Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0468-L/06
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0468-L/06vom 13.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Klinger
Günther, Steuerberater, 4716 Hofkirchen, Schulstraße 11,
betreffend Wiedereinsetzungsbescheid (§ 308 BAO) des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck entschieden:
Der Berufung
vom 20.4.2006 gegen den Bescheid vom 16.3.2006, mit dem der Antrag vom 6.2.2006
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wird stattgegeben.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 6.2.2006 teilte der steuerliche Vertreter
des Berufungswerbers mit, dass er von diesem erfahren habe, dass
möglicherweise die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 nicht
beim Finanzamt eingelangt sei. Laut der in der Kanzlei befindlichen Kopie sei
die Erklärung am 2.1.2006 abgeschickt worden. Gleichzeitig wurde die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Mit Bescheid vom 14.2.2006 wurde die Behebung der
Mängel aufgetragen. Im Antwortschreiben vom 3.3.2006 wurde vom steuerlichen
Vertreter festgehalten, dass er am 6.2.2006 von seinem Klienten erfahren habe,
dass die Erklärung beim Finanzamt fehle. Die Frage nach dem
unvorhergesehenen Ereignis wurde dahingehend beantwortet, dass die
Erklärung eventuell verschickt worden sei. Ergänzend wurde
ausgeführt, dass die Post von der Gattin abgeschickt worden sei. Diese
wiederum sei seit Beginn der Kanzlei bei ihm beschäftigt und
zuverlässig. Beigefügt war dem Schreiben eine Kopie des
Kanzleiexemplars mit Ausgangsstempel 2.1.2006.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand mit Bescheid vom 16.3.2006 ab. So sei dieser erst nach Ablauf der
Abgabefrist (31.12.2005) abgeschickt worden.
Im Berufungsschriftsatz vom 20.4.2006 wurde
ausgeführt, dass der 31.12.2005 ein Samstag und der 2.1.2006 als erster
Werktag rechtzeitig gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung
einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß Abs.
3 binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei
der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden.
Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Das Finanzamt ist davon ausgegangen, dass der Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung erst nach Ablauf der Abgabefrist
(31.12.2005) und somit verspätet abgeschickt worden sei, sodass kein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliege.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 endete die
Frist zur Einreichung der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 am 31.12.2005. Für nach
Jahren bestimmte Fristen regelt § 108 Abs. 2 BAO deren Ende. Samstage,
Sonntage und Feiertage sind für den Beginn und den Lauf einer Frist
bedeutungslos. Diesen Tagen kommt hingegen nach § 108 Abs. 3 zweiter Satz
Bedeutung zu, wenn das Ende der Frist auf einen dieser Tage fallen würde
(Ritz, Kommentar³ zu BAO, § 108, Tz 5-7).
Der 31.12.2005 war ein Samstag, sodass der 2.1.2006 also
noch zur Verfügung stand.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass vom ausgewiesenen
Vertreter am 2.1.2006 für eine Klientin gleichfalls ein Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 an das
Finanzamt Gmunden Vöcklabruck übermittelt wurde. Daraus folgert, dass
an diesem Tag entsprechende Erklärungen vorbereitet und versendet wurden.
Auch weist das zum Beweis vorgelegte Kanzleiexemplar jenen Ausgangsstempel aus,
wie er sich auch auf der Erklärung des Berufungswerbers findet.
Laut Antwortschreiben vom 3.3.2006 und ergänzender
Aussage des steuerlichen Vertreters dürfte die Erklärung des
Berufungswerbers "verschickt" worden sein. Näheres konnte und kann nicht
mehr eruiert werden. Für die Post und deren Versendung ist die Ehegattin
des steuerlichen Vertreters zuständig. Diese, dort seit Beginn der Kanzlei
Beschäftigte soll zuverlässig sein.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihre
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Ein
Ereignis ist dabei jedes Geschehen, nicht nur ein Vorgang in der
Außenwelt, sondern auch ein physischer Vorgang wie vergessen,
verschreiben, sich irren.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das
Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem
Verschulden der Partei selbst gleich zu halten. Das Versehen einer
Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Steuerberaters ist dem
Steuerberater (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn
er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht
gegenüber der Kanzleiangestellten verletzt hat. Aus den Ausführungen
geht hervor, dass die Unterlagen zur Versendung bereit waren und bei der
anschließenden manipulativen Tätigkeit ein Fehler passiert sein muss.
Ein Vertreter mit einem ordnungsgemäßen
Kanzleibetrieb darf sich im Allgemeinen darauf verlassen, dass sein
Kanzleipersonal die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß
erfüllt. Eine Überwachung auf Schritt und Tritt ist nicht notwendig.
Weder im Berufungsverfahren noch aus dem vorgelegten Akt ergaben sich
Anhaltspunkte dafür, dass der Kanzleibetrieb nicht ordnungsgemäß
geführt wird, noch dass die Mitarbeiterin bisher schon einmal
unzuverlässlich war. Der VwGH hat aber auch ausgesprochen, dass bei
manipulativer Tätigkeit wie etwa Kuvertierung, Beschriftung eines Kuverts
oder der Postaufgabe, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Steuerberaters
hinzutritt, das Verschulden der sonst verlässlichen Kanzleiangestellten
einem Verschulden des Steuerberaters nicht gleichzusetzen ist. Konnte der
Steuerberater im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten seiner
Mitarbeiterin mit der ordnungsgemäßen Versendung der Post rechnen, so
kann ein Verschulden des Vertreters nicht abgeleitet werden. Ein einmaliges
Versehen einer bislang zuverlässigen Kanzleibediensteten stellt für
den berufsmäßigen Parteienvertreter und damit für den
Berufungswerber ein unvorhergesehnes und unabwendbares Ereignis dar
(s.Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz,Kommentar zur BAO, § 308, E 59,68 und
82).
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 13.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0468-L/06
- Stammnummer
- 31390
- Gültig
- 13.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF