Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2865-W/07
Übereinstimmende ärztliche Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit erhöhter Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2865-W/07vom 14.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Mai 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am 5. April 2007
für ihre Tochter C., geb. 1998, die Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Mai 2007.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens. Auf Grund der
Untersuchung der Tochter der Bw. am 6. März 2007 wurde folgendes
Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
M.O. C.
Vers.Nr.:
.... 111298
Untersuchung
am: 2007-03-06 15:00 Im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: RP
Anamnese:
Letzte
Begutachtung im Berufungsverfahren 11/2003, Einstufung Gesamt GdB 50% bei
Diagnosen Asthma bronchiale (40%) und Neurodermitis (30%).Betreuung nun im SMZ
Ost, dort zuletzt Betreuung bei Peribronchitis, eine weitere Betreuung in der
Lungenambulanz ist geplant, rezente Lungenfunktionsbefunde liegen nicht vor.
Eine Inhalationstherapie ist durchgehend erforderlich, es treten häufige
fieberhafte Infekte auf, die zu zahlreichen Fehlstunden in der Schule
geführt haben. Haut: Schübe der Neurodermitis treten etwa alle 2
Wochen auf, Lokalisation Hals, Gesicht, Beugen. Allergenvermeidung (Gräser,
Tierhaare) und intensive Lokaltherapie erforderlich.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Elocon,
Advantan, Antihistaminikum. Inhalation Sultanol, Flixotide.
Untersuchungsbefund:
AZ
gut, leichte Adipositas. Pulmo: Dzt frei, keine Obstruktion, keine RGs, keine
Dyspnoe. Haut: Leicht gerötetes Ekzemareal rechte Halsseite, Durchmesser ca
5 cm, weiters münzgroßes Areal an der Wange. Stamm und
Extremitäten dzt frei.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersgemäß
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-01-31
SMZ OST
Vorstellung
ambulant wegen Neurodermitisschub. Therapie Elocon, Advantan
2007-02-18
SMZ OST
Peribronchitis,
Inhalationstherapie laufend. Lungenfunktion geplant
2007-01-03
DR K.Z., ALLGEMEINMEDIZIN
Diagnosebestätigung
Asthma und Neurodermitis. starker Juckreiz, intensive Hautpflege
Diagnose(n):
Allergisches Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da unter Inhalation unauffälliger Auskultationsbefund.
Neurodermitis
Richtsatzposition:
698 Gdb:
020
%
ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da unter adäquater Therapie kleinflächige Ekzemareale
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Gesamt
GdB 30%, da keine wechselseitige Beeinflussung der Leiden, keine Erhöhung
von Leiden 1
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
In
Ermangelung eines objektivierbaren Befundes (Lungenfunktion) wird das Asthma
bronchiale aufgrund von Auskulation und Arztbriefen eingestuft. Neurodermitis:
Häufige Exazerbationen, aber kleinflächige.
erstellt
am 2007-03-19 von H. Facharzt für
Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-03-20
Leitender
Arzt: F.
Auf Grund des Gutachtens wies das Finanzamt den Antrag der
Bw. mit Bescheid vom 23. April 2007 unter Verweis auf die Bestimmungen des
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967 ab.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte folgendes aus:
"Am
Tag der Untersuchung wurde laut Angabe des untersuchenden Arztes keine
wesentliche auftretende Neurodermitis und Asthma festgestellt.
An
Hand der bestehenden Unterlagen seit der Geburt meiner Tochter kann man
feststellen, dass meine Tochter immer unter ärztlicher Behandlung steht.
Meine
Tochter wird jeden Tag eingecremt - vorhandene Cremen mit
Cortison.
Behandlung
seit der Geburt bei Prof. S., ehem.
i.R. Leiter des Preyer-Kinderspital und ein Spezialist im Gebiet der
Neurodermitis.
Weiters
ist meine Tochter jetzt seit 2 Jahren schulpflichtig, aus den Unterlagen
ersichtlich hatte meine Tochter im ersten Schuljahr 128 Stunden und im zweiten
Schuljahr bis Anfang März 72 Stunden Fehlstunden.
Die
Stunden, wo meine Tochter früher nach Hause geschickt wurde, bzw. wo ich
einen Anruf bekam, dass meine Tochter wieder einmal abzuholen ist, sind hier
nicht berücksichtigt.
An
ein Berufsleben ist bei mir leider auch nicht zu denken, da durch die Krankheit
meiner Tochter ich sehr viel zu Hause bin.
Weiters
anhand der Unterlagen ersichtlich sind wir auch jetzt beim praktischen Arzt Dr.
K. mit meiner Tochter in Behandlung. Da
Dr. K. auch Gott sei Dank Hausbesuche
für meine Tochter macht, da sie ja normaler Weise auch immer sehr hohes
Fieber hat.
Zur
Begründung nochmals zur Neurodermitis sei gesagt, dass sich meine Tochter
in kein Gras setzen darf, kein Freibad besuchen darf, und dass sie jegliche
Tiere wie andere Kinder nicht berühren darf.
Am
24. April 2007 hatten wir einen Termin - siehe Unterlagen SMZO in der
Lungenambulanz. Wir sind jetzt in einer Therapie Behandlung, im Winter wieder
einmal den ganzen Winter inhalieren mit Cortison. Weiters hat mein Gatte wieder
eine Kinder-Kur beantragt. ..."
Auf Grund der von der Bw. eingebrachten Berufung ersuchte
das Finanzamt das Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren Gutachtens:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
M.O. C.
Vers.Nr.:
.... 111298
Untersuchung
am: 2007-06-27 13:45 Im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: Führerschein.
Anamnese:
Es
liegt ein Vorgutachten vom 20.3.2007 auf, Pos.286, 30%, Dg:Asthma bronchiale,
und
Pos.698, 20%,
Dg:Neurodermitits; gesamt:30%. Es wurde Berufung eingelegt, da laut Mutter das
Mädchen starke Beschwerden bezüglich des Asthmas hat und bis zu 4x
täglich inhalieren muss, und weiters wegen der gehäuft auftretenden
Exacerbationen oftmalig die Notfallsambulanz im SMZ-Ost aufsuchen muss. Zuletzt
war dies am 6.6.07 notwendig, wobei auch Cortison oral für 3 Tage verordnet
werden musste. Stationärer Aufenthalt war bisher nicht erforderlich, laut
Mutter bestehen Allergien gegen Gräser und Tiere, ein aktueller
Allergiebefund liegt nicht auf. Wegen der Neurodermitis bestehen laut Mutter
oftmalige Schübe mit Ekzemen an den Ellbeugen, Knien und am Hals, und
deswegen ein Freibadbesuch nicht möglich sei. Eine
Lungenfunktionsuntersuchung wurde nicht vorgelegt oder nachträglich
geschickt, ebenso keine Bestätigung des SMZ-Ost über die oftmaligen
Vorstellungen in der Notfalls- oder Lungenambulanz.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Sultanol
Novolizer 4x 2 Hub, Zyrtec 1x täglich, Pflegesalbe, Cortisonsalbe
abwechselnd mit Elocon.
Untersuchungsbefund:
8
jähriges Mädchen, Adipositas, guter AZ, HNO bland, Cor o.b., Pulmo:
VA, keine Rgs, normales Atemmuster und normale Atemfrequenz, Abdomen: weich,
o.b., Haut: Rötung an den Fingerkuppen bd. Hände nach Ekzem, jedoch
bland, auch übrige Haut völlig bland, keine Papeln, keine
Lichenifikation, keine Excoriationen.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
altersentsprechend
o.B., besucht 2. Klasse VS, wegen der Erkrankung oftmalige Fehlstunden.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-03-02
VOLKSSCHULE N., FR.M.:
Fehlstunden
1.Schuljahr 128, 2.Schuljahr 72.
2007-03-02
DR.
K.Z.,
PRAKT. ARZT:
Asthma
bronchiale, Infektexacerbationen; Hautveränderung mit Reaktion auf
Tierhaare mit Juckreiz; intensive Hautpflege erforderlich, und psychologische
Begleitung.
2007-02-18
SMZ-OST:
St.p.
Bronchitis vor 4 Wochen, Peribronchitis., Th.m. Singulair, Sultanol und
Flixotide.
2003-09-04
BAD GLEICHENBERG:
Aufenthaltsbestätigung
für Kuraufenthalt 15.8.-5.9.03.
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
uRS,
da mittelschweres Asthma, im Intervall normaler klinischer Lungenbefund.
Atopische
Dermatitis
Richtsatzposition:
698 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
uRS,
da im Intervall völlig blande Haut.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden
1 wird durch Leiden 2 bezüglich des Grades der Gesamtbehinderung nicht
beeinflusst.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Gegenüber
dem Vorbefund vom 3/2007 ist eine Änderung nicht gerechtfertigt, es wurden
keine Befunde vorgelegt, die einen höheren Schweregrad der Leiden 1 und 2
belegen (Lungenfunktion, Lungenambulanz, stat. Aufenthalte).
erstellt
am 2007-07-11 von R. Facharzt für
Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2007-07-11
Leitender
Arzt: F.
Das Finanzamt erließ am 9. August 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Verweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit der Begründung
ab, dass nach neuerlicher Untersuchung durch den Sachverständigen der
Prozentsatz wieder nur mit 30 % festgesetzt worden sei.
Die Bw. erhob gegen "den Berufungs-Vorentscheid" Berufung.
Das Finanzamt wertete das Schreiben als Vorlageantrag und legte es dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Gleichzeitig ersuchte es das Bundessozialamt um neuerliche
Untersuchung der Tochter.
Die Untersuchung wurde am 24. September 2007
durchgeführt. Der untersuchende Facharzt für Lungenkrankheiten
erstellte folgendes Sachverständigengutachten:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
M.O. C.
Vers.Nr.:
.... 111298
Untersuchung
am: 2007-09-24 15:40 Im Bundessozialamt Wien
Identität
nachgewiesen durch: FS Mutter
Anamnese:
Asthma
bronchiale seit dem 6 LM bekannt - in den letzten Jahren keine Spitalsaufnahmen
über Nacht - Beh. Arzt Fr. Dr. Wi.
Lungenfachärztin; früher Kinderambulanz SMZ Ost Beschwerden: Pfeifende
Geräusche und röchelnde Atemgeräusche im Infekt dann auch
Erbrechen - Belastungsatemnot (turnen) wird angegeben - in den letzten Jahren
gehäufte Infekte Sommer und Winter - Bad Gleichenberg Kur 2003 - Allergie:
Tierhaare, Birke, Gräser Familie: Mutter hat Allergie Schule: 3 Klasse
Volksschule - turnt mit (eventuell mit Medikation) Neurodermitis seit dem
Babyalter bekannt - kommt in Schüben
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Novolizer
Salbutamol 3 x tgl; Symbicort mite TH 2x1 Hb; Elocon bzw Advantan und
Pflegesalbe für die Neurodermitis
Untersuchungsbefund:
Größe 139 cm Gewicht 44 kg AZ normal EZ normal Pulmo:
Vesikuläratmen, keine pathologischen Rasselgeräusche sonorer
Klopfschall Basen verschieblich Cor: reine rhythmische Herztöne keine
Lippenzyanose Nasenatmung derzeit nicht behindert, derzeit keine
Neurodermitiseffloreszenzen
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-07-16
DR Wi. LUNGENFACHÄRZTIN
Methacholinprovokation
- bronchiale Hyperreagibilität nachgewiesen -
2007-07-08
DR Wi. LUNGENFACHÄRZTIN
Diagnose
- rez. spastische Bronchitis - polyvalente Allergie -
Lungenfunktion
FEV1 absolut 116% in Relation zur FVC 118% - auch keine periphere Obstruktion TH
Salbutamol Novolizer 100µg 1-1-1
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS
da bei allergischer Disposition keine persistierenden lungenfunktionellen
Einschränkungen - normaler klinischer Untersuchungsbefund -
Neurodermitis
Richtsatzposition:
698 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
URS
da im Intervall keine Neurodermitiseffloreszenzen vorhanden
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Leiden
1 wird durch Leiden nicht weiter erhöht. Ich stimme mit dem Vorgutachten
von 27.6.2007 in Richtsatzposition und GdB überein.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-09-24 von N. Facharzt für
Lungenkrankheiten
zugestimmt
am 2007-09-27
Leitender
Arzt: F.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs
5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs. 6 leg. cit. in der ab dem Jahr 2003 geltenden Fassung des BGBl. I
Nr. 105/2002 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für welches erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4
FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6
FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher
Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des
anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde die Tochter der Bw. drei Mal
untersucht, und zwar:
|
Datum
der Untersuchung
|
untersuchender
Arzt
|
Gesamtgrad
der Behinderung
|
Richtsatzposition
|
6.3.2007
|
H.Fachärztin für Kinder-
und Jugendheilkunde
|
30
v.H.
|
allergisches
Asthma bronchiale (286)
Neurodermitis (698)
|
27.6.2007
|
R.Fachärztin
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
30
v.H.
|
Asthma
bronchiale (286)
Atopische
Dermatitis (698)
|
24.9.2007
|
N.Facharzt
für Lungenkrankheiten
|
30
v.H.
|
Asthma
bronchiale (286)
Neurodermitis
(698)
Die untersuchenden Ärzte reihten die Erkrankungen der
Tochter der Bw. übereinstimmend unter die Richtsatzpositionen 286 und 698
der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni
1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung
der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 150/1965 ein, die wie folgt
lauten:
Abschnitt III - Innere Krankheiten
a) Bronchien und Lunge (unspezifische Erkrankungen und
Verletzungen):
|
|
Asthma
bronchiale:
|
MdE. in
Hundertsätzen
|
286.
|
Schwerere
Fälle ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit
eventueller geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung
|
30
- 40
Abschnitt IX
- Haut- und Geschlechtskrankheiten:
a) Ekzem
|
|
Je nach Ausdehnung
und Entzündungsgrad:
|
MdE. in
Hundertsätzen
|
698.
|
An den
Gliedmaßen mit Ausnahme von Händen und Füßen
|
20
- 50
Die Wahl des
jeweils unteren Rahmensatzes als Prozentsatz des Grades der Behinderung wurde in
den Gutachten gleichermaßen begründet, und zwar betreffend
Asthma bronchiale: Unterer Rahmensatz, da unter Inhalation unauffälliger
Askultationsbefund (Gutachten vom 20. März 2007) bzw. mittelschweres
Asthma und im Intervall normaler klinischer Lungenbefund (Gutachten vom
11. Juli 2007) bzw. bei allergischer Disposition keine persistierenden
lungenfunktionellen Einschränkungen - normaler klinischer
Untersuchungsbefund (Gutachten vom 27. September 2007),
sowie betreffend Neurodermitis: Unterer Rahmensatz, da
unter adäquater Therapie kleinflächige Ekzemareale (Gutachten vom
20. März 2007) bzw. im Intervall völlig blande Haut (Gutachten
vom 11. Juli 2007) bzw. im Intervall keine Neurodermitiseffloreszenzen
vorhanden (Gutachten vom 27. September 2007).
Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von
30 v.H. wird in den drei Gutachten übereinstimmend damit
begründet, dass keine wechselseitige Beeinflussung der Leiden gegeben ist.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden
fachärztlichen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen kann somit im Rahmen der freien
Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der
Behinderung mit 30 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ab Mai 2007 aus den oben
angeführten Gründen nicht mehr gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 14.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Erhöhte Familienbeihilfefachärztliche SachverständigengutachtenGrad der BehinderungAsthma bronchialeNeurodermitis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2865-W/07
- Stammnummer
- 31424
- Gültig
- 14.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF