Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0025-G/02
Nachversteuerung von Sonderausgaben bei behaupteter wirtschaftlicher Notlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-G/02vom 12.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der vorzeitige Anspruchsrückkauf durch wirtschaftliche Notlage verursacht wurde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt nicht vor, wenn dem Abgabepflichtigen im Monatsdurchschnitt ein Betrag von 10.000 ATS zur freien Verfügung verbleibt. Der Umstand, dass laufend und mit dem Rückkaufserlös ein selbsterhaltungsfähiges Kind unterstützt wird, um dessen Wohnversorgung zu verbessern, muss unbeachtet bleiben, da zu dieser Unterstützung weder eine Rechtspflicht, noch eine sittliche oder tatsächliche Verpflichtung bestand.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Leoben betreffend Nachversteuerung von Sonderausgaben
gemäß
§ 18 Abs.4 EStG 1988 vom 4. Oktober 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Generali Versicherung AG
hat, ihrer gesetzlichen Verpflichtung folgend, dem Wohnsitzfinanzamt des Bw. mit
Schreiben vom 24. August 1999 Meldung erstattet, dass zu einer näher
bezeichneten Lebensversicherung "innerhalb der Mindestbindefrist ein
gänzlicher Rückkauf" erfolgt war.
Daraufhin hat das Finanzamt die
zu diesem Versicherungsvertrag in den Jahren 1991 bis 1997 als Sonderausgaben
abgezogenen Beträge von insgesamt 25.239,-- ATS nachversteuert und den Bw
mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hinsichtlich eines Betrages von 7.572,--
ATS in Anspruch genommen.
Die dagegen fristgerecht
eingebrachte Berufung, ergänzt durch die Ausführungen im
Vorlageantrag, begründet der Bw im Wesentlichen damit, dass der vorzeitige
Rückkauf der Ansprüche durch eine wirtschaftliche Notlage verursacht
gewesen sei.
Auszugsweise wird
ausgeführt: "Meine Tochter hat eine neue Wohnung bzw. musste
eine nehmen und zog daher in ein anderes Haus, das jedoch sehr
reparaturfähig war und dazu wurden auch Einrichtungsgegenstände
benötigt. Meine Tochter hat drei Kinder und ihr Gatte hat sie vor geraumer
Zeit verlassen, sodass sie auch keine andere Möglichkeit vorfand an ein
Kapital zu kommen, ..." "...erstens konnte meine Tochter an
kein Kapital irgend einer Bank ... kommen, da weder ich noch andere Bürgen
zur Verfügung standen. Jedoch die Forderungen (Licht, Wasser und andere
Aufwändungen) von uns Eltern teilweise bestritten wurden. Da meine Pension
auch nicht sehr groß ist und ich laufend meine Tochter unterstützte,
war auch von mir kein Bargeld zur Verfügung um diese
außergewöhnlichen Wohnungsprobleme zu lösen. Müsste ich ein
Kapital aufnehmen, ist auch unsere finanzielle Lage bedrohlich. So glaube ich,
dass dieses Geld aus der Lebensversicherung als Erspartes anzusehen ist, um
für etwaige Notfälle einen Groschen zur Verfügung zu
haben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18
Abs.4 Z. 1 EStG 1988 hat eine Nachversteuerung der als Sonderausgaben
abgesetzten Versicherungsbeiträge ua. dann zu erfolgen, wenn die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall innerhalb der
jeweiligen Mindestbindungszeit ganz oder zum Teil rückgekauft
werden.
Eine Nachversteuerung erfolgt
nicht, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die angeführten Tatsachen
durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind.
Eine wirtschaftliche Notlage
liegt erst bei einer wirtschaftlichen Bedrängnis vor. Das wird insbesondere
dann der Fall sein, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Abgabepflichtigen
und der von ihm zu erhaltenden Angehörigen gefährdet ist. Die
wirtschaftliche Notlage kann durchaus mit der außergewöhnlichen
Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988 gleichgesetzt werden. Eine
Nachversteuerung hat daher zu unterbleiben, wenn der Rückkaufserlös
zur Bezahlung einer außergewöhnlichen Belastung verwendet wurde (vgl.
Doralt, EStG4, §
18 TZ 111).
Die über Ersuchen des
unabhängigen Finanzsenates durch das Finanzamt erfolgten Ermittlungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse erbrachten nachstehendes
Ergebnis:
Der Bw ist Alleinverdiener, er
bezog im Kalenderjahr 1999 einschließlich der sonstigen Bezüge (13.
und 14. Monatsbezug etc.) ein Netto-Einkommen von insgesamt rd. 270.000,-- ATS,
das entspricht, geteilt durch 12, einem monatlich durchschnittlich
(einschließlich der anteiligen sonstigen Bezüge) zur Verfügung
stehenden Einkommen von rd. 22.500,-- ATS.
Die monatlichen Ausgaben des Bw
und seiner Ehegattin (Miete, Betriebskosten, Nahrung, Bekleidung, sonstige
Fixausgaben) wurden mit ca. 12.000,-- bis 13.000,-- ATS angegeben.
Es verblieben dem Bw von seinem
Einkommen daher im Monatsdurchschnitt rd. 10.000,-- ATS zur völlig freien
Verfügung.
Die Tochter des Bw bezog ein
eigenes Einkommen in aktenkundiger Höhe, auf Grund dessen sie jedenfalls
selbsterhaltungsfähig war.
Auch ein Enkelsohn des Bw.,
Gerd-Jürgen, war nach Beendigung seiner Lehrzeit Ende Februar 1999 voll
erwerbstätig und auf Grund seines aktenkundigen Einkommens
selbsterhaltungsfähig. Nach den aktenkundigen Aussagen seiner Mutter
führt dieser Sohn seither auch selbst einen eigenen Haushalt.
Der weitere Enkelsohn des Bw.
Holger, bezog seit Juli 1999 eine Lehrlingsentschädigung in aktenkundiger
Höhe, die Enkeltochter Andrea hat nach der Aktenlage keine eigenen
Einkünfte.
Die Tochter des Bw bezog ab
April 1999 (Anspruchsende für das Kind Gerd-Jürgen) als Mutter
Familienbeihilfe für die beiden Kinder Holger und Andrea.
Eine Unterhaltsverpflichtung
des Bw für seine Tochter oder deren Kinder, seine Enkelkinder, lag nach der
Aktenlage eindeutig nicht vor.
Als einzigen Grund, weshalb die
damalige Wohnung der Tochter aufgegeben werden musste, wurden vom Bw deren
"zu hohe Kosten" genannt. Diese Begründung leuchtet nicht
wirklich ein, betrugen diese doch einschließlich der Betriebskosten nach
der Aktenlage rd. 3.100,-- ATS im Monat und fanden in dem zur Verfügung
stehenden Einkommen jedenfalls Deckung.
Außerdem waren schon die
laufenden Kosten der neuen Wohngelegenheit, dabei handelt es sich nach der
Aktenlage um ein "kleines Haus", nur unwesentlich niedriger und sind
inzwischen sogar höher als die der früheren Wohnung.
Der Umzug der Tochter war daher
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht durch eine Zwangslage
geboten, sodass sich in der Folge auch alle damit im Zusammenhang stehenden
Ausgaben als nicht zwangsläufig erweisen.
Es erscheint dem
unabhängigen Finanzsenat verständlich, dass der Bw seine Tochter und
Enkelkinder nach seinen Möglichkeiten aus seinem verfügbaren Einkommen
und Vermögen unterstützt. Diese Unterstützung erweist sich aber
im Hinblick auf die eigenen Einkünfte der Tochter insgesamt nicht als
zwangsläufig erwachsen, weil dieser Unterstützung weder eine
Rechtspflicht des Bw, noch eine sittliche Verpflichtung und auch keine
tatsächliche Verpflichtung zu Grunde lag. Umso weniger lag eine
Notlage vor, die den Bw
gezwungen hätte, die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag
vorzeitig durch den Versicherer rückkaufen zu lassen.
Zusammenfassend vertritt der
unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass der vorzeitige Rückkauf
der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht durch eine
wirtschaftliche Notlage verursacht war.
Die Nachversteuerung der als
Sonderausgaben abgezogenen Beiträge erfolgte daher zu Recht. Damit
entspricht der angefochtene Bescheid der bestehenden Rechtslage und die Berufung
musste als unbegründet abgewiesen werden.
Graz,
12. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-G/02
- Stammnummer
- 3137
- Gültig
- 12.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF