Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0551-L/06
Werbungskosten einer im Betrieb der Mutter angestellten Tochter; Abgrenzung zu den Betriebsausgaben und zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0551-L/06vom 12.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 30. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch FA, vom
30. November 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Werbungskosten
|
2.965,64
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
13.306,60
|
Einkommen
|
13.171,60
|
Einkommensteuer
|
1.345,94
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-
1.611,68
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 die
Berücksichtigung von hier teilweise streitgegenständlichen
Aufwendungen für Arbeitsmittel (2.023,01 €), Fachliteratur
(935,14 €), Reisekosten (100,17 €), Fortbildungskosten
(50,00 €) sowie sonstige Werbungskosten (513,78 €).
Insgesamt also Werbungskosten in Höhe von 3.622,10 €.
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
10. Oktober 2005 ersuchte das zuständige Finanzamt die
beantragten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen
Belastungen belegmäßig nachzuweisen.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2005 wurden die
begehrten Unterlagen vorgelegt. In einem Begleitschreiben wurde
angeführt, dass der Internet-Anschluss von der Bw. angemeldet worden sei.
Er werde für berufliche Belange ausschließlich von der Bw. genutzt
und auch zur Gänze bezahlt. Als generelle Hintergrundinformation
werde darauf hingewiesen, dass die beantragten Berufsbehelfe zum weitaus
überwiegenden Teil der Findung und Entwicklung innovativer und
eigenständiger Produktion dienen. Die Innovation sei gleichermaßen
Voraussetzung und Grundlage für die weitere positive Entwicklung eines
Betriebes - und zwar eines Betriebes, den die Bw. schließlich in nicht
allzu ferner Zukunft als verantwortliche Betriebsführerin übernehmen
und nach ihren Vorstellungen gestalten werde.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom
30. November 2005 wurde die Einkommensteuer abweichend von den
erklärten Daten festgesetzt. Es wurden lediglich Werbungskosten in
Höhe von 1.516,00 € berücksichtigt. Begründend
wurde ausgeführt, dass Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte
des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder
zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt
sei, keine Werbungskosten darstelle. Dies gelte selbst dann, wenn aus den
betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit
gewonnen hätten werden können. Einem Arbeitnehmer würden
die für die berufliche Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Die Kosten für z.B. den Ankauf von
Saatgut, Dolmetscher und Internet seien durch die Nahestellung zum Arbeitgeber
(Mutter) veranlasst und würden daher nicht als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG 1988 anerkannt werden können.
Im Folgenden eine Aufstellung über die vom Finanzamt
nicht berücksichtigten Werbungskosten:
[Grafik]
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 30. Dezember 2005) wurde gegen
diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. 1. Zum Punkt
Fachliteratur: Es sei der Bw. durchaus bewusst, dass die Bewertung, was
als Fachliteratur im Sinne des EStG zu werten sei, immer einen
Diskussionsspielraum eröffne. Aus diesem Grunde hätte die Bw. eine
Reihe von Büchern und Zeitschriften, aus denen sehr wohl auch Anregungen
für Produkttrends, Innovationen und Neuentwicklungen zu entnehmen gewesen
seien, von vornherein erst gar nicht geltend gemacht. Von den "verbleibenden" -
also beantragten - Publikationen sei die Bw. der Ansicht, dass sie den Kriterien
für die steuerliche Berücksichtigung entsprechen würden.
2. Zum Punkt Versuchssaatgut: Zu diesem sowie zu den
folgenden Punkten sei vorweg festzustellen, dass die für die berufliche
Tätigkeit notwendigen Arbeitsmittel selbstverständlich von der
Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt würden. Dem stehe allerdings
entgegen, dass es darüber hinaus sehr wohl Ausgaben geben könne, die
von einem Arbeitnehmer - es werde hier nochmals die spezielle Rolle als
designierte zukünftige Betriebsführerin betont - in eigener Initiative
getätigt würden, ohne dass selbige in jedem Fall vom Arbeitgeber
ersetzt würden. Zum eigentlichen Thema werde darauf verwiesen, dass
die Ankäufe des von der Bw. geltend gemachten Saatgutes durch sie
veranlasst worden seien. Auch die Bezahlung sei durch die Bw. erfolgt. Erstens
sei es nichts Ungewöhnliches und in etlichen Fällen vielmehr eine
Notwendigkeit, verschiedene eigene Pflanzungen auszuprobieren und abzutesten, da
es nicht in allen Fällen in der Fachliteratur ausreichende Erkenntnisse
oder Anhaltspunkte gebe bzw. von Praktikern diverse Erfahrungswerte aus
Konkurrenzgründen nicht bekanntgegeben würden. Zweitens
bestehe angesichts der doch sehr substantiellen Umsätze der Arbeitgeberin
weder irgendeine Veranlassung noch irgendein wirtschaftlicher Sinn,
umfangmäßig bescheidene Saatguteinkäufe quasi "auslagern zu
wollen". Darüberhinaus lege die Bw. persönlich wert darauf, immer
über eine gewisse "Sicherheitsreserve" an Saatgut zu verfügen
(bescheidene Lagerhaltung günstiger und qualitativ guter Chargen).
3. Zum Punkt Dolmetscher: Der
betriebsalltägliche Umgang mit den im Jahr 2004 beschäftigten
polnischen Arbeitskräften sei zum überwiegenden Teil die Aufgabe der
Bw. gewesen. Die Initiative zur Einschaltung einer Dolmetscherin sei von der Bw.
ausgegangen, sie hätte auch dafür die Kosten übernommen. Es sei
für die Bw. schwer ersichtlich, dass die Ausgaben für organisatorische
Verbesserungen, die den ohnehin mehr als arbeitsreichen Berufsalltag erleichtern
helfen, steuerlich nicht anerkannt werden sollten.
4. Zum Punkt Internet: Der Internet-Anschluss sei
von der Bw. (in eigener vorausschauender Initiative) schon vor Jahren angemeldet
worden. Er würde auch ausschließlich auf dem PC der Bw. laufen (und
nicht auf jenem der Mutter). Die für die Behörde möglicherweise
missverständliche Bezeichnung "BM" hätte die Bw. bei der Anmeldung im
Hinblick auf die künftige Nutzung als eigene Homepage (Aufbau eines
zusätzlichen Vertriebskanals über Internet) in vorausblickender Weise
gewählt: Die Mutter, die schließlich bereits im Pensionsalter sei,
sehe verständlicherweise keinerlei Veranlassung, sich die Einrichtung einer
Internet-Plattform "noch anzutun". Als weitere Hinweise für die
eigene Veranlassung dieses technischen Hilfsmittels gelten: a) Die zur
Internet-Anmeldung gehörende e-mail-Adresse laute auf den Namen der
Bw.. b) Sämtliche im Zusammenhang mit dem Internetbetrieb
anfallenden Kosten seien nachweislich von der Bw. getragen worden.
Es werde daher die Berücksichtigung der vorgelegten
Werbungskosten beantragt: a) in voller Höhe für die
Punkte - Fachliteratur - Dolmetscher -
Internet b) als Entgegenkommen in halber Höhe für den
Punkt - Saatgut
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 2006
wurde gegenständliche Berufung als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass Werbungskosten
eines Arbeitnehmers Aufwendungen oder Ausgaben seien, die beruflich veranlasst
sind. Eine berufliche Veranlassung liege vor, wenn die Aufwendungen oder
Ausgaben - objektiv im Zusammenhang mit einer selbständigen
Tätigkeit stehen und - subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig
treffen und - nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.
Trotz dieser Legaldefinition hätte sich der Verwaltungsgerichtshof
wegen immer wieder auftretender Auffassungsunterschiede in der Rechtsauslegung
mit diesem Problemkreis in einer Reihe von Erkenntnissen auseinandersetzen
müssen. Insbesondere hätte er sich dabei mit dem Begriff des
steuerlichen Abzugsverbotes nach den Bestimmungen des
§ 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 befasst. Bei den in § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988 umschriebenen Aufwendungen würde es sich um solche
handeln, die ihren Ursprung in der Privatsphäre des Steuerpflichtigen
hätten bzw. deren Zweck auf die private Sphäre gerichtet sei.
§ 20 Abs. 1 Z 1 hätte dabei klarstellende
Bedeutung. Nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in irgendeiner
Form in Verbindung steht, könne abgezogen werden. Auch die für die
Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen würden eine Voraussetzung
der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellen, seien aber mangels
Veranlassungszusammenhanges mit der Tätigkeit als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten nicht absetzbar (vgl. VwGH 20.7.1999, 99/13/0018).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
würde jene Aufwendungen behandeln, die der Privatsphäre zuzuordnen
seien, gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Erfasst seien jene
Aufwendungen, die primär zur Lebensführung gehören, aber in
weiterer Folge auch dem Beruf dienen. Vielfach würden sich die Grenzen
zwischen den beiden Abzugsverboten überschneiden, doch sei die genaue
Zuordnung eines Aufwandes zu einer der beiden Gesetzesstellen entbehrlich, da in
beiden Fällen der Aufwand nicht abzugsfähig sei (vgl. VwGH 27.5.1999,
97/15/0028). Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 sei die, dass gemischt veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen
Veranlassung, nicht abzugsfähig seien. Das Wesen dieses
Aufteilungs- und Abzugsverbotes liege darin, zu verhindern, dass
Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst
herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen
einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie
einen Beruf hätten, der ihnen das ermöglichen würde, während
andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden
Einkünften decken müssten. Stelle man nun die in der
Berufungsschrift getroffenen Aussagen zu den Punkten "Fachliteratur",
"Versuchssaatgut", "Dolmetscher" und "Internet" den Ausführungen zu den
Bestimmungen des § 20 EStG 1988 und der dazu ergangenen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber, so handle es sich
bei typisierender Betrachtungsweise der streitgegenständlichen Aufwendungen
nach Ansicht der Behörde zweifellos um solche, die vom Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a erfasst seien. Dies
vor allem auch deshalb, weil es sich hierbei im Wesentlichen um Arbeitsmittel
handle, die unter Bezugnahme eines nach steuerrechtlichen Bestimmungen
angestellten Fremdvergleiches unter familienfremden Arbeitnehmern
grundsätzlich durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und sohin
keine Ausgaben nach sich ziehen würden. Dadurch werde deutlich,
dass die streitgegenständlichen Ausgaben auf Grund des familiären
Naheverhältnisses zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin von der
privaten in die berufliche Sphäre verlagert worden seien und sohin die
Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 schlagend würde, die eine Verhinderung der
Steuerbegünstigung rechtfertige.
Mit Eingabe vom 16. März 2006 (eingelangt
beim zuständigen Finanzamt am 20. März 2006) wurde ein
Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2004 durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Als
Werbungskosten seien Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen definiert. Auch in einem Angestelltenverhältnis
müsse es nicht der Fall sein, dass der Arbeitgeber alle "Werbungskosten"
für Arbeitsmittel, Fachliteratur und Weiterbildung für den
Angestellten übernimmt. Allein aufgrund der umfangreichen Regelung in den
Lohnsteuerrichtlinien würde sich darstellen, dass der Arbeitgeber nicht
für alle Werbungskosten des Arbeitnehmers aufkommen müsse bzw. in der
Praxis aufkomme. Auch würde das Vorhandensein von Werbungskosten nicht
davon abhängen, ob der Arbeitnehmer die getätigten Ausgaben dem
Arbeitgeber weiterverrechne. Die in der Begründung angesprochenen Kosten
für Fachliteratur, Versuchssaatgut, Dolmetscher und Internet würden
Werbungskosten darstellen. Der Werbungskostencharakter sei jedoch von der
Behörde nicht weiter untersucht worden, sondern nur mit dem Verweis auf
§ 20 (1) Z2 lit. a EStG sowie mit der zur
Verfügungstellung durch den Arbeitgeber verweigert worden.
"Fortbildungskosten dienen dazu, im
jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden." Die Bw. stehe gerade am Beginn
ihrer beruflichen Laufbahn in einer verantwortlichen Position in der
Landwirtschaft. Daher würde sie sich fortbilden, um in ihrer Berufssparte,
die vielen Modetrends unterliege (Kräuteranbau für Tee-, Gewürz-,
Kosmetikzubereitung, ...), auf dem Laufenden zu bleiben und auch in Zukunft in
dieser Branche tätig sein zu können. Es würde sich beim
Kräuteranbau um einen fachlich hoch spezialisierten Bereich handeln, es
seien auch beim Kräuteranbau bestimmte Hygienevorschriften einzuhalten. Die
Kultivierung von unterschiedlichen Kräutern würde ein weitreichendes
Fachwissen erfordern und auch eine umfangreiche Vorbereitung. Das Besuchen von
Seminaren und Messen sei daher unerlässlich, um mit den aktuellen Trends im
Kräuteranbau mithalten zu können und in Kontakt mit den "neuen"
Kräutersorten zu kommen. Es sei evident, dass nicht alle Kräuter
gleich gezogen werden können und daher auch eine vorbereitende Fortbildung
(Vorziehen, probeweise Anbauen) notwendig sei, um beruflich den Anbau dieser
Kräuter in einem Unternehmen vorzunehmen. Die Aufwendungen für das
Versuchssaatgut würden daher Werbungskosten als Fortbildung darstellen.
Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre
stehe, sei als Werbungskosten absetzbar. Eine konkrete Auswirkung auf die
Einkünfte sei nicht erforderlich, es genüge die Berufschancen zu
erhalten und zu verbessern. Die Bw. hätte durch die Lektüre von
Fachliteratur sich in ihrem Tätigkeitsfeld fortgebildet. Die Bw.
hätte Internetkosten getragen. Davon sei der beruflich veranlasste Teil als
Werbungskosten abgesetzt worden. Die Dolmetschkosten seien durch die
Kommunikation mit polnischen Arbeitnehmerinnen entstanden, da sie sich mit
diesen über den Anbau der Kräuter und die Behandlung der Pflanzen
unterhalten hätte müssen. Die Behörde hätte die
Anerkennung der Werbungskosten durch den Verweis darauf, dass der Arbeitgeber
grundsätzlich alle Arbeitsmittel bereitstelle, verweigert. Auch in der
Berufungsvorentscheidung sei dies nochmals angeführt worden, ohne den
genauen Sachverhalt beim Zustandekommen dieser Werbungskosten zu erheben.
Zusätzlich seien der Bw. noch Aufwendungen für den Besuch von
Seminaren und Messen lt. Anlage in Höhe von 1.845,96 €
entstanden, die sie im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung nicht angesetzt
hätte. Es werde um Berücksichtigung dieser Werbungskosten ersucht.
Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und die geleisteten
Werbungskosten anzuerkennen. Zusätzlich werde der Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Senat gestellt und die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
In der Beilage wurden die Kosten für Seminarbesuche
aufgelistet: 1. Seminar "HACCP bei Heil- & Gewürzkräutern
(384,18 €) 2. Seminar Biofach Nürnberg
(88,68 €) 3. Messe "Sana" in Bologna
(786,56 €) 4. Messe "Flormat" in Padua
(586,54 €)
Mittels Ersuchen um Ergänzung vom
6. April 2006 wurde die Bw. ersucht, noch Angaben im Zusammenhang mit
den Seminar- und Messebesuchen nachzureichen: 1.) Seien die Messen auch
einem allgemein interessierten Publikum offen gestanden? 2.) Hätten
beim Besuch der Messen Kenntnisse erworben werden können, die eine
einigermaßen konkrete Verwertung im Beruf zulassen würden? 3.)
Die diesbezüglichen Belege und Unterlagen seien vorzulegen.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2006 wurde diesem
Ersuchen wie folgt geantwortet: - BioFach in Nürnberg: Die
BioFach in Nürnberg sei die Weltleitmesse für Bioprodukte. Am ersten
Veranstaltungstag sei die Messe nur für Fachbesucher mit entsprechendem
Ausweis geöffnet. - Flormat in Padua: Diese Messe sei eine
Fachmesse für die Pflanzentechnik, für Jungpflanzen und für
technische Geräte und nur für Fachbesucher geöffnet. -
Sana in Bologna: Diese Messe sei eine Spezialmesse vor allem für den
Einsatz von Kräutern in Kosmetika und ebenfalls nur für Fachbesucher
mit Nachweis zugänglich. Der Besuch der Messen sei für den
Bereich in dem die Bw. tätig sei, eine Art Fortbildung über neue
Verfahren, Produkte und Methoden. Die erworbenen Kenntnisse über die
Methoden, Produkte und ebenfalls über Markttendenzen würden im Zuge
der aktuellen und zukünftigen Berufstätigkeit verwertet werden.
Diesem Schreiben wurden Belege über die Fahrtkosten sowie eine
Quittung über das Seminar "HACCP"(Übernachtung, Kurs, Unterlagen in
Höhe von 144,20 €) angeschlossen. Betreffend die anderen
Nächtigungen werde um Berücksichtigung des pauschalen
Nächtigungsgeldes in Höhe der Auslandsreiseersätze der
Bundesbediensteten ersucht, da die entsprechenden Belege nicht vorliegen
würden. Vom Arbeitgeber seien keine Kostenzuschüsse
gewährt worden.
Mit Datum 20. Juni 2007 wurde
gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten wurde die
Bw. zur weiteren Sachverhaltsermittlung folgender Vorhalt übermittelt
(13. Juli 2007): "Erläutern
und Beschreiben sie bitte ihre Tätigkeit im Betrieb ihrer
Mutter.
1.) Nachweis über
den tatsächlichen Besuch der Messen (Eintrittskarte, Berechtigungsausweis,
o.ä.). Haben sie diese Reisen alleine unternommen? Wenn nein, wer hat sie
auf diesen Reisen begleitet?
Die Nächtigungskosten sind
nachzuweisen.
Seminar HACCP:
Hier wurde lediglich eine Quittung über die Kosten vorgelegt. Ersuche um
Vorlage der entsprechenden Rechnung/en.
2.) Nachweis über
den Besuch der Seminare (Teilnahmebestätigungen,
...).
Auflistung des
Teilnehmerkreises (Angaben über die übrigen Teilnehmer; welcher
Berufsgruppe gehörten diese an,
...).
Inhalt der Seminare
(Stundenplan, Zusammenfassung, Verzeichnis, o.ä.).
3.) Besitzt ihre Mutter
(Arbeitgeber) einen eigenen Internetanschluss/Computer? Internetadresse?
Welche Tätigkeiten
führen sie mit dem Computer durch (Beschreibung des
Anwendungsbereiches)?
4.) Sind bei ihrer Mutter
weitere Arbeitnehmer beschäftigt?
Wenn ja, tätigen diese
Arbeitnehmer ebenfalls derartige Aufwendungen?
5.) Haben sie
mittlerweile den Betrieb übernommen?
6.) Genaue Beschreibung
der Tätigkeiten der polnischen Arbeitskräfte. Wann und wie viele
wurden beschäftigt? Wurden ausl. Arbeitnehmer auch schon früher
beschäftigt? Erfolgte damals die Kommunikation mit oder ohne
Dolmetscher?
7.) Gab/Gibt es
irgendwelche Vereinbarungen, dass sie am Erfolg von Saatgutverbesserungen direkt
partizipieren werden?
8.) Genauere Darstellung
der Fachliteratur (Kopien von Deckblättern, Inhaltsverzeichnis,
o.ä.).
Wurden Ausgaben auch
durch Überweisungen getätigt? Ersuche um Vorlage der entsprechenden
Kontoauszüge.
Handelt es
sich z.B. beim Konto 7.588.932 um ein betriebliches oder privates Konto
(Nachweis)?"
Mit Eingabe vom 29. August 2007 wurde dieser
Vorhalt wie folgt beantwortet: Laut geltendem Kollektivvertrag übe
die Bw. eine Tätigkeit als sog. Gutsangestellte aus. Dies umfasse
sämtliche im landwirtschaftlichen Bereich anfallenden Arbeiten. Zudem werde
auf den Umstand hingewiesen, dass die Bw. in diesem Zusammenhang die
Ausbilderprüfung absolviert hat, um gegebenenfalls Praktikanten und
Hilfspersonal einweisen zu können. zu Punkt
1) Sämtliche Reisen betreffend Messe- und Seminarbesuche hätte
die Bw. in Begleitung der Mutter als Betriebsinhaberin besucht. Dazu sei
anzumerken, dass derartige Veranstaltungen fast ausnahmslos im Ausland
stattfinden. Aus rein praktischen und sicherheitstechnischen Gründen werde
hier das Beisein eines zweiten Fahrers bzw. einer Begleitung für angebracht
gehalten. Es würde durchaus der gängigen Praxis entsprechen, dass ein
Betriebsleiter mit einem geeigneten Vertreter solche Veranstaltungen besuche.
Die entstandenen Kosten seien den beigefügten Unterlagen zu
entnehmen, ebenso die entsprechenden Eintrittskarten. zu Punkt
2) Hinsichtlich des HACCP-Seminares werde ein Zeugnis als
Teilnahmebestätigung übermittelt. Die Teilnehmer seien
ausschließlich Anbauer, Berater oder Forschungspersonal gewesen.
zu Punkt 3) Die Mutter würde weder einen eigenen
Internetanschluss, noch einen PC oder eine Internetadresse besitzen. Die
firmenbezogenen Tätigkeiten der Bw. auf dem PC würden sich auf
Führung der betrieblichen Korrespondenz, Rechnungslegung,
Recherche-Tätigkeiten und Verfassen von Fachartikeln erstrecken. zu
Punkt 4) Die Mutter der Bw. hätte in der Saison 2004 keine weiteren
Arbeitskräfte (außer den bereits Genannnten) beschäftigt.
Hinsichtlich einer späteren Übernahme des Betriebes werde
ausdrücklich festgehalten, dass die von der Bw. getätigten
Aufwendungen durchaus nicht als übertrieben einzustufen seien. Ein
Stehenbleiben auf dem Status quo bzw. ein reines Erhaltungsdenken sei heutzutage
wirtschaftlich nirgends mehr vertretbar. Es sei gerade in dieser Branche mehr
als wichtig, hier ständig "am Ball" zu bleiben und sich entsprechend
fortzubilden. zu Punkt 5) Die Bw. hätte derzeit den Betrieb
noch nicht übernommen. zu Punkt 6) In der Saison 2004 seien
erstmals ausländische Arbeitskräfte auf dem Betrieb beschäftigt
worden. Von Anfang Mai bis Ende Juli 2004 seien prinzipiell drei polnische
Arbeiterinnen beschäftigt gewesen, von denen eine bereits Anfang Juli den
Betrieb wieder verlassen hätte. Das Aufgabengebiet der ausländischen
Arbeitskräfte hätte Tätigkeiten in der Jungpflanzenproduktion
(Pikieren, Topfen, Stecklingsvermehrung, Lieferungen zusammenstellen) sowie in
der allgemeinen Landwirtschaft umfasst. zu Punkt 7) Es
würde keine derartigen Vereinbarungen geben. Die Bw. würde es jedoch
für ihre Aufgabe als Angestellte des Betriebes halten, zu einer
entsprechenden Aufrechterhaltung und Verbesserung der Produktqualität
beizutragen, da sich letztendlich nur dadurch Arbeitsplätze sichern bzw.
schaffen lassen würden. Mit einem Status quo sei hier niemandem gedient.
Jeder im Wirtschaftsprozess stehende Betrieb würde wohl davon leben, dass
die Arbeitnehmer ihre Leistung zur Qualitätssicherung und -steigerung, also
zum Wohl des Betriebes, einsetzen. Das Saatgut werde zwar auf einem
betrieblichen Grundstück angebaut, jedoch sei dieser Teil der Bw. für
Versuchszwecke zugestanden und werde nicht für die laufende Produktion
herangezogen. Die Aufstellung über die Fachliteratur liege in Kopie
bei. Bei besonders günstigen Büchern würden zum jetzigen
Zeitpunkt nicht mehr alle Exemplare existieren, da sich nach genauerer
Durchsicht (welche im Fachhandel weder möglich noch erwünscht sei)
ergeben hätte, dass sie nur teilweise (Seiten seien behalten bzw.
elektronisch gespeichert worden) oder nicht zu dem gewünschten Ausmaß
verwendbar gewesen seien.
Sämtliche Ausgaben, für die die Bw. eine Rechnung
mit Zahlschein erhalten hätte, seien mit dem beiliegenden Zahlschein
überwiesen worden. Bei Rechnungen ohne Zahlschein sei bar bezahlt worden.
Üblicherweise würden regelmäßig Beträge am Bankomaten
behoben werden, mit denen dann die Zahlungen getätigt würden. Aus
diesem Grund würden sich die Barauslagen auf keinen Fall aufgrund der
Kontoauszüge nachvollziehen lassen, weshalb diese auch nicht beigefügt
wurden. Bezüglich des Kontos sei noch mitzuteilen, dass die Bank gerne
bestätigen könne, dass es sich nachweislich um ein Privat- und kein
Firmenkonto handle.
Mit Datum 6. September 2007 wurden diese Angaben
der Vertreterin des Finanzamtes zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme
übermittelt.
Mit Eingabe vom 12. September 2007 wurde bekannt
gegeben, dass auf eine Stellungnahme seitens des Finanzamtes verzichtet werde.
Mit Eingabe vom 7. November 2007 gab die
Berufungswerberin bekannt, dass sie den Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung durch den gesamten Berufungssenat zurückziehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben
die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderung
Gem. § 20
Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden:
"1. Die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge."
2.a) Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Die Bw. ist im Betrieb der Mutter als sog. Gutsangestellte
beschäftigt. Sie bezieht hier Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit. Bei diesen Einkünften sind demnach Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Streitgegenständlich sind hier allerdings Ausgaben und
Aufwendungen, die im Allgemeinen keine Aufwendungen zur Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen im Sinne des § 16 leg.cit. darstellen, sondern
allenfalls im Zusammenhang mit einer Betriebsführung anfallen. Da zwischen
der Bw. und der Betriebsinhaberin ein nahes verwandtschaftliches Verhältnis
besteht (Tochter - Mutter) sind zur Beurteilung auch die Ansätze aus der
Judikatur im Zusammenhang mit nahen Angehörigen heranzuziehen. Es
ist die Frage zu klären, ob ein fremder Arbeitnehmer auch derartige
Aufwendungen auf sich nehmen würde oder ob möglicherweise steuerliche
Gründe ausschlaggebend für die gewählte Vorgangsweise waren.
Dass die streitgegenständlichen Aufwendungen tatsächlich
geleistet wurden, wird hier nicht bestritten. Es ist aber zu untersuchen, ob
nicht verschiedene Aufwendungen dem Betriebsführer (der Mutter) oder gem.
den gesetzlichen Bestimmungen (§ 20 leg.cit.) dem Privatbereich
zuzurechnen sind.
1.)
Fachbücher:
Die Bw. beantragte Ausgaben für Fachbücher im
Ausmaß von 560,42 €. Davon ordnete das Finanzamt Ausgaben im
Ausmaß von 353,60 € dem Privatbereich zu. Wie aus den
übermittelten Unterlagen (Kopien der Umschläge) ersichtlich ist, sind
diese Zeitschriften und Bücher jedenfalls auch für Personen von
Interesse, die nicht unbedingt diesen Beruf ausüben. Gem. oben genannter
gesetzlichen Bestimmung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a)
sind gerade derartige Aufwendungen nicht abzugsfähig; auch dann nicht, wenn
sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit der Bw. beitragen.
Durch diese Bestimmung soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige
durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen, Aufwendungen für
die Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich
relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen
das ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige
Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen. Hierbei
ist ein strenger Maßstab anzusetzen. Bei folgenden Ausgaben konnte eine
ausschließliche berufliche bzw. betriebliche Bedingtheit
nicht erkannt werden, da sie allenfalls
auch für nicht im Bereich der Bw. tätigen Personen von Interesse sein
könnten:
|
Blumensprache, Preisgekrönte Gärten
|
44,20
|
Gartennostalgie, Handbuch der Gartengestaltung,
Garten-Planset
|
53,05
|
Blütenpres.
|
8,20
|
Buch der Teeweisheiten
|
8,40
|
Nicht lesbar
|
28,45
|
Die ganze Welt der Brote
|
10,30
|
Emilia Romana, Italiens kulinarische Landschaften; Meine
Lieblingsrezepte, Vom Zauber des Lavendels
|
22,25
|
Erschöpfung und Überlastung positiv
bewältigen; Das natürliche Wohlfühlbuch;
Eiscremes-Sorbets-Parfaits; Eine Hand voll Kräuter
|
60,00
|
Fitness Ener; Gesundheitsb; Obstkuchen
|
19,90
|
Kochbuch
|
19.90
|
Die Kraft der End.; Wohltuende Wickel
|
36,80
|
Liebeszauber; Buch
|
5,45
|
Blüten & Blätter Dekorationsbuch
|
20,50
|
Grossm/Gehe; Kochbuch; Tee kennen
|
16,20
|
SUMME
|
353,60
Anzumerken ist hierzu auch, dass das zuständige
Finanzamt bei den Aufwendungen für Fachmagazine (374,72 €) keine
Kürzungen vorgenommen hat. In Anbetracht oben genannter
gesetzlichen Bestimmungen war diesem Berufungspunkt der Erfolg zu versagen.
2.)
Internet:
Die Bw. gab bekannt, dass die Betriebsführerin
(Mutter) über keinen Internet Anschluss verfügt und folglich
sämtliche betrieblichen Angelegenheiten über den Anschluss der Bw.
durchgeführt werden. Durch diesen Sachverhalt erscheint eine
Reduktion des Privatanteils von 40% auf 20% den tatsächlichen Gegebenheiten
zu entsprechen. Der Privatanteil ist demnach von 228,92 € auf den
Betrag von 114,46 € zu kürzen.
3.) Versuchssaatgut und
Dolmetsch-Kosten:
Wie bereits erwähnt ist die Bw. als sog.
Gutsangsangestellte beim Betrieb der Mutter angestellt. Die Bw. hat
Aufwendungen getätigt, die üblicherweise von einem Betriebsinhaber
getätigt werden. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, ob nicht
steuerliche Gründe zu dieser ungewöhnlichen Vorgangsweise geführt
haben könnten. Zu dieser Beurteilung sind die von der Rechsprechung
herausgearbeiteten Grundsätze bei vertraglichen Beziehungen zwischen nahen
Angehörigen wesentlich. Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben solche
Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst sind.
Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen können sowohl durch
eine auf Einkunftserzielung ausgerichtete Tätigkeit, als auch durch das
private Naheverhältnis veranlasst sein. Die grundsätzliche
ertragsteuerliche Problematik ergibt sich daraus, dass Naheverhältnisse die
Möglichkeit von nur vorgetäuschten Rechtsbeziehungen erleichtern.
Naheverhältnisse berechtigen zu Zweifeln am wahren wirtschaftlichen Gehalt
einer behaupteten vertraglichen Gestaltung (vgl. VwGH 29.6.1995, 93/15/0115).
Sobald Nahebeziehungen bestehen, kann ein mangelnder Interessensausgleich
bewirken, dass Gewinnanteile aus privaten (außerbetrieblichen), nicht mit
der Einkunftsquelle in Zusammenhang stehenden Gründen, einer Person
zugerechnet werden sollen, die dieser auf Grund ihrer steuerrechtlich für
die Einkünfteerzielung relevanten Leistungen nicht zustehen. Aus
den Bestimmungen des § 21 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise)
und den diese Bestimmungen ergänzenden Vorschriften der
§§ 22 und 23 BAO wird abgeleitet, dass bei nahen
Angehörigen besonders vorsichtig geprüft werden muss, ob die
formelle rechtliche Gestaltung eines
Rechtsgeschäftes seiner wirtschaftlichen Bedeutung entspricht (vgl. VwGH
22.9.1992, 88/14/0074). Es ist anhand besonderer Kriterien zu
klären, ob eine private oder betriebliche Veranlassung gegeben ist (vgl.
VwGH 25.10.1994, 94/14/0067). Ertragsteuerlich ist der wahre wirtschaftliche
Gehalt der Leistungsbeziehung der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen setzen voraus, dass sie
a) nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst
steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden könnten
(Publizität), b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und c) auch zwischen Fremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Unstrittig ist im gegenständlich zu beurteilenden
Sachverhalt, dass es sich um Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen
handelt (Rechtsbeziehungen zur Mutter). Untersuchungen im Sinne der oben
angeführten Kriterien sind also jedenfalls anzustellen, um zu den
rechtlichen Schlussfolgerungen zu kommen.
Ad a) Publizität: Verträge zwischen nahen
Angehörigen müssen nach außen klar zum Ausdruck kommen oder,
soweit dies nach der Natur der rechtsgeschäftlichen Beziehungen in Betracht
kommt oder nicht üblich ist, zumindest in eindeutigen schriftlichen
Abmachungen festgehalten werden. Das Erfordernis der Publizität soll
verhindern, dass steuerliche Folgen willkürlich herbeigeführt werden
können.
Die Bw. konnte trotz Aufforderung keine Nachweise
erbringen, dass sie auch tatsächlich die streitgegenständlichen
Zahlungen geleistet hat. Die Zahlungen wurden entweder mit beiliegenden
Zahlscheinen überwiesen oder bar bezahlt. Anzumerken ist hierzu, dass auf
den Zahlscheinen meist der Schriftzug "W" zu entziffern ist. W ist der Vorname
des Vaters der Bw.. Es gibt auch keine schriftlichen Darstellungen in
welcher Weise die Bw. zu diesen Investitionen angehalten wurde. Es ist auch
nirgends festgehalten, dass die Betriebsführerin (Mutter) sich geweigert
hätte, keine derartigen Investitionen zu tätigen.
Ebenso ist es sicher auch Aufgabe eines Unternehmers, dass
die Mitarbeiter in funktionierender Weise miteinander arbeiten können.
Bestehen hier z.B. sprachliche Differenzen, so muss er dafür sorgen, dass
die Kommunikation möglich ist (Sprachkurse, Dolmetscher). Es kann nicht
Aufgabe eines Arbeitnehmers sein, die ursächlichen betrieblichen
Abläufe zu finanzieren.
Ad b) eindeutiger, klarer, jeden Zweifel
ausschließender Inhalt: Es wurde auch nicht festgehalten, dass die
Bw. an allfälligen Erfolgen von Versuchen direkt partizipieren würde.
Es ist davon auszugehen, dass es auch im Sinne der Mutter gewesen
wäre, einen auch in späteren Jahren funktionierenden Betrieb an ihre
Tochter zu übergeben.
Ad c) Fremdvergleich: Fremdüblichkeit muss
bereits zu Beginn der Leistungsbeziehung gegeben sein (vgl. VwGH 1.12.1992,
92/14/0149). Der wirtschaftliche Hintergrund liegt darin, dass
Steuerpflichtige mit einem Splitting ihre eigene Steuerbemessungsgrundlage
vermindern, während die nahen Angehörigen mit den ihnen zugedachten
Beträgen zumindest einer niedrigeren Progression unterliegen. Im
berufungsgegenständlichen Jahr führte die Einkommensteuerveranlagung
bei der Mutter zu keiner Steuerbelastung. Das heißt, zusätzliche
Ausgaben hätten bei der Mutter keine steuerlichen Auswirkungen
gehabt.
Auch wenn man berücksichtigt, dass die Bw. in
absehbarer Zeit den Betrieb der Mutter übernehmen wird, so handelt es sich
bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versuchssaatgut und den
Dolmetschkosten doch um Aufwendungen, die ursächlich durch den Betrieb
bedingt sind. Derartige Aufwendungen sind allenfalls als Betriebsausgaben
zulässig, keinesfalls sind sie aber dem Begriff der Werbungskosten
zuzurechnen. Die Aufwendungen für Saatgut (Versuchssaatgut) in
Höhe von 548,35 € und Dolmetschkosten in Höhe von
344,72 € waren demnach nicht als Werbungskosten bei der Bw. zu
berücksichtigen.
4.)
Fortbildungskosten:
Im Berufungswege macht die Bw. zusätzlich Aufwendungen
im Zusammenhang mit dem Besuch von diversen Ausstellungen und Seminaren
geltend.
4a) Messebesuch Biofach in Nürnberg: 4b)
Messebesuch Sana in Bologna: 4c) Messebesuch Flormat in Padua:
Nach den Darstellungen der Bw. handelt es sich bei diesen
Aufwendungen jedenfalls um Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung von
Einnahmen im Sinne des § 16 leg.cit.. Im Gegensatz zu den nicht
anerkannten Aufwendungen (Saatgut, Dolmetschkosten) können derartige
Aufwendungen durchaus im wesentlichen Interesse eines Arbeitnehmers liegen. Die
diesbezüglich beantragten Kosten (Eintritt und Reisekosten) sind demnach
als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Ad 4a) Messebesuch Biofach in Nürnberg: -
Bahnticket: 49,80 €
- Fahrt nach Passau: 19,44 €
(nur 50% da Kostenteilung mit Mitfahrer) - SUMME:
69,24 Ad 4b) Messebesuch Sana in Bologna: -
Nächtigung/Eintritt: 130,00 €
- Fahrt nach Bologna:
256,68 € (nur 50% da Kostenteilung mit Mitfahrer) -
Diäten: 143,20 €
- SUMME: 529,88 €
Ad
4c) Messebesuch Flormat in Padua: - Nächtigung/Eintritt:
84,50 €
- Fahrt: 215,22 € (nur 50% da Kostenteilung
mit Mitfahrer) - Diäten: 71,60 €
- SUMME:
371,32 €
Seminar HACCP: - Bahnticket:
130,50 €
- Seminar/Nächtigung: 144,20 €
- Fahrtkosten: 19,44 € (nur 50% da Kostenteilung mit
Mitfahrer) - Diäten: 70,60 €
- SUMME:
364,74 €
Nach den vorgelegten Unterlagen handelt es sich hier
um ein Seminar für Kräuteranbauer und Vermarkter. Sämtliche
Teilnehmer dieses Seminars waren dieser Berufsgruppe zuzurechnen.
Aufgrund des eindeutigen berufsbezogenen Inhaltes sind diese Kosten
jedenfalls dem Werbungskostenbegriff zuzurechnen.
Zusammenfassung der Änderungen:
|
Werbungskosten laut
Finanzamt (Bescheid vom 30.11.2005)
|
1.516,00
|
Reduktion Privatanteil Telefon
|
114,46
|
Biofach Nürnberg
|
69,24
|
Messe Sana
|
529,88
|
Messe Flormat
|
371,32
|
Seminar HACCP
|
364,74
|
Werbungskosten laut
Berufungsentscheidung
|
2.965,64
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 12.
November 2007
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0551-L/06
- Stammnummer
- 31376
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF