Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0015-I/07
Ansatz der Baukosten eines Fertighauses, das Teil einer projektierten und gemeinsam mit dem Grundverkauf beworbenen Reihenhausanlage war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-I/07vom 09.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der im Streitfall gegebene enge zeitliche und sachliche Konnex zwischen dem Kaufvertrag/Werkvertrag über die Errichtung des Fertighauses mit dem Erwerb des aliquoten Grundstücksteiles ( Vorvertrag über den Grundstückskauf gleichzeitig mit dem Werkvertrag unterzeichnet) und die erfolgte Einbindung des Grundkäufers in ein von einem Atelier von vornherein vorgegebenes Gesamtkonzept der Errichtung einer Wohnanlage mit 4 Doppelhäuser auf dem Gesamtgrundstück rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass einheitlicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das mit einem bestimmten Fertighaus bebaute Grundstück war. Die Einbeziehung der Baukosten in die Gegenleistung war damit rechtens.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des J.T., Adresse, vom 17. Oktober
2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch BV, vom
13. September 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und betreffend berichtigter
Grunderwerbsteuer nach der am 6. November 2007 in 6021 Innsbruck, Innrain
32, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Gemäß Vermessungsurkunde des N vom 30. Mai 2003,
GZ. Z/01, entstand ua. durch Teilung und Vereinigung mit einem Trennstück
das Grundstück Gst 5536/9 GB X im neuen Ausmaß von 2.724 m2. Auf
Grund eines (grundbücherlich bis zum Kaufvertrag noch nicht
durchgeführten) Realteilungsvertrages waren unter anderem die B zu 69/192-
Miteigentumsanteile sowie Frau H.W. zu 123/192- Miteigentumsanteile
Miteigentümer dieser Liegenschaft Gst 5536/9 im Ausmaß von 2724 m2.
Gemäß Vermessungsurkunde des M vom 20. Oktober
2003, GZ Z/03, wurde in der Folge das Gst 5536/9 geteilt in dieses und in das
aus dem Trennstück "1" neu gebildete Gst 5536/50 im Ausmaß von 229 m2
sowie in das aus dem Trennstück "2" neu gebildete Gst 5536/51 im
Ausmaß von 192 m2.
Mit Kaufvertrag vom 2./ 3. Dezember 2003 bzw. 17. Dezember
2003 verkauften und übergaben die Verkäuferseite B sowie Frau H.W. als
Miteigentümer des Gst 5536/9 das durch die Vermessungsurkunde vom 20.
Oktober 2003 neu gebildete Gst 5536/50 im Ausmaß von 229 m2 an die
Käuferseite J.T. und dieser kaufte und übernahm diese Grundstück
5536/50 im Ausmaß von 229 m2 in sein Alleineigentum. Als Kaufpreis
für das Kaufgrundstück Gst 5536/50 im Ausmaß von 229 m2 sowie
der Servitutseinräumung gemäß Vertragspunkt VIII wurde zwischen
den Vertragsparteien ein Betrag von pauschal 36.300,08 € festgesetzt und
vereinbart. Unter Punkt VII erteilte die Käuferseite schon jetzt ihre
Zustimmung zu einer Bauführung auf dem Gst 5536/9 bzw. auf der durch
Teilung des Gst 5536/9 gebildeten und gemäß beiliegendem Plan
für Haus 3 bestimmten Grundstück in der Form, dass die gemeinsame
Grundgrenze mehr als die Hälfte mit einer Garage bzw. Carport bebaut werden
konnte und verpflichteten sich, gegen den bezughabenden Bebauungsplan und
Einreichplan keine Einwendungen zu erheben, sofern alle übrigen
bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der
Tiroler Bauordnung eingehalten werden. Unter Punkt VIII wurden Vereinbarungen
betreffend einer Servitutseinräumung bezüglich der Zufahrt zum
Kaufgrundstück getroffen und weiters verpflichtete sich die
Verkäuferseite zur Errichtung eines Zufahrtsweges auf eigene Kosten unter
den dort näher angeführten Umständen. Aus dem einen
integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages bildenden Vermessungs(Teilungs)Plan
geht hervor, dass die Kaufliegenschaft Teil eines mit insgesamt 8 Häuser (4
Doppelhäuser) vorgeplanten Bebauungsprojektes war, wobei die auf dem Gst
5536/50 (J.T.) und auf dem Grundstück 5536/51 (C.K.H) jeweils vorgesehenen
zwei Häuser (Haus 1 und Haus 2) in der Art eines Reihenhauses
zusammengebaut eingezeichnet sind.
Auf Grund der vom Vertragsverfasser, einem Rechtsanwalt,
zusammen mit dem Kaufvertrag eingereichten Abgabenerklärung, worin die
Gegenleistung mit 36.300,08 € angegeben war, schrieb das Finanzamt mit dem
gegenüber dem Käufer J.T. ergangenen Abgabenbescheid vom 11. Februar
2004 für diesen Rechtsvorgang (Kaufvertrag) von der ausgewiesenen
Gegenleistung die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer in Höhe von 1,270,50 €
vor.
Als Ergebnis einer Außenprüfung nahm das
Finanzamt das mit vorgenannten Grunderwerbsteuerbescheid abgeschlossene
Steuerverfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und setzte
gegenüber dem J.T. (im Folgenden: Bw.) mit dem berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid von einer Gegenleistung von 144.483,08 €
(Kaufpreis für das Grundstück von 36.300,08 € und für den
Erwerb des Fertigteilhauses von 108,183,00 €) die Grunderwerbsteuer mit
5.056,91 € fest. Als Begründung dafür wurde Folgendes
ausgeführt:
"Niederschriftlich
wurde am 13.6.2006 festgehalten, dass sie auf Grund einer Anzeige der Fa.
P im Lokalblatt der Gemeinde, in der mit
der Errichtung einer Fertigteilhausanlage der Fa.
XY auf dem Grundstück geworben wurde,
mit der Fa. in Verbindung traten. Da die Firma bereits Pläne hatte konnten
sie sich für ein Objekt entscheiden und nahmen daraufhin den Kontakt mit
der B. auf um den Kaufvertrag über
das Grundstück abzuschließen.
Auf Grund der mit ihnen
aufgenommenen Niederschrift besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen
Grundkauf und Erwerb des Fertigteilhauses, und liegen daher insbesondere unter
Bedachtnahme auf das Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die
Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Begründung für den berichtigten Bescheid vor."
Gegen den Bescheid betr. Wiederaufnahme des Verfahrens und
gegen den Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Bw. habe den Kaufvertrag
über den Erwerb des Grundstückes mit den Verkäufern B sowie Frau
H.W. und den Kaufvertrag über den Erwerb des Fertigteilhauses mit der Fa.
P., und somit mit unterschiedlichen Vertragsteilen, abgeschlossen. Eine Einigung
oder ein Konsens, sei auch nur mündlich, oder gar eine Entscheidung
über ein bestimmtes Haus könne daher nicht mit den
Grundstücksverkäufern erfolgt sein. Der Bw. habe erst nach Erwerb des
Grundes mit der Fa. P. Kontakt aufgenommen, um auf dem Grund ein Fertigteilhaus
der Firma XY errichten zu lassen. Bei der Errichtung des Hauses sei nicht die
genannte Firma, sondern unter Beachtung der VwGH- Rechtsprechung der
Berufungswerber der Bauherr gewesen. Außerdem sei nirgendwo eine
Zweckbestimmung des Grundes ersichtlich. Der Bw. hätte den Grund gleichwohl
jederzeit unbebaut wieder verkaufen oder sonstwie weitergeben oder verwenden
können. Der Bw. (und kein anderer) sei also in jeder Hinsicht über das
Grundstück verwertungsbefugt gewesen. Aus diesen Gründen sei die
Grunderwerbsteuer ausschließlich vom nackten Grund und Boden zu berechnen,
wodurch sich der angefochtene Bescheid sowohl im Hinblick auf die Wiederaufnahme
des Verfahrens als auch auf die geänderte Steuervorschreibung als
rechtswidrig erweise, zumal seit Bescheiderlassung keine neuen Tatsachen, die
der Abgabenbehörde nicht bekannt waren, hervorgekommen seien.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte das
Finanzamt auf nachstehende auszugsweise wiedergegebene Begründung:
"1.
Wiederaufnahmebescheid:
Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Dem Finanzamt wurden im Zuge der Anzeige nur eine
Abschrift des Kaufvertrages und eine Abgabenerklärung übermittelt. In
der Abgabenerklärung wurde in der Spalte Gegenleistung der Kaufpreis
für den Grundanteil eingetragen. Im Zeitpunkt der Erlassung des
Grunderwerbsteuerbescheides vom 11.02.2004 war dem Finanzamt somit nur der
anzeigepflichtige Kaufvertrag nicht aber sonstige damit im Zusammenhang stehende
Verträge bzw. Vereinbarungen bekannt. Die Umstände, dass der Erwerb
des Grundstückes und die Errichtung der Hausanlage als eine Einheit
anzusehen waren, waren erst im Rahmen einer abgabenrechtlichen Prüfung des
Vorganges feststellbar. Damit aber ist das Finanzamt mit Recht vom Vorliegen
neuer Tatsachen und Beweismittel ausgegangen und hat keineswegs bloß eine
andere rechtliche Beurteilung des ihr bekannten Sachverhaltes vorgenommen. Die
Ermessensentscheidung des Finanzamtes die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen zu verfügen, war folglich rechtens, weil damit der Rechtsrichtigkeit
gegenüber der Rechtssicherheit der Vorrang eingeräumt worden
ist.
2. Berichtigter
Grunderwerbsteuerbescheid:
Unter
einer Gegenleistung iSd § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist auch alles zu verstehen,
was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück
hinaus aufwenden muss. Wenn Grundstückskäufer auf Grund eines ihnen
vorgegebenen Vertragsgeflechts in ein bereits fertig geplantes Bauprojekt
eingebunden werden, sind auch die Baukosten zur Gegenleistung zu zählen.
Dass in einem solchen Zusammenhang das Vertragswerk in mehreren Urkunden auf
mehrere Vertragspartner aufgespaltet wird, vermag daran nichts zu ändern
(vgl. VwGH vom 09.11.2000, 2000/16/0039,
0040).
Laut Aussage des
Berufungswerbers wurde in der gleichen Zeitung, in der die
B. die gegenständliche Liegenschaft
zum Kauf angeboten hat, auch von der Fa. P
für die Errichtung einer Reihenhausanlage der Fa.
XY auf diesem Grundstück geworben. Da
Interesse bestand, ein Reihenhaus zu kaufen, setzte man sich mit Herrn
Bu in
Verbindung.
Von einer
zufälligen Beauftragung der Fa. P
kann daher keine Rede sein.
Auf
Grund der bereits vorhandenen Planung durch Herrn
Bu konnte sich der Berufungswerber ein
Reihenhaus aussuchen. Die Baugenehmigung, der Abschluss der Verträge mit
den Bauausführenden wie auch die Einholung der baubehördlichen
Benützungsbewilligung spielt durch die Gesamtsachlage nur eine
untergeordnete Rolle.
Die finale
Verknüpfung zwischen der Errichtung des Reihenhauses und dem
Grundstückserwerb ergibt sich auch schon aus dem zeitlichen Zusammenhang
des vom Berufungswerber am 27.03.2003 unterfertigten Vorvertrages über die
Liegenschaft und den am gleichen Tag abgeschlossenen Werkvertrag/Kaufvertrag
hinsichtlich des Hauses. Im Zeitpunkt des Grundstückskaufes stand folglich
die Absicht ein mit dem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück zu
erwerben eindeutig fest. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass
über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen worden
sind.
Zusammenfassend lag im
Hinblick auf die im gegenständlichen Fall vorhandene Verknüpfung von
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses keine Bauherreneigenschaft des Berufungswerbers
vor.
Die
Grunderwerbsteuerfestsetzung des Finanzamtes war folglich rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Darin
führt er aus, das Finanzamt gehe fälschlich von der Vermutung aus,
dass es sich beim Abschluss des Grundstückskaufes um ein fertig geplantes
Bauprojekt gehandelt habe. Zur Zeit des Grundstücksanbotes durch die
Grundverkäufer habe ein Parzellierungsplan bestanden. Die Fa. P habe XY -
Fertighäuser in mehreren Varianten sowie individuelle Hauplanung angeboten.
Es sei jedoch keine Bedingung gewesen ein Fertigteilhaus von der Fa. P zu
erwerben. Aus Kostengründen habe sich der Bw. für ein Fertigteilhaus
entschieden. Nach langer Planungsphase in Abstimmung mit dem Doppelhausnachbarn
(z.B. Dachform, Hausgröße) sei ein Kaufvertrag für den Grundkauf
und ein Hausvertrag (mit Ausstiegsbedingungen) abgeschlossen worden. Wie im
Vorvertrag (Grundkauf) expressis verbis angeführt werde, sei weder ein
Baubescheid noch eine endgültige Vermessung noch eine
grundverkehrsbehördliche Genehmigung bereits vorgelegen. Alle Genehmigungen
für das nach seinen Vorstellungen geplante und ausgeführte Haus seien
von ihm als Bauherr unter alleiniger Tragung des wirtschaftlichen, finanziellen,
unternehmerischen und technischen Risikos gebaut worden. Es gebe daher entgegen
der Rechtsansicht des Finanzamtes keine finale Verknüpfung zwischen der
Errichtung des Reihenhauses und dem Grundstückserwerb. Die Errichtung des
Reihenhauses sei erst nach Abschluss des Kaufvertrages (Grunderwerb), also ein
halbes Jahr später in Angriff genommen worden, nachdem alle Voraussetzungen
wie Baubescheid, sämtliche Kosten, Finanzierung udgl. endgültig
geregelt gewesen wären.
In der am 6. November 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurden keine ergänzenden Sachverhaltsangaben
gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Bescheid betr. Grunderwerbsteuer
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber
über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden
muss. Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgebender
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist
somit der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses
erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist vielmehr der
Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist. Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrerer Personen als Vertragspartner auftreten.
Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes
neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch
immer-, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also,
wie bereits erwähnt, etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes,
durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit
herzustellendem Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass
über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Keine entscheidende Bedeutung kommt
außerdem dem Umstand zu, dass in den jeweiligen Vertragsurkunden
aufeinander (rechtlich) kein Bezug genommen wird, zwischen den Verträgen
jedoch ein so enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, dass der
Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand
das bebaute Grundstück erhält. Ohne Bedeutung ist es
außerdem, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag
abschließt und erst danach- wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang-
den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag. Denn bereits die
Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch
den Erwerber indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen
dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die
Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge der
Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder
rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte
vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen
Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit
gehabt hätte, nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag
über die Errichtung des Gebäudes nicht abzuschließen (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a,
88b zu § 5 GrEStG 1987 und die dort referierte Rechtsprechung). War der
Grundstückserwerber von vornherein in ein bereits fertiges Konzept, das die
Errichtung eines Fertighauses auf dem erworbenen Grundstück vorsah,
eingebunden, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Errichtungskosten für das Fertighaus in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe etwa VwGH vom 31.3.1999, 99/16/0066 und
VwGH vom 24.02.2005, 2004/16/0210).
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war an
Sachverhalt von folgenden chronologisch dargestellten Tatumständen
auszugehen:
Im
Lokalteil einer Zeitung wurde im Jahr 2002/2003 eine Anzeige über den
Verkauf des Grundstückes geschaltet und gleichzeitig die Errichtung einer
Anlage auf diesem Grundstück durch die Fa. Atelier P beworben.
Am
27. März 2003 schloss der Bw. mit den Grundstücksverkäufern einen
Vorvertrag ab mit nachstehend auszugsweise wiedergegebenem
Inhalt:"II. Zweck: Der Käufer
beabsichtigt, zur Errichtung eines Hauses auf dem Gst 5536/9 eine
Teilfläche von 199,99 m2 zu
kaufen.
III: Vereinbarung: Die
Grundeigentümer verpflichten sich hiermit, den Käufern aus Gst 5536/9
ein Grundfläche im Ausmaß von 199,99 m2, sowie einen 1/5
Miteigentumsanteil am Weg an der nordwestlichen Grenze im Ausmaß von 74,62
m2 um den Gesamtkaufpreis von 35.139,93 € zu
verkaufen.
VIII.
Nebenabreden/Bedingungen: Der gegenständliche Vertrag und auch der
nachfolgende Kaufvertrag stehen ausdrücklich unter der aufschiebenden
Bedingung, dass auch die Verträge mit den übrigen Personen, die
beabsichtigten vom Verkäufer ein Grundstück zu erwerben um dort in
verdichteter Bauweise ein Gebäude zu errichten, rechtswirksam abgeschlossen
werden. Sollte dies nicht möglich sein so können die Verkäufer
vom gegenständlichen Vertrag zurücktreten, ohne dass die Käufer
hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten und geltend machen
können."
Ebenfalls
am 27. März 2003 unterfertigte der Bw. und die Fa. Atelier P einen
"Kaufvertrag/Werkvertrag" mit dem Vertragsgegenstand, auf dem
Käufer/Besteller eigentümlich gehörigen Bauplatz Ort X, Par. Nr.
5536/9 das Wohnhaus Nr. 2, Haustyp D-99, verbaute Fläche ca. 61,88 m2,
Nettogrundrissfläche ca. 103,31 m2, Lageplan liegt bei, zu errichten. Die
Errichtung ist nach den hier beigefügten Grundrisszeichnungen und lt.
beiliegender Liefer- und Leistungsbeschreibung einschließlich der im
Bauherrenmerkblatt Firma XY. angeführten Bedingungen, welche im Einzelnen
mit dem Käufer abgehandelt wurden und einen integrierenden Bestandteil
dieses Vertrages bilden, vorzunehmen. Punkt 7 Schlussbestimmung legte ua.
Folgendes fest:"Der Auftrag wird nur
durchgeführt, wenn für die 2. Haushälfte oder die, für das
Gesamtprojekt geplanten Einzelhäuser ein Käufer gefunden wird und der
Bautermin ist von der Einhaltung der Termine des Käufers der 2.
Haushälfte oder geplanten Einzelhäuser abhängig (gültig auch
für mehrere Käufer bei Reihenhäuser).
Der Käufer wird hiermit
informiert, dass er auch für das gegenständliche Haus die jeweilig
gültige Grunderwerbsteuer, derzeit 3,5 %, sollte eine Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben werden, an das Finanzamt zu leisten hat."
Gemäß
Vermessungsurkunde des M vom 20.10.2003, GZ. Z/03 wurde das Gst 5536/9 geteilt
in dieses und in das aus dem Trennstück"1"neu gebildete Gst 5336/50 im
Ausmaß von 229 m2 sowie in das aus dem Trennstück "2" neu gebildete
Gst 5536/51 im Ausmaß von 192 m2.
Mit
Kaufvertrag vom 2. Dezember /3. Dezember/17. Dezember 2003 erwarb der Bw. von
den Grundstücksverkäufern das neu gebildet Gst 5536/50 im Ausmaß
von 229 m2 um den Kaufpreis von 36.300,08 €. Beigeschlossen war ein
Lageplan, worin das gesamte Wohnprojekt mit den insgesamt 8 geplanten
Häuser (4 Reihenhäuser) und dem Servitutsweg genau eingezeichnet ist.
In
der eingerechten Abgabenerklärung Gre 1 vom 19. Jänner 2004 wurde
unter Beischluss des Kaufvertrages der Grundstückskauf erklärt und
darin die Gegenleistung mit 36.300,08 € ausgewiesen.
Das
Finanzamt setzte von dieser erklärten Gegenleistung mit Bescheid vom 11.
Februar 2004 die Grunderwerbsteuer mit 1.270,50 € fest.
Anlässlich
der im Jahr 2006 vorgenommenen Prüfung gemäß
§ 147 Abs. 1
BAO wurde an Tatumständen festgestellt, dass neben dem angezeigten
Kaufvertrag vorher bereits ein Vorvertrag über den Grundstückskauf und
gleichzeitig ein Kauf/Werkvertrag über die Errichtung eines Reihenhauses
(Fertighauses) abgeschlossen worden waren.
Das
Finanzamt nahm auf Grund der Prüfungsfeststellungen das
Grunderwerbsteuerverfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
bezog im berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid neben dem
Grundstückskaufpreis auch die Baukosten in die GrESt- Bemessungsgrundlage
ein.
Befragt über den Ablauf des Grundstückskaufes
und der Errichtung des XY- Hauses machte der Bw. gegenüber dem Prüfer
folgende niederschriftliche Angaben:
"
Wie
und durch wen wurden sie auf das ha. Grundstück
aufmerksam
?
Im
Lokalblatt war eine Anzeige von der R.I.W
betreffend des Grundstückes. Wir wussten auch durch Absprache in der
Gemeinde, dass der Grund verkauft werden sollte.
In der gleichen Zeitung
(Lokalblatt) hat die Fa Atelier P für
die Errichtung einer Anlage auf diesem Grundstück geworben. Dies war im
Jahr 2002/2003.
Da wir interessiert
waren ein Reihenhaus zu kaufen traten wir mit Herrn
Bu in Kontakt. Herr
Bu hatte bereits einen Plan. Hier konnten
wir uns eine Grandparzelle aussuchen. Daraufhin wurde der Kontakt mit der
B. aufgenommen, und die Verhandlungen
bezüglich des Grundkaufes geführt. Von Herrn
Bu wurde das Fertigteilhaus erworben. Es
wurde vereinbart, dass wir Bauherren sind.
Wie
kam der Kontakt mit Herrn
Bu
zustande
?
Mit
Herrn Bu traten wir auf Grund seiner
Annonce in der Zeitung in Kontakt.
Warum
wurde der Vertrag mit Herrn
Bu, Erwerb des
XY - Hauses, und der
Vorvertrag über das Grundstück gleichzeitig
abgeschlossen
?
Da
das Projekt nur zu stande kam, weil wir von Herrn
Bu das Fertigteilhaus gekauft haben,
wurden die Verträge über den Grundkauf und den Erwerb des
XYhauses gleichzeitig abgeschlossen. Die
Zahlungen für den Erwerb des Grundstückes flossen nicht über
Herrn
Bu.
Die
Niederschrift wurde
vorgelesen.
Eine Zweitschrift der
Niederschrift wurde ausgehändigt."
Ausgehend von der eingangs dargestellten Rechtslage spricht
für eine im Gegenstandsfall vorliegende finale Verknüpfung der
Errichtung des Fertighauses mit dem Grundstückskauf schon die zeitliche
Komponente, wurde doch vom Bw. der Vorvertrag über den Grundstückskauf
und der "Kaufvertrag/Werkvertrag" über den Erwerb und die Errichtung des
Fertighauses jeweils am 27. März 2003 und damit am gleichen Tag
unterfertigt. Aus der Aussage des Bw. geht implizit hervor, dass der
Grundstücksverkauf zusammen mit dem Projekt einer Verbauung des
Grundstückes 5536/9 mit einer Wohnanlage gemeinsam beworben wurden, wobei
die Fa. Atelier P für die Verbauung des Bauplatzes Gst. 5536/9 bereits
einen Plan hatte und sich der Bw. "hier" (gemeint offensichtlich bei dieser
Firma) eine Grundparzelle aussuchen konnte. Die Einbindung des Bw. in das von
der Fa. Atelier P für den Bauplatz Gst. Nr. 5536/9 (siehe den bezeichneten
Bauplatz im Kauf/Werkvertrag) bereits geplante und projektierte Bebauungskonzept
zeigt sich im Übrigen auch darin, dass das GSt 5536/9 erst gemäß
der Vermessungsurkunde vom 20. Oktober 2003 in die augenscheinlich jeweils
für die einzelnen Reihenhäuser "vorgesehenen" Grundstücke mit den
entsprechenden Grundstücksflächen geteilt worden ist. Mit Kaufvertrag
vom 2. Dezember 2003 hat dann der Bw. das laut dem dem Werkvertrag/Kaufvertrag
beiliegenden Lageplan für sein Reihenhaus Nr. 2 vorgesehene Grundstück
im Ausmaß von letztlich 229 m2 gekauft. Wenn aber bereits im
Kaufvertrag/Werkvertrag der Käufer/Besteller der Fa. Atelier P
"den Auftrag erteilte, auf dem oben
bezeichneten dem Käufer eigentümlich gehörigen Bauplatz ein
Wohnhaus zu errichten" und in den Schlussbestimmungen des weiteren
ausdrücklich vereinbart wird, "der
Auftrag wird nur ausgeführt, wenn für die 2. Haushälfte oder die,
für das Gesamtprojekt geplanten Einzelhäuser ein Käufer gefunden
wird und der Bautermin ist von der Einhaltung der Termine des Käufers der
2. Haushälfte oder geplanten Einzelhäuser abhängig (gültig
auch für mehrere Käufer bei Reihenhäuser)" dann wird
deutlich, dass der Bw., der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages/
Werkvertrages des Fertighauses noch nicht Eigentümer der
diesbezüglichen Grundstücksfläche war, in ein von der Fa. Atelier
P für den Bauplatz Gst. 5536/9 erstelltes und in der Zeitung beworbenes
Bebauungsgesamtkonzept der Errichtung von 4 Doppelwohnhäuser eingebunden
war. Hat aber die Fa. Atelier P für den im Eigentum der B und der Frau H.W.
stehenden Bauplatz Gst. 5536/9 ein Gesamtkonzept für dessen Bebauung mit 4
Reihenhäuser ausgearbeitet, dann liegt es auf der Hand, dass dieses
Unternehmen, das die Errichtung von Fertighäuser bezogen auf einen
bestimmten Bauplatz anbietet und bewirbt, auch für die entsprechende
Bereitstellung (durch Verkauf) des für die Errichtung dieses Reihenhauses
(Fertighauses) vorgesehenen Grundstückes durch die Grundeigentümer
Vorsorge trifft. Dies zeigt die gemeinsame Werbemaßnahme in der Zeitung
und dass sich der Bw. nach seinen Angaben bei der Fa. Atelier P "eine
Grundparzelle aussuchen konnte." Die bestehende Wechselwirkung zwischen
jeweiligem Grundstücksverkauf einerseits und der zu deren Verbauung bereits
projektierten Reihenhausanlage andererseits lässt sich auch aus dem ersten
Absatz von Punkt VIII des Vorvertrages erkennen, wenn darin Folgendes festgelegt
wird: "Der gegenständliche Vertrag und auch
der nachfolgende Kaufvertrag stehen ausdrücklich unter der aufschiebenden
Bedingung, dass auch die Verträge mit den übrigen Personen, die
beabsichtigten vom Verkäufer ein Grundstück zu erwerben um dort in
verdichteter Bauweise ein Gebäude zu errichten, rechtswirksam abgeschlossen
werden. Sollte dies nicht möglich sein so können die Verkäufer
vom gegenständlichen Vertrag zurücktreten, ohne dass die Käufer
hieraus irgendwelche Ansprüche ableiten und geltend machen
können."
Auf Grund der dargestellte Sachlage war in freier
Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Bw. als Erwerber des
Fertighauses in das von der Fa. Atelier P für das Grundstück 5536/9
erstellte Gesamtkonzept der Bebauung dieses Grundstückes mit einer
Reihenhauswohnanlage eingebunden war, wobei der Bw. den Auftrag zur Errichtung
des Fertighauses bereits vor Abschluss des Kaufvertrages über den Erwerb
der (durch Teilung überhaupt erst neu entstandenen) Grundparzelle 5536/50
erteilt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein am gleichen Tag
wie der Kauf/Werkvertrag abgeschlossener Vorvertrag unter Punkt II anführt,
der Käufer beabsichtigt zur Errichtung eines Hauses auf dem GSt 5336/9 eine
Teilfläche von 199,99 m2 zu kaufen und die Grundeigentümer sich unter
Punkt III verpflichteten, den Käufern aus Gst 5536/9 eine Grundfläche
im Ausmaß von 199,99 m2, sowie einen Miteigentumsanteil am Weg der
nordwestliche Grundgrenze im Ausmaß von 74.62 m2 um den Gesamtkaufpreis
von 35.139,93 € zu verkaufen. Dieser Vorvertrag im Konnex gesehen mit dem
gleichzeitig abgeschlossenen Kaufvertrag/Werkvertag über die Errichtung des
Fertighauses spricht nämlich ebenfalls für den finalen Zusammenhang
zwischen bereits erfolgten Auftrag zur Errichtung des Fertighauses und dem
Grundstückskauf im Rahmen dieses Gesamtprojektes. Der im Streitfall
unzweifelhaft gegebene enge zeitliche und sachliche Konnex zwischen dem
Kaufvertrag/Werkvertrag über die Errichtung des Fertighauses mit dem Erwerb
des Grundstückes und die erfolgte Einbindung des
Grundstückskäufers in ein von der Fa. Atelier P von vornherein
vorgegebenes Gesamtkonzept der Errichtung einer Wohnanlage mit 4
Doppelhäusern auf dem Grundstück 5536/9, rechtfertigen die
Schlussfolgerung, dass einheitlicher Gegenstand des streitgegenständlichen
Erwerbsvorganges das mit einem bestimmten Fertighaus bebaute Grundstück
war. Nach Lehre (Fellner, aaO, Rz 88a zu § 5 GrEStG) und Rechtsprechung ist
bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag
und weiteren, die zukünftige Bebauung des Grundstückes betreffenden
Verträgen mit Dritten (hier: Kauf/Werkvertrag) einheitlicher für die
grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgebender Gegenstand des
Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. An diesem
einheitlichen Leistungsgegenstand vermag somit auch der Berufungseinwand nichts
zu ändern, dass die Vertragspartner des Bw. beim Grundstückskauf und
beim Kaufvertrag/Werkvertrag verschieden waren. Demzufolge zählen neben dem
erklärten Kaufpreis von 36.300,08 € auch die (der Höhe nach
unstrittig gebliebenen) Errichtungskosten von 108.183 € für das
Fertighaus zur GrESt- Bemessungsgrundlage. Zu Recht hat das Finanzamt mit dem
berichtigten Steuerbescheid von einer Gegenleistung von 144.483,08 € die
Grunderwerbsteuer mit 5.056,91 € festgesetzt.
2) Bescheid betr. Wiederaufnahme
des Verfahrens
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und
in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Zufolge dieses letzten Halbsatzes führt ein- wenn auch
tauglicher- Wiederaufnahmegrund nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis
dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte; alle Wiederaufnahmegründe sind sohin
"relative" Wiederaufnahmegründe. Die Wiederaufnahmegründe müssen
daher geeignet sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme
verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Beurteilung dieser
Frage zum Ergebnis, dass der in Frage stehende Wiederaufnahmegrund geeignet ist,
einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3,
Seite 2917 f, VwGH vom 13.7.1967,1977/66, 381/67 und VwGH vom 26.04.2000,
96/14/0176).
Mit der vorliegenden Abgabenerklärung wurde vom
vertragserrichtenden Rechtsanwalt bloß der mit dem Kaufvertrag vom
2./3./17. Dezember 2003 vereinbarte Grundstückserwerb angezeigt und die
Gegenleistung mit 36.300,08 € angegeben. Außer Streit steht,
dass der Vorvertrag über den Grundstücksankauf und der
Kaufvertrag/Werkvertrag über die Errichtung eines bereits projektiertes
Fertighauses, und damit jene Tatsachenfeststellungen, die zusammen mit der
niederschriftlichen Aussage zur Einbeziehung der Errichtungskosten in die
Gegenleistung führten, dem Finanzamt in jenem Grunderwerbsteuerverfahren,
das mit dem Bescheid vom 11. Februar 2004 abgeschlossen worden war, nicht
angezeigt und auch noch nicht bekannt waren. Der Wiederaufnahmegrund "der neu
hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind", liegt demzufolge im Berufungsfall zweifelsfrei vor und
Gegenteiliges wurde vom Bw. selbst auch gar nicht vorgebracht. Der Bw.
bekämpft vielmehr implizit die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens im
Wesentlichen mit dem Argument, die nachträglich festgestellten
Tatumstände würden die im wiederaufgenommenen Verfahren erfolgte
Einbeziehung der Errichtungskosten in die Gegenleistung nicht rechtfertigen. Mit
diesem Vorbringen bestreitet er im Ergebnis das Vorliegen des
Tatbestandsmerkmales "und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis einen im Spruch anderes lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Unter Beachtung dieses Berufungsvorbringens entscheidet die
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid, ob der angeführte
Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel geeignet
war, einen im Spruch anders lautenden Grunderwerbsteuerbescheid
herbeizuführen und damit die verfügte Wiederaufnahme des
Grunderwerbsteuerverfahrens rechtens war.
Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die neu
hervorgekommenen Feststellungen in rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes
zur Einbeziehung der Baukosten in die Gegenleistungen führten, wird auf
obige Ausführungen unter Punkt 1 dieser Berufungsentscheidung verwiesen.
Ergibt sich aber daraus, dass die Einbeziehung der Errichtungskosten des
Fertighauses in Höhe von 108.183 € in die Gegenleistung rechtens war,
dann ist das Schicksal der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid bereits
entschieden. Die unbestrittenermaßen erst nachträglich und damit neu
hervorgekommenen Tatumstände betreffend diesen Erwerbsvorgang, die
letztlich die finale Verknüpfung zwischen dem Grundkauf und der Errichtung
des Fertighauses aufzeigten, bedingten neben dem Kaufpreis für das
Grundstück auch den gebotenen Ansatz der streitigen Baukosten als Teil der
Bemessungsgrundlage. Die neu hervorgekommenen Tatumstände dieses
Erwerbsvorganges waren daher zweifelsfrei geeignet, durch die Einbeziehung der
Baukosten in die Gegenleistung einen im Spruch anders lautenden
Grunderwerbsteuerbescheid herbeizuführen. Das Finanzamt hat somit zu Recht
mit dem bekämpften Wiederaufnahmebescheid die Wiederaufnahme des
Grunderwerbsteuerverfahrens verfügt. Wenn auch die
Rechtmäßigkeit der dabei vorgenommenen Ermessensübung gar nicht
bekämpft worden war, bleibt noch festzuhalten, dass die verfügte
Wiederaufnahme auch unter dem Aspekt der Ermessensausübung rechtens war,
war doch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der
Rechtsbeständigkeit einzuräumen, wobei auch die Höhe der
Nachforderung von 3.786,41 € entsprechend zu berücksichtigen war. In
diesem Zusammenhang war überdies zu bedenken, dass es dem Bw. durchaus
möglich und zumutbar gewesen wäre, bereits im Erstverfahren durch
Vorlage aller zweckdienlichen Unterlagen dem Finanzamt ein vollständiges
Bild über den bestehenden engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
angezeigten Kaufvertrag und dem Erwerb des Fertighauses zu verschaffen. Das
Ermessen wurde somit vom Finanzamt bei der Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens im Sinne des § 20 BAO ausgeübt.
Zusammenfassend hat das Finanzamt zu Recht das
Grunderwerbsteuerverfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und mit dem berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid von einer
Gegenleistung von 144.483,08 € die Steuer mit 5.056,91 € festgesetzt.
Es waren daher wie im Spruch ausgeführt die Berufungen gegen den
Wiederaufnahmebescheid und den Grunderwerbsteuerbescheid als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 9. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-I/07
- Stammnummer
- 31347
- Gültig
- 09.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF