Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0235-I/07
Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-I/07vom 13.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom 21. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 25. Juli 2006 betreffend
Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Juli 2006 wurde der Antrag auf
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe abgewiesen.
Grundlage für die Abweisung bildete eine Bescheinigung des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen, welche auf Grund eines
fachärzlichen Sachverständigengutachtens für das Kind M. einen
Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH feststellte.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 21. August 2006 ein als
Berufung zu wertender Schriftsatz eingebracht und der Widerruf des
Abweisungsbescheides beantragt. Darin führte der Berufungswerber (im
Folgendem: Bw) aus, dass sich eine Knieverletzung eingestellt habe, die erst mit
vollendetem Wachstum operativ wieder geheilt werden könne.
Beim Bundessozialamt wurde daraufhin eine neue
Bescheinigung angefordert. Diese ergab wiederum einen Grad der Behinderung von
30 vH. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 9. November 2006 als
unbegründet abgewiesen.
Mit dem am 5. Dezember 2006 beim Finanzsamt eingebrachten
Schriftsatz erhob der Bw neuerlich das Rechtsmittel der Berufung, was einem
Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat gleichkommt. Darin und in
einem weiteren beim Finanzamt am 11. April 2007 eingelangten Schreiben wies der
Bw im Wesentlichen neuerlich auf die Knieverletzung sowie auf die
Konzentrationsschwäche seines Sohnes hin.
Der Unabhängige Finanzsenat forderte im Wege des
Finanzamtes beim zuständigen Bundesamt neuerlich eine Bescheinigung an und
ersuchte dabei alle vom Bw angeführten Leiden entsprechend zu
berücksichtigen. Diese Bescheinigung wurde dem Bw zur Kenntnisnahme und
allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der Bw erhob innerhalb der
festgesetzten Frist keine Einwände.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Beim Kind M. besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 30
vH, der voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhält. Es ist voraussichtlich
nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 30.
September 2007.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) erhöht sich ab
1. Jänner 2003 die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich
behindert ist, um monatlich € 138,30.
Als erheblich behindert gilt gemäß Abs. 5 par
cit ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl Nr. 150, in der jeweils
gültigen Fassung, anzuwenden.
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt, dass der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist. Eine derartige Bescheinigung
stellt daher nach dem Gesetzeswortlaut das einzige zulässige Beweismittel
zum Nachweis einer entsprechenden Behinderung dar.
Da der Gesamtgrad der Behinderung im gegenständlichen
Fall zwar voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend ist, jedoch nicht das vom
Gesetz geforderte Mindestmaß von 50 vH erreicht und voraussichtlich auch
nicht eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Lebensunterhalt zu
verschaffen, vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 13. November
2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-I/07
- Stammnummer
- 31408
- Gültig
- 13.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF