Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2169-W/07
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2169-W/07vom 12.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., T., vom 20. Dezember 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, vom 5. Dezember 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum ab 1. Juli 2006 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
1.) Soweit die
Familienbeihilfe für die Tochter für M.B. begehrt wird, wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
2.) Soweit die Familienbeihilfe
für die Tochter R.B. gewährt wird, wird der Berufung Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist serbischer Staatsbürger. Er hält sich
seit 8 Jahre in Österreich auf und ist seit Jahren unselbständig
beschäftigt. Am 4. Dezember 2006 stellte er einen Antrag, die
Familienbeihilfe rückwirkend ab 07/06 für seine beiden Kinder R.B.,
geb. 25.08.2005, und M.B., geb. 15.12.2003, und zu gewähren.
Das Finanzamt erließ am 5.12.2006 einen
Abweisungsbescheid, da auf Grund der Änderung § 3 FLAG 1967 ab
01.01.2006 nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, wenn sich die
Kinder nach § 8 NAG ins Österreich aufhielten. Gegen den
Bescheid brachte der Antragsteller Berufung ein.
Seiner Tochter R.B. sei mittels Bescheid des
Bundesasylamtes vom 25.07.2006 der Status als subsidiär Schutzberechtigten
zuerkannt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.7.2007 erteilt worden.
Sie verfüge über eine Karte als subsidiär Schutzberechtigte
gemäß
§ 52 AsylG 2005.
Für das zweite Kind M.B. sei eine
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen beantragt, aber
über den Antrag sei bis 4.12.2006 (Datum des Antrages) noch nicht
entschieden worden; alle von der Behörde geforderten Unterlagen wären
bereits vorgelegt worden.
Der Berufung wurde teilweise stattgegeben.
Die Tochter R.B. hat seit 26.07.2006 den Status eines
subsidiär Schutzberechtigten, für sie stehe dem Bw. die
Familienbeihilfe zu.
Die Tochter M.B. hätte zum Zeitpunkt der Berufung noch
keinen entsprechenden Aufenthaltstitel. Für sie sei der Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe abzuweisen.
Gegen die teilweise Stattgabe wurde ein Vorlageantrag
eingebracht. Begründend wurde ausgeführt:
"Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber mit der Novellierung
des § 3 FLAG 1967 idF BGBl. I 168/2006 den Kreis der
Anspruchberechtigten auf subsidiär Schutzberechtigte ausgedehnt und das
Finanzamt in der Folge dem jüngeren Kind des Bw., R.B. , die
Familienbeihilfe gewährt. Die Regelung des § 3 FLAG 1967 idF BGBl. I
168/2006, die weiterhin nur bestimmte Gruppen von Fremden einen Anspruch auf
Familienbeihilfe zubilligt, selbst wenn diese bereits seit Jahren ununterbrochen
in Österreich leben und berufstätig sind, ist nach der Novellierung
durch BGBl. I 168/2006 sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig.
Im konkreten Fall hält sich der Bw. seit mehr als 8
Jahren legal in Österreich auf, er ist entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes seit Jahren rechtmäßig
unselbständig beschäftigt und verfügt über ein
Niederlassungsrecht und eine gültige Arbeitserlaubnis. Die
Finanzierung der Familienbeihilfe erfolgt durch Beiträge aller Dienstgeber,
die im Inland Dienstnehmer beschäftigen, mit Ausnahme des Bundes (Bahn,
Post), der Länder, der größeren Gemeinden und der
gemeinnützigen Krankenanstalten. Die bedeutet, dass auch im Fall des Bw.
der Dienstgeber ständig Beiträge in den Familienlastausgleichsfond
einzuzahlen hatte und nach wie vor hat.
Das jüngere Kind des Bw. R.B. ist subsidiär
schutzberechtigt, weil das Asylgesetz ab der Novellierung 2003 (in Kraft
getreten mit 1.5.2004) ein Familienverfahren für subsidiär
Schutzberechtigte vorsieht und minderjährige Kinder von subsidiär
Schutzberechtigte den gleichen Schutzumfang wie ihre Eltern erhalten
können. Zuvor kannte das Asylrecht dieses Familienverfahren für
subsidiär Schutzberechtigte nicht, sodass die ältere Tochter des Bw.,
die im Dezember 2003 geboren wurde und noch unter den Geltungsbereich des
"alten" AsylG 1997 fällt, kein Aufenthaltsrecht als subsidiär
Schutzberechtigten erhalten konnte. Daher wurde für das Kind, bei dem zudem
ein Down-Syndrom vorliegt, im Juli 2006 die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen angeregt (somit eines
Aufenthaltstitels nach den §§ 8,9 NAG) und sämtliche
erforderlichen Unterlagen vorgelegt, welche von der zuständigen
Behörde dem BM für Inneres zwecks Einholung der Zustimmung
weitergeleitet, aber bis dato noch entschieden wurde.
Es scheint unverhältnismäßig und sachlich
nicht gerechtfertigt, weshalb das jüngere Kind R.B. Familienbeihilfe
erhält, das dreijährige behinderte Mädchen M.B. dagegen nicht.
Beide Kinder des Bw. wurde in Österreich zu einem Zeitpunkt geboren, in dem
der Bw. bereits seit mehreren Jahren legal in Österreich aufhältig und
berufstätig war.
Der Bw. hat seit der Geburt seiner Kinder bis Juli 2006
rechtmäßig Familienbeihilfe für seine minderjährigen Kinder
bezogen. Die Nichtgewährung der Familienbeihilfe würde im
Falle des Bw. einen unzulässigen Eingriff in seine wohlerworbenen Rechts
darstellen und deswegen den aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten
Vertrauensschutz verletzen. Verfassungswidrig sind nämlich auch nur pro
futuro wirkende Beschränkungen wohlerworbener Rechte, sofern es sich um
schwerwiegende und plötzlich eingetretene Eingriffe in die Rechtsposition
handelt, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen
konnten (VfSlg 11.309/1987). Vertrauensschutz genießen überdies auch
faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen, die diese im Vertrauen auf
den Bestand bestimmter Rechtsnormen getroffen haben.
Die bis zur Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes
dem Bw. rechtmäßig zustehende und ausgezahlte Familienbeihilfe stellt
einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung seiner
Lebenshaltungskosten (Miete, Kreditrückzahlung, Aufwand für das
tägliche Leben, insbesondere auch für die Kinder, eines davon mit
erheblicher Behinderung) dar und der Bw. hat auf den Fortbezug der
Familienbeihilfe vertraut, um die tägliche Existenz für sich und seine
Familienangehörigen sichern zu können. Mit der plötzlichen und
unvorhergesehnen Änderung durch die Novelle des
Familienlastenausgleichsgesetzes ist der Bw. in seiner finanziellen Existenz
bedroht. Dies wiegt umso härter, als der Bw. aufgrund der Behinderung der
älteren Tochter und dadurch notwendigen Arztbesuche und
Fördermaßnahmen eine besser bezahlte Arbeitsstelle verloren hat und
schlecht bezahlte Arbeit annehmen musste."
Über
die Berufund wurde erwogen:
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) in Kraft getretene Fassung
des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl 168/2006 wurde der § 3 FLAG rückwirkend
mit In-Kraft treten 1.7.2006 wie folgt geändert indem Abs. 4 und Abs.5
ergänzt worden sind:
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung (BGBl. 100/2005) der
Ansprüche von Personen , die nicht österreichische Staatsbürger
sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des
Fremdenrechtes. Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr
für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt
sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Laut der seit 01.07.2006 in Kraft stehenden Regelung steht
auch dem subsidiär Schutzberechtigten, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen gegeben sind, die Familienbeihilfe zu.
Der Bw. bestreitet nicht, dass seine Tochter M.B. den
nunmehr für den Beihilfenanspruch erforderlichen Aufenthaltstitel für
Österreich nicht hat. Der Bw. zweifelt jedoch die verfassungsrechtliche
Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab 1.1.2006 zu Recht erfolgt. Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Wien, am 12.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2169-W/07
- Stammnummer
- 31352
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF