oben
angeführten Kinder Schulbesuchsbestätigungen ab dem Jahr 2004
vor.
Sollten keine derartigen
Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt werden wird der Unabhängige
Finanzsenat in seiner Entscheidung davon ausgehen, dass die angeführten
Kinder, soweit sie minderjährig sind bzw waren in Israel die Schule
besuch(t)en bzw soweit sie nicht mehr minderjährig waren bzw sind weder
eine Schule besucht noch studiert haben.
3. Ist es zutreffend, dass Ihre Ehefrau
überhaupt nicht und Sie seit 31.8.2004 nicht berufstätig sind?
4. Ist es zutreffend, dass seit 1.9.2004 weder Sie
noch Ihre Ehefrau in Österreich auch nur gegen ein einziges Risiko im
Rahmen eines allgemeinen oder besonderen Systems der sozialen Sicherheit
pflichtversichert oder freiwillig versichert sind?
5. Geben Sie bitte bekannt, wie Sie für sich
und Ihre Familie den Lebensunterhalt bestreiten sowie wie Sie die
Schulausbildung Ihrer Kinder im Ausland finanzieren.
6. Geben Sie bitte bekannt, ob für Ihre in
Belgien die Schule besuchenden Kinder in Belgien ein Anspruch auf eine der
Familienbeihilfe gleichartige Beihilfe bestand bzw ob eine solche Beihilfe
bezogen wurde und weisen Sie bitte den Bezug und die Höhe des Bezuges oder
den Nichtbezug bzw das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches durch
entsprechende behördliche Bestätigungen für den gesamten
Streitzeitraum, somit von Juni 2004 bis laufend nach.
Sollte ein derartiger Nachweis nicht erbracht
werden, wird der Unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung davon
ausgehen, dass in Belgien ein derartiger Anspruch auf eine der Familienbeihilfe
gleichartige Leistung (in Höhe der österreichischen Familienbeihilfe)
bestand und eine solche auch bezogen wurde.
Auch dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den
Familienbeihilfenakt des Finanzamtes und den elektronischen Familienbeihilfenakt
und die darin enthaltenen Schriftstücke bzw Urkunden sowie durch Abfragen
beim Zentralen Melderegister und durch Einholung eines den Bw betreffenden
Versicherungsdatenauszuges und eine die Ehefrau betreffende
Versicherungsdatenanfrage.
Danach steht
folgender Sachverhalt fest:
Für die nachstehend angeführten Kinder wurde
jeweils ab dem angeführten Zeitpunkt Familienbeihilfe beantragt: A.
T. (geb. xx.xx.1980), ab 1.6.2004 bis laufend B. T. (geb. xx.xx.1987), ab
1.5.2005 bis laufend C. T. (geb. xx.xx.1989), ab 1.6.2004 bis
laufend D. T. (geb. xx.xx.1991), ab 1.6.2004 bis laufend E. T.
(geb. xx.xx.1994), ab 1.6.2004 bis laufend F. T. (geb. xx.xx.1996) ab
1.6.2004 bis laufend
Der Bw, seine Ehefrau und die angeführten Kinder sind
(abgesehen von A. T.) an der Adresse 1xxx Wien, N-Straße 10/* polizeilich
gemeldet.
Der Bw, seine Ehefrau und die angeführten Kinder sind
österreichische Staatsbürger.
Die Ehefrau des Bw und die angeführten Kinder wurden
in Israel geboren.
Der Bw und seine Ehefrau gehen in Österreich keiner
Beschäftigung nach, der Bw war lediglich im Zeitraum von 3.5.2004 bis
31.8.2004 in Österreich teilzeitbeschäftigt.
Es konnte nicht geklärt werden, wie der Bw und seine
Ehefrau den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder bestreiten.
Die angeführten Kinder besuch(t)en im Streitzeitraum,
soweit sie minderjährig sind bzw waren, in Israel die Schule. Soweit sie
nicht mehr minderjährig waren bzw sind haben sie weder eine Schule besucht
noch studiert.
Der festgestellte Sachverhalt
gründet sich auf die angeführten Beweismittel sowie nachstehende
Beweiswürdigung:
Die Feststellung über die Berufstätigkeit des Bw
und seiner Ehefrau gründet sich auf einen den Bw betreffenden
Versicherungsdatenauszug und eine die Ehefrau betreffende
Versicherungsdatenanfrage.
Die Feststellungen betreffend die polizeiliche Meldung und
die österreichische Staatsbürgerschaft stützen sich auf die Daten
des Zentralen Melderegisters.
Nähere Feststellungen zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes scheiterten, da der Bw nicht zu entsprechenden Angaben bereit
war.
Im Streitfall spielt der Schulbesuch der Kinder des Bw im
Ausland eine wesentliche Rolle. Den Abgabepflichtigen trifft eine
erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im
Ausland haben. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihm, Beweise
für die Aufklärung auslandsbezogener Sachverhaltselemente
beizuschaffen. Die Partei hat diesfalls durch konkrete und vollständige
Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die
Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot
(zB VwGH 25.10.2006, 2004/15/0065). Die Feststellung, dass die Kinder,
soweit sie minderjährig sind bzw waren, in Israel die Schule besuch(t)en
und soweit sie nicht mehr minderjährig waren bzw sind weder eine Schule
besucht noch studiert haben gründet sich auf folgende
Umstände: Zwar liegen Schulbesuchsbestätigungen für einige
Kinder für Schulen in Belgien sowie für ein Kind für eine Schule
in Wien vor. Diese Bestätigungen betreffen jedoch Zeiträume vor dem
aktuellen Streitzeitraum. Ermittlungsversuche zur Aufklärung des Ortes des
Schulbesuches scheiterten an der mangelnden Mitwirkung des Bw. Der Bw hat trotz
mehrmaliger Aufforderung (durch das Finanzamt und den Unabhängigen
Finanzsenat) weder Schulbesuchsbestätigungen für den Streitzeitraum
vorgelegt noch die diesbezüglichen Fragen im Vorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates beantwortet. Der Bw ist der ihn treffenden erhöhten
Mitwirkungspflicht damit nicht nachgekommen. Im Hinblick darauf, dass die
Ehefrau des Bw und seine Kinder in Israel geboren wurden (vgl Zentrales
Melderegister) und auch das Fristerstreckungsersuchen aus Israel gefaxt wurde
lag ein Schulbesuch in Israel nahe. Der Bw wurde daher im Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates darauf hingewiesen, dass eine entsprechende
Feststellung für den Fall der Nichtvorlage von
Schulbesuchsbestätigungen beabsichtigt sei. Dennoch hat der Bw keine
derartigen Bestätigungen vorgelegt und insgesamt den Vorhalt unbeantwortet
gelassen. Es wurde daher die entsprechende Feststellung getroffen.
Rechtlich
folgt daraus:
Gemäß
§ 2 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß
§ 2 Abs 8 FLAG (geltende Rechtslage
bis 31.12.2005) haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland
einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß
§ 2 Abs 8 FLAG (idgF BGBl I Nr
100/2005) haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß
§ 5 Abs 3 FLAG besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten. Soweit allerdings bestehende Staatsverträge die Gewährung
von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem
anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs 4 FLAG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl Nr 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich
anderes bestimmt ist (§ 50g Abs 2 FLAG 1967).
Nach § 5 Abs 4 FLAG in seiner Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl Nr 201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass
die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist.
Da zwischen der Republik Österreich und dem Staat
Israel ein entsprechendes Abkommen besteht, ist im Berufungsfall § 5 Abs 4
in der zuletzt genannten Fassung weiter anzuwenden und Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht nach den jeweils geltenden Bestimmungen des
zwischenstaatlichen Abkommens.
Das mit 1. Jänner 1975 in Kraft getretene Abkommen
über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Staat
Israel, idF BGBl 6/1975, lautete (hinsichtlich der für Familienleistungen
relevanten Teile):
"Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die
Rechtsvorschriften über
e) die Familienbeihilfe;
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 19
Hängt nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, dass die Kinder,
für die Familienbeihilfen vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates
ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so werden die Kinder, die sich im
Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, so berücksichtigt, als
hielten sie sich ständig im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf.
Artikel 20
(1) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet des
anderen Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit
ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hätten.
Artikel 22
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen,
für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen
vorgesehen sind."
Mit dem gemäß Art II
Abs 2 mit 1.3.2002 in Kraft getretenen Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit, BGBl
III Nr 30/2002, ausgegeben am 28. Februar 2002, wurden hinsichtlich
Familienbeihilfe folgende Änderung und Ergänzung des bereits
geschlossenen Abkommens idF BGBl Nr 6/1975 vereinbart:
"Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 19
Die Familienbeihilfen sind von jenem
Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in dessen Gebiet sich
das Kind ständig aufhält.
Artikel 20
Besteht nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen, so sind die Familienbeihilfen
von jenem Vertragsstaat zu zahlen, in dem sich das Kind aufhält.
Artikel 21
Hält sich eine Person gewöhnlich in
Österreich auf und ist sie in Israel erwerbstätig, so ist sie in bezug
auf den Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe so zu behandeln,
als hätte sie ihren ausschließlichen Wohnsitz in
Österreich."
Den Erläuterungen zum
Zusatzabkommen ist Folgendes zu entnehmen:
"Allgemeiner Teil, Punkt 2. Zusatzabkommen im
Allgemeinen:
Das Abkommen mit Israel ist am 1. Jänner
1975 in Kraft getreten. In der Folge sind im innerstaatlichen und
zwischenstaatlichen Bereich Rechtsänderungen eingetreten, die eine
Anpassung des Abkommens erforderlich machen. ...
Im Bereich der Familienbeihilfen wird das
Wohnlandprinzip eingeführt, nach dem sich der Familienbeihilfenanspruch
nicht mehr wie nach dem geltenden Abkommen am Elternteil orientiert und auch
für Kinder im anderen Vertragsstaat zustehen kann, sondern für die
Zahlung der Familienbeihilfe stets das Wohnland des Kindes zuständig ist.
Die bisher auch die Familienbeihilfen betreffende Gleichstellung der
beiderseitigen Staatsangehörigen ist auch weiterhin vorgesehen.
Zu Art I Z 17:
Mit der Neufassung des Kapitels 5 (Art 19 bis 21)
des Abkommens wird im Bereich der Familienbeihilfen anstelle des
Beschäftigungsstaatsprinzips das Wohnlandprinzip eingeführt. Im
Einzelnen ist zu diesen neuen Bestimmungen Folgendes zu bemerken:
- Art 19 legt die Familienbeihilfenzahlung durch
jenen Vertragsstaat fest, in dem sich das Kind ständig aufhält, und
bildet damit die Grundnorm für das Wohnlandprinzip.
- Art 20 stellt eine Kollisionsnorm für den
Fall eines Familienbeihilfenanspruchs in beiden Vertragsstaaten dar, und sieht
auch in diesen Fällen die Familienbeihilfenzahlung durch jenen
Vertragsstaat vor, in dem sich das Kind ständig aufhält.
- Art 21 beinhaltet eine Wohnsitzfiktion für
Österreich, die auf Grund der österreichischen Rechtsvorschriften
für eine Gewährung der österreichischen Familienbeihilfe an
vorübergehend in Israel beschäftigte Personen für ihre im
Bundesgebiet lebenden Kinder erforderlich ist."
Im Streitfall ist somit
entscheidend, ob der Bw aufgrund des geänderten Abkommens über soziale
Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel für
seine Kinder, welche nach den getroffenen Feststellungen in Israel die Schule
besuchen, Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Dabei genügt es für den
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind jedoch nicht, wenn der Bw selbst
als Anspruchsberechtigter die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Es
müssen auch die nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes
für das Kind erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen (wie zB
Haushaltszugehörigkeit, Berufsausbildung bei volljährigen Kindern,
...) erfüllt sein und zudem darf kein Ausschließungsgrund iSd des
§ 5 FLAG vorliegen.
Für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, liegt grundsätzlich ein
Ausschließungsgrund vor, es besteht jedoch gemäß dem im
Berufungsfall anzuwendenden § 5 Abs 4 FLAG (idF vor BGBl Nr 201/1996)
Anspruch auf Familienbeihilfe "soweit die Gegenseitigkeit durch
Staatsverträge verbürgt ist", dh nach den jeweils geltenden
Bestimmungen des zwischenstaatlichen Abkommens.
Mit der bereits zitierten
Neufassung des Kapitels 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich
und dem Staat Israel orientiert sich der Familienbeihilfenanspruch nicht mehr,
wie nach den vorher geltenden Bestimmungen des Abkommens am Elternteil, sondern
für die Zahlung der Familienbeihilfe ist stets das "Wohnland" des Kindes
zuständig.
Art 19 des genannten
Zusatzabkommens legt die Familienbeihilfenzahlung durch jenen Vertragsstaat
fest, in dem sich das Kind ständig aufhält und bildet damit die
Grundnorm für das Wohnlandprinzip. Zusätzlich sieht Art 20 für
den Fall eines Familienbeihilfenanspruchs in beiden Vertragsstaaten die
Familienbeihilfenzahlung ebenfalls durch jenen Vertragsstaat vor, in dem sich
das Kind ständig aufhält. Damit ist im Berufungsfall allein
entscheidend, in welchem der Vertragsstaaten sich die Kinder des Bw ständig
aufhalten. (Die nach dem Zusatzabkommen weiterhin vorgesehene Gleichstellung der
beiderseitigen Staatsangehörigen ist für den gegenständlichen
Fall ohne Bedeutung, weil der Bw und seine Kinder österreichische
Staatsbürger sind.)
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im
Sinne des § 5 Abs 3 (bzw Abs4 idF BGBl Nr 297/1995) FLAG unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs 2 BAO zu beurteilen.
Somit sind die Umstände,
unter denen sich die Kinder des Bw im Ausland aufgehalten haben, für die
Beurteilung des "ständigen Aufenthaltes" maßgeblich. Diese nicht auf
den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen (ua VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079). Der Begriff "in dessen
Gebiet sich das Kind ständig aufhält" ist mit dem gewöhnlichen
Aufenthalt gleichzusetzen.
Der ständige Aufenthalt
eines Kindes im Bundesgebiet setzt grundsätzlich dessen tatsächliche
(körperliche) Anwesenheit voraus. Wenn sich die Kinder des Bw während
des Schuljahres überwiegend im Ausland aufhalten, ist das Verbringen der
Ferien im Bundesgebiet als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen,
wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen
wird. Selbst dann, wenn die Kinder sich ausschließlich zu den
Unterrichtszeiten in Israel aufhielten wäre damit für die Berufung
nichts gewonnen.
Da nach den Bestimmungen des
geltenden Abkommens mit Israel die Familienbeihilfenzahlung sich nicht am
Elternteil orientiert und durch jenen Vertragsstaat zu erfolgen hat, in dem sich
das Kind ständig aufhält und weil nach den vorstehenden
Ausführungen die Kinder des Bw sich ständig im Ausland aufhalten,
ergibt sich, dass die Abweisung des Finanzamtes zu Recht erfolgte.
Die Berufung erweist sich damit
als unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuweisen.
Wien, am 15.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50g Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Kind ständig im Ausland gewöhnlicher Aufenthalt StaatsverträgeGegenseitigkeit geändertes Abkommen mit Israel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0176-W/06
- Stammnummer
- 31430
- Gültig
- 15.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF