Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0303-S/07
Keine Anerkennung von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten aufgrund mangelnder Mitwirkung des Abgabepflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0303-S/07vom 09.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. Oktober 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom
27. September 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 2000 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein ungarischer Staatsbürger, erzielte in den
Streitjahren in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. In den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 bis 2004 machte der Bw.
Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
geltend.
In den Einkommensteuerbescheiden 2000 bis 2004 anerkannte
das Finanzamt die Kosten für Familienheimfahrten und doppelte
Haushaltsführung nicht.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, sein Lebensinteresse befinde sich in Ungarn. Dort gehe
seine Lebensgefährtin einer beruflichen Tätigkeit als Friseurin nach.
Es sei daher eine Schlafstelle in Österreich aus beruflichen Gründen
veranlasst.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 15. November 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Liege zwischen dem Beginn der
Beschäftigung und der erstmaligen Geltendmachung der Aufwendungen für
doppelte Hausshaltsführung und Familienheimfahrten ein mehrjähriger
Zeitraum, sei die Geltendmachung derartiger Aufwendungen, ohne Rücksicht
darauf, ob der Familienwohnsitz aufgegeben werde oder nicht, bei einem
verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen
nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Begründung des
inländischen Dienstverhältnisses möglich.
Darauf stellte der Bw. einen Vorlageantrag. Ergänzend
wendete er ein, in Ungarn sei eine Eigentumswohnung angekauft worden und das
Kind gehe in den Kindergarten. Die deutsche Sprache und die
österreichischen Gesetze seien weitere Hindernisse für einen Zuzug
nach Österreich.
Mittels Vorhalt vom 18. Mai 2007 forderte das Finanzamt den
Bw. auf, Name und Anschrift seiner Lebensgefährtin bekanntzugeben sowie
eine Wohnsitz-/Meldebestägung aus Zalaegerszeg, aus der hervorgehe, dass
und seit wann der Bw. mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Wohnsitz
unterhalte, die Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes, Einkommensnachweise der
Lebensgefährtin von 2000 bis 2004, Zahlungsnachweise über die
Mietaufwendungen in Österreich und ein Fahrtenbuch, aus dem die Anzahl und
die zeitliche Lagerung der Familienheimfahrten hervorgehe, vorzulegen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. Nachdem ein
Zustellnachweis im Veranlagungsakt nicht auflag, übermittelte der UFS dem
Bw. den Vorhalt neuerlich zur Beantwortung innerhalb von sechs Wochen ab
Zustellung. Der nachweislich am 8. September 2007 zugestellte Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung zum Beschäftigungsort, so
können die Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum
Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des
bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit doppelter
Haushaltsführung und Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber
angenommen, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. zB VwGH 26.07.2007, 2006/15/0111).
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu
berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind
jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gem. §§ 138 und 161
BAO nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist,
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. wiederum oa Erkenntnis).
Sowohl das Finanzamt als auch der Unabhängige
Finanzsenat haben den Bw. mittels Vorhalt aufgefordert, die Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach nachzuweisen. Diese Vorhalte blieben
unbeantwortet. Damit hat der Bw. seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen.
Die Behörde war daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten vorliegen und ob die geltend
gemachten Aufwendungen tatsächlich angefallen sind. Mangels Mitwirkung des
Bw. an der Feststellung des abgabenrelevanten Sachverhaltes konnten die
beantragten Werbungskosten keine Berücksichtigung finden.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
9. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0303-S/07
- Stammnummer
- 31349
- Gültig
- 09.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF