Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0918-L/06
Beitragsgrundlage für DB und DZ
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0918-L/06vom 13.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A. vertreten
durch NIKA Wirtschafts- und Steuerberatungsges.m.b.H., 5020 Salzburg,
Fürstenallee 54, vom 27. Juni 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 31. Mai 2006 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2001
bis 31. Dezember 2005 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich der Abgabenhöhe wie folgt
abgeändert.
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in
Euro
|
Dienstgeberbeitrag
|
2001
|
1.389,87
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2001
|
120,45
|
Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
1.387,43
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
120,24
|
Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
1.387,44
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2003
|
117,16
|
Dienstgeberbeitrag
|
2004
|
1.387,44
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2004
|
117,16
|
Dienstgeberbeitrag
|
2005
|
95,46
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
2005
|
7,64
Die als Beilage
angeschlossene Abgabenberechnung bildet einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der
Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit
vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2005 wurde
festgestellt, dass die an die Gesellschafter-Geschäftsführer
gewährten Vergütungen nicht in die Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden sind.
Auf Grund dieser Feststellung
wurde der Rechtsmittelwerberin mit den Abgabenbescheiden vom
31. Mai 2006 der auf die Geschäftsführerbezüge
entfallende Dienstgeberbeitrag (€ 1.929,46 für 2001 und 2002 bzw.
1.929,47 für 2003 bis 2005) sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
(€ 167,22 für 2001 und 2002, € 162,93 für 2003 und
2004 sowie € 154,36 für 2005) zur Entrichtung vorgeschrieben.
Dagegen wurde fristgerecht
berufen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Finanzamt habe
übersehen, dass aufgrund des Umlaufbeschlusses vom
11. September 2001 lediglich der Geschäftsführerin Frau P.
ein monatlich wiederkehrendes Fixum in der Höhe von
17.500,00 S/1.271,77 Euro gewährt worden sei. Der Bonus, den
beide Geschäftsführer einmal jährlich während des
Prüfungszeitraumes lukriert hätten, sei jeweils im November oder
Dezember des jeweiligen Jahres einmal an beide Geschäftsführer
gewährt worden. Es stünde daher gem.
§ 41 Abs. 4 FLAG für elf Monate im Jahr der
"Kleinunternehmerbonus" zu. Die Beitragsgrundlage habe sich in jedem der
geprüften Jahre für 11 Monate unter der Grenze des
§ 41 Abs. 4 FLAG befunden. Für 11 Monate sei
daher die Beitragsgrundlage um € 1095,00 (jährlich um
€ 12.045,00) zu vermindern. Der der Berufung beigelegte
Umlaufbeschluss lautet (auszugsweise): "Die
GmbH vereinbart mit ihren Geschäftsführern Frau
P. und Herrn
K. folgende GF-Entschädigungen
für 2000 und die
Folgejahre:
ATS 210.000,00
für Frau P. sowie zusätzlich
für beide Gesellschafter jeweils einen Bonus von
ATS 190.000,00." Die Berufungswerberin beantragte die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
In einer Stellungnahme zur
Berufung brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor, die Verrechnungskonten von
Frau P. seien in die Betrachtung, ob bereits in allen Monaten ein laufender und
stetiger Zufluss stattgefunden hätte, nicht einbezogen worden. Bei der
Buchung der jährlichen Vergütung ("Bonus") handle es sich
offensichtlich um eine Um- und Nachbuchung anlässlich des
Jahresabschlusses. Es handle sich dabei um eine völlig
erfolgsunabhängige Vergütung (2001-2005 in unveränderter
Höhe). Das Verrechnungskonto zeige, dass Frau P. im Zeitraum 2001 bis 2005
laufend zahlreiche "Entnahmen" während des Jahres getätigt habe. Diese
stünden in keiner Relation mit dem normalen Bezug oder Bonus und seien
vollkommen zusammenhanglos getätigt worden. Es sei daher davon auszugehen,
dass es sich bei diesen Entnahmen um Akontozahlungen für die Entlohnung als
Geschäftsführerin handle. Unter Einbeziehung dieser Akontozahlungen in
die Berechnung nach § 41 Abs. 4 FLAG stünde die
beantragte Kürzung der Bemessungsgrundlagen nicht mehr zu. An diese
Ausführungen schloss das Finanzamt folgende Darstellung des
Verrechnungskontos (Frau P.) an.
|
|
2001
|
|
Stand 1.1.
|
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51.309,13
Haben
|
Stand 31.12.
|
|
31.511,16
Haben
|
Differenz 2001
|
|
19.797,97
Haben
|
|
2002
|
|
Stand 1.1.
|
|
31.511,16
Haben
|
Stand 31.12.
|
|
5.813,75
Haben
|
Differenz 2002
|
|
25.697,41Haben
|
|
2003
|
|
Stand 1.1.
|
|
5.813,75
Haben
|
Stand 31.12.
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|
4.846,43
Soll
|
Differenz 2003
|
|
10.660,18
Soll
|
|
2004
|
|
Stand 1.1.
|
|
4.846,43
Soll
|
Stand 31.12.
|
|
30.065,44
Soll
|
Differenz 2004
|
|
25.219,01
Soll
|
|
2005
|
|
Stand 1.1.
|
|
30.065,44
Soll
|
Saldo Kto. 3481
|
|
41.300,19
Soll
|
Vorauss. Bonus
|
|
13.807,84
Haben
|
Stand 31.12.
|
|
57.557,79
Soll
Der
Unabhängige Finanzsenat ersuchte die Berufungswerberin mit Vorhalt vom
26. März 2007, den (zivilrechtlichen) Rechtsgrund für die
auf den Verrechnungskonten von Frau P. und Herrn K. verbuchten "Entnahmen"
darzulegen und die Geschäftsführerverträge vorzulegen.
In der am 2. Mai 2007
dazu einlangenden Stellungnahme der Berufungswerberin heißt es:
Rechtsgrund für die von den Geschäftsführern getätigten
Entnahmen seien zum einen die Geschäftsführerbezüge sowie die bis
einschließlich 2004 durch Umlaufbeschluss erfolgten Bonuszuweisungen.
Weiters die Gewährung eines Verrechnungsdarlehens durch die GmbH an deren
Geschäftsführer, welche die Beträge daher auch
zurückzuzahlen hätten. Schriftliche Ausfertigungen der
Geschäftsführerverträge lägen nicht vor. In einer
weiteren Stellungnahme vom 4. September 2007 wurde ergänzend
vorgebracht, dass schriftliche vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der
Gewährung von Verrechnungsdarlehen an die
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vorlägen, jedoch das
Verrechnungsdarlehen fremdüblich verzinst worden sei. Je nach
persönlicher Möglichkeit seien auch Rückzahlungen erfolgt. So
seien am 4. Mai 2001 7.074,00 Euro, am 21. Juli 2005
8.000 Euro und am 4. November 2005 4.000,00 Euro von Herrn
K. rückerstattet worden. Der Rückstand auf dem Verrechnungskonto sei
von 91.109,55 Euro per 1. Jänner 2005 auf
63.921,94 Euro per 31. Dezember 2005 gesunken. Frau P. habe am
29. Dezember 2003 15.000,00 Euro auf ihr Verrechnungskonto
eingezahlt. Die Boni/Prämien seien im Umlaufwege beschlossen und
gem. der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Zufluss dann, wann der
Gesellschafter darüber verfügen könne) jeweils auf das
Verrechnungskonto gebucht worden.
Mit Anbringen vom
12. November 2007 wurden die Anträge auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat sowie auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG 1967) haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die
im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in
der seit 1. Jänner 1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 41 Abs. 3 FLAG 1967
ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die Bestimmung des § 47 Abs. 2
EStG 1988, auf welche die Vorschrift des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 leg. cit. zur Umschreibung der Merkmale eines
Dienstverhältnisses verweist, normiert in ihrem ersten Satz, dass ein
Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Der zweite Satz des § 47 Abs. 2
EStG 1988 umschreibt die Tatbestandsvoraussetzung des ersten Satzes dahin,
dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft dann schuldet, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. "Ein
Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an
einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2
beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. b vorliegen".
§ 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b
EStG 1988 lautet: "§ 25. (1) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind: ... b)
Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht
wesentlich im Sinne des § 22 Z. 2 beteiligt sind, auch dann,
wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die
Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund
gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt."
§ 41 Abs. 4 letzter Satz FLAG 1967
lautet:
Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat
nicht den Betrag von 1.460,00 Euro, so verringert sie sich um
1.095,00 Euro.
Die zuletzt angeführte Gesetzesstelle lautete in der
für den Prüfungszeitraum 1. Jänner 2001 bis
31. Dezember 2001 geltenden Fassung
(BGBl. I Nr. 142/2000):
Übersteigt die
Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 20.000 S, so
verringert sie sich um 15.000,00 S.
Der Beitrag beträgt 4,5 vH der Beitragsgrundlage
(§ 41 Abs. 5 FLAG 1967).
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8
des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Im vorliegenden Fall steht zwischen den Parteien
außer Streit, dass die von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen der
Gesellschafter-Geschäftsführer dem Grunde nach in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
einzubeziehen sind. Strittig ist ausschließlich die Höhe der
monatlichen Beitragsgrundlage und damit zusammenhängend die Anwendung des
§ 41 Abs. 4 letzter Satz FLAG 1967.
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag ist die
Summe der in einem Kalendermonat zugeflossenen Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a
und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen
jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Im Streitzeitraum waren entsprechend den Eintragungen im
Firmenbuch am Stammkapital der Berufungswerberin von 500.000,00 S Frau P.
mit 495.000,00 S (99 %) und Herr K. mit 5.000,00 (1 %) beteiligt.
Die genannten Personen waren auch zu Geschäftsführern bestellt. Nach
der Aktenlage standen ihnen laut Umlaufbeschluss vom
11. September 2001 Geschäftsführervergütungen von
jährlich 42.876,97 Euro (590.000,00 S) zu. Davon wurden je
13.807,84 Euro (190.000,00 S) einmal jährlich im Dezember auf das
jeweilige Verrechungskonto der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer
gebucht. 1.271,77 Euro (17.500,00 S) wurden monatlich auf das
Verrechnungskonto der wesentlich beteiligten Geschäftsführerin Frau P.
gebucht. Nach der Aktenlage erhielt der ebenfalls zum Geschäftsführer
bestellte Herr K. keine laufenden Bezüge. Die
Gesellschafter-Geschäftsführer "entnahmen" vom Verrechnungskonto
laufend Beträge in unterschiedlicher Höhe. Verbindlichkeiten auf den
Konten wurden verzinst.
Im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2002, 2001/14/0074,
heißt es: "Ob die auf einem
Verrechnungskonto erfassten, dem Geschäftsführer zugeflossenen
Beträge eine Vergütung für die
Geschäftsführertätigkeit dargestellt haben, war eine von der
Abgabenbehörde auf Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage. Das
zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH durch
gesellschaftsrechtliche Verflechtungen gegebene Naheverhältnis gebietet es,
die behauptete Vereinbarung (hier: mündliche Kontokorrentvereinbarung) an
jenen Kriterien zu messen, die für die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Diese Kriterien haben ihre Bedeutung
im Rahmen der
Beweiswürdigung.
Im
vorliegenden Fall hat sich die Abgabenbehörde darauf beschränkt, auf
das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen über Kreditrahmen, Fälligkeit
von Zinsen und Rückzahlungsverpflichtung hinzuweisen; eine
Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, es läge eine fremdübliche
Kontokorrentvereinbarung vor, die auch durch laufende Verrechnung von Zinsen
nach außen in Erscheinung getreten ist, nicht erfolgt. Werden einem
Verrechnungskonto jedoch auch jährlich Zinsen angelastet, die den Stand des
Verrechnungskontos zulasten des Geschäftsführers erhöhen, bleibt
für den Fall, dass die laufenden "Entnahmen" des Geschäftsführers
in einem mängelfreien Verfahren als (verdeckte)
Geschäftsführervergütung beurteilt werden, jedoch kein Raum mehr
für die Annahme einer Verzinsung von dem Geschäftsführer schon
als Vergütung seiner Tätigkeit zugeflossenen
Beträgen."
Gem.
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Im vorliegenden Fall vertritt
das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei den "Entnahmen" der an der
Berufungswerberin wesentlich beteiligten Geschäftsführerin Frau P. um
Akontozahlungen für die Entlohnung als Geschäftsführerin handle.
Unter Einbeziehung dieser Akontozahlungen in die Berechnung nach §
41 Abs. 4 FLAG stünde die beantragte Kürzung der
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag nicht mehr zu. Das Finanzamt
legte jedoch bislang nicht dar, welche Erwägungen und Beweismittel zu
diesem Ergebnis führten. Insbesondere Erhebungen, in welchem Umfang die
über das Verrechnungskonto gebuchten "Entnahmen" Akontozahlungen
darstellen, unterblieben, sodass daher Feststellungen zur jeweiligen Höhe
der monatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 fehlen.
Nach der vorliegenden Sach- und
Beweislage ist der Annahme, bei den von den
Gesellschafter-Geschäftsführern getätigten "Entnahmen" habe es
sich um Akontozahlungen auf Geschäftsführervergütungen gehandelt,
Folgendes entgegen zu halten: Auf dem Verrechnungskonto 1234 ist mit
Buchungsdatum 1. Jänner 2001 ein Saldovortrag von
51.309,19 Euro zugunsten der Kontoinhaberin ausgewiesen. Das
Verrechnungskonto wies am 31. Dezember 2001 einen Saldo von
31.511,16 Euro (Haben) und am 31. Dezember 2002 einen Saldo von
5.813,75 Euro (Haben) auf. Dafür, dass die in den Jahren 2001 und 2002
getätigten "Entnahmen" Geschäftsführervergütungen in Form
von Akontozahlungen darstellten und nicht etwa dem Saldovortrag aus dem Jahr
2000 in Höhe von 51.309,19 Euro zuzurechnen sind, finden sich im
Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Zudem führt das Finanzamt selbst in seiner
Stellungnahme vom 8. September 2006 aus, dass die "Entnahmen" in
keiner Relation mit dem normalen Bezug oder Bonus stehen und vollkommen
zusammenhanglos getätigt worden sind. Im Jahr 2005 entfiel im Übrigen
die jährliche "Bonusvergütung" an die Geschäftsführer,
sodass die monatlichen "Entnahmen" in diesem Jahr keine Akontozahlungen auf die
Bonusvergütung darstellen können. Die monatliche Beitragsgrundlage
(€ 1271,78) liegt daher auch in diesem Jahr unter der Grenze des
§ 41 Abs. 4 FLAG von € 1.460,00. Aus
den Verrechnungskonten ist ersichtlich, dass die jährlichen "Entnahmen" die
monatlich und jährlich ausgezahlten
Geschäftsführervergütungen insgesamt überstiegen.
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS 27.9.2006, RV/0119-F/04)
hat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0094) ausgeführt,
dass über die vereinbarten und aufwandswirksam erfassten
Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge hinausgehende und über
das Verrechnungskonto gebuchte "Entnahmen" keine Entlohnung für die
Geschäftsführungstätigkeit darstellen und infolgedessen nicht in
die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einbezogen
werden können. Auch im gegenständlichen Fall können somit die
über die gewährten Geschäftsführervergütungen
hinausgehenden "Entnahmen" jedenfalls nicht in die in die Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag miteinbezogen werden.
Ab Ende 2003 wies das
Verrechnungskonto der wesentlich beteiligten Geschäftsführerin einen
Negativsaldo (2003: 4.846,43 Euro; 2004: 30.065,44 Euro; 2005:
41.300,19 Euro) auf. In diesem Zusammenhang brachte die Berufungswerberin
vor, dass die GmbH deren Geschäftsführer ein Verrechnungsdarlehen
gewährt hätte und dass die Geschäftsführer bereits
Rückzahlungen geleistet hätten.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebietet es das zwischen dem
Geschäftsführer und der GmbH durch die gesellschaftsrechtlichen
Verflechtungen gegebene Naheverhältnis, die behaupteten Vereinbarungen an
jenen Kriterien zu messen, welche für die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (zB. VwGH 10.11.2004,
2003/13/0018). Im vorliegenden Fall wurden den Verrechnungskonten auch
jährlich Zinsen angelastet, die den Stand der Verrechnungskonten zulasten
der Gesellschafter-Geschäftsführer erhöhten. Dies sowie die
geleisteten Rückzahlungen sprechen für das Vorbringen der
Berufungswerberin vom 6. April 2007, wonach die GmbH deren
Gesellschafter-Geschäftsführer ein Verrechnungsdarlehen gewährte.
Auch nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(Erk. vom 29. Jänner 2002, 2001/14/0074), sind laufende
"Entnahmen" eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht als
(verdeckte) Geschäftsführervergütungen in die Bemessungsgrundlage
für die Kommunalsteuer (und damit auch für den Dienstgeberbeitrag)
miteinzubeziehen, wenn dem Verrechnungskonto beispielsweise aufgrund einer
mündlichen Kontokorrentvereinbarung jährlich Zinsen angelastet
werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
wiederholt ausgesprochen hat, kommen als "Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art" im Sinne des 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988, weil für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als
Geschäftsführer und jener als Gesellschafter unterschieden werden
muss, nicht solche Zuwendungen der Gesellschaft an Gesellschafter in Betracht,
die ihre Wurzel nicht in seiner Tätigkeit, sondern in seiner
Gesellschafterstellung haben, weshalb Ausschüttungen aller Art nicht zur
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zählen (z.B.
VwGH 26.7.2007, 2006/15/0352). Ausreichende und auf entsprechende
Erhebungen gegründete Feststellungen des Finanzamtes, dass sich die auf den
Verrechnungskonten gebuchten "Entnahmen" aus der
Geschäftsführertätigkeit ergeben und nicht ihre Wurzel etwa in
der Gesellschafterstellung haben, fehlen.
Unter Zugrundelegung der
dargestellten Beweislage sieht es der Unabhängige Finanzsenat in freier
Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die "Entnahmen" der
Geschäftsführer keine Akontozahlungen auf die einmal jährlich
gewährten und als "Bonus" bezeichneten
Geschäftsführervergütungen darstellen.
Wird einem
Geschäftsführer einer GmbH von dieser ein
Geschäftsführerbezug gutgeschrieben, so erlangt - bei Vorliegen der
Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft - der Geschäftsführer im
Hinblick auf seine Geschäftsführereigenschaft im Zeitpunkt der
Gutschrift die Verfügungsmacht über den gutgeschriebenen Betrag
(VwGH 20.6.1990, 89/13/0202). Vor dem Hintergrund der oben
dargestellten Sach- und Beweislage ist daher im Berufungsfall davon auszugehen,
dass die als "Bonus" bezeichneten Tätigkeitsvergütungen den
Geschäftsführern nur in einem Monat des jeweiligen Prüfungsjahres
(mit der Gutschrift auf dem Verrechnungskonto) zuflossen und daher für die
restlichen 11 Monate die monatliche Beitragsgrundlage den Betrag des
§ 41 Abs. 4 FLAG von 1.460,00 Euro (im Jahr 2001:
S 20.000,00) nicht überstieg. Folglich war die Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für
11 Monate pro Jahr (im Jahr 2005 für 12 Monate) um
1.095,00 Euro pro Monat (im Jahr 2001 um
S 15.000,00/1.090,09 Euro) zu vermindern.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 13.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0918-L/06
- Stammnummer
- 31402
- Gültig
- 13.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF