Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2943-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen Enuresis nocturna
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2943-W/02vom 14.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs.6 FLAG 1967 auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk sowie den Bezirk
Schwechat und die Gemeinde Gerasdorf vom 6. September 2001 betreffend
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe
einschließlich Erhöhungsbeträge wegen erheblicher Behinderung
vom 1.1.1995 bis 30.6.2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
In dem am 8.Juni 2001 im Zuge
der Prüfungsaktion wegen Unregelmäßigkeiten im Rahmen der
erhöhten Familienbeihilfe beim Finanzamt (FA) eingebrachten Formular zur
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gab die
Berufungswerberin (Bw.) bezüglich ihres Sohnes A.H. und ihrer Tochter S.H.
an, dass sie für diese Kinder auf Grund deren erheblicher Behinderung
erhöhte Familienbeihilfe beziehe. Die daraufhin vom Bundessozialamt
erhobenen Befunde wiesen für beide Kinder als Leiden übereinstimmend
seit 1994 anamnestische Enureses nocturna mit einem Grad der Behinderung von 10
v.H. aus (Richtsatzposition g.Z. II/b/245). Der untere Rahmensatz ergebe sich
aus der Tatsache, dass das Leiden jeweils ohne Störung von Organsystemen
vorliege.
In der Folge erließ das
FA am 6. September 2001 einen Bescheid, mit dem für beide Kinder die vom
1.1.1995 bis zum 30.6.2001 im Betrag von S 132.900 zu Unrecht bezogene
erhöhte Familienbeihilfe rückgefordert wurde. Zur Begründung gab
die Behörde an, dass im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
erhöhte Familienbeihilfe von der Finanzlandesdirektion Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholt worden seien. In
diesen Gutachten habe das Bundesssozialamt einen bloß 10%igen
Behinderungsgrad festgestellt. Es bestehe daher für den angeführten
Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Bw. erhob das Rechtsmittel
der Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie für diese
Kinder im Februar 2000 auf Anraten des Hausarztes den Antrag auf erhöhte
Familienbeihilfe gestellt habe. Beide Kinder seien seit Jahren massive
Bettnässer. Sie sei in ständiger ärztlicher Behandlung und habe
sich daher auch einer Familientherapie unterzogen. Sie habe bei der Einreichung
alle erforderlichen Unterlagen und notwendigen Befunde beigebracht und sich auch
an alle behördlichen Vorgaben gehalten. Mit den Alimenten für die
Kinder, dem Gattenunterhalt und der Richtsatzergänzung vom Sozialreferat
komme sie derzeit auf ein monatliches Einkommen von S 12.463. Ihr ältester
Sohn beziehe derzeit eine Lehrlingsentschädigung von S 5.280. Es sei ihr
unmöglich, von diesem Geld alle Fixkosten wie Strom, Miete und Warmwasser
sowie sonstige Ausgaben zu zahlen. Die letzten drei Monate habe sie sich nur mit
Hilfe guter Freunde über Wasser gehalten. Das Bettnässen der in Rede
stehenden Kinder habe sich zwar in den letzten Monaten gebessert. Es sei jedoch
nach wie vor vorhanden. Aus sozialen Härtegründen bitte sie, ihren
Fall nochmals zu überprüfen und von der hohen Rückforderung
Abstand zu nehmen.
Das FA erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete diese damit, dass die
Berufung keine neuen Tatsachen enthalte.
Den Vorlageantrag
begründete die Bw. damit, dass sie die Berufungsvorentscheidung deshalb
sehr getroffen hätte, weil sie sich nach wie vor keiner Schuld bewusst sei.
Die beiden Kinder, A.H. und S.H., seien wegen Bettnässens nach wie vor in
Behandlung Eine gewisse Besserung sei zwar eingetreten, jedoch könne sie
nicht sagen zu wieviel Prozent. Sollte der derzeitige Krankheitsgrad nicht mehr
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ausreichen, so nehme sie
dies zur Kenntnis. Sie könne jedoch nicht nachvollziehen, dass gerade die
Zeiten, in denen das Leiden besonders schlimm gewesen sei, zurückzahlen
müsse. Es sei ihr unmöglich, die nächsten Jahre bei vier Kindern
ohne Familienbeihilfe ein Auslangen zu finden. Die letzten Monate seien für
sie besonders schlimm gewesen, da sie überall Schulden habe machen
müssen.
Einen Vorhalt, mit dem die Bw.
aufgefordert wurde, Nachweise, aus denen der Beginn des Leidens und der
Therapieverlauf hervorgingen, vorzulegen, entsprach sie nicht.
Im Akt erliegen für jedes
der beiden Kinder, A.H. und S.H , Bescheinigungen des Amtsarztes des
Bezirkspolizeikommissariates Landstraße vom 21. Jänner 2000, in denen
diesen diesen Kindern auf Grund von Enureses nocturna ab 1994 ein 50%iger Grad
der Behinderung zuerkannt wird.
Weiters liegen je Kind zwei
Atteste des Hausarztes der Bw. aus dem Jahr 2000 vor, in denen zum einen
angegeben wird, dass die genannten Kinder seit ca fünf Jahren an Eureses
nocturna litten und bei ihm in ärztlicher Behandlung stünden; zum
anderen der Mediziner angibt, dass bei den Kindern seit Jahren eine Nykturie
bestehe, eine Therapie mit Minirin Nasenspray sowie psychotherapeutische
Gespräche jedoch keinerlei Besserung gebracht hätten, sodass er sie an
einen Facharzt für Urologie zu einer weiteren Abklärung
überwiesen hätte.
Im Zuge einer mit der Bw. nach
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgenommenen
Niederschrift gab diese an, dass sie die Nachzahlung der erhöhten
Familienbeihilfe in Höhe von S 223.600 Ende Mai 2000 erhalten und zur
Gänze zur Abdeckung von Schulden sowie für eine dringende
Wohnungssanierung verwendet habe. Das Jugendamt sei über den Erhalt der
Nachzahlung informiert gewesen. Ihre gegenwärtiges Einkommen betrage
für zwei Monate € 982,72 Sozialhilfe, monatlich S 5.900 Alimente
für drei Kinder und S 1.500 Unterhalt für sie selbst. An Fixkosten
fielen Zins und Betriebskosten (S 5.800), Strom (S 2.500), Wasser (S 480),
Versicherung (S 290) und Telefon (S 1.000) je Monat an. Zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes verblieben ihr daher rund S 4.100 monatlich. Zur
Bescheinigung der Behinderung ihrer Kinder sei sie zuerst alleine beim
Polizeiarzt gewesen. Dieser habe dann verlangt, dass auch die Kinder anwesend
seien. Bei der eigentlichen Untersuchung habe sie dann gar nicht anwesend sein
dürfen.
Die Finanzlandesdirektion holte
neuerliche Gutachten des Bundessozialamtes für die Kinder A.H. und S.H.
ein. In diesen am 28.Mai 2002 erstellten Gutachten gab die begutachtende
Fachärztin betreffend das Kind S.H. die Stellungnahme ab, dass auf Grund
des täglichen Einnässens bis Sommer 2001 eine massive Belastung
bestanden habe. Seither komme es nur noch gelegentlich dazu. Als Einstufung
gelte hinsichtlich des Leidens Enuresis nocturna von 1995 bis Juni 2001 die
Richtsatzposition II/b/247 mit einem 50%igen Grad der Behinderung (unterer
Rahmensatz, da keine Organschädigung vorliege) und auf Grund der
deutlichen Besserung ab Juli 2001 die Richtsatzposition II/b/245 mit einem
10%igen Grad der Behinderung. Für das Kind A.H. gab die Fachärztin die
Stellungnahme ab, dass auf Grund des therapieresistenten ständigen
Einnässens bis Juni 2001 eine beträchtliche Belastung bestanden habe
und seit rund einem Jahr eine deutliche Besserung stattgefunden habe. Auf Grund
dieser Stellungnahme gelte betreffend das Leiden Enuresis nocturna von 1995 bis
2001 als Richtsatzposition II/b/247 mit einem 50%igen Grad der Behinderung
(unterer Rahmensatz, da keine organische Schädigung vorliege). Ab Juni 2001
gelte die Richtsatzposition g.Z. II/b/245 mit einem 10%gigen Grad der
Behinderung, da das Einnässen nur noch gelegentlich auftrete.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe
zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,
soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrechtmäßige Auszahlung durch eine in § 46 dieses Gesetzes
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet
werden.
Gemäß
§ 8 Abs.
4 leg. cit. erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich
behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
nach § 8 Abs. 5 dieses Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der Fassung BGBl.
I Nr. 105 /2002 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall stellte das zuständige Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen in seinen schlüssig begründeten Gutachten vom
28.5.2002 als Grad der Behinderung bis Juni 2001 50 v.H. (Enuresis nocturna,
unterer Rahmensatz der Richtsatzposition II/b/247, da keine Organschädigung
vorlag), ab diesem Zeitpunkt in Folge deutlicher Besserung Richtsatzposition
II/b/245 bei 10%igem Grad der Behinderung, da das Einnässen nur mehr
gelegentlich auftritt) fest (für das Kind A.H. ergibt sich diese Diagnose
in Folge eines dem Bundessozialamt unterlaufenen Irrtums im Gutachten, das in
der Stellungnahme eine beträchtliche Belastung durch das Leiden
bis Juni 2001 annimmt und in
der Einstufung den geringeren Grad der Behinderung
ab Juni
2001annimmt).
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 50 v.H.
laut Sachverständigengutachten vom 28.5.2002 mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten bis Juni 2002
entspricht, da dieser Behinderungsgrad der Kinder im Rahmen einer
fachärztlichen Untersuchung und unter Bedachtnahme auf die bereits
vorgelegenen Befunde festgestellt wurde.
Da auf Grund dieser Gutachten
eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
vorliegt, hat die Bw. die erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum
1.1.1995 bis 30.6.2001 nicht zu Unrecht bezogen.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 14.
März 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 Abs. 1 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- Kriegsopferversorgungsgesetz - Minderung der Erwerbsfähigkeit, BGBl. Nr. 150/1965
erhöhte FamilienbeihilfeGrad der Behinderungerheblich behindertFunktionsbeeinträchtigungärztliches Sachverständigengutachtenzu Unrecht bezogene Familienbeihilfefreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2943-W/02
- Stammnummer
- 3138
- Gültig
- 14.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF