Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0166-I/06
Pauschalierter Reisekostenersatz (Diäten): Einnahme oder durchlaufender Posten bei selbständigen Einkünften eines GmbH-Geschäftsführers?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0166-I/06vom 13.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
An den GmbH-Geschäftsführer ausbezahlte Diäten stellen keine durchlaufenden Posten im Sinne des § 4 Abs. 3, 2. Satz EStG dar, zumal diese nicht im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt wurden. Auch die Tatsache, dass die verausgabten Beträge pauschaliert und nicht in der tatsächlichen nachgewiesenen Höhe ersetzt werden, impliziert, dass es sich hier keineswegs um durchlaufende Posten handelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Johanna Lanser und die weiteren
Mitglieder HR Mag. Ursula Gufler, Dr. Reinhold Lexer und Mag. Klaus
Schönach über die Berufung der Bw., Adr., vom 1. August 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom 2. Juli 2003
betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben betragen:
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1998
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1999
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2000
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2001
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Einkommen
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49.932,56 €
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84.643,14 €
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94.447,58 €
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97.083,50 €
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Einkommensteuer
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17.271,72 €
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34.568,29 €
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38.959,62 €
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40.293,45 €
Die
Fälligkeit der Abgaben bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe:
Die Steuerpflichtige ist auf dem Gebiet der
Vermögensberatung tätig. Sie erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als
Geschäftsführerin der im Jahre 1998 gegründeten GmbH. Die
Steuerpflichtige ist Alleingesellschafterin dieser GmbH, in welche sie
rückwirkend mit 30.6.1997 ihre Versicherungsagentur eingebracht hat. Der
Gewinn als Geschäftsführerin wird durch Abzug des 6 %igen
Betriebsaugabenpauschales von den Geschäftsführerbezügen
ermittelt. Die Gewinnermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG.
Die Steuerpflichtige als auch die GmbH wurden hinsichtlich
der Jahre 1998 bis 2000 einer Betriebsprüfung unterzogen. Dabei wurden
zusammengefasst folgende strittige Feststellungen getroffen (siehe
Prüfungsbericht vom 3.7.2003):
Tz 12 Diäten: Die
von der GmbH für Dienstreisen erhaltenen Diäten stellen bei der
Steuerpflichtigen Einnahmen dar. Aufgrund der Ausgabenpauschalierung seien nicht
die vollen Diäten (die wegen festgestellter Reisen im Einsatzgebiet und im
Nahebereich ohnehin um 30% zu kürzen gewesen wären) sondern nur 6 %
als Betriebsausgaben abzugsfähig. Folglich werden die Diäten
abzüglich 6 % Pauschale den selbständigen Einkünften
hinzugerechnet.
Tz 13 Privatanteil Pkw:
Für einen der Bw. von der GmbH zur Verfügung gestellten Porsche seien
von der GmbH 11,1% "Privatanteil" ausgeschieden worden. Als Grundlage für
die Ermittlung des privaten Nutzungsanteiles habe ein von der Steuerpflichtigen
vor Einbringung ihres Betriebes (inkl. dieses Fahrzeuges) in die GmbH im ersten
Halbjahr 1997 geführtes Fahrtenbuch gedient. Im Prüfungszeitraum sei
kein Fahrtenbuch geführt worden, eine Erhöhung des Privatanteils auf
20 % erscheine daher gerechtfertigt. Folglich werden 8,9 % des Kfz-Aufwandes der
GmbH abzüglich 6 % Pauschale bei der Steuerpflichtigen den
selbständigen Einkünften hinzugerechnet.
Aufgrund der Feststellungen der BP erließ das
Finanzamt am 2.7.2003 die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1998 bis 2001, wobei für die Jahre 1998 und 1999 das Verfahren
betreffend Einkommensteuer wiederaufgenommen wurde.
In der Berufung wird ausgeführt, dass die in Frage
stehenden Diäten nicht gemäß Punkt IV des
Geschäftsführervertrages als Entgelt für die Tätigkeit als
Geschäftsführerin, sondern gemäß Punkt VI unter dem Titel
Ersatz von Barauslagen ausbezahlt worden seien. Es stelle sich auch die Frage,
warum in Anlehnung an die Bestimmungen des § 26 Z 4 EStG
Reisekostenvergütungen hier anders behandelt werden sollten als im Rahmen
der Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Diese wären
daher als Durchlaufposten zu behandeln.
Hinsichtlich der privaten Nutzung des Pkw wird eingewendet,
dass sich an den Verhältnissen gegenüber dem ersten Halbjahr 1997, in
welchem die Bw. (Anm.: im Rahmen ihres Einzelunternehmens) ein Fahrtenbuch
geführt habe, im Grunde nichts geändert habe. Im Gegenteil sei der
Umfang der betrieblichen Tätigkeit der Bw. bzw. der GmbH nicht geringer
sondern wesentlich größer geworden. Dieser Einwand werde durch die
eklatant gestiegenen Umsatzzahlen der GmbH sowie des Einzelunternehmens der Bw.
untermauert.
Das Berufungsbegehren wurde mit Berufungsvorentscheidung
abgewiesen, wobei im wesentlichen die Argumente des Prüfers wiederholt
wurden. Hinsichtlich des Berufungspunktes, die gemäß
§ 188 BAO
für die Bw. gesondert festgestellten Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung der MEG. im Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 zu
berücksichtigen, erfolgte eine teilweise Stattgabe der Berufung.
Die Bw. stellte daraufhin rechtzeitig den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz,
auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung. Der Antrag auf die mündliche
Verhandlung wurde mit Schreiben vom 6.11.2007 zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Erhöhung der selbständigen
Einkünfte der Bw. aus ihrer Tätigkeit als
GmbH-Geschäftsführerin um einen Privatanteil für die Nutzung des
im Betriebsvermögen der GmbH stehenden Pkw als zusätzliche
Tätigkeitsvergütung sowie um die anlässlich von Dienstreisen
ausbezahlten Diäten.
1. Privatnutzung des Pkw
Im Berufungsverfahren konnte der Sachverhalt insoweit
geklärt werden, als die GmbH nicht - wie im BP-Bericht ausgeführt -
"einen Privatanteil ausgeschieden", sondern das Gesellschafterverrechnungskonto
der Bw. mit 11,1 % für die private Benutzung des Pkw belastet und die
entsprechenden Beträge als Einnahme verbucht hat. Für die Verwendung
des Fahrzeuges im Rahmen der eigenen gewerblichen Tätigkeit der Bw. wurden
ihr seitens der GmbH zusätzlich 3.000 öS monatlich verrechnet. Bei
vielen Fahrten konnte die Bw. alle drei Tätigkeiten (privat, betrieblich,
GmbH-Geschäftsführerin) verbinden. Der für die private Verwendung
des Porsche mit 11,1 % angesetzte Privatanteil wurde in Anlehnung an ein vor
Einbringung ihrer Versicherungsagentur in die GmbH über einen Zeitraum von
6 Monaten geführtes Fahrtenbuch ermittelt, wobei es sich um dasselbe
Fahrzeug handelte, das schließlich im Rahmen der Einbringung der
Versicherungsagentur in die GmbH überführt wurde. Im
Prüfungszeitraum wurde kein Fahrtenbuch geführt. Dies veranlasste den
Prüfer zur Erhöhung des Pkw-Privatanteils auf 20 %, wobei man seitens
des Finanzamtes hinsichtlich der Differenz von 8,9 % von einer zusätzlichen
Tätigkeitsvergütung der Bw. ausging und diese daher den
Geschäftsführereinkünften abzüglich des 6%igen
Ausgabenpauschales hinzurechnete.
Die von der Bw. mit der GmbH getroffenen Vereinbarungen
hinsichtlich der privaten Nutzung des Fahrzeuges stellen sich wie folgt dar.
Bis
zum Abschluss eines Geschäftsführervertrages am 14.7.1999 war die
Privatnutzung des Porsche nicht geregelt. Tatsächlich wurden der Bw. jedoch
11,1 % der entsprechenden Aufwendungen für das Fahrzeug verrechnet. Weiters
wurden der Bw. monatlich 3.000 öS für die Verwendung des Porsche im
Rahmen ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit verrechnet.
Erst
am 14.7.1999 kam es zum Abschluss eines Geschäftsführervertrages. Laut
Punkt VII dieses Vertrages darf der Geschäftsführer, der einen
Anspruch auf Benutzung eines gesellschaftseigenen Pkw hat,
diesen nicht für private Zwecke
nutzen.
Mit
Umlaufbeschluss vom 6.10.1999 wurde Punkt VII dieses Vertrages insofern
berichtigt, als es sich bei dem Wort
"nicht" um einen Schreibfehler handelt
und es richtig lauten müsste. "Hat der Geschäftsführer Anspruch
auf Benutzung eines gesellschaftseigenen Pkw, so darf er diesen Pkw
auch für private Zwecke nutzen."
Wie sich der Sachverhalt darstellt, war zunächst die
Privatnutzung des Pkw nicht geregelt. Aus der Tatsache, dass der Bw. die
Privatnutzung bzw. die Nutzung für ihre sonstige berufliche Tätigkeit
(somit nicht für Zwecke der GmbH) gegenverrechnet wurde, kann jedoch
geschlossen werden, dass die GmbH die private Nutzung des Porsche
ausdrücklich nicht als Sachbezug bzw. als zusätzliche
Tätigkeitsvergütung gewähren wollte. Wenngleich eine
zusätzliche Tätigkeitsvergütung bzw. ein Sachbezug in Form der
Überlassung eines Pkw bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer im
Rahmen der Gesamtausstattung durchaus als fremdüblich angesehen werden
kann, muss dies doch in einer gewissen Weise zum Ausdruck kommen. Im
gegenständlichen Fall wird aufgrund der Tatsache, dass 11,1 % und 3.000
öS monatlich verrechnet wurden, eine solche Vereinbarung jedoch
ausgeschlossen.
Die Vertragsbestimmung vom 14.7.1999, die eine Benutzung
des gesellschaftseigenen Pkw für private Zwecke untersagt, könnte
nämlich als absolutes Verbot der privaten Nutzung verstanden werden (im
Widerspruch hiezu stünde jedoch die Verrechnung einer tatsächlich
erfolgten privaten Nutzung im Ausmaß von 11,1% bzw. 3.000 öS
monatlich) oder aber als Verbot, den Pkw über die verrechneten Grenzen
hinaus privat zu nutzen.
Betrachtet man die Vertragsänderung mittels
Umlaufbeschlusses, die im übrigen als reines In-Sich Geschäft nach
außen nie publik geworden ist (eine Bekanntgabe beim Finanzamt ist nie
erfolgt), so ist diese Bestimmung "darf auch für private Zwecke verwendet
werden" insgesamt zu unbestimmt, um darin eine zusätzliche
Tätigkeitsvergütung in Form eines Sachbezuges zu erblicken. Zudem
änderte sich auch im Geltungsbereich dieser Bestimmung nichts an der
tatsächlichen Verrechnung des o.a. Privatanteils seitens der GmbH.
Nicht zuletzt hat das Finanzamt keinerlei Feststellungen
hinsichtlich einer höheren als der verrechneten Privatnutzung des Porsche
getroffen. Beim Ansatz eines 20%igen Privatanteils handelt es sich um eine durch
keinerlei konkrete Zahlen untermauerte Annahme des Prüfers. So wurde etwa
weder die jährliche Gesamtkilometerleistung des Porsche vor und nach
Einbringung in die GmbH ermittelt, noch hat sich das Finanzamt mit den
Einwendungen der Bw., wonach die berufliche Fahrleistung enorm gestiegen sei,
auseinandergesetzt. Beim Ansatz eines 20%igen Privatanteils kann daher nicht von
einer schlüssigen Schätzung ausgegangen werden.
Nach Ansicht des erkennenden Senates wäre eine
über das verrechnete Ausmaß allenfalls hinausgehende Privatnutzung
des Pkw durch die Gesellschaftergeschäftsführerin als verdeckte
Gewinnausschüttung zu werten, worunter alle außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen und Vorteile
einer Körperschaft an ihre Anteilsinhaber zu verstehen sind, die das
Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben.
Ob jedoch tatsächlich eine über 11,1%
hinausgehende Privatnutzung des Pkw und damit eine verdeckte Ausschüttung
vorliegt, ist nicht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, zumal
Ausschüttungen der GmbH als Kapitalerträge gemäß
§ 93
EStG der Kapitalertragsteuer unterliegen bzw. iVm § 97 EStG endbesteuert
sind und somit bei der Einkommensteuerberechung der Bw. nicht zu
berücksichtigen sind. Im gegenständlichen Verfahren ist allein die
Frage von Relevanz, ob neben dem Geschäftsführerbezug der Bw. weitere
Tätigkeitsvergütungen in Form eines Sachbezuges gewährt wurden.
Dies ist wie oben dargelegt nach Ansicht des erkennen Senates eindeutig zu
verneinen. Die laut Feststellung der Betriebsprüfung den Einkünften
aus selbständiger Tätigkeit hinzugerechneten "Entgelte" sind somit aus
der Bemessungsgrundlage auszuscheiden (Beträge öS) und der Berufung
ist in diesem Punkt stattzugeben:
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Berufungsjahr
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit laut BP bzw. Veranlagung
|
555.202
|
780.677,76*)
|
378.631,36
|
946.118
|
abzüglich Hinzurechnungen
|
26.142
|
20.214,00
|
13.953,00
|
20.295
|
Einkünfte laut BE
|
529.060
|
760.464
|
364.678
|
925.823
*) Die Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit im (wiederaufgenommenen)
Einkommensteuerbescheid wurden hingegen unrichtigerweise mit 780.968
öS angesetzt
2. Diäten
Laut dem mit "Barauslagen"
übertitelten Punkt VI. des Geschäftsführervertrages vom 14.7.1999
hat der Geschäftsführer Aufwendungen, die er für die Gesellschaft
tätigt, belegmäßig nachzuweisen und erhält dafür
Ersatz von der Gesellschaft. Dienstreisen und Nächtigungsgelder werden dem
Geschäftsführer nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in
der jeweils gültigen Fassung ersetzt.
Demnach seien die Diäten
laut Berufung als Barauslagen und damit als durchlaufende Posten zu werten.
In § 4 Abs. 3, 2. Satz
EStG wird auf durchlaufende Posten Bezug genommen. Demnach sind diese bei der
Gewinnermittlung auszuscheiden. Bei durchlaufenden Posten handelt es sich um
Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und
verausgabt werden. Wesentlich ist dabei, ob der Steuerpflichtige die
Beträge erkennbar für einen Dritten vereinnahmt bzw. verausgabt.
Typische Beispiele sind Gerichtsgebühren, Stempelkosten oder Fremdgelder
eines Rechtsanwaltes (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, § 4 Tz 217). Die
im gegenständlichen Fall an die Bw. ausbezahlten pauschalierten
Reisekostenersätze stellen keine durchlaufende Posten im oben dargelegten
Sinne dar. Daran vermag auch die vertragliche Bezeichnung als Barauslagen nichts
zu ändern, zumal es sich hier um schlichten Kostenersatz handelt. Allein
schon die Tatsache, dass der Bw. die anlässlich von Dienstreisen
verausgabten Beträge pauschaliert und nicht in der tatsächlichen,
nachgewiesenen Höhe ersetzt wurden, impliziert, dass es sich hier
keinesfalls um durchlaufende Posten handelt.
Bei der von der Bw. ins Treffen
geführten Bestimmung des § 26 Z 4 EStG, wonach Beträge, die aus
Anlass einer Dienstreise gezahlt werden, nicht unter die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit fallen und somit im Ergebnis als
"Durchläufer" behandelt werden, handelt es sich um eine auf
nichtselbständige Einkünfte beschränkte Bestimmung. Hinzu kommt,
dass die Bw. auch für Reisebewegungen Diäten abrechnete, die nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes - und diese wurden im
Geschäftsführervertrag als Grundlage genannt - den Tatbestand der
Dienstreise gar nicht erfüllten. Diese Feststellung des
Betriebsprüfers blieb im übrigen unbestritten.
Bei den ausbezahlten
Diäten handelt es sich somit um Einnahmen aus selbständiger
Tätigkeit gemäß
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG. Den
Bestimmungen des § 17 EStG entsprechend, geht aus den
Erklärungsbeilagen ab 1998 hervor, dass die Bw. von der Möglichkeit
der Pauschalierung der Betriebsausgaben Gebrauch macht. Daher sind lediglich 6 %
als Ausgabenpauschale abzugsfähig.
Die Berufung war daher in
diesem Punkt abzuweisen.
Die Neuberechnung der
Einkommensteuer ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die
insoweit Bestandteil dieser Berufungsentscheidung sind.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 13. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0166-I/06
- Stammnummer
- 31404
- Gültig
- 13.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF