Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0005-I/07
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-I/07vom 09.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Verteidiger, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
17. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
5. Dezember 2006, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise und insoweit Folge gegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf
€ 7.255,13 herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume
01-12/2005 und 01-07/2006 im Gesamtbetrag von € 8.225,57 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er
habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Jänner 2007, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer
bekenne sich schuldig, seiner Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht nachgekommen zu sein, stelle jedoch entschieden
in Abrede, dadurch vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt
bzw. für möglich oder gewiss gehalten zu haben. Der
Beschwerdeführer sei hauptberuflich beschäftigt an XY und tätige
Umsätze aus der Wohnungsvermietung (mtl. netto € 1.485,03), der
Verpachtung einer Imbissstube (mtl. netto € 1.211,22), aus dem Verkauf
von Brennholz (p.a. rd. € 3.000,00) sowie aus der gelegentlichen
entgeltlichen Überlassung eines Partyzeltes (p.a. rd.
€ 1.320,83). Die Mehrwertsteuer des Jahres 2005 habe
€ 5.053,22 betragen und im Zeitraum I-VII/2006 € 3.008,79.
Die abzugsfähigen Vorsteuern hätten sich auf € 1.500,00 -
€ 2.000,00 p.a. belaufen, woraus sich eine Zahllast in Höhe von
€ 3.500,00 bis € 4.500,00 p.a ergebe. Da der
Beschwerdeführer an der X-Y auch regelmäßig Nachtdienste
übernehmen müsse und er seit über einem Jahr an einem Krebsleiden
erkrankt sei, habe er die steuerlichen Aufzeichnungs- und
Zahlungsverpflichtungen seiner Tochter übertragen. Weiters sei er der
Meinung gewesen, mit der Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast, die sich durch
die Umsatzsteuererklärung im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses
ergebe, seinen Zahlungsverpflichtungen Genüge getan zu haben. Eine Absicht
oder Vorsatz, durch die Unterlassung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. monatlichen Umsatzsteuerzahlungen eine Abgabenverkürzung
herbeizuführen, habe nie bestanden, weil ihm bewusst gewesen sei, dass er
von seinen Umsätzen die darauf entfallende Umsatzsteuer abzuführen
habe. Es werde ersucht, das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vergehen
schlimmstenfalls als Finanzordnungswidrigkeit einzustufen, dem der Vorsatz
fehle. In Anbetracht der Höhe der jährlichen Umsatzsteuerzahllast und
der zwischenzeitlich entrichteten Abgabenschuld werde ersucht, das eingeleitete
Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen
Zeitraum vom XY-Anstalt sowie von der Z Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen. Er ist - soweit aus den vorliegenden
Akten ersichtlich ist - jedenfalls bereits seit 1976 unternehmerisch tätig.
Seit 1997 erzielt er Einkünfte aus der Verpachtung eines X-Geschäfts
an seine Tochter A. Daneben erzielt er Einkünfte aus der Vermietung eines
Objektes in X-Weg, sowie als Beteiligter zu StNr. 123. Weitere Einkünfte
erzielte er aus einem X-Handel.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. 456 eine
Prüfung der Umsatz- und Einkommensteuer für 2004 sowie eine
Umsatzsteuernachschau für 01/2005 bis 07/2006 durchgeführt. Im Zuge
der Umsatzsteuernachschau wurde festgestellt, dass für den gesamten
Nachschauzeitraum keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden. Es wurden
auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben.
Im Zuge dieser Prüfung wurde die Umsatzsteuer für
2005 mit € 5.353,22 ermittelt (und "aus verwaltungsökonomischen
Gründen" mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 zur Gänze für den
Zeitraum 12/2005 festgesetzt). Der Beschwerdeführer hat am 15. Mai
2007 die Umsatzsteuererklärung für 2005 eingereicht. Aufgrund dieser
Erklärung wurde die Umsatzsteuer für 2005 mit Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 4. Juni 2007 mit € 4.246,33 festgesetzt. Dieser
Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher für die Zeiträume
01-12/2005 von einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 4.246,33
auszugehen.
Für die Zeiträume 01-07/2006 hat der Prüfer
die Umsatzsteuer mit insgesamt € 3.308,79 ermittelt und mit Bescheid
vom 17. Oktober 2006 (zur Gänze für den Zeitraum 07/2006)
festgesetzt. Mangels Vorlage von Aufzeichnungen wurden die Bemessungsgrundlagen
für die Sparten Wohnungsvermietung und Verpachtung des X-Geschäfts
basierend auf den Umsätzen für 2005 geschätzt. Das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat den strafbestimmenden
Wertbetrag für 01-07/2006 unter Herausrechnung des vom Prüfer
festgesetzten Sicherheitszuschlages ermittelt. Weiters hat es - anders als
für den Zeitraum 01-12/2005 - die vom Prüfer festgestellte Vorsteuer
aus "Betriebskosten V+V" in Höhe von € 163,56 nicht anerkannt.
Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, welche Gründe für
die Nichtanerkennung der Vorsteuer durch die Finanzstrafbehörde
I. Instanz maßgeblich waren. Der strafbestimmende Wertbetrag für
01-07/2006 ist daher - unter Berücksichtigung dieser Vorsteuer - mit
€ 3.008,80 anzusetzen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung einer
Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar
zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242).
Aufgrund obiger Feststellungen besteht auch nach Ansicht
der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch,
dass er für die Zeiträume 01-12/2005 und 01-07/2006 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet hat, den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG verwirklicht hat. Der strafbestimmende Wertbetrag war aus
den oben dargestellten Gründen auf insgesamt € 7.255,13 zu
reduzieren. Aufgrund der Einreichung der Umsatzsteuererklärung für
2005 bzw. des Umstandes, dass für 2006 lediglich die Zeiträume
Jänner bis Juli Gegenstand des Finanzstrafverfahrens sind, bestehen keine
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer das Delikt des § 33
Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuern bewirkt bzw. zu
bewirken versucht hat, sodass die Vorinstanz zutreffenderweise vom Tatverdacht
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa
§ 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen ist (vgl. dazu z.B. VwGH
26.7.2005, 2000/14/0059).
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf
keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der
Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw.
entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Der
Beschwerdeführer ist jedenfalls bereits seit 1976 unternehmerisch
tätig. Aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen besteht der Verdacht,
dass ihm die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt war, zumal bereits im Zuge
der Prüfung der Aufzeichnungen zu AB-Nr. 789 am 15. Februar 1999 eine
Selbstanzeige erstattet wurde, in welcher der steuerliche Vertreter des
Beschwerdeführers bekannt gegeben hat, die Selbstanzeige beziehe sich auf
die Jahre 1994 bis 1998 und betreffe die Unterlassung der laufenden
Umsatzsteuerzahlungen bzw. die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in
diesem Zeitraum. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe -
trotz seiner jahrzehntelangen unternehmerischen Erfahrungen und trotz dieser in
der Prüfung zu AB-Nr. 789 hinsichtlich eines mehrjährigen Zeitraumes
erstatteten Selbstanzeige - von seinen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen
keine Kenntnis gehabt, kann daher nicht gefolgt werden; vielmehr lassen die
dargestellte Umstände auf eine Kenntnis seiner diesbezüglichen
Verpflichtungen schließen. Es ist davon auszugehen, dass ihm die für
ihn durch die verspätete Bekanntgabe bzw. Entrichtung der Umsatzsteuer
eingetretene (vorläufige) Steuerersparnis bzw. die damit zwangsläufig
einhergehende Verkürzung gegenüber dem Abgabengläubiger
hinreichend bewusst war, um daraus einen subjektiven Tatverdacht im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ableiten zu können.
Es liegen damit auch ausreichende Verdachtsmomente vor,
dass der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift
auch auf seinen Gesundheitszustand. Es ist jedoch weder der Aktenlage zu
entnehmen noch konkret behauptet worden, dass er durch seine Erkrankung
durchgängig an der Wahrnehmung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
gehindert gewesen wäre, wobei in diesem Zusammenhang auch darauf zu
verweisen ist, dass der Beschwerdeführer während des hier
gegenständlichen Zeitraumes sowohl selbständig als auch
nichtselbständig tätig war. Weiters wird vorgebracht, er habe die
steuerlichen Aufzeichnungs- und Zahlungsverpflichtungen seiner Tochter
übertragen. Es wurde aber weder dargetan, wann, für welche
Zeiträume und für welche Tätigkeiten die Tochter beauftragt
worden sei, vor allem aber fehlt jeder Hinweis darauf, ob die Verpflichtungen im
Zusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen
ebenfalls der Tochter übertragen wurden, wobei anzumerken ist, dass eine
solche Übertragung den Beschwerdeführer nicht von jedweder
finanzstrafrechtlicher Verantwortung befreit. Nach der Aktenlage ist die Tochter
- auch im Zuge der Prüfung zu AB-Nr. 456 - gegenüber der
Finanzbehörde nicht aufgetreten. Zudem hat der Beschwerdeführer die
Abgabenerklärungen für 2004 vom 7. August 2006 eigenhändig
unterfertigt, was dafür spricht, dass er selbst die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen wahrgenommen hat. Das Beschwerdevorbringen vermag damit den
Tatverdacht nicht zu beseitigen.
Es sind somit hinreichende Verdachtsmomente hinsichtlich
der objektiven wie der subjektiven Tatseite gegeben, dass der
Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 9. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-I/07
- Stammnummer
- 31354
- Gültig
- 09.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF