Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2177-W/05
Pflegeheimkosten für die Mutter als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2177-W/05vom 07.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, vertreten durch S, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X vom 2. März 2005 betreffend Einkommensteuer
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in der
Einkommensteuererklärung für 2003 den Abzug der von ihm bezahlten
Kosten für die Unterbringung seiner pflegebedürftigen Mutter in einem
Pflegeheim in Höhe von 29.156,44 € als außergewöhnliche
Belastung.
Das Finanzamt brachte im Einkommensteuerbescheid für
2003 vom 2. März 2005 die betreffenden Aufwendungen mit der
Begründung nicht in Abzug, für nahe Angehörige getragene
Pflegeheimkosten stellten nur insoweit eine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 dar, als die Kosten von der
pflegebedürftigen Person nicht bzw. nicht zur Gänze selbst getragen
werden könnten. Da die Mutter des Berufungswerbers im Jahr 2003 über
ein die angefallenen Pflegeheimkosten übersteigendes Einkommen in Höhe
von 38.428,04 € verfügt habe, seien die betreffenden Aufwendungen
nicht abzugsfähig.
Die vom Berufungswerber gegen den Einkommensteuerbescheid
für 2003 eingebrachte Berufung, in welcher er das seiner Mutter für
die Bezahlung der Heimkosten zur Verfügung stehende Einkommen mit 7.829,48
€ ermittelte, wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juni
2005, in welcher das Nettoeinkommen der Mutter mit 36.520,09 €
errechnet wurde, als unbegründet ab.
Im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(Vorlageantrag) ermittelte der Berufungswerber das Nettoeinkommen seiner Mutter
im Jahr 2003 wie folgt:
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Pensionsbezüge (laut Lohnzettel):
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Bruttobezüge
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18.760,14 €
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abzüglich SV-Beiträge
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- 703,49 €
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abzüglich Lohnsteuer
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- 2.174,21 €
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15.882,44 €
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Bundespflegegeld (laut Lohnzettel)
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+ 7.298,86 €
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Eingänge aus der Vermietung
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+ 18.250 €
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abzüglich Einkommensteuer
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- 12.274,95
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29.156,35
€
Der Berufungswerber führte
im Vorlageantrag weiters aus, nach Abzug der Pflegeheimkosten in Höhe von
29.156,44 € verbliebe kein frei verfügbares Einkommen zur Deckung des
Lebensunterhaltes seiner Mutter (zB für Miete, Versicherungen, Energie,
Telekom, Trinkgelder für Ärzte und Schwestern, Medikamente,
zusätzliche Heilbehelfe, Geschenke, Zigaretten, Zeitschriften usw.). Er sei
als Unterhaltsverpflichteter daher zumindest verpflichtet gewesen, das
Existenzminimum gemäß Existenzminimum-Verordnung 2003 in Höhe
von 13.524 € (996 € pro Monat mal 14) für seine Mutter zu
übernehmen.
Er beantrage daher die Anerkennung einer
außergewöhnlichen Belastung in Höhe von 13.524 € (vor
Abzug des Selbstbehaltes).
Nach einer vom Berufungswerber im Zuge des
Berufungsverfahrens vorgelegten Auflistung betrugen im Jahr 2003 die Ausgaben
der Mutter für Versicherung (Jänner bis Dezember 2003) 2.886,94
€, für Miete (Jänner bis Juni 2003) 1.967,82 €, für Gas
und Strom (Jänner bis Juni 2003) 2.008,91 € und für Telekabel,
Telekom, Rundfunk (Jänner bis Mai 2003) 431,01 €; für die
angeführten Positionen somit insgesamt 7.294,68 €.
Nach den vom Berufungswerber vorgelegten Abrechnungsbelegen
des Pflegeheimes über die Aufwendungen in Höhe von 29.156,44 €
wurden vom Pflegeheim die Kosten für ein Einzelappartement (105,38 €
pro Tag) sowie Nebenleistungen (Rezeptgebühren, Privatrezepte, Telefon,
Zeitungen) in Rechnung gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind für den Abzug
einer außergewöhnlichen Belastung folgende Voraussetzungen
erforderlich:
1. Die
Belastung muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt.
Unterhaltsleistungen sind nach § 34 Abs. 7 EStG 1988
nur sehr eingeschränkt als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig. Lediglich Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind beim
Verpflichteten berücksichtigungsfähig. Laufende Unterhaltsleistungen
an Dritte sind auch dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie auf Grund
rechtlicher Verpflichtung geleistet werden, wie zB Unterhaltsleistungen an die
in Not geratenen Eltern (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 60 zu § 34 EStG 1988 sowie die dort
zitierte Judikatur).
Liegen berücksichtigungsfähige
Unterhaltsleistungen an Dritte vor, so können eigene Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten den Anspruch schmälern. Ist der
Unterhaltsberechtigte auf Grund eigener Einkünfte selbst in der Lage, die
Kosten zu tragen, kann der Unterhaltsverpflichtete sie nicht geltend machen
(vgl. zB VwGH 28.4.1987, 85/14/0049).
Die Übernahme der Kosten für die Unterbringung
eines über kein ausreichendes Einkommen verfügenden Elternteiles in
einem Alters- oder Pflegeheim wegen Krankheit, Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit stellt auf Grund der rechtlichen
Unterhaltsverpflichtung eine außergewöhnliche Belastung dar. Die
außergewöhnliche Belastung wird diesfalls auch nicht mit der
Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruches begrenzt, da Krankheitskosten
grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung darstellen und
insoweit eine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche
Verpflichtung vorliegt. Die übernommenen Kosten sind jedoch um
Eigenleistungen der unterhaltsberechtigten Person aus ihren eigenen Bezügen
sowie um öffentliche Zuschüsse zu kürzen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/
Grabner/Leitner/Wanke, EStG, Anm 52 zu § 34 EStG 1988).
Im gegenständlichen Fall reichte nach der Darstellung
des Berufungswerbers im Vorlageantrag das Einkommen der Mutter im Berufungsjahr
2003 nicht aus, um sowohl die Pflegeheimkosten als auch die (weiter laufenden)
Kosten für Miete, Energie und Telekom, für Versicherungen,
Trinkgelder, Medikamente, Zeitschriften usw. zu decken.
Der infolge der oben angeführten Lebenshaltungskosten
im Einkommen der Mutter keine Deckung findende Teil der Pflegeheimkosten
wäre nach den obigen Ausführungen zwar an sich
berücksichtigungsfähig, jedoch ist davon auszugehen, dass dieser Teil
nicht den nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 von den Aufwendungen in Abzug zu
bringenden Selbstbehalt übersteigt.
Der auf Grund des Einkommens des Berufungswerbers im Jahr
2003 zu berücksichtigende Selbstbehalt beträgt 9.414,66 €. Die
Kosten der Mutter für Versicherungen, Miete, Gas und Strom, Telekabel,
Telekom und Rundfunk haben im Jahr 2003 insgesamt 7.294,68 € betragen. Die
übrigen im Vorlageantrag angeführten Kosten der Mutter (zB
Trinkgelder, Medikamente, zusätzliche Heilbehelfe) wurden vom
Berufungswerber betragsmäßig nicht bekanntgegeben und können im
Schätzungswege nicht in einer Höhe (von mehr als 2.120 €)
angesetzt werden, durch welche der Selbstbehalt von 9.414,66 €
überschritten würde.
Entgegen den Ausführungen im Vorlageantrag können
die Lebenshaltungskosten der Mutter nicht in Höhe des Existenzminimums von
13.524 € (996 € pro Monat mal 14) angenommen werden, weil das
Existenzminimum jedenfalls auch Kosten für die Verpflegung beinhaltet,
welche infolge des Aufenthaltes der Mutter im Pflegeheim im privaten Haushalt
nicht angefallen sind.
Da im gegenständlichen Fall somit keine wesentliche
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegeben ist,
sind die beantragten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 7.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2177-W/05
- Stammnummer
- 31333
- Gültig
- 07.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF