Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2871
Kommunalsteuerpflicht nach Einwärtsverschmelzung einer deutschen Holding-GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0747-IV/4/2007vom 02.07.2007
Wortlaut laut Findok
Tritt die österreichische
Mutter-Holding einer deutschen Tochter-Holding nach einer
grenzüberschreitenden Einwärtsverschmelzung (die keine
Betriebstätte der verschmolzenen Tochtergesellschaft in Deutschland
hinterlässt) in deren Dienstverhältnis mit dem in den Niederlanden
ansässigen Geschäftsführer der verschmolzenen deutschen Holding
ein und übernimmt sie hierbei auch die in Deutschland bereits
rückgestellten Pensions- und Prämienansprüche, dann löst die
nach der Verschmelzung stattfindende Abfindung der Pensionsansprüche sowie
die Auszahlung der noch auf die Zeit vor der Verschmelzung entfallenden
Erfolgsprämien österreichische Kommunalsteuerpflicht aus (wenn nicht
in Bezug auf die Pensionsabfindung die Befreiungsvorschrift des § 5 Abs. 2
lit. a KommStG eingreift; siehe hierzu Rz 62 KommStR).
Dies deshalb, weil der Steuergegenstand der Kommunalsteuer
nur auf den Tatbestand der "Gewährung" der Arbeitslöhne, also der
Auszahlung abstellt, ohne die Steuerpflicht davon abhängig zu machen, dass
die Beträge in Österreich als Betriebsausgabe abgezogen worden sind
oder dass die Beträge einkommensteuerlich in Österreich besteuert
werden.
Daher kann einerseits der Umstand, dass die
Rückstellungsbildung die Steuerleistung in Deutschland vermindert hat und
die Auszahlung der Beträge daher auf österreichischer Seite nur mehr
eine vermögensumschichtende Rückstellungsverwendung darstellt, nicht
als gesetzlich zugelassene Rechtfertigung für die Unterlassung der
Kommunalsteuerentrichtung angesehen werden.
Andererseits ist wohl zutreffend, dass die der
Kommunalbesteuerung unterliegenden Beträge in Österreich
einkommensteuerfrei sind. Denn bei einem in den Niederlanden ansässigen
Steuerpflichtigen sind Ruhegenüsse, auch wenn sie durch Einmalzahlung
abgefunden werden, gemäß Art. 19 DBA-Niederlande in Österreich
von der Besteuerung freizustellen. Dies gilt nach Auffassung des BM für
Finanzen auch dann, wenn der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt noch
nicht das Pensionsalter erreicht hat (EAS 1320, EAS 2173) und nunmehr die
Geschäftsführerfunktion bei der österreichischen GmbH
ausübt. Steuerfrei sind im Übrigen nach Maßgabe des Artikels 16
DBA-Niederlande auch die durch Arbeitsausübung erworbenen
Prämienansprüche. Dies hat aber - wie erwähnt - keine
Ausstrahlwirkung auf die im innerstaatlichen Recht begründete
Kommunalsteuerpflicht.
Auch aus dem Umstand, dass die Kommunalsteuer als
Nachfolgesteuer der nach Artikel 2 vom DBA-Anwendungsbereich erfassten
Lohnsummensteuer ebenfalls in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens
fällt, ist im gegenständlichen Zusammenhang nichts zu gewinnen. Denn
Steuerfreistellungsverpflichtungen für die Kommunalsteuer folgen nur jenen,
die mit der seinerzeitigen Lohnsummensteuer verbunden waren; diese aber betrafen
nicht DBA-Steuerbefreiungen der Arbeitnehmer, sondern nur solche des
Arbeitgebers, da nur dieser Schuldner der - auch die Lohnsummenbesteuerung
mitumfassenden - Gewerbesteuer war.
Bundesministerium für Finanzen, 2. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 19 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 16 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0747-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31397
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF