Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0085-W/06
Provisionen nicht erfasst, bedingter Vorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0085-W/06vom 09.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen G.B., vertreten durch Mag. Hans Peter Roth,
Steuerberater, 3100 St. Pölten, Wienerstr. 61, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Mai 2006 gegen den Bescheid über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten vom 21. April 2006, SN 1,
zu
Recht erkannt:
I) Die Beschwerde gegen den
Einleitungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.
II) Die Beschwerde gegen die Verständigung über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. April 2006 hat das Finanzamt
Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer
unrichtigen Einkommensteuererklärung eine Verkürzung von
Einkommensteuer für 2001 in der Höhe von € 1.390,66 (S
19.135,00) bewirkt, und hiemit ein Finanzvergehen gemäß
§ 33
Abs.1 des Finanzstrafgesetzes begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Mai 2006, in welcher vorgebracht wird,
dass es sich bezüglich der Nichterfassung der Einnahmen lediglich um
Buchungsfehler gehandelt habe und dies eine entschuldbare Fehlleistung
darstelle. In der Bescheidbegründung sei nicht ausgeführt, wieso eine
vorsätzliche Abgabenverkürzung angenommen werde. Der Bf. habe im
Tatzeitraum ein Haus gebaut und sei übersiedelt, da könne schon einmal
ein Beleg verloren gehen. Zudem seien im Zuge der Prüfung auch
Zuschätzungen vorgenommen worden. Die Besteuerungsgrundlagen für die
Jahre 2003 und 2004 seien vom Finanzamt im Schätzungsweg festgesetzt
worden. In der Annahme, dass man bei Untätigbleiben ohnehin geschätzt
würde und sich erst rühren müsse, wenn man annehme zu hoch
geschätzt zu werden (wie bei der Kirchensteuer), sei der Bf untätig
geblieben. Es sei dem Bf. daher nicht bewusst gewesen, dass er mit der
Nichtabgabe seiner Einkommensteuererklärung für die Jahre 2003 und
2004 ein Finanzvergehen nach § 51 Abs.1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung, die im Bericht vom 9. Juni 2004
dokumentiert sind, zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Unter Tz 15 des Betriebsprüfungsberichtes wird
ausgeführt, dass die Einnahmen laut Erklärung vom 16. Dezember 2002 im
Jahr 2001 S 446.811,54 betragen haben und die Einnahmen nach den zwei Bankkonten
S 508.540,65. Demnach verbleibt ein nicht erfasster Betrag von S 61.729,11, der
zu einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung vom 20. Dezember 2002 geführt
hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Aus dem Arbeitsbogen AbNr. 102038/04 geht weiters hervor,
dass die Provisionseinnahmen im Jahr 2001 auf zwei Bankkonten eingegangen sind
und im Zuge der Prüfung die Bankauszüge eingesehen werden konnten.
Demnach wurde die Provisionszahlung der D. vom 11. April in der Höhe von S
77.033,00 (der Differenzbetrag ergibt sich aus zu hoch erklärten Einnahmen
der I.) nicht in die Einkommensteuererklärung aufgenommen.
Zur subjektiven Tatseite ist nunmehr zu prüfen, ob der
begründete Tatverdacht gegeben ist, dass der Bf. damit eine
Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten haben
kann. Dazu wird man einen Vergleich zwischen dem nicht erfassten Betrag und den
erklärten Provisionen anstellen müssen. Daraus resultiert, dass ein
Anteil von ca. 14 Prozent der erzielten Provisionen nicht erklärt wurde.
Das ist unter Berücksichtigung der Betriebsgröße des Bf. eine
Größenordnung die ihm bei Wahrnehmung seiner steuerlichen
Verpflichtungen ins Auge springen musste (weit mehr als eine durchschnittliche
Monatseinnahme). Es ist daher nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz der Tatverdacht gegeben, dass der Bf. eine Abgabenverkürzung
zumindest ernstlich für möglich gehalten haben muss. Es wird an ihm
liegen diesen Tatverdacht im anschließenden Untersuchungsverfahren durch
weitere Beweisanbote gegebenenfalls zu entkräften. Aus der Aktenlage ist
jedenfalls nicht argumentierbar, dass lediglich eine entschuldbare Fehlleistung
vorliegen sollte, da die Nichterfassung sich ja nicht auf einen verloren
gegangenen Beleg beziehen kann, sondern nicht alle in den vorhandenen
Kontoauszügen aufscheinenden Einnahmen erfasst wurden.
Der Verständigung von der Einleitung eines
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit kommt
keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu. Sie kann daher
mangels normativer Wirkung auch nicht mit Rechtsschutzeinrichtungen, wie sie in
Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden.
Auf das Vorbringen zu einem Tatverdacht nach § 51
Abs.1 lit. a FinStrG war daher im Beschwerdeverfahren nicht einzugehen.
Wien, am 9.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0085-W/06
- Stammnummer
- 31359
- Gültig
- 09.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF