Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2283-W/05
Familienheimfahrten nach Polen zur Gattin, die dort Kleinstlandwirtschaft betreibt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2283-W/05vom 13.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Arbeiter, 1120 Wien,
Y-Straße,vom 28. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch ADir. Paulovics, vom 18. April 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein polnischer
Staatsbürger, bezieht lt. Aktenlage zumindest seit 1995 in Österrreich
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 machte er Kosten
für Familienheimfahrten in Höhe von € 2.100,00 sowie
außergewöhnliche Belastungen aus dem Titel Unterhaltsleistungen
für seine in Polen lebende, 1989 geborene Tochter in Höhe von
€ 600,00 (d.s. 12 x € 50,00) geltend. (Dem Bw. wurde ab Mai
2004, dem Zeitpunkt des Beitrittes der Republik Polen zur EU, Familienbeihilfe
in Form von Differenzzahlungen für seine Tochter gewährt.)
Das Finanzamt ersuchte den Bw. um Vorlage einer
Einkommensbestätigung für seine in Polen lebende Frau und eine
Schulbesuchsbestätigung für seine Tochter.
Der Bw. legte neben der Schulbesuchsbestätigung eine
beglaubigte und übersetzte Bestätigung der Kasse der
Landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Regionalstelle in K, wonach seine
Gattin der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als Landwirtin unterliegt
(Pensions-, Rentenversicherung, Unfall-, Kranken- und Mutterschaftsversicherung)
und die Versicherungsbeträge seit 01.10.2001 laufend bezahlt habe, vor.
Seit Juni 2002 beziehe sie bei der KRUS PT M keine Familienzulage..."
Im Zuge der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt
zwar die geltend gemachten Kosten für den Unterhalt der in Polen lebenden
Tochter, nicht jedoch die mit dem Höchstbetrag (§ 20 Abs.
1 Z 2 lit. e iVm § 16 Abs. 1 Z. 6 lit.
c Einkommensteuergesetz 1988, kurz: EStG 1988) ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten geltend gemachten Familienheimfahrten; dies mit
folgender Begründung: "Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der
Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte
doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von 2 Jahren angesehen werden können. Da ihre Gattin
jedoch keine berufliche Tätigkeit ausübt und somit in Ihrem Fall die
Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden."
Der Bw. erhob Berufung: "Hiermit erhebe ich Einspruch gegen
den o.a. Bescheid, da in diesem die außergewöhnlichen Belastung
für Familienheimfahrten nicht berücksichtigt wurden. Ich fahre jedes
Wochenende nach Polen, wo meine Frau lebt. Diese kann keine
erwerbstätigkeit nachgehen, da sie unsere kleine Landwirtschaft führt
und unser Haus betreut."
Das Finanzamt gab der Berufung keine Folge:
"Hinsichtlich der Familienheimfahrten wird die Berufung aus
folgenden Grund abgewiesen: Ein Familienwohnsitz in unüblich großer
Entfernung vom Arbeitsplatz wird grundsätzlich nicht durch die berufliche
Tätigkeit, sondern durch private Gründe veranlasst. Die
Familienheimfahrten können auch nur dann im Rahmen der Grenze des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 als
Werbungskosten anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Die Voraussetzungen sind
1. Die Entfernung des Familienwohnsitzes vom
Beschäftigungsort ist so groß, dass eine tägliche Rückkehr
nicht zumutbar ist und entweder
2. die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat
veranlasst ist, oder
3. die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Zur Problematik, inwieweit
steuerlich beachtliche Gründe vorliegen, wurden durch die Rechtssprechung
des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach Abgrenzungen vorgenommen. So ist
eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Heimfahrten etwa dann
zulässig, wenn die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil
der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und
steuerlich relevante Einkünfte erzielt.
Betreffend den Hinweis auf eine von der Gattin in Polen
betriebene Landwirtschaft wird festgestellt, dass die Erzielung daraus
resultierender steuerlich relevanter Einkünfte nicht nachgewiesen
wurde;
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Versorgung der
Familie mit den aus der Landwirtschaft hervorgehenden Gütern erfolgt.
Allein die Tatsache, dass die Ehegattin in Polen lebt und die Landwirtschaft,
sowie das Haus betreut, kann nicht als Begründung für eine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung gesehen werden, da dies eben ein
typisch privater Grund ist.
Betreffend des im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
anerkannten Freibetrages für die Unterhaltsleistungen für das in Polen
lebende Kind, erfolgt im Zuge der Erledigung der Berufung eine Abänderung,
da Ihnen für dieses Kind die Familienbeihilfe ab dem Kalendermonat Mai 2004
(mit eigener Berufungsvorentscheidung) zuerkannt wurde. Ihre
Unterhaltsleistungen sind daher mit dem Bezug der Familienbeihilfe gem.
§ 34 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 abgegolten.
Der im Schätzungsweg zuerkannte Freibetrag für Unterhaltsleistungen
steht nur mehr für die Kalendermonate Jänner bis April 2004 zu, das
sind 200,00 € (monatlich 50,00 €)..."
Der Bw. stellte sinngemäß einen Antrag auf
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz:
"Ich möchte Ihnen mitteilen dass Ihre Begründung
ist Falsch alle meine Bekannte von Arbeit bekommen Familienheimfahrten jedes
Jahr.
(jetz ist kein 1988 jahr nur schon 2005) Zitat: von
Finanzamt f.d.6.7.u15. Bez.
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen
einer beruflich veranlassen doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist
insbesondere dann der Fall, ich arbeite da in Österreich und meine Familie
wohnen in Polen. Das sind keine Typische Private Grunde nur Leben notwendige
Grund, ich muss Geld verdienen für Leben für mich und für meine
Familie.
Ich werde mit Vergnügen neben meinem Haus in Polen
arbeiten wenn Sie dort für mich eine Arbeit finden. Bis jetzt das war
unmöglich dort ist 22% Arbeitslosigkeit. Nach Östrreich kommen auch
Arbeiter aus Portugal das ist keinen 400 km wie nach Polen nur mehr als 2000 km.
Und diese Leute kommen da auch nicht für vergnügen als Private Grunde
diese Leute kommen da auch arbeiten und Geld verdienen. Ihre Begründung ist
Falsch weil meine Frau hat relewante Einkünfte in Polen. Wir haben dort ein
Haus und ein Garten und meine Frau arbeiten zu Hause und im Garten und sie
beobachtet unsere Kinder. Sie muss keine Miete zahlen (das ist Privat Haus) und
sie muß auch nicht zahlen für Obst und Gemüse und wenn sie ist
zu Hause sie braucht keine Kindermädchen. Das sind zehr relewante einkunfte
vergleichen sie das mit österreichses niveau.
1. Kindermädchen - was kostet im Monat 500,00
2.Obst und Gemüse - was kostet im Monat 400,00
3. Miten ein Haus in Wien das kostet im Monat 1000,00 diese
drei Sahe sind relewante einkunfte meinem Frau.
Das was mann zu Hause werdient zahlt mann in Polen keinen
Steuer. Meine Frau zahlt nur Kranken und Pensionkasse weil Sie besitz einen
Bauerland und sie lebt von diesen Land. Meine Ehefrau übt berufliche
Tätigkeit auch weil sie als Kindermädchen als Gertnerin und als
Hausbetroierin arbeitet. Sie könen nicht vergleichen relewante Einkunfte da
in Österreich und in Polen das ist sehr große Unterschied. Viele
Leute in Polen verdienen 1000,-Plz in Monat können Sie da in
Österreich leben mit 250,00 Eu monatliche Einkommen.
?
Ich will Familienheimfahrten geltend machen weil meine
Familie in Polen wohnt und muss dort bleiben. Meine Familie kann nicht nach
Österreich zuziehen weil wir keinen Haus da haben. Meine Frau bekomt keine
Arbeit da. Ohne Arbeit bekommt Sie keine Pension da. Wir haben unsere Haus in
Polen renoviert und meine Ehefrau mit Kind dort wohnen. Das sind keine Private
Gründe, das sind überleben Gründe. Gründe für Existenz
wir müssen in die Zukunft denken. Ohne Pension meine Frau kann in Wien auch
nicht leben. Meine Heimreisen sind notwendig weil ich meine Familie dort
besuchen muss. Ich fahre nach Polen jede zweite Woche.
Wenn Sie werden zwingen ale Gastarbeiter ihre Familien nach
Östereich zu bringen dann kommen nach Wien k. k. 2 milionen Leute wo finden
Sie Wohnungen und Arbeit und Soziale Sicherheit für so große Gruppe.
Krankenkassen wird Bankrut.
Personlich glaube ich, wird besser wenn sie diese par
Hunder euro Familienheimfahrten bezahlen und diese 2 milionen Familienmitglider
bleiben dort wo wohnen jezt, Polen Slowakaj oder Ungarn. Bitte um nochmalige
Überprüfung meines Antrages von 2004"
Das Finanzamt richtete an den Bw. einen weiteren Vorhalt,
der lt. Aktenlage unbeantwortet blieb.
"In dem Berufungsschreiben vom 5.10.2005 geben Sie dem
Finanzamt erstmals bekannt, dass Ihre Frau in Polen beruflich als
Gärtnerin, Kinderbetreuerin und Hausbetreuerin tätig ist. Sie werden
gebeten bekannt zu geben, in welcher Höhe Ihre Frau im Jahr 2004 bei diesen
Tätigkeiten verdient hat. Bitte um Nachreichung eines Nachweises des
Verdienstes der angegebenen beruflichen Tätigkeiten für das Jahr 2004
in deutscher Übersetzung."
Nach Vorlage der Berufung erging an den Bw. ein
Vorhalt:
"Sie haben in Ihrer Arbeitnehmererklärung Kosten
für Familienheimfahrten in Höhe des sogenannten "großen
Pendlerpauschales" (€ 2.100,00) als Werbungskosten geltend gemacht.
Über die Ihnen tatsächlich im Einzelnen entstandenen Kosten wurden
jedoch keinerlei Belege vorgelegt.
Sie werden daher um detaillierte Darlegung der
Einzelpositionen, aus denen sich die geltend gemachten Kosten für die
Familienheimfahrten zusammensetzen, und um deren belegmäßigen
Nachweis gebeten, wobei insbesondere folgende Angaben zu machen und Unterlagen
beizubringen sind:
Belege über die Bezahlung der geltend gemachten Kosten
und - soweit dies aus den Belegen nicht entnommen werden kann - Namhaftmachung
der Zahlungsempfänger (Name, Adresse, Betrag, Datum)
Genaue Aufstellung der einzelnen Heimfahrten mit Angaben zu
jeder Reise hinsichtlich Datum der Hin- und Rückreise und verwendetem
Verkehrsmittel
Bei Fahrten mit dem eigenen Auto wird um Vorlage des
Fahrtenbuches und Bekanntgabe der genauen Fahrzeugdaten (Marke, Type,
Erstzulassung, Fahrgestellnummer, Kennzeichen) gebeten und um Angabe der
mitfahrenden Personen (Name, Adresse in Österreich, deren Destinationen der
Reise)
Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel wird um
Vorlage der Fahrkarten gebeten
Bei Fahrten mit einem nicht im Eigentum des
Berufungswerbers stehenden Fahrzeug wird um Nachweis der konkret geleisteten
Kosten und
bei Nutzung eines Fahrzeuges des Arbeitsgebers: um Vorlage
der Treibstoffrechnungen, Bekanntgabe der mitfahrenden Personen (Name, Adresse
in Österreich, deren Destinationen der Reise), Bescheinigung des
Arbeitgebers (Zeitpunkt und -dauer der Nutzung, genaue Bezeichnung des
Fahrzeuges mit Type und Kennzeichen, Namhaftmachung der mitbenutzenden
Personen)
bei Nutzung eines anderen Fahrzeuges: um Bescheinigung des
Arbeitgebers über die Nichtnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges,
Namhaftmachung des Fahrzeughalters, Namhaftmachung des Fahrzeuges,
Namhaftmachung der mitfahrenden Personen (Name, Adresse in Österreich,
deren Destinationen der Reise)
gebeten.
Nachweise über die Durchführung der Fahrten
(Ein-/Ausreisestampiglien etc.)
Wann wurden an Sie welche Bewilligungen betreffend
Aufenthalt und Niederlassung mit welchen Befristungen erteilt?"
Im Falle der Nichtbeantwortung bzw. der nur
ungenügenden Beantwortung dieses Vorhaltes bzw. im Falle des
ungenügenden Vorlage von Belegen müsste im Sinne der Ausführungen
im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2007, 2006/15/0111, im
Zweifel vom Vorliegen einer kostenlosen Mitfahrmöglichkeit ausgegangen
werden."
Der Bw. legte Kopien eines polnischen
KFZ-Zulassungsscheines sowie seines polnischen Führerscheines vor. Er
schloss eine handschriftliche Aufstellung bei, aus der monatsweise untergliedert
offenbar die Familienheimfahrten nach Polen ersichtlich sein sollen.
(Beispielsweise wurde für Jänner 6 - 9, 11 - 16 und 18 - 30 darin
angeführt. Für Februar wurden 5 solcher Zahlenpaare - ebenfalls ohne
nähere Aufschlüsselung angeführt.) Auf der Führerscheinkopie
wies der Bw. darauf hin, dass er im Pass keine Grenzstempeln habe. Sein Pass
habe am 17.11.2005 seine Gültigkeit verloren. Er besitze keine
Benzinrechnungen mehr und habe keine Möglichkeit, welche
aufzutreiben.
Aus der Abgabendatenbank der Finanzverwaltung geht hervor,
dass der Bw. zumindest ab dem Jahr 1995 Familienheimfahrten nach Polen geltend
machte.
Im Vorhalt des Finanzamtes vom 05.05.1999 wurde der Bw. im
Zusammenhang mit der Geltendmachung von Familienheimfahrten nach Polen
aufgefordert, seine Autopapiere und Belege über die div. Fahrzeugkosten
(Benzinrechnungen) für 1995 bis 1998 vorzulegen.
Zumindest für die Jahre 1999 bis 2001 - im Jahr 2002
war der Bw. ganzjährig arbeitslos, weshalb eine Geltendmachung von Kosten
aus Familienheimfahrten nicht in Betracht kam - wurden im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagungen die Familienheimfahrten durch Ansatz des sog.
"großen Pendlerpauschales" berücksichtigt.
Aus der genannten Datenbank ist auch ersichtlich, dass dem
Bw. über Antrag ab Mai 2004 (dem Beitritt Polens und anderer Staaten zur
EG) Familienbeihilfe (in Form der Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag
für seine 1989 geborene Tochter ausbezahlt wurde. In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2004 machte der Bw. dennoch für das gesamte Jahr
2004 die Kosten für den Unterhalt für seiner Tochter geltend
(€ 600,00, d.s. € 50,00 mal 12 Monate). Seitens des
Finanzamtes wurde die doppelte Berücksichtigung der Unterhaltskosten
für die Tochter im Zeitraum Mai bis Dezember 2004 - sowohl durch die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung pro Monat von
€ 50,00 als auch durch die Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag im Zuge der Berufungsvorentscheidung insoweit korrigiert, als
die außergewöhnliche Belastung auf die Monate Jänner bis April
2004 beschränkt wurde. Der Bw. erhob gegen diese Korrektur keine
Einwände.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind die in Höhe des sog. "großen
Pendlerpauschales" gem. § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988
geltend gemachten Kosten für Familienheimfahften des in Wien
nichtselbständig beschäftigten Bw. zu seinem Familienwohnsitz in
Polen, wo seine Frau mit der gemeinsamen Tochter lebt und eine
Kleinstlandwirtschaft (für den Eigenbedarf) betreibt.
In einer der letzten Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes (=VwGH) zur Frage der Absetzbarkeit von Kosten
áus Familienheimfahrten eines Steuerpflichtigen nach Bosnien-Herzegowina
(2006/15/0111 vom 26.07.2007) führt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang
Folgendes aus:
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1988 (=EStG) definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 idF BGBl 1996/201
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Kosten der Fahrten zwischen
Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c leg cit
angeführten Betrag übersteigen, nicht abgesetzt werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum
Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des
bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit
Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15.
November 2005, 2005/14/0039).
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu
berücksichtigen (vgl. beispielsweise das hg Erkenntnis vom 8. Februar 2007,
2004/15/0102). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch
über Verlangen der Abgabenbehörde gem. §§ 138,
161 BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich
ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember
1996, 92/14/0176).
Als Gründe für die Unzumutbarkeit der Verlegung
des Familienwohnsitzes aus Polen an den Beschäftigungsort in Wien,
führt der Bw. die Bewirtschaftung der Kleinstlandwirtschaft in Polen durch
seine Gattin mit dem Hinweis an, dass dieser dadurch in Polen eine Pension
gesichert werde. Er habe sein Haus in Polen renoviert und könne sich die
Miete eines Hauses in Österreich ebenso wenig leisten wie die Kosten
für ein Kindermädchen. Seine Frau würde in Österreich keine
Arbeit finden und in der Folge aus diesem Grund auch künftig keine Pension
erhalten. Gründe, weshalb er zu dieser Annahme kam (fehlende
Sprachkenntnisse, gesundheitliche Gründe oder fehlende Berufsausbildung der
Gattin?) nannte der Bw. allerdings nicht.
Ob sich der Bw. überhaupt um eine fremdenrechtliche
Bewilligung für den Nachzug seiner Frau und seiner (1989 geborenen) Tochter
je bemüht hat, geht aus den Akten nicht hervor. Der Bw. ließ auch die
Fragen im Vorhalt nach den Daten seiner Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligung und allfälligen Befristungen
unbeantwortet.
Fest steht, dass der Nachzug von Ehegatten und
minderjährigen Kindern aus Drittländern, wozu bis zum Betritt am
01.05.2004 auch Polen zählte, bis zum sog.
Fremdenrechtsänderungsgesetz (ab 2006) zwar nicht unmöglich aber
jedenfalls als erschwert zu betrachten war. Ab dem Beitritt zur EG - im
Berufungsjahr - fielen diese Erschwernisse für den Nachzug von
Familienangehörigen für Staatsbürger der neu beigetretenen
Staaten jedenfalls weg (Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb der EG). Eine
Unzumutbarkeit hinsichtlich der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der
Beschäftigung könnte daher nur für die Monate bis zum EG-Beitritt
gelten.
Die vom Bw. konkret genannten Gründe für die
Unzumutbarkeit des Nachzugs seiner Familie überzeugen allerdings nicht:
Weder war er verpflichtet, seiner Familie in Österreich ein Haus um rd.
€ 1.000,00 zu mieten - der weitaus überwiegende Teil der in
Österreich nichtselbständig beruflich Tätigen mit vergleichbarem
Einkommen war im Jahr 2004 jedenfalls nicht in der Lage für das Wohnen
€ 1.000,00 pro Monat auszugeben - noch für sein in diesem Jahr
bereits 15 Jahre altes Kind ein Kindermädchen (um € 500,00) zu
beschäftigen.
Im Hinblick auf den Grundsatz, wonach Werbungskosten
grundsätzlich nachzuweisen sind, wurde der Bw. im Wege eines Vorhaltes
aufgefordert, die durch die Familienheimfahrten verursachten Kosten bekannt
zugeben und nachzuweisen.
Wie im Sachverhalt dargelegt, stellte der Bw. neben Kopien
eines polnischen Zulassungsscheines und Führerscheines nur eine - offenbar
im Nachhinein erstellte handschriftliche Aufstellung über im Jahr 2004
(3-4mal monatlich) durchgeführte Familienheimfahrten zur Verfügung.
Kopien seines bzw. seiner Reisepässe stellte der Bw. mit dem Bemerken, sein
Pass habe am 17.11.2005 seine Gültigkeit verloren und enthalte keine
"Grenzstempeln" dagegen nicht zur Verfügung. Ebenso gab er an, keine
Benzinrechnungen mehr zu besitzen.
Angesichts der aktenkundigen Tatsache, dass der Bw. bereits
in früheren Abgabeverfahren zur Vorlage von Belegen über die Kosten
der Familienheimfahrten aufgefordert worden war (Vorhalt vom 05.05.1999 betr.
Kosten der Familienheimfahrten) , musste ihm die Notwendigkeit, Belege über
steuerlich zu berücksichtigende Ausgaben (Werbungskosten) aufzubewahren,
bekannt sein.
Der Bw. legte nicht nur keine Belege über die konkret
entstandenen Kosten für Familienheimfahrten vor sondern unterließ
auch die Beantwortung der im Vorhalt diesbezüglich an ihn gerichteten
Fragen. Es steht daher keineswegs fest, dass er stets mit seinem eigenen PKW die
Heimfahrten durchführte oder zumindest zeitweise per Bus , Bahn oder auch
mit Kollegen kostenlos mitfahren konnte.
Dass der Bw. im Jahr 2004 Familienheimfahrten
durchführte, hält der UFS grundsätzlich für glaubhaft, nicht
aber die behauptete Anzahl der Heimfahrten und die durch diese verursachten
Kosten.
Wie bereits im eingangs erwähnten Erkenntnis des VwGH
ausgeführt, sind Werbungskosten grundsätzlich belegmäßig
nachzuweisen und genügt nur dann bloße Glaubhaftmachung, wenn eine
Vorlage von Belegen nicht möglich ist. Die Notwendigkeit, dem Finanzamt
Belege für beantragte Werbungskosten aufzubewahren um sie bei Bedarf
vorlegen zu können, musste dem Bw. auf Grund des Vorhaltes aus 1999 bewusst
sein. Da er solche Belege ebenso wenig zur Verfügung stellte, wie
Beweismittel, die die Durchführung der Familienfahrten nachgewiesen oder
zumindest glaubhaft machen hätten können, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass dem Bw. durch kostenlose Mitfahrmöglichkeiten tatsächlich
keine Kosten entstanden sind.
Das Berufungsbegehren auf Berücksichtigung von Kosten
für Familienheimfahrten im Ausmaß des großen Pendlerpauschales
war daher als unbegründet abzuweisen.
Aus dem Vorbringen des Bw. zu den Familienheimfahrten und
den im Zusammenhang damit vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Gattin
aus der Kleinstlandwirtschaft in Polen im Streitjahr keine steuerrelevanten
Einkünfte erzielte und im Wesentlichen nur kranken- und pensionsversichert
war. Damit stellt sich aber die Frage nach der Berücksichtigung des von
Amts wegen zu berücksichtigenden Alleinverdienerabsetzbetrages.
Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits mit
Berufungsentscheidung vom 9. Mai 2007, RV/0086-W/07 (ebenso vom 11. Juni 2007,
RV/0545-I/06) im Falle eines unbeschränkt steuerpflichtigen tschechischen
Staatsbürgers mit Familienwohnsitz in Tschechien entschieden hat, besteht
unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht Anspruch darauf, dass bei der Besteuerung
in Österreich die persönliche und familiäre Lage in gleicher
Weise, wie bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, der im Inland den
gemeinsamen Familienwohnsitz mit dem (Ehe-)Partner hat, berücksichtigt wird
und somit die selben Steuervergünstigungen gewährt werden (EuGH,
C-279/93, Schuhmacker sowie C-87/99, Zurstrassen).
In unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes war
daher dem Bw. für seine im gemeinsamen Haushalt in Polen mit der Tochter
lebende Ehefrau somit der Alleinverdienerabsetzbetrag zuzuerkennen (vgl. dazu im
Übrigen auch Rz 772c LStR 2002).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 13.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2283-W/05
- Stammnummer
- 31415
- Gültig
- 13.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF