Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0599-G/02
Ausbildungskosten zum Heilmasseur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0599-G/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausbildungskosten eines Malers zum Heilmasseur sind keine vorbereitenden Betriebsausgaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Leibnitz betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2000 und 2001 vom 3. April 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte in den Streitjahren Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit als Maler und Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als Warenpräsentator (Magnetfeld MRS).
In den Beilagen zu seinen
Einkommensteuererklärungen gab er die Einnahmen aus Gewerbebetrieb für
das Jahr 2000 mit S 0,00 und für das Jahr 2001 Provisionen in Höhe von
S 19.562,35 an. Als Ausgaben (vorbereitende Aufwendungen) machte er
S 30.019, 80 (2000) und S 98.687,06 (2001) geltend.
Das Finanzamt versagte vorerst
unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 22. 2. 2000, 96/14/0038
die Einkunftsquellenvermutung für die Anlaufzeit gemäß
§ 2 Abs 2 LiebhabereiV 1993.
Dagegen richtete sich der Bw.
mit Berufung und führte darin aus, aus seinen Einnahmen
-Ausgabenrechnungen für die Jahre 2000 und 2001 sei ersichtlich, dass
er neben seiner Provisionstätigkeit künftig auch als Heilmasseur
tätig sein werde und in den Streitjahren lediglich vorbereitende Ausgaben
(Kurse, Seminare) getätigt habe, denen noch keine Einnahmen
gegenüberstünden. Es sei nicht anzunehmen, dass jemand in Kurse und
Seminare eine relativ hohe Summe an Geld investiere, ohne eine
Gewinnerzielungsabsicht zu verfolgen.
Nach zusätzlichen
Ermittlungen erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung
und führte im Wesentlichen aus, dass die Abzugsfähigkeit von
Ausbildungskosten nur dann gegeben sei, wenn ein Zusammenhang zur konkret
ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit
vorliege.
In seinem dagegen gerichteten
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
brachte der Bw. ergänzend vor, dass auch beim Einnahmen -
Ausgabenrechner Aufwendungen vor der Betriebseröffnung anfallen
können. Es müsse eine zielstrebige Vorbereitung erkennbar sein. Es
handle sich bei den getätigten Aufwendungen um einmalige in der
Vorbereitungsphase zur Betriebseröffnung angefallene Kosten, bei denen ein
Zusammenhang zur künftig konkret ausgeübten Tätigkeit als
Heilmasseur vorliege. Da im gegenständlichen Fall sowohl ein
Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit gegeben sei,
als auch vorweggenommene Betriebsausgaben vorliegen, müssen diese weder
gleichzeitig mit der ausgeübten Tätigkeit erfolgen, noch seien sie
erst ab Beginn der neuen Tätigkeit abzugsfähig.
Die sich auf die
Tätigkeit als Heilmasseur beziehenden Ausgaben für das Jahr 2000
wurden vom Bw. nunmehr mit S 17.709,80 und für das Jahr 2001 mit
S 72.043,06 angegeben. Hinsichtlich des geltend gemachten Verlustes aus
seiner Tätigkeit als Warenpräsentator schränkte die steuerliche
Vertreterin des Bw. das Berufungsbegehren im Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4
Abs. 4 Z 7 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Betriebsausgaben.
Liegt eine begünstigte Aus
- oder Fortbildung vor, dann könne diese Ausgaben auch zu vorweggenommenen
Betriebsausgaben führen, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den
künftigen Betriebseinnahmen besteht.
Aufwendungen zur Erlernung des
ersten oder eines anderen (zweiten) Berufes sind Ausbildungskosten. Die Ziffer 7
normiert die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Ausbildung, wenn
der Zusammenhang mit einer (betrieblichen oder) beruflichen Tätigkeit
vorliegt, die zu der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit
artverwandt ist. Ob eine Tätigkeit artverwandt ist, bestimmt sich nach der
Verkehrsauffassung. Artverwandte Tätigkeiten liegen vor, wenn die
Tätigkeiten üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden, oder im
Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Wien 2002,
Band III A, § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988,
Tz 2).
Im vorliegenden Fall war nun
das Vorliegen einer begünstigten Bildungsmaßnahme zu
überprüfen:
Es ist unbestritten, dass der
Bw. die Tätigkeit eines Malers ausübt. Bei den von ihm geltend
gemachten Betriebsausgaben handelt es sich um Ausbildungskurse oder Kursmodule
zum Heilmasseur. Die geforderten Voraussetzungen für das Vorliegen einer
artverwandten Tätigkeit sind somit eindeutig nicht gegeben. Wie in
§ 4 Abs 4 Z 7 EStG 1988 ausdrücklich normiert
wird, ist die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten nur dann gegeben, wenn
ein ursächlicher Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt.
Die vom Bw. getätigten
Aufwendungen stellen somit steuerlich unbeachtliche Aufwendungen der
Lebensführung nach § 20 EStG 1988 dar. Folglich kann sich
auch nicht die Frage nach dem Vorliegen von vorweggenommenen Betriebsausgaben
stellen. Die Aufwendungen müssten grundsätzlich als begünstigte
Ausbildungsmaßnahmen qualifiziert sein, erst dann könnten
vorbereitende Betriebsausgaben vorliegen.
Es war somit wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0599-G/02
- Stammnummer
- 3135
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF