Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0479-G/06
Lieferungen eines oberitalienischen Möbelhändlers an private Abnehmer in Österreich - Versandhandelsregelung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0479-G/06vom 12.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw.., Möbelhandel, Italien,
vertreten durch Dr. Pickerle Wirtschaftsprüfungs GmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 9500 Villach, Bahnhofstraße 8, vom
14. März und 12. Juli 2001, sowie vom 9. Dezember 2002,
5. März und 29. April 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 12. Dezember 2000, 6. Juni 2001,
21. November 2002, 18. Februar und 27. April 2004
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 2003, vertreten durch
Mag. Andrea Schreiber nach der am 12. November 2007 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18 im Beisein
der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 sowie 2002 und
2003 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Den Berufungen
gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 sowie 2000 und
2001 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend die
Jahre 1995, 2000 und 2001 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen drei Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Bezüglich
der Jahre 1996 und 1997 ergeben sich gegenüber den
Berufungsvorentscheidungen vom 15. November 2001 keine
Änderungen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
6. Juli 2006, 2002/15/0161 die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat I) vom
28. Juni 2002, RV 671/1-8/02, betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 1995 bis 1999 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben und in der Begründung im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
"Die Begründung lässt nicht erkennen, welcher
Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Die belangte Behörde
beschränkte sich darauf - in rechtliche Ausführungen eingestreut -
sachverhaltsmäßig anzuführen, dass "der Transport der
Liefergegenstände nach Österreich mit Kraftfahrzeugen der Bw. -
betriebseigene Mittel - bewerkstelligt wird". Wenn die beschwerdeführende
Partei nun dem Kundenwunsch auf Transport des Gegenstandes nach Österreich
dadurch nachkomme, dass sie den Transport mit unternehmenseigenen
Kraftfahrzeugen bewerkstellige, sei ihr die Beförderung auch zuzurechnen.
Da der Transportvorgang über Wunsch des Abnehmers vom liefernden
Unternehmer selbst veranlasst werde, sei ihm dieser zuzurechnen und diene der
Erfüllung des Umsatzgeschäftes. Die Beschwerdeführerin habe den
Kunden tatsächlich keine gesonderten Transportkosten in Rechnung gestellt.
Andererseits führte die belangte Behörde an, der von der
beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Umstand, dass der
Liefergegenstand im Möbelhaus in T. übergeben und vom Abnehmer
übernommen werde, zumal auch die Bezahlung fast ausnahmslos im
Geschäft erfolge, vermöge keine Änderung in der Beurteilung zu
bewirken, weil derartige Umstände nichts darüber aussagten, von wem
der für die Beurteilung entscheidende Transportvorgang veranlasst worden
sei.
Die - von der beschwerdeführenden Partei nicht
bestrittene - Verwendung von Fahrzeugen der beschwerdeführenden Partei
allein lässt mehrere Sachverhaltskonstellationen zu, die zu
unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen können. Einerseits
könnte eine "klassische" Zustellung von Waren an die gewünschte
Anschrift in Österreich unmittelbar durch die beschwerdeführende
Partei gegeben sein, wenn der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages diese
Lieferbedingung mit der beschwerdeführenden Partei vereinbart. Andererseits
wäre es denkbar, dass die beschwerdeführende Partei den Käufern
ihre Fahrzeuge zum Zweck der Beförderung zur Verfügung stellt und die
Beförderung durch sie oder ihr zurechenbare Personen durchgeführt
wird. Schließlich ist auch möglich, dass die beschwerdeführende
Partei dem jeweiligen Käufer das Fahrzeug zur Verfügung stellt und
dieser - nach Übernahme der Gegenstände in T., Italien - die
Beförderung vornimmt.
Nach den Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
2. März 2006, 2003/15/0014, kommt auch dem Umstand Bedeutung zu,
wer den Transport organisiert hat und auf wessen Initiative dies
zurückzuführen ist.
Zur rechtlichen Beurteilung sind im Beschwerdefall daher
Sachverhaltsfeststellungen unentbehrlich, wie die in Rede stehenden
Verkäufe tatsächlich abgewickelt wurden und die Transporte zu Stande
gekommen sind.
Zuzustimmen ist der belangten Behörde allerdings, dass
der Ort der Bezahlung der Geschäfte genauso wenig erheblich ist, wie die
Frage, ob der Abnehmer die Gefahr des Unterganges der Ware auf dem Transportweg
trägt (zu letzterem siehe das insoweit maßgebende Urteil des EuGH vom
2. April 1998 in der Rs C-296/95 [EMU] sowie das hg. Erkenntnis vom
2. März 2006, 2003/15/0014)".
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis
vom 21. September 2006, 2005/15/0038 und 2005/15/0039 die
Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom
25. Februar 2005, RV/0290-G/04 betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 2000 und 2001 und RV/0142-G/04 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
2002 und 2003 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben, wobei als nähere Begründung auf
jene im Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0161 verwiesen wird.
Der Unabhängige Finanzsenat hat im fortgesetzten
Verfahren unter Bezugnahme auf die aufhebenden Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes mit Vorhalt vom 3. Mai 2007 die
Berufungswerberin (Bw.) aufgefordert, bezüglich sämtlicher in Rede
stehender Umsätze in jedem Einzelfall den vom Verwaltungsgerichtshof
geforderten Nachweis - "Zur rechtlichen Beurteilung sind im Beschwerdefall daher
Sachverhaltsfeststellungen unentbehrlich, wie die in Rede stehenden
Verkäufe tatsächlich abgewickelt wurden und die Transporte zu Stande
gekommen sind, wobei auch dem Umstand Bedeutung zukommt, wer den Transport
organisiert hat und auf wessen Initiative dies zurückzuführen ist" -
zu führen.
Dieser Vorhalt wurde nach mehrmaliger
Fristverlängerung schließlich mit Schreiben vom
22. Oktober 2007 wie folgt beantwortet:
"Die Anbahnung der in Rede stehenden Verkaufsgeschäfte
erfolgte durch die österreichischen Käufer ausschließlich in dem
Verkaufsgeschäft in T. (Italien). Die Kunden wählten die Waren im
Geschäft in T. aus, bezahlten sie in aller Regel sogleich und nahmen sie -
sofern sie PKW-transporttauglich waren - auch selbst mit. In jenen Fällen,
in denen die Waren zu sperrig und nicht im eigenen PKW untergebracht werden
konnten, wurden die Gegenstände auf Initiative und Veranlassung des Kunden
mit transportgeeigneten Fahrzeugen der Firma W. nach Österreich gebracht.
Etwaige Lieferbedingungen waren zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des
Rechtsgeschäftes.
Eindeutig ist festzuhalten, dass die Initiative für
den Transport durch firmeneigene Fahrzeuge ausschließlich vom Kunden
ausging und eine gesonderte Organisation des Transportvorganges nicht
erforderlich war, da sowohl Lieferort als auch Liefertermin vom Kunden bestimmt
wurden.
Auf Grund der Art und des Charakters der
Verkaufsgeschäfte liegen mit Ausnahme der zur Verfügung stehenden
Kassabons keine ergänzenden Nachweise über die Abwicklung des
Rechtsgeschäftes vor, da technische Aufzeichnungen über
Verkaufsgespräche nicht geführt wurden und wohl auch nicht erlaubt
gewesen wären.
Den Nachweis "bezüglich sämtlicher strittiger
Umsätze" seit dem Jahr 1995 "in jedem Einzelfall" zu führen, ist von
der Erfüllung her unmöglich. Nach Stoll, BAO Kommentar, Band 2,
zu § 138, 6.b, muss ein Auftrag der Behörde zur Erbringung von
Nachweisen erfüllbar sein; die Zumutbarkeit ist vorliegendenfalls nicht
gegeben.
Wir ersuchen daher, den dargestellten Sachverhalt
gemäß
§ 138 Abs. 1 letzter Satz BAO als
Glaubhaftmachung anzuerkennen".
Die bevollmächtigte Vertreterin der Bw. hat in der
mündlichen Berufungsverhandlung Nachstehendes ausgeführt:
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2006, 2002/15/0161, aber auch vom
26. Juli 2007, 2005/15/0003, sei für die Frage, ob ein
Versandhandelsfall vorliegt, wesentlich, wer die Zustellung nach Österreich
"veranlasst" habe. Im vorliegenden Fall gehe die Veranlassung immer vom Kunden
aus. Sowohl die Initiative zum Transport, als auch die Bestimmung des
Lieferortes und des Lieferzeitpunktes würden vom Kunden vorgegeben. Die Bw.
selbst habe den Transport nicht veranlasst. Dieser Sachverhalt sei bereits mit
Schreiben vom 30. November 2000 dem Finanzamt Graz-Stadt bekannt
gegeben worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 gilt
in Fällen, in denen bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer
oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in
das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet wird, die
Lieferung nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 dort als ausgeführt, wo
die Beförderung oder Versendung endet.
Die der vorhin zitierten Norm zu Grunde liegende
gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Art. 28b der 6. EG-RL wurde
durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 in die
6. EG-RL eingefügt. Rat und Kommission erklärten für das
Ratsprotokoll zu Art. 1 Nr. 22 der Richtlinie 91/680/EWG betreffend
Art. 28b Teil B der 6. EG-RL, dass die Sonderregelung für
Fernverkäufe in allen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen die
Gegenstände direkt oder indirekt vom Lieferer oder in dessen Auftrag
versandt bzw. befördert werden.
Nach Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 in
der für die Streitjahre 1995 bis 1999 maßgeblichen Stammfassung
musste der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in den jeweiligen
Mitgliedstaat zuzurechnen ist, bei dem Lieferer im vorangegangenen oder
voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr die maßgebende Lieferschwelle
übersteigen. Maßgebende Lieferschwelle war im Fall der Beendigung der
Beförderung oder Versendung im Inland der Betrag von
1,400.000 S.
Wird die maßgebliche Lieferschwelle nicht
überschritten, so gilt nach
Art. 3 Abs. 6 UStG 1994 idF
BGBl. Nr. 756/1996 die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der
Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die
Anwendung des Abs. 5 verzichtet. Der Verzicht ist dem Finanzamt
gegenüber innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den
Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären, in dem
erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden
ist.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof
für das fortgesetzte Verfahren angemerkt, "dass die belangte Behörde
für das Streitjahr 1995 sämtliche von ihr als Versandhandelsfälle
angesehene Umsätze der Besteuerung unterworfen hat. Ein Verzicht der
beschwerdeführenden Partei iSd
Art. 3 Abs. 6 UStG 1994 ist den vorgelegten
Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Für den Fall, dass die Voraussetzungen
der Versandhandelsregelung gegeben sein sollten, wird zu beachten sein, dass im
Jahr 1994 keine vergleichbaren Umsätze möglich waren, weil die
dabei erfolgten Beförderungen nach Österreich damals noch nicht
zwischen Mitgliedstaaten der EU stattgefunden haben, sondern Aus- und Einfuhren
darstellten, weshalb die im Jahr 1995 erzielten Umsätze erst dann in
Österreich der Steuerpflicht unterlagen, sobald in jenem laufenden Jahr die
Lieferschwelle von 1,400.000 S überstiegen wurde. Eine
rückwirkende Anwendung des Art. 28b Teil B Abs. 1 der
6. MwSt-RL ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die Lieferschwelle
überstiegen wird, kam nicht in Betracht. Unbeschadet der (auch) für
das Streitjahr 1995 geltenden Stammfassung des
Art 3 Abs. 5 UStG 1994 wären jene Umsätze des
Jahres 1995, die vor Überschreiten der Lieferschwelle erzielt worden
sind, nicht der Versandhandelsregelung zu unterziehen (vgl. das erwähnte
hg. Erkenntnis vom 2. März 2006)".
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage
unter Beachtung der Ausführungen im aufhebenden Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2006, 2002/15/0161, konnte den
Berufungen bezüglich des Streitpunktes "Versandhandelslieferungen" aus
nachstehenden Erwägungen dem Grunde nach kein Erfolg beschieden
sein:
Unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der Bw. in der
Berufungsergänzung vom 31. Mai 2001, in der sie unter Bezugnahme
auf ihr Schreiben vom 29. Mai 2001 die "Umsätze an private
Österreicher mit Zustellung nach Österreich für die Jahre 1995
bis 1999" ziffernmäßig bekannt gegeben hat, ist aus nachstehenden
Gründen als erwiesen anzunehmen, dass sie nach Abschluss der
Kaufvereinbarung im Geschäftslokal in Italien,
vereinbarungsgemäß die Zustellung der Liefergegenstände an
private Abnehmer in Österreich organisiert und mit unternehmenseigenen
Kraftfahrzeugen durchgeführt hat:
Die Bw. hat in der Berufungsschrift vom
14. März 2001 unter Bezugnahme auf die Verkaufsbedingungen
ausgeführt, dass die "Ware frei Geschäft T. zur Verfügung
gestellt und übergeben und im Anforderungsfalle des Käufers die
Lieferung bzw. der Transport der Ware im Namen und für Rechnung des
Käufers, auf sein Risiko, seine Gefahr und seine Kosten übernommen
wird. Dass - für den Fall der Zustellung - sodann Transportkosten aus
Gründen der Verkaufsförderung nicht gesondert in Rechnung gestellt
wurden, ändert nichts an der Übergabe und Übernahme der Ware im
Möbelhaus in T., zumal die Ware fast ausnahmslos auch immer im
Geschäft in T. vom österreichischen Kunden bezahlt wurde". Diese
Ausführungen und die als Begründung für ihren Rechtsstandpunkt
ins Treffen geführten Ausführungen in einem Schreiben der
Regionaldirektion Triest vom 30. Juni 1999 an das Ministerium in Rom -
"Die besagte Firma (Bw.) tätigt keinerlei Verkäufe im Wege von
Anschreiben, über Kataloge oder ähnliches, weder in Italien noch im
Ausland. Die Verkäufe werden ausschließlich im Land selbst im Wege
über den Geschäftsverkauf in T. durchgeführt. Die Lieferungen
werden dabei nur mit betriebseigenen Mitteln am Wohnsitz der Kunden
durchgeführt. Die betreffende Firma bedient sich dabei weder einer
Handelsagentur noch einer anderen wirtschaftlichen Einheit (Organisation)" [vgl.
Punkt B. a) der Berufungsschrift vom 14. März 2001] -
lassen unmissverständlich erkennen, dass nicht nur die Bw., sondern auch
die italienische Finanzverwaltung in den Streitjahren 1995 bis 2003 nur
Lieferungen auf Grund von Bestellungen über Kataloge, das Internet oder
vergleichbare Bestellvorgänge als Fernverkäufe (Versandhandel) im
Sinne des Art. 28b Teil B der 6. EG-RL qualifiziert. Diese, unter
Missachtung der in der Ratstagung am 16. Dezember 1991 zu
Artikel 1 Nummer 22 der Änderungs-Richtlinie 91/680/EWG zu
Art. 28b Teil B der 6. EG-RL verfassten Protokollerklärung,
wonach die Sonderregelung für Fernverkäufe in allen Fällen zur
Anwendung gelangt, in denen Gegenstände direkt oder indirekt vom Lieferer
oder in dessen Auftrag versandt oder befördert werden, einschränkende
und damit gemeinschaftsrechtswidrige Umsetzung bzw. Auslegung der vorhin
zitierten Richtlinienbestimmung hat vor allem in Norditalien in der
Einrichtungsbranche wiederholt zu Doppelbesteuerungen geführt (vgl. dazu
einschlägig VwGH 26.7.2007, 2005/15/0003). Eine diesbezügliche
Änderung der gesetzlichen Regelungen im italienischen Umsatzsteuerrecht ist
erst im Jahr 2005 erfolgt (vgl. Pronegg, Versandhandel - Änderung der
gesetzlichen Regelungen im italienischen Steuerrecht - Befristeter
Rückforderungsanspruch in UFSaktuell, 2005/10, 356).
Des Weiteren ist festzustellen, dass die Bw. in der
Berufungsergänzung vom 31. Mai 2001 im Zuge der Bekanntgabe der -
vorbehaltlich der gegenteiligen Rechtsauffassung - in den Streitjahren 1995 bis
1999 getätigten Lieferungen mit Zustellung der Liefergegenstände an
private Abnehmer nach Österreich mit unternehmenseigenen Kraftfahrzeugen
ausdrücklich die "Abholfälle" ausgeschieden hat. Somit handelt es sich
bei den von der Bw. bezifferten Umsätzen (1995: S 11,654.728,73; 1996:
S 9,651.308,80; 1997: S 8,367.797,02; 1998: S 8,020.250,00 und
1999: S 7,536.395,00) zweifelsfrei ausschließlich um solche, bei
denen vereinbarungsgemäß eine "klassische" Zustellung an die
gewünschte Anschrift des privaten Abnehmers in Österreich unmittelbar
durch die Bw. mit deren unternehmenseigenen Fahrzeugen erfolgt ist [vgl.
Berufungsergänzung vom 31. Mai 2001, Punkte b) und c)]. Die
Bw. hat die "Umsätze an Private in Österreich mit Zustellung nach
Österreich" für das Streitjahr 2000 mit S 3,412.191,82 und
für 2001 mit S 2,772.897,91 bekannt gegeben [vgl. Berufung vom
9. Dezember 2002 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001,
Punkt b)]. Die diesbezüglichen Umsätze betragen im Streitjahr
2002 € 186.072,16 und im Jahr 2003 € 168.011,82 (vgl.
Beilage zu den Umsatzsteuererklärungen 2002 und 2003 vom
30. Jänner 2004).
Die Bw. hat auch im Vorlageantrag vom
19. Februar 2002 betreffend die Vorlage der Berufungen gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1999 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
nicht einmal ansatzweise den tatsächlichen Zustellvorgang mit
unternehmenseigenen Fahrzeugen in Streit gezogen. Vielmehr bekämpft sie
unter Bezugnahme auf das bereits im Zuge der Berufungsergänzung vom
31. Mai 2001 vorgelegte Schreiben der regionalen Finanzverwaltung
für Friaul-Venezia Giulia in Triest vom 9. April 2001,
wonach die strittigen Umsätze gegenüber privaten Österreichern in
Italien der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, die Doppelbesteuerung der in Rede
stehenden Lieferungen. Auch damit gibt die Bw. unmissverständlich und
zweifelsfrei zu erkennen, dass im vorliegenden Fall kein Streit in
sachverhaltsmäßiger Hinsicht über den Vorgang des Transportes
der Liefergegenstände an die privaten Abnehmer in Österreich besteht,
sondern dass vielmehr die durch die unterschiedliche Umsetzung bzw. Auslegung
des Gemeinschaftsrechtes bezüglich des Fernhandels in Italien und
Österreich bedingte Doppelbesteuerung der in Rede stehenden Umsätze
das eigentliche Streitthema darstellt. Bezüglich der
Gemeinschaftsrechtskonformität der Umsetzung der den Fernhandel regelnden
Bestimmungen der 6. EG-RL in
Art. 3 Abs. 3ff UStG 1994 wird auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2007, 2005/15/0003, in dem sich
für den Gerichtshof in einem vom Sachverhalt her völlig gleich
gelagerten Fall eines italienischen Möbelhändlers keine Zweifel
ergeben haben, die ihn zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften veranlasst hätten.
An dieser Beurteilung vermögen auch die
Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom 22. Oktober 2007
nichts zu ändern. Denn der Ort der Geschäftsanbahnung im
Verkaufsgeschäft in T. ist für die Beurteilung einer Lieferung als
Versandhandelslieferung nach der herrschenden Rechtsauffassung genauso wenig
erheblich wie der Ort der Bezahlung des Kaufpreises. Die Ausführungen,
wonach sperrige Gegenstände "auf Initiative und Veranlassung des Kunden mit
transportgeeigneten Fahrzeugen der Firma W. nach Österreich gebracht
wurden", können unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Erfahrungen im
Wirtschaftsleben, im vorliegenden Fall des Möbelhandels, wohl nur so
verstanden werden, dass im Zuge des Abschlusses des Kaufvertrages über
Wunsch des Kunden die Bw. die Möglichkeit des Transportes der
Liefergegenstände mit unternehmenseigenen Kraftfahrzeugen nach
Österreich angeboten und zugesichert hat. Auch wenn, wie die Bw. behauptet,
etwaige Lieferbedingungen zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des
Rechtsgeschäftes waren, vermag sie daraus nichts für sich zu gewinnen.
Denn für die Auslegung des Tatbestandsmerkmales der Beförderung durch
den Lieferer im Sinne des Art. 28b Teil B Abs. 1 der
6. EG-RL und des Art. 3 Abs. 3 UStG 1994 ist
vorrangig auf die objektive Natur des Vorganges und nicht auf die ihm verliehene
(zivil)rechtliche Form abzustellen (vgl. VwGH 2.3.2006, 2003/15/0014).
Dadurch, dass die Bw. im Zuge des Verkaufsgespräches mit dem potenziellen
Kunden auch die Möglichkeit der kostenlosen Zustellung des
Liefergegenstandes mit unternehmenseigenen Kraftfahrzeugen nach Österreich
anbietet und zusichert, ist ihr die in Erfüllung des Umsatzgeschäftes
erbrachte Beförderungsleistung auch zuzurechnen, zumal sie damit den
Transport selbst organisiert hat (vgl. nochmals VwGH 2.3.2006,
2003/15/0014). Die Tatsache, dass sowohl Lieferort als auch Liefertermin vom
Kunden bestimmt werden ist für die tatsächliche Ausführung der
vereinbarungsgemäßen Zustellung der Liefergegenstände
unerlässlich und vermag keine Änderung in der rechtlichen Beurteilung
zu bewirken. Die von der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
22. Oktober 2007 geschilderte Zustellung der Liefergegenstände
nach Österreich - "In jenen Fällen, in denen die Waren zu sperrig und
nicht im eigenen PKW untergebracht werden konnten, wurden die Gegenstände
auf Initiative und Veranlassung des Kunden mit transportgeeigneten Fahrzeugen
der Firma W. nach Österreich gebracht" - kann somit wohl nur in Form der
"klassischen" Zustellung von Waren verstanden werden, die von ihr als Lieferer
unmittelbar - mit eigenen Arbeitnehmern als Fahrzeuglenker - durchgeführt
wurde. Die vom Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis relevierte, auch
mögliche Sachverhaltskonstellation, dass die Bw. "den Käufern ihre
Fahrzeuge zum Zweck der Beförderung zur Verfügung stellt und die
Beförderung durch sie oder ihr zurechenbare Personen durchgeführt
wird", wird von ihr in keinem Stadium des Verfahrens behauptet und bedarf daher
keiner weiteren Ausführungen. Auch die Ausführungen in der
mündlichen Berufungsverhandlung bieten für eine derartige
Sachverhaltskonstellation keinen Anhaltspunkt. In dem von der
bevollmächtigten Vertreterin zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2007, 2005/15/0003, hat der
Gerichtshof zu dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt - "Die
Beschwerdeführerin (ebenfalls ein oberitalienischer Möbellieferant)
hat Gegenstände an private Abnehmer nach Abschluss der Kaufvereinbarung im
Geschäftslokal der Beschwerdeführerin in Italien, von Italien nach
Österreich geliefert. Sie hat die Zustellung der Waren auf ihre Kosten
durchgeführt. Dadurch sind die Waren von Italien in das Bestimmungsland
Österreich gelangt" - ohne weitere Zweifel über das Zustandekommen und
die Durchführung des Transportvorganges festgestellt, dass die
Versandhandelsregelung anwendbar ist. Durch das Zitat dieses Erkenntnisses
bringt die bevollmächtigte Vertreterin der Bw. jedoch
unmissverständlich zum Ausdruck, dass zwischen dem der zitierten
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und dem Sachverhalt im
gegenständlichen Berufungsfall wohl kein Unterschied erblickt werden
kann.
Auch bezüglich der Tatsache, dass ein anderer
Mitgliedstaat - bei anderer Auslegung der Vorschriften der 6. EG-RL -
für dieselben Lieferungen ebenfalls Mehrwertsteuer erhoben hat, vermochte
der Gerichtshof im vorhin zitierten Erkenntnis keine Rechtswidrigkeit zu
erkennen.
Bezüglich des Streitjahres 1995 war der Berufung
jedoch auch insoweit ein Erfolg beschieden, als unter Bedachtnahme auf die
diesbezüglichen Ausführungen im aufhebenden Erkenntnis vom
6. Juli 2006, 2002/15/0161 (mit Verweis auf VwGH 2.3.2006,
2003/15/0014), die im angefochtenen Bescheid zum Ansatz gebrachten
steuerpflichtigen Umsätze in Höhe von S 11,654.728,73 um den
Betrag der Lieferschwelle in Höhe von S 1,400.000,00 auf
S 10,254.728,73 zu vermindern waren.
Die steuerpflichtigen Umsätze für die Jahre 2000
und 2001 werden dem Berufungsbegehren, die diesbezüglich unrichtige Eingabe
der Steuererklärungsdaten zu beseitigen, entsprechend, auf
S 3,412.191,82 (2000) und S 2,772.897,91 (2001) berichtigt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Graz, am 12.
November 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0479-G/06
- Stammnummer
- 31401
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF