Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0102-W/06
Begehung der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG durch Übernahme und Lagerung von Zigaretten zollunredlicher Herkunft. Freigabe eines verfallsbedrohten Fahrzeuges mangels auffallender Sorglosigkeit des Eigentümers bei der Begehung von Finanzvergehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0102-W/06vom 18.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 5 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer sowie die Laienbeisitzer KR Otto
Trunner und Dkfm. Reiner Fialik als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen D., Kauffrau, geb. x., whft. y., vertreten durch
Rechtsanwalt J., z., wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen unter
dem erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs. 1
lit. a FinStrG und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1
lit. a FinStrG über die Berufung der Beschuldigten vom 19. Juli 2006
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Zollamtes Wien, dieses
vertreten durch Amtsdirektor Erich Lindmaier, vom 23. Mai 2006,
Zl. 90.028/2006-AFG/Li, nach der am 18. Oktober 2007 in Anwesenheit
der Beschuldigten und ihres Verteidigers J. , des Amtsbeauftragten Erich
Lindmaier sowie der Schriftführerin Diana Engelmaier durchgeführten
mündlichen Verhandlung gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene
Straferkenntnis wird gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG in seinem Spruch
betreffend D. aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gegen sie gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 23. Mai 2006, Zl.
90.028/2006-AFG/Li, SN. 100/2006/00024-001, hat der Spruchsenat beim
Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz D. (Berufungswerberin,
im Folgenden: Bw.) nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 und 46 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, dass sie am 9.1.2006 im bewussten und
gewollten Zusammenwirken mit K. und R. vorsätzlich eingangsabgabepflichtige
Waren, welche zugleich Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich
72.200 Stück Zigaretten der Marke Lucky Strike, 30.380 Stück
Zigaretten der Marke Chesterfield, 24.980 Stück Zigaretten der Marke
Memphis Light, 6.800 Stück Zigaretten der Marke HB, 1.400 Stück
Zigaretten der Marke Gauloises Blue, 3.980 Stück Zigaretten der Marke
Marlboro, 24.860 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, 6.000
Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue, 3.000 Stück Zigaretten der
Marke Milde Sorte, 4.400 Stück Zigaretten der Marke Raquel Slims, somit
insgesamt 178.000 Stück = 890 Stangen Zigaretten, hinsichtlich welcher
zuvor von unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§
35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen worden war, an
sich gebracht hat, wobei es ihr darauf ankam, sich eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen. Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§§ 37 Abs. 2 und 23 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von 38.000,- € verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 76 Tagen verhängt. Die Vorhaft vom
9.1.2006, 10.20 bis 22.05 Uhr wurde gemäß
§ 23 Abs. 5 FinStrG
angerechnet. Gemäß
§ 17 FinstrG wurde auf Verfall der
ergriffenen 178.000 Stück Zigaretten und gemäß
§ 38
iVm § 17 Abs. 2 lit. c Z. 3 FinStrG auf Verfall des beschlagnahmten PKW
Mitsubishi, behördliches Kennzeichen xx der Fa. F.,
Geschäftsführerin D., erkannt. Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit 363,- € bestimmt. Begründend wurde ausgeführt, dass
aufgrund der Erhebungsergebnisse der Polizeiinspektion Praterstern und des
Zollamtes Wien im Zusammenhalt mit der weitgehend geständigen Verantwortung
des K erwiesen sei, dass sie zusammen mit den beiden oben angeführten
Personen in der Zeit vor dem 9.1.2006 116.380 Stück Zigaretten diverser
Marken, großteils rumänischer Herkunft, an sich gebracht und im
Kellerabteil Nr.14 des Hauses P. Nr. N. gelagert hatte und am 9.1.2006 die drei
Personen weitere 61.620 Stück solcher Zigaretten an sich gebracht hatten,
wobei sich K des oben angeführten Fahrzeuges für den Transport der
Zigaretten zu diesem Haus bediente und die 3 Personen diese Zigaretten wiederum
im Kellerabteil 14, vor dem sie zum Teil schon deponiert waren, einlagern
wollten. Dabei wurden sie von Polizeiorganen, die den Vorgang observierten,
betreten. K hatte den Beamten gegenüber angegeben, dass das Abteil Nr. 14
als Lager diene und konnte ihnen auch den Schlüssel dazu zeigen. Seine
später leugnende Verantwortung, er habe lediglich einen Unbekannten dabei
beobachtet, als er Zigaretten hier einlagerte, wurde vom Spruchsenat als
unglaubwürdige Schutzbehauptung verworfen und die Mittäterschaft der
drei einander nahestehenden Personen als erwiesen angesehen. Es wurde dabei aus
dem objektiven Sachverhalt die subjektive Tatseite abgeleitet und die leugnende
Verantwortung der Bw. durch die Wahrnehmungen der Polizisten und die
zunächst getätigten Aussagen des R als widerlegt angesehen, zumal
gegen sie bereits 4 einschlägige Vorstrafen vorliegen. Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der damals von Dr. M.
rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten vom 19. Juli 2006, wobei im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Die erstinstanzliche
Behörde habe ihre Verantwortung inhaltlich überhaupt nicht
geprüft, keiner der Beamten habe einen Tatbeitrag ihrerseits ersehen
können und ihre Verantwortung, nur zur Müllentsorgung im Nachbarhaus
gewesen zu sein, sei einfach nicht geglaubt worden. Die für sie
entlastenden Aussagen der beiden Mitbeschuldigten habe man nicht entsprechend
gewürdigt. Ein Verfahrensmangel liege darin, dass die Behörde
I. Instanz eine Einvernahme der einschreitenden Beamten unterlassen habe.
Aus den Beweisergebnissen sei auch nicht zu ersehen, dass sie sich durch
strafbare Handlungen eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte. Auch der
Umstand, dass sie ihrem Schwager das Auto geborgt habe, lasse nicht den Schluss
zu, dass sie mit den Zigaretten etwas zu tun habe, sie borge ihm das Auto
öfters für Einkaufsfahrten zu Supermärkten. Ihre Verurteilung
beruhe lediglich auf Vermutungen. Da sie von der Schmuggelfahrt nichts wusste,
könne sie auch den Verfall des PKW Mitsubishi und den der F. , deren
Geschäftsführerin sie ist, dadurch entstehenden Nachteil nicht
akzeptieren. Daher wurde beantragt, das Verfahren gegen sie einzustellen, in
eventu die Strafe wesentlich herabzusetzen. Seitens des Unabhängigen
Finanzsenats wurden noch zusätzliche Erhebungen durchgeführt:
Am 27.9.2007 wurde der Polizist Kr. abgesondert als Zeuge vernommen. Aus
seiner Aussage ging hervor, dass durch die Polizei schon seit längerer Zeit
in dem betreffenden Bereich observiert worden war und am 9.1.2006 eingeschritten
wurde, wobei er selbst erst später zur Amtshandlung stieß. Eine der
angehaltenen Personen hatte einen Schlüssel, der zu einem Kellerabteil -
die Nummer war ihm nicht mehr erinnerlich - passte, das er den Beamten von sich
aus zeigte und mit dem man die vordere Tür öffnen konnte. Vor diesem
Kellerabteil waren schon 2 Taschen abgestellt und er hatte subjektiv den
Eindruck, dass die Taschen mit Inhalt Zigaretten in dieses Kellerabteil gebracht
werden sollten. Bezüglich der beteiligten Frau konnte er keine Aussagen
machen, da sie bei seinem Eintreffen bereits weggebracht wurde. In den Tagen
vorher hatte er an den Observationen nicht teilgenommen, die drei involvierten
Personen seien aber bezüglich Zigarettenverkäufen amtsbekannt. Am
9.1.2006 sei die Polizei schließlich wegen dringendem Tatverdacht
eingeschritten, weil wiederum Taschen angeliefert wurden, in denen
üblicherweise Zigaretten enthalten sind. Am 28.9.2007 wurde der
Polizist B. als Zeuge einvernommen. Er war ebenfalls erst im etwas später
hinzugekommen und war mit tätlichem Widerstand der beteiligten Frau
konfrontiert, konnte aber über die Zuordnung der Zigaretten konkret an die
3 beteiligten Personen keine Angaben machen. In dem betreffenden Gebiet
werde viel illegaler Zigarettenhandel betrieben, wobei sich dieser Handel
häufig so abspiele, dass nach einem Anbahnungsgespräch eine gewisse
Stückzahl an Zigarettenstangen aus einem der Häuser geholt wird und
Fahrzeuglenkern ins Auto oder Fußgängern übergeben
werden. Die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw. und von K. und
ihrer Verteidiger vom 18.10.2007 brachte folgende Ergebnisse: K blieb
dabei, bezüglich der angelieferten Zigaretten lediglich für einen Lohn
von 200,- € einen Hilfsdienst für einen ihm nur von anderen
Zigarettenübergaben vage bekannten Mann - er soll den Vornamen A. haben -
geleistet zu haben, der die Zigaretten unbedingt beim Mexikoplatz verstecken
wollte. Er, K, habe sich dazu von D das Firmenauto ausgeborgt, die aber mit
diesen Zigaretten nichts zu tun habe. Lediglich R habe ihm beim Ausladen
geholfen, Frau D habe keine Zigarettentaschen getragen, denn sie könnte
wegen ihrer Rückenschmerzen solche Taschen - jede der 6 Taschen hatte 50
Stangen Inhalt und ca. 20 kg Gewicht - nicht tragen. Er habe den beiden Personen
auch nicht gesagt, was sich in den Taschen befindet. Der Unbekannte hatte nicht
nur zu ihm Vertrauen wegen der Überlassung einer großen
Zigarettenmenge, sondern tat dies auch gegenüber anderen Personen. In den
Keller konnte der Unbekannte leicht gelangen, weil der Kellerzugang ein kaputtes
Schloss hat und die Haustüre auch mit dem Postschlüssel geöffnet
werden könne, welchen er von der Hausverwaltung bekommen hatte. Er, K, habe
R keine genaue Stelle, sondern nur den hellen Teil des Kellers genannt, wo er
die Taschen deponieren sollte, schließlich habe dieser dann die Taschen in
Panik abgestellt und wollte davonlaufen. Die Zigaretten in Abteil 14 haben die
Polizisten selbst gefunden, er selbst habe ihnen keinen Hinweis auf
Schmuggelzigaretten in diesem Abteil gegeben. Mit dem Ungarn war kein bestimmtes
Kellerabteil vereinbart, er wäre später gekommen, hätte die
Zigaretten abgeholt und ihm das Entgelt gegeben. Wenn man ihm vorhalte, dass er
laut Auskunft der Hausverwaltung den Kellerabgang gewissermaßen bewacht
habe, so habe das darin seine Erklärung, dass sonst Drogensüchtige,
Obdachlose, Betrunkene dort hinunter kämen, und die Kinder des Hauses
sollen mit solchen Personen nicht in Berührung kommen. Schließlich
überreichte der Verteidiger der D., J, eine eidesstättige
Erklärung des K. vom 30.1.2007, in der er erklärte, dass er im Auftrag
eines ihm nicht näher bekannten Ungarn illegale Zigaretten transportiert
bzw. aufbewahrt hat, um sich wegen seiner Arbeitslosigkeit Geld dazu zu
verdienen. Seine Schwägerin D habe sich am 9.1.2006 nur zufällig in
seiner Nähe aufgehalten, wisse von den Verabredungen mit dem Ungarn nichts
und habe ihm auch das Auto ohne Wissen um sein Vorhaben kurzfristig
geborgt. Die eidesstättige Erklärung des K wurde zum Akt
genommen. Frau D beteuerte weiterhin, sie sei damals nur von der
Müllentsorgung zurückgekommen und als sie von Polizisten aufgehalten
wurde, seien gerade zwei der Taschen in ihrer Nähe im Gang gestanden. Sie
hätte eine solche Tasche, deren Inhalt sie nicht kannte, wegen Problemen
mit dem Handgelenk, wegen denen sie in ärztlicher Behandlung war, auch gar
nicht tragen können. Möglicherweise hätten die Polizisten den
Müllsack für eine Zigarettentasche gehalten. Der PKW Mitsubishi stehe
im Eigentum der F. und sei heute kein Leasing-Fahrzeug mehr. Der Zeuge RI
Bg. führte aus, dass er zunächst über Funk erfuhr, dass der
einschlägig bekannte K mit dem Auto vorgefahren sei und Taschen ausgeladen
wurden, die vermutlich Schmuggelgut enthielten. Bei seinem Eintreffen habe er D
beim Abgang zum Keller stehend gesehen und neben ihr eine Tasche. Im Keller war
bereits R, neben dem ebenfalls eine Tasche stand. Während D in der Zeit vor
dem 9.1.2006 nicht aufgefallen war, kannte man K bereits als jemanden, der
oftmals kurz ins Haus geht und gleich wieder herauskommt, wobei beim
Zigarettenhandel sich die "Arbeitsweise" eingespielt hatte, dass Autofahrer kurz
stehenblieben, das Geld herausreichen und die Zigaretten an sich
nehmen. Der Zeuge Sch. war von Anfang an in einem Observationsauto vor
Ort. Er führte aus, dass beim Eintreffen des K R aus Tür Nr. 19 zum
Auto hinzutrat, beide Personen nahmen je 2 Taschen auf und trugen sie zum Haus,
wo D im Eingang stand und die Taschen übernahm. Der Zeuge forderte
Unterstützung an und lief ins Haus. Die herbeikommende Unterstützung
kümmerte sich um K und D, er selbst eilte dem R in den Keller nach, wo er
bereits zwei Taschen nächst einer Kellertür abgestellt hatte. Die
Taschen waren verschlossen, man konnte aber an ihrer Form erkennen, dass sie
Zigaretten enthielten. Während K im Zusammenhang mit dem Zigarettenhandel
auch schon vor dem 9.1.2006 auffällig gewesen war, ist das bei D nicht der
Fall gewesen. Mit einem Müllsack habe er sie beim Vorgang am 9.1. 2006
nicht gesehen, ob sie direkt beim Mitsubishi gestanden sei, sei ihm nicht mehr
erinnerlich, die geschilderten Ereignisse seien sehr rasch, ca.innerhalb einer
halben Minute, abgelaufen. Der Zeuge H. war erst aufgrund der
Unterstützungsanforderung kurze Zeit später hinzugekommen und war mit
der Festnahme der heftig Widerstand leistenden Frau D befasst, sodass er
über die Zuordnung der Zigaretten keine Wahrnehmungen gemacht hatte. Auch
der Zeuge Ra. war erst später hinzugekommen und half bei der Zählung
der aus dem Keller heraufgetragenen in Schachteln und Taschen verwahrten
Zigaretten. In den abschließenden Ausführungen wies der
Rechtsvertreter von Frau D auf die Ausführungen von Dr. M. in der
Berufungsschrift und weiters darauf hin, dass aufgrund der damaligen
Beobachtunsverhältnisse und des raschen Ablaufs des Geschehens, wie es vom
Zeugen Sch geschildert worden war, zumindest eine Unsicherheit bezüglich
ihres genauen Tatbeitrags bestehe und ihre Version, nur zur Müllentsorgung
ins Nachbarhaus gegangen zu sein, durch das Beweisverfahren nicht widerlegt sei.
Man könne allenfalls nur von einer Nebenrolle und einem untergeordneten
Tatbeitrag sprechen, zumal sie nichts von der Tatmenge für sich erhalten
und auch das Fahrzeug als familiäre Geste zur Verfügung gestellt
hat.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde: Am 9.1.2006 wurde im Rahmen einer polizeilichen
Schwerpunktaktion betreffend illegalen Zigarettenhandel im Bereich xxx
beobachtet, dass K. als Lenker des PKW der Marke Mitsubishi mit dem
behördlichen Kennz. xx vor dem Haus Nr. N. vorfuhr und sich dort einparkte.
Es kam R. hinzu, öffnete die rechte Tür und entnahm eine große,
offensichtlich vollgefüllte Kunststofftasche. K stieg aus dem Fahrzeug und
öffnete den Kofferraum, in dem ebenfalls mehrere solche Taschen
wahrgenommen werden konnten. Nun trat auch D. hinzu und K entnahm die Taschen
dem Kofferraum. Er und D nahmen je 2 der Taschen auf und gingen damit ins Haus
Nr.N. . Wegen des Verdachtes der Anlieferung von Zigaretten schritten die
Polizeibeamten GrInsp. Sch und RevInsp. Bg ein, in Nacheile konnten K und D beim
Abgang zum Keller angehalten werden, R befand sich bereits im Keller. In den
Taschen wurde eine große Menge Zigaretten wahrgenommen, sodass K und D
wegen Betretung auf frischer Tat eines Finanzvergehens um 10.20 Uhr
gemäß
§ 85 Abs.3 FinStrG festgenommen wurden. Ebenfalls wurde R
festgenommen, der aus der Richtung des Kellerabteils Nr.14 kam, vor dem bereits
zwei der ausgeladenen Taschen standen, beide ebenfalls mit Inhalt Zigaretten.
Die insgesamt in den Taschen vorgefundenen 61.620 Stk. ( = 308 Stangen)
Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs.2 FinStrG beschlagnahmt. Die
sich heftig wehrende D musste durch Körperkraft an der Flucht gehindert
werden. Die 3 Personen stehen in einem Naheverhältnis, es ist R der Sohn
des Lebensgefährten von D , K ein langjähriger Bekannter von D und er
kennt auch den R seit längerer Zeit. K wurde zum Lager befragt, in das
diese Zigaretten gebracht werden sollten. Er wies darauf hin, dass das
Kellerabteil Nr. 14 der Lagerort sei, dass es sich aber bei den heute
angelieferten Zigaretten nicht um seine Ware handelte, sondern dass er nur den
Transport durchgeführt habe. Er übergab dem Polizeiorgan einen im
Belüftungsloch oberhalb des Kellerabteils abgelegten Schlüssel
für das Vorhängeschloss, mit dem die Holztür gesichert war.
Unmittelbar dahinter befand sich eine Metalltür, in der ein Schlüssel
steckte. In dem Kellerabteil befanden sich in Kisten, Kartons und Plastiktaschen
weitere 116.380 Stück (= 582 Stangen) Zigaretten, die ebenfalls
beschlagnahmt wurden. Auch das oben angeführte Fahrzeug wurde
beschlagnahmt. Die Festgenommenen und die beschlagnahmten, insgesamt
178.000 Stück Zigaretten sowie das Fahrzeug wurden Organen der
Finanzstrafbehörde I. Instanz übergeben. Eine genaue Sichtung der
Zigaretten zeigte, dass es sich um solche aus Drittländern bzw. in
Drittländer für den "Duty-Free"-Verkauf exportierte Zigaretten
handelt. In der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe der
Finanzstrafbehörde I. Instanz führte K aus, dass er die heute
transportierten Zigaretten morgens beim P. von einer unbekannten männlichen
Person, für die er eine Beschreibung abgab, für einen Lohn von
200,- € zum Transport und zur Einlagerung übernommen hatte. Er
sicherte dem Mann zu, sie im Haus P. Nr. N. in seinem Kellerabteil Nr. 16
für ein bis zwei Tage zu lagern. Danach borgte er sich von D, der
alleinigen Geschäftsführerin der im Haus P. Nr.NN. etablierten Firma
F, den PKW Mitsubishi für den Zigarettentransport aus. Auf den Vorhalt der
Aussage von Frau D gab er zu, auch schon in den zwei vorangegangenen Tagen den
PKW benützt zu haben, wie er ihn überhaupt regelmäßig
benütze, da Frau D keinen Führerschein besitze. Das Kennzeichen des
Fahrzeugs, aus dem der Unbekannte die Zigaretten in den Mitsubishi umlud, wisse
er nicht. Mit den Zigaretten fuhr er nun zum P. Nr. N. und wollte sie ins
Kellerabteil Nr. 16 und 17 einlagern. Den zufällig angetroffenen R bat er,
ihm beim Einlagern zu helfen. Auf den Vorhalt, dass auch Fr. D von
Polizeiorganen dabei beobachtet worden war, wie sie 2 Taschen von ihm
entgegennahm und ins Haus Nr. N. trug, erklärte K, sich zu erinnern, dass
sie bereits im Hauseingang des Hauses Nr. N. war und dass sie keine Taschen
getragen habe. Bezüglich des Kellerabteils Nr. 14, auf das er samt
Schlüsselversteck die Polizeibeamten aufmerksam gemacht hatte, führte
er aus, vor ca. einem Monat einen Mann, von dem er eine Beschreibung abgab,
beobachtet zu haben, wie er einen länglichen Karton in das Kellerabteil
brachte, von dem er nur vermuten konnte, dass er Zigaretten enthielt. Er habe
mit den in diesem Kellerabteil vorgefundenen Zigaretten jedenfalls nichts zu
tun. Die heute angelieferten Zigaretten wollte er ins Kellerabteil Nr. 16/17
einlagern. Frau D habe mit den gelagerten bzw. angelieferten Zigaretten nichts
zu tun. Die Verwahrungshaft über K wurde um 21.30 Uhr
aufgehoben. D. führte in der niederschriftlichen Einvernahme
zunächst ihr Bekanntschaftsverhältnis zu ihren Landsleuten K und R
aus. Bei dem gegenständlichen Vorgang habe sie nach Putzarbeiten im
Geschäftslokal dieses versperrt und Müll in das Nebengebäude Nr.
N. getragen. Nachdem sie den Müll entsorgt hatte und auf dem Rückweg
war, stand K. mit 2 Plastiktragtaschen und ein ihr unbekannter Mann im
Stiegenhaus, der sie aufforderte, zu warten. Nach kurzer Zeit schritten
uniformierte Polizisten ein und sie wurde ins Wachzimmer gebracht. Auch auf den
Vorhalt, beobachtet worden zu sein, als sie 2 Taschen aus dem von K eingeparkten
Fahrzeug an sich nahm und in das Haus Nr. N. trug, blieb sie bei dieser Version.
Das Firmenauto der F. verborge sie des Öfteren an K, da nur er einen
Führerschein habe. Sie wisse, dass er früher einmal mit
Schmuggelzigaretten betreten wurde, dass er sich weiterhin damit betätige,
sei ihr nicht bekannt. Die bei ihr aufgefundenen Zettel mit handschriftlichen
Rechnungen hätten mit Zigaretten nichts zu tun. Die Verwahrungshaft
über die Bw. wurde um 22.05 Uhr aufgehoben. R gab in seiner
niederschriftlichen Einvernahme an, den Fahrer des Mitsubishi schon länger
unter dem Namen "S" zu kennen und er sehe ihn bei den Spaziergängen auf dem
P. fast täglich, beim Einparken des Mitsubishi am 9.1.2006 sei er
zufällig gerade vorbeigegangen und S habe ihn um Hilfe gebeten. Zu diesem
Zeitpunkt sei auch eine Frau, nämlich die Lebensgefährtin seines
Vaters, beim Fahrzeug anwesend gewesen. Zuerst nahm er, R, 2 Taschen auf und
trug sie in den Keller, die beiden anderen Personen blieben noch beim Fahrzeug.
Im Keller haben ihn dann Polizeiorgane mit den Zigaretten angehalten. Es habe zu
diesem Vorgang keine Absprache mit K gegeben und er habe zum ersten Mal bei
einem solchen Vorgang geholfen. Die Verwahrungshaft über R wurde um
21.50 Uhr aufgehoben. Aufgrund des Sachverhalts leitete das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen die 3 Personen am 9.1.2006
jeweils ein Finanzstrafverfahren ein, wobei der Bw. im Einleitungsbescheid zur
Last gelegt wurde, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit K und R die
o.a. insgesamt 890 Stangen Zigaretten deliktischer Herkunft an sich gebracht und
hiermit ein Finanzvergehen nach §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit.
a FinStrG begangen zu haben. In den weiteren Erhebungen wurde bei der
Hausverwaltung des Hauses Nr. N. bezüglich der Zuordnung der Kellerabteile
nachgefragt. Die Kellerabteile werden in die Mietverträge nicht
mitaufgenommen, weil Mieter die Kellerabteile kurzfristig freier Wohnungen als
Müllplatz und zum Abstellen nicht mehr gebrauchter Geräte benutzen und
die Hausverwaltung diese Abteile bei Mitvermietung auf ihre Kosten räumen
müsste. Die Mieterin von Wohnung Nr. 14 verfügt über kein
Kellerabteil. Frau G. von der Hausverwaltung gab die Auskunft, dass die
Gegensprechanlage bzw. das Schloss an der Eingangstür ständig
beschädigt sind, offenbar wolle jemand, dass das Objekt permanent
zugänglich sei. Weiters sei ihr bei mehreren Besuchen des Objekts
aufgefallen, dass der Mann der Mieterin von Wohnung Nr. 16-17, YY., ständig
vor dem Objekt aufhältig war und Bedienstete von beauftragten Reinigungs-
oder Reparaturfirmen, die sich in den Keller begeben wollten, von K aufgehalten
und befragt wurden, warum sie in den Keller gehen wollten. Auch im Mietvertrag
von YY. ist kein Kellerabteil miterfasst. Eine Besichtigung des Kellers
durch Organe der Finanzstrafbehörde ergab, dass zum Kellerabteil Nr. 14
eine vom Kellergang aus nicht sichtbare Stromleitung verlegt ist und sich im ca.
20 cm breiten Zwischenraum zwischen Holz- und Metalltür eine Steckdose
befindet, wo die Beleuchtung für das Kellerabteil, in dem eine mobile
Handlampe lag, eingesteckt werden kann. In der wegen des
strafbestimmenden Abgabenbetrags in Höhe von 31.880,- €
gemäß
§ 58 Abs. 1 lit. a FinStrG in der Zuständigkeit des
Spruchsenats durchzuführenden mündlichen Verhandlung blieben die 3
Beschuldigten am 23.5.2006 bei ihren bisherigen Verantwortungen. In
finanzstrafrechtlicher Hinsicht sind folgende, auszugsweise angeführten
Bestimmungen relevant: Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
begeht das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei, wer
vorsätzlich eine Sache oder ein Erzeugnis aus einer Sache, hinsichtlich
welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von
Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft,
zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;
... Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG ist jemand mit
Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung
richtet, zu bestrafen, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch wiederkehrende
Begehung der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen (gewerbsmäßige Begehung). Daneben ist nach
Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu erkennen.
Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über
den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im
Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z. 3. Gemäß
§ 46 Abs. 1
lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus
Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen
wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt. Gemäß
§ 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen
Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt
Umschließungen dem Verfall. Gemäß lit. c Z. 3
unterliegen die zur Begehung des Finanzvergehens benützten
Beförderungsmittel u.a. dann dem Verfall, wenn das betreffende
Finanzvergehen wegen der Beschaffenheit der beförderten Sachen ohne
Benützung von Beförderungsmitteln nicht hätte begangen werden
können. Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind
Beförderungsmittel für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit
der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen
an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere Personen ihr Eigentum an den
Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann zu erkennen, wenn diesen
Personen vorzuwerfen ist, dass sie lit. a) zumindest in auffallender
Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, dass mit diesen Gegenständen das
Finanzvergehen begangen wurde, ... Hierbei genügt es, wenn der Vorwurf zwar
nicht den Eigentümer des Gegenstandes, aber eine Person trifft, die
für den Eigentümer über den Gegenstand verfügen
kann. Gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. b FinStrG ist auf die Strafe
des Wertersatzes zu erkennen, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird,
weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt
wird. Gemäß
§ 136 FinStrG ist ein Strafverfahren
einzustellen, wenn einer der in § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten
Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht
erwiesen werden kann
Der Berufungssenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz
hat erwogen:
Betreffend D. ist unstrittig, dass sie am 9.1.2006 an der
Adresse P. Nr. N. bei der durch K durchgeführten Anlieferung von 308
Stangen Zigaretten anwesend war bzw. auch von mehreren Zeugen gesehen wurde und
dadurch in Verdacht geriet, mit den angelieferten bzw. den schon im Kellerabteil
Nr.14 gelagerten 582 Stangen Zigaretten zu tun zu haben. Zur objektiven
Tatseite ist zu sagen, dass die Zigaretten illegaler Herkunft sind, da es sich
zum größeren Teil um solche handelt, die aus österreichischer
Produktion stammend zum Duty Free-Verkauf in Rumänien bestimmt waren bzw.
bei manchen (Sorten "Chesterfield" und "Raquel Slims") kyrillische Aufschriften
ihre drittländische Herkunft offensichtlich machen. Von einer zollredlichen
Einbringung ins Zollgebiet der EU ist schon aufgrund der großen Menge
nicht auszugehen, sondern vielmehr die Vortat des Schmuggels durch unbekannte
Täter anzunehmen. Bei den Sorten "HB" und "Lucky Strike" handelt es sich um
Fälschungsprodukte mit unbekanntem Herstellungsort, sodass man bei ihnen
von der Vortat des Schmuggels nicht mit Sicherheit ausgehen kann, es ist aber
aufgrund der illegalen Produktion eine tabaksteuerliche Behandlung
auszuschließen bzw. wurde eine solche nicht behauptet und daher bei ihnen
von der Vortat der Verkürzung von Verbrauchsteuern auszugehen. Bei allen
Zigaretten ist aufgrund ihrer illegalen Herstellung bzw. Weitergabe als Vortat
des § 46 FinStrG der Eingriff in die Monopolrechte nach § 44 Abs. 1
lit. a FinStrG gegeben. Im Rahmen der §§ 37 und 46 FinStrG ist schon
das bloße "An-sich-bringen" solcher Waren ein objektiv strafbarer
Tatbestand. Zu diesen äußeren Merkmalen muss nun als
subjektive Tatseite eine entsprechende Einstellung des vorsätzlichen
Straftäters hinzukommen in dem Sinn, dass er wissentlich und willentlich,
zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes im Sinn von § 8 Abs. 1
FinStrG, das gesetzlich umschriebene Tatbild verwirklicht. Im vorliegenden Fall
reichen die Verfahrensergebnisse für eine Bestrafung der Bw. nicht aus. Zum
Einen ist bezüglich der schon im Kellerabteil Nr.14 des Hauses Nr. N.
gelagerten 582 Stangen Zigaretten eine Beteiligung der Bw. jedenfalls nicht zu
ersehen. Bezüglich der am 9.1.2006 angelieferten 308 Stangen Zigaretten
lässt sich ein marginaler Tatbeitrag der Bw. darin ersehen, dass sie zwei
der Taschen kurz in der Hand hatte. Glaubhaft bzw. mit den Verfahrensergebnissen
auch nicht widerlegbar ist das Faktum, dass sie in den Tatplan nicht eingeweiht
war bzw. keine Kenntnis vom Inhalt der verschlossenen Taschen hatte. Daher war
das Finanzstrafverfahren gegen sie spruchgemäß
einzustellen. Bezüglich des Ausspruchs der Strafe des Verfalls der
Zigaretten wird festgehalten, dass dieser zwar gegenüber der Bw. D nicht
mehr, aber in der gleichzeitig gegen K. ergangenen Berufungsentscheidung vom
18.10.2007 weiterhin besteht und gemäß oben angeführten
Bestimmungen zwingend ist. Die Konstellation, dass ein unbeteiligter
Eigentümer den Verfallsausspruch gegen sich gelten lassen muss (§ 17
Abs. 4 FinStrG), besteht im vorliegenden Fall für D ohnehin nicht, da die
Bw. keinerlei Rechte an den Zigaretten geltend gemacht hat. Anders
gestaltet sich diese Frage beim Fahrzeug Mitsubishi xx. Der diesbezügliche
Verfall ist gegenüber der Bw. aufgrund der Verfahrenseinstellung
aufgehoben, gegenüber K ist er wegen des Schuldspruchs der
gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei rechtlich möglich. Da das
Eigentumsrecht der F. anzuerkennen und keine auffallende Sorglosigkeit (§
17 Abs. 3 FinStrG) im Bereich des Eigentümers vorzuwerfen war, war der
Verfallsausspruch auch in der Berufungsentscheidung gegen K gemäß
§ 17 iVm § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG aufzuheben. Somit hat die F. - aus
finanzstrafrechtlicher Sicht - wieder einen Herausgabeanspruch auf das
Fahrzeug.
Wien, am 18.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
vorsätzliche Abgabenhehlereivorsätzliche MonopolhehlereiZigaretten zollunredlicher Herkunftauffallende Sorglosigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0102-W/06
- Stammnummer
- 31363
- Gültig
- 18.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF