Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0354-L/07
Der Sachbezugswert für die Privatnutzung des Firmenfahrzeuges ist mit 1,5% der Anschaffungskosten anzusetzen, wenn kein Nachweis erbracht wird, dass die Privatfahrten unter 6000 km im Jahr betragen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0354-L/07vom 08.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 10. Mai 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 6. April 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003 sowie vom
14. Dezember 2005 gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 wird abgeändert (im Sinne
der Berufungsvorentscheidung vom 6. April 2006).
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betreffend Einkommensteuer
2004 betragen (wie
Berufungsvorentscheidung):
|
Einkommen
|
149.198,56
|
Einkommensteuer
|
66.161,44
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
- 66.766,36
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seinen Erklärungen
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 und 2003 (eingebracht am
27. Oktober2004) jeweils die Herabsetzung des Sachbezuges für das
Firmenauto. Bei der Lohnverrechnung des Arbeitgebers sei der ganze Sachbezug
verrechnet worden, tatsächlich sei aber lediglich der halbe Sachbezugswert
anzusetzen.
Mit Eingabe vom 9. November 2004 ersuchte die
zuständige Sachbearbeiterin das Betriebsstättenfinanzamt des
Arbeitgebers (Finanzamt Linz) um Überprüfung dieses Antrages und bei
Zutreffen der Voraussetzungen um Korrektur der Lohnzettel 2002 und 2003.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom
13. Dezember 2005 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004
seitens des zuständigen Finanzamtes festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte
entsprechend den übermittelten Lohnzetteln, da der Berufungswerber trotz
Erinnerung die zugesendeten Erklärungen nicht eingereicht hätte.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2005 brachte der
Berufungswerber die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004
beim zuständigen Finanzamt ein (wurde als Berufung gewertet). Hier wurde
neben Sonderausgaben und AVAB auch die Kürzung des Sachbezuges PKW begehrt.
Mit Datum 19. Jänner 2006 wurden die
Fahrtenbücher der Jahre 2002, 2003 und 2004 übermittelt.
Mit E-Mail vom 22. März 2006 gab die
Sachbearbeiterin des Arbeitgeberfinanzamtes (Finanzamt Linz) bekannt, dass die
Reduzierung des KFZ-Sachbezuges (Korrektur des Lohnzettels) für die Jahre
2002 bis 2004 nicht durchgeführt werde, weil die Kilometerstände laut
Fahrtenbuch und laut Servicerechnung nicht übereinstimmen würden (z.B.
KM-Stand am 17.9.2002 laut Fahrtenbuch: 94322 und laut
Servicerechung: 89417 oder am 28.2.2003 KM-Stand laut
Fahrtenbuch: 115360 und laut Servicerechnung: 114251). Ein weiterer
Punkt sei noch, dass am Wochenende getankt, aber keine Privatkilometer
geschrieben worden seien (z.B. am Sonntag 17.11.2007 getankt, aber keine
Privatkilometer ausgewiesen, genauso am 17.2.2003 usw.).
Mit Einkommensteuerbescheiden 2002 und 2003 vom
6. April 2006 und Berufungsvorentscheidung hinsichtlich
Einkommensteuer 2004 ebenfalls vom 6. April 2006 wurde die
Einkommensteuer der Jahre 2002, 2003 und 2004 entsprechend den
übermittelten Lohnzetteln berechnet. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Gewährung des halben
Sachbezugswertes ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch bzw.
entsprechende Aufzeichnungen sei. Die von Abgabepflichtigen geführten
Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des beruflichen Zwecks als auch der
tatsächlich zurückgelegten Fahrtstrecke erlauben. Aufgrund der
Überprüfung des Betriebsstättenfinanzamtes wurde festgestellt,
dass die Kilometerstände mit den Servicerechnungen nicht
übereinstimmen würden: z.B. KM-Stand am 17.9.2002 laut
Fahrtenbuch: 94322 und laut Servicerechnung: 89417 oder am 28.2.2003
KM-Stand laut Fahrtenbuch: 115360 und laut Servicerechnung:
114251). Ein weiterer Punkt sei noch, dass am Wochenende getankt, aber
keine Privatkilometer geschrieben worden seien (z.B. am Sonntag 17.11.2007
getankt, aber keine Privatkilometer ausgewiesen, genauso am 17.2.2003
usw.). Der Sachbezug könne daher nicht herabgesetzt werden, da die
Aufzeichnungen der durchgeführten Fahrten mangelhaft seien bzw. die
Richtigkeit der Aufzeichnungen nicht nachvollzogen werden können.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2006 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 10. April 2006) wurde ein Antrag auf
Nachkontrolle mit der Bitte um Richtigstellung und ordnungsgemäße
Abrechnung der Jahre 2002, 2003 und 2004 eingebracht. Begründend
wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber am 9. April 2006 die
Ablehnung der Vergütung des halben Sachbezugs für den Firmen PKW
erhalten hätte. Der Berufungswerber hätte bei Porsche Thalheim
Wels alle relevanten Unterlagen angefordert, recherchiert und festgestellt, dass
deren Angaben und Dokumentationen in keiner Weise richtig seien. Es sei
in der Werkstatt das Auftragsdatum mit dem Kilometerstand der tatsächlichen
Reparatur angegeben worden, bzw. seien die Angaben überhaupt nicht
nachvollziehbar. Die Angaben, dass an Wochenenden Privatfahrten
durchgeführt (Tankrechnungen), die nicht im Fahrtenbuch angeführt
worden seien, seien ebenfalls nicht nachvollziehbar bzw. nicht richtig.
In der Anlage würden die Originaldokumente von Porsche Thalheim
übermittelt, in denen die Unstimmigkeiten vermerkt seien.
Mit Datum 4. Juli 2006 ersuchte die
Sachbearbeiterin des zuständigen Finanzamtes das
Betriebsstättenfinanzamt die Einwendungen lt. Berufungsschrift vom
10. Mai 2006 zu überprüfen.
Mit E-Mail vom 31. Oktober 2006 wurde diesem
Ersuchen entsprochen und bekannt gegeben, dass einer Herabsetzung des
Sachbezugswertes nicht zugestimmt werden könne. Neben dem Hinweis auf das
E-Mail vom 22. März 2006 wurde ergänzend ausgeführt,
dass der Berufungswerber zahlreiche und regelmäßige Fahrten von
seiner Wohnung in die Firma - im Fahrtenbuch jeweils mit WK*-Linz-WK
eingetragen - angeführt und diese Fahrten nicht als Fahrten
zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung=Privatfahrten, sondern als
Dienstfahrten, gewertet hätte. *WK würde dabei für den
Wohnort W des Berufungswerbers stehen. Die Arbeitsstätte würde
ziemlich nahe an der Westautobahn liegen. Aus den vorliegenden
Fahrtenbüchern sei aber auch ersichtlich, dass der Berufungswerber
häufig folgende Fahrtstreckenverläufe ausgewiesen
hätte: 1.) WK-Linz-Enns-WK 2.) WK-Linz-Wels-WK Diese
Fahrtstrecken würden zum Teil auf der direkten Route zwischen
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung (in Folge W-A-W) liegen. Der Berufungswerber
hätte zumindest jene Kilometer, die auf die direkte Strecke W-A-W entfallen
würden, als Privatkilometer ausweisen müssen und hätte nur die
Mehrkilometer gegenüber der direkten Stecke W-A-W als Dienstkilometer
ausweisen dürfen. Dies deshalb, weil für die Strecke W-A-W der
Verkehrsabsetzbetrag zustehe, der wiederum automatisch bei der laufenden Lohn-
und Gehaltsverrechnung beim Steuerabzug berücksichtigt werde.
Für die unter 1.) und 2.) angeführten Streckenangaben
hätte der Berufungswerber nur vereinzelt und in zu geringem Ausmaß
Privatkilometer berücksichtigt. LStR 2002 - RZ
269: Für die Entfernung der direkten Wegstrecke Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung ist einerseits der Sachbezugswert anzusetzen und
andererseits nach den allgemeinen Voraussetzungen das Pendlerpauschale zu
berücksichtigen. Allfällige Kilomtergeldersätze sind
steuerpflichtig. LStR 2002 - RZ 270: Für eine auf Grund
des Kundenbesuchs erforderliche zusätzliche Wegstrecke ist hingegen kein
Sachbezug auszuweisen. Kilomtergeldersätze seien im Rahmen des
§ 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei. Bei fehlendem oder
unzureichendem Kilomtergeldersatz durch den Arbeitgeber können
(Differenz-)Werbungskosten geltend gemacht werden, Die Auswertung der
Fahrtenbücher 2002 bis 2004 hätten folgende zusätzliche
Privatkilometer ergeben: 2002: 4.012 zuzüglich Privat-Km lt.
Fahrtenbuch: 3.782 = Privat-Km gesamt: 7.795 2003: 2.652 zuzüglich
Privat-Km lt. Fahrtenbuch: 4.562 = Privat-Km gesamt: 7.214 2004: 2.584
zuzüglich Privat-Km lt. Fahrtenbuch: 4.450 = Privat-Km gesamt:
7.034 Der Sachbezug bleibe daher unverändert.
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2007 wurde der
Berufungswerber dahingehend informiert, dass nach nochmaliger
Überprüfung der Fahrtenbücher der Sachbezug seitens des
Betriebsstättenfinanzamtes nicht herabgesetzt werde. Zu den
Feststellungen lt. Beilage (Anm. Referent: Sachverhaltsfeststellung des
Betriebsstättenfinanzamtes) würden sie bis längstens
31. Jänner 2007 Stellung nehmen können. Anschließend
werde der Akt dem Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Linz zur
weiteren Bearbeitung vorgelegt.
Auf dieses Schreiben folgte keine Reaktion des
Berufungswerbers.
Mit Datum 22. März 2007 wurden die
Berufungen vom 10. Mai 2006 (betreffend die Jahre 2002 und 2003) und
vom 14. Dezember 2005 (betreffend das Jahr 2004) dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom
18. Oktober 2007 nochmals an das Schreiben des Finanzamtes vom
2. Jänner 2007 erinnert. Der Berufungswerber wurde auch
darauf aufmerksam gemacht, dass anhand der Aktenlage entschieden werde, falls
auch diesmal keine Stellungnahme erfolgen würde. Die Entscheidung
würde sich an die Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes Linz halten.
Mit E-Mail vom 6. November 2007 gab der
Berufungswerber Folgendes bekannt: "im
März d.J.wurde mir vom FA F zu
meinem absoluten Unverständnis und mit einer sehr dünnen
Begründung mitgeteilt, dass alle von mir eingereichten Berufungen abgelehnt
wurden. Die sind genau die Gleichen, wozu sie nun von mir eine Stellungnahme
fordern. Ich denke das hier etwas falsch läuft und ersuche Sie, sich direkt
mit der Bearbeiterin meines Aktes in Verbindung zu setzen."
In einem Telefonat vom 7. November 2007
erkundigte sich der Referent bei der zuständigen Bearbeiterin, ob der
Berufungswerber mittlerweile Unterlagen bzw. Stellungnahmen nachgereicht
hätte. Die Bearbeiterin gab bekannt, dass bis dato keinerlei
Reaktionen oder Unterlagen vorliegen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG liegen Einnahmen vor, wenn dem
Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte
Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung
von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen
(§ 15 Abs. 2 EStG).
§ 4 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II
2001/416, im weiteren jeweils VO genannt, führt dazu aus, dass, wenn
für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes
Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug
von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges
(einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal
€ 510,00 monatlich, anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten umfassen
auch Kosten für Sonderausstattungen.
Abs. 2 der zitierten
Verordnungsbestimmung regelt weiter, dass, wenn die monatliche Fahrtstrecke
für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als
500 km beträgt, ein Sachbezug im halben Betrag (0,75% der
tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 255,00 monatlich)
anzusetzen ist. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen
Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt sich, dass
in den Fällen, in welchen im Rahmen eines Dienstverhältnisses einem
Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers ein Kraftfahrzeug überlassen wird,
bei der Lohnverrechnung ein geldwerter Vorteil anzusetzen ist, wenn dieses
Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch für Privatfahrten genutzt wird. Zu den
Privatfahrten zählen nach dem eindeutigen Wortlaut der VO auch Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Im vorliegenden Fall ist nunmehr strittig, ob ein Sachbezug
im halben Betrag zu berücksichtigen ist oder nicht. Der Arbeitgeber hat bei
der Lohnsteuerberechnung den ganzen Betrag hinzugerechnet; dies wollte der
Berufungswerber nunmehr im Veranlagungswege korrigieren, indem er Werbungskosten
im halben Ausmaß des Sachbezuges beantragte.
Nach Überprüfung der Fahrtenbücher und
anderen Unterlagen (Servicerechnungen) kam das Arbeitgeberfinanzamt zu dem
Ergebnis, dass der Berufungswerber teilweise Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nicht dem Privatbereich zugeordnet hätte. Das
Finanzamt errechnete nunmehr Privatkilometer in folgendem
Ausmaß: 2002: 7.794 km 2003: 7.214 km 2004:
7.034 km Eine Korrektur der Lohnzettel wurde folglich nicht
durchgeführt.
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2007 brachte das
zuständige Finanzamt dem Berufungswerber das Ergebnis des
Betriebsstättenfinanzamtes zur Kenntnis und forderte ihn auf, zu diesen
Feststellungen Stellung zu nehmen.
Nach Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat wurde der
Berufungswerber nochmals an dieses Schreiben erinnert und zu einer
allfälligen Stellungnahme aufgefordert, ansonsten werde den
Ermittlungsergebnissen des Betriebsstättenfinanzamtes gefolgt.
Da bis zum heutigen Tage keine Stellungnahme vorliegt
(lediglich ein Mail, dass sich der Referent mit dem Finanzamt in Verbindung
setzen soll) wird folgender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde
gelegt: Laut Fahrtenbuch wurden häufig Fahrtstrecken die sich auf
der direkten Route Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung befinden, zur Gänze
als Dienstkilometer ausgewiesen. Jene Strecken die aber auf die direkte
Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung entfallen, sind jedenfalls dem
Privatbereich zuzurechnen. Unter Berücksichtigung dieser
Fahrtstrecken errechnete das Betriebsstättenfinanzamt in Anlehnung an die
Darstellungen in den Fahrtenbüchern folgende Privatkilometer: 2002:
7.794 km 2003: 7.214 km 2004: 7.034 km Dem
Berufungswerber wurde mehrmals Gelegenheit gegeben, diese Feststellungen zu
widerlegen, was allerdings nicht geschehen ist.
Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung, ist nur
dann der halbe Sachbezugswert zu berücksichtigen, wenn monatlich nicht mehr
als 500 km für private Zwecke zurückgelegt werden. Auf ein ganzes
Jahr hochgerechnet darf also die Wegstrecke von 6.000 km für private
Zwecke nicht überschritten werden. Die Ermittlungsergebnisse
ergaben allerdings, dass in allen berufungsgegenständlichen Jahren diese
Grenze nicht nur geringfügig, sondern doch erheblich überschritten
wurde.
In Anlehnung an die eindeutige gesetzliche Bestimmung und
auch den festgestellten Sachverhalte war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0354-L/07
- Stammnummer
- 31342
- Gültig
- 08.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF