Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0485-G/07
Anspruchszinsen trotz unrichtigen Stammabgabenbescheides?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0485-G/07vom 15.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
16. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 11. Oktober
2006 betreffend Anspruchszinsen 2004 (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom
11. Oktober 2006 Anspruchszinsen in der Höhe von
€ 97,08 fest. Der Vorschreibung lag eine Einkommensteuernachforderung
für das Jahr 2004 zu Grunde. In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 16. Oktober 2006 führte der Berufungswerber aus, dass der
bekämpfte Bescheid auf Basis des in mehreren Fällen unrichtigen
Einkommensteuerbescheides 2004 vom 11. Oktober 2006 erstellt worden sei,
gegen welchen ebenfalls berufen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses
Bescheides zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über
dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen,
wobei Bemessungsgrundlage die jeweilige Nachforderung ist. Verzinst wird die
Differenz von Einkommensteuer, die sich aus dem rechtswirksam erlassenen
Jahresbescheid ergibt und entrichteten Vorauszahlungen (einschließlich
Anzahlungen gem. § 205 Abs. 3 BAO) bzw. bisher rechtswirksam
festgesetzten Abgabenbeträgen.
Anspruchszinsenbescheide sind damit an die Höhe der im
Bescheidspruch der entsprechenden Stammabgabenbescheide ausgewiesenen
Nachforderungen gebunden. Zinsenbescheide setzen jedoch nicht die materielle
Richtigkeit des Stammabgabenbescheides (hier: des Einkommensteuerbescheides),
wohl aber einen solchen rechtswirksam erlassenen Bescheid voraus. Daher sind
Anspruchszinsenbescheide auch nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der
Begründung anfechtbar, der maßgebende Stammabgabenbescheid bzw. ein
abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig - wie im
berufungsgegenständlichen Fall.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, so
wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen
Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es
erfolgt daher keine Abänderung des
ursprünglichen Zinsenbescheides
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 205 Tz 35).
Das Berufungsbegehren bezieht sich ausschließlich auf
den Inhalt des Abgabenbescheides betreffend Einkommensteuer 2004. Dieser Einwand
war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von
Anspruchszinsen in Frage zustellen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 15.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0485-G/07
- Stammnummer
- 31416
- Gültig
- 15.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF