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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1237-L/07

Verfassungswidrigkeit der Schenkungssteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1237-L/07vom 31.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Plan Treuhand GmbH, 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, vom 20. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner, vom 14. März 2006 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.: xxx entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die Schenkungssteuer wird gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht festgesetzt. Entscheidungsgründe Zur Vorgeschichte wird auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 26. April 2007, RV/0442-L/06 verwiesen. Diese Berufungsentscheidung wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 788/07 auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG in Zusammenhang mit der Aufhebung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 23/07 ua. aufgehoben. Über die Berufung wurde erwogen: Auf Grund der Zuerkennung der Anlassfallwirkung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, B 788/07 war die Schenkungssteuer für die angeführten Rechtsvorgänge nicht festzusetzen. Linz, am 31. Oktober 2007

Normen und Schlagworte

Schenkungssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1237-L/07
Stammnummer
31411
Gültig
31.10.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF