Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2837
Anwendung der Kostenaufschlagsmethode
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0134-IV/4/2007vom 23.03.2007
Wortlaut laut Findok
Betreibt eine in Österreich
errichtete GmbH einen Maschinen- und Ersatzteilhandel und werden die Maschinen
von der deutschen Muttergesellschaft eingekauft, dann ist die Lieferung seitens
der deutschen Muttergesellschaft an die österreichische Tochtergesellschaft
zu fremdüblichen Preisen zu verrechnen.
Soll hierbei die Kostenaufschlagsmethode in der Weise
angewendet werden, dass auf die durch den Maschineneinkauf verursachten
Personalkosten der deutschen Muttergesellschaft ein Aufschlag von 30%
vorgenommen wird, so kann hierzu nicht im EAS-Weg eine verbindliche
Erklärung über die Angemessenheit dieser Preisgestaltung abgegeben
werden, da dies als Sachverhaltsfrage der Beurteilung durch die zuständige
Abgabenbehörde zu überlassen ist.
Ohne im Übrigen auf die Übereinstimmung der
gewählten Methodik mit den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen
einzugehen, fällt aber auf, dass der tatsächliche
Herstellerabgabepreis etwa 33.000 (bei einem Herstellerlistenpreis von etwa
70.000) beträgt, sodass nach Berücksichtigung der Frachtkosten in
Höhe von 2.000 für die deutsche Muttergesellschaft ein Gestehungspreis
von rund 35.000 anfällt. Erhöht um die anteiligen Personalkosten (160)
und Sondereinzelkosten (300) ergibt dies insgesamt Kosten für die deutsche
Gesellschaft von rund 35.460. Der konzerninterne Verrechnungspreis nach
Österreich soll sonach offensichtlich durch Erhöhung um 48 (30% von
160) mit 35.508 angesetzt werden.
Sollte es nun so sein, dass die österreichische
Gesellschaft in der Lage ist, die Maschinen zum ausländischen
Herstellerlistenpreis (70.000) an Endverbraucher weiterzuverkaufen, was einem
Rohaufschlag von 34.492 entspricht, so würde die österreichische
Tochtergesellschaft - bezogen auf den österreichischen Endverbraucherpreis
- eine Umsatzmarge von 49,27% (34.492:70.000x100) erzielen, wobei der deutschen
Muttergesellschaft nur eine solche von 0,07% (48:70.000x100) verbliebe.
Unvorgreiflich genauerer Sachverhaltsdurchleuchtungen ist unter solchen
Umständen kaum vorstellbar, dass daran seitens der österreichischen
Finanzverwaltung Anstoß genommen werden könnte.
Bundesministerium für Finanzen, 23. März
2007
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0134-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31387
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF