Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0391-I/07
Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag bei Eigenanspruch des studierenden Kindes auf die Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0391-I/07vom 07.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die Familienbeihilfe für ein studierendes Kind weder dem Steuerpflichtigen noch seinem (keine steuerpflichtigen Einkünfte beziehenden) Ehegatten, sondern auf Grund eines nach 6 Abs. 5 FLAG geltend gemachten Eigenanspruches dem studierenden Kind selbst gewährt, steht dem Steuerpflichtigen der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende MV und die weiteren Mitglieder MH, MW und
MA über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes
Kitzbühel Lienz betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen (gegenüber der
Berufungsvorentscheidung unverändert): Einkommen 2006: 15.616,06
€; Einkommensteuer: 921,01 €.
Die Fälligkeit der Abgabe
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die in J. wohnhafte Berufungswerberin bezog im Streitjahr
2006 Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen in Höhe von insgesamt
23.123,93 € brutto. Ihr (nach einem Unfall arbeitsunfähiger) Ehegatte
Sejfudin X. hatte in diesem Jahr keine steuerpflichtigen Einkünfte. Am
31. Oktober 2006 wurde die Ehe geschieden.
Für die 1985 geborene Tochter Zlata des Ehepaares
hatte Sejfudin X. bis September 2004 die Familienbeihilfe bezogen. Im Juni 2004
hatte Zlata X. am Gymnasium in J. die Matura abgelegt. Nach dem Arbeitsunfall
des Vaters hatte sie gleich nach der Matura eine (Vollzeit-)Beschäftigung
bei der A.GmbH. angenommen und so ihren Lebensunterhalt selbst verdient. Dieses
Dienstverhältnis endete im September 2005. Seit Ende September 2005
studiert Zlata X. an der Universität Innsbruck. Daneben ist sie seit
November 2005 bei der B.GmbH. geringfügig beschäftigt. Ihren
Hauptwohnsitz hat sie seit Ende September 2005 in Innsbruck. Am 5. Oktober 2005
stellte Zlata X. beim Finanzamt Innsbruck den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe. Dazu teilte sie dem Finanzamt mit, dass ihre Eltern keine
Möglichkeit hätten, sie finanziell zu unterstützen. Ihr Studium
wolle sie mit Hilfe von Studienbeihilfe und Familienbeihilfe finanzieren.
Beigeschlossen war eine von beiden Elternteilen unterfertigte Bestätigung,
wonach sie auf Grund des geringen Einkommens nicht in der Lage seien, die
Tochter während ihres Studiums finanziell zu unterstützen.
Auf Grund dieses Antrages wurde Zlata X. vom Finanzamt
Innsbruck die Familienbeihilfe gewährt. Auch im Jahr 2006 hat Zlata X.
durchgehend selbst die Familienbeihilfe bezogen.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006
beantragte die Berufungswerberin den Alleinverdienerabsetzbetrag (mit
Kinderzuschlag für ein Kind).
Im Einkommensteuerbescheid vom 18. April 2007 wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag vom Finanzamt mit der Begründung nicht
gewährt, dass die Berufungswerberin nach der Aktenlage in keiner aufrechten
Ehegemeinschaft bzw. in keiner Partnerschaft mit mindestens einem Kind
lebe.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde eingewendet,
die Berufungswerberin sei bis Oktober 2006 mit Sejfudin X. verheiratet gewesen.
Für die Tochter Zlata habe die Berufungswerberin Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, die Tochter beziehe die Beihilfe "der
Einfachheit halber" selbst. Es werde daher der Alleinverdienerabsetzbetrag mit
Kinderzuschlag "für ein Kind mit Familienbeihilfe" beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2007 gab das
Finanzamt der Berufung insoweit teilweise statt, als der
Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 € gewährt wurde. Ein
Kinderzuschlag wurde nicht berücksichtigt. Begründend wies das
Finanzamt darauf hin, dass der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag an
den Bezug der Familienbeihilfe gebunden sei. Da die Tochter der
Berufungswerberin selbst die Familienbeihilfe beanspruche, stehe der
Kinderzuschlag nicht zu.
Im Vorlageantrag wiederholte die Berufungswerberin ihr
Berufungsbegehren. Die Familienbeihilfe für die Tochter Zlata werde "vom
FLAG her" der Berufungswerberin als Elternteil gewährt, es erfolge nur die
Auszahlung an die Tochter.
Im Verfahren vor der Abgabebehörde zweiter Instanz
wurde der Berufungswerberin mit Schreiben vom 25. September 2007 vorgehalten,
dass Zlata X. nach den beim Finanzamt Innsbruck gemachten Angaben von ihren
Eltern keine Unterhaltsleistungen erhalte und ihr deshalb nach § 6
Abs. 5 FLAG die Familienbeihilfe gewährt worden sei. Hierauf teilte
die Berufungswerberin im Schreiben vom 4. Oktober 2007 mit, es sei seinerzeit in
der Beihilfenstelle nachgefragt worden, ob die Möglichkeit bestehe, die
Familienbeihilfe, die von den Eltern schon bisher an die Tochter Zlata
weitergegeben worden sei, direkt an sie auszubezahlen. Nach Unterfertigung des
"vom Finanzamt aufgesetzten Zettels" (Anmerkung: der Bestätigung, dass die
Eltern nicht in der Lage seien, die Tochter während des Studiums finanziell
zu unterstützen), sei diese Möglichkeit vom Finanzamt eröffnet
worden. Es bestehe daher sehr wohl eine finanzielle Unterstützung der
Tochter, diese wäre nur offensichtlicher, wenn die Berufungswerberin als
Mutter die Familienbeihilfe bezogen und dieses Geld dann der Tochter gegeben
hätte. Zudem unterstütze die Berufungswerberin die Tochter dadurch,
dass die Tochter öfters am Abend oder am Wochenende zum Essen komme,
weiters nächtige und die Wohnung mitbenütze. Die Tochter bekomme auch
Kleidung von der Berufungswerberin; wenn sie knapp bei Kasse sei, helfe ihr die
Berufungswerberin aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (in der
für das Streitjahr geltenden Fassung) steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist,
dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1)
Einkünfte von höchstens 6.000 € jährlich, sonst
Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt ohne Kind jährlich 364 €, bei
einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 €, bei zwei Kindern (§ 106
Abs. 1) 669 €, welcher Betrag sich für das dritte und jedes weitere
Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 € jährlich erhöht (siehe
§ 33 Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz EStG 1988).
Als Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten
gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 die Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a zusteht. Ein
Kinderabsetzbetrag von 50,90 € monatlich für jedes Kind steht (im Wege
der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe) einem Steuerpflichtigen zu,
dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird (§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988).
Dass der Berufungswerberin für das Streitjahr 2006 der
Alleinverdienerabsetzbetrag (von 364 €) zusteht, ist nicht mehr
strittig. Voraussetzung für die Zuerkennung eines "Kinderzuschlages" (von
130 €) zum Alleinverdienerabsetzbetrag wäre gewesen, dass der
Berufungswerberin oder ihrem (Ehe)Partner im Streitjahr 2006 für mehr als
sechs Monate Familienbeihilfe für die studierende Tochter gewährt
wurde (§ 33 Abs. 4 Z 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 106 Abs. 1 und
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988). Dies war aber nicht der
Fall:
Nach § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten
und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, und zwar unter
denselben (in § 6 Abs. 1 bis 3 FLAG näher ausgeführten)
Voraussetzungen wie Vollwaisen. Auf Grund dieser Bestimmung hat die Tochter der
Berufungswerberin im Oktober 2005 beim Finanzamt Innsbruck einen Eigenanspruch
auf Familienbeihilfe geltend gemacht. Die Familienbeihilfe wurde im Streitjahr
2006 antragsgemäß der Tochter Zlata (und nicht einem Elternteil)
gewährt.
Dabei handelte es sich keineswegs nur um eine "vereinfachte
Zahlungsweise". Wer Anspruch auf Familienbeihilfe hat, richtet sich nach den
Bestimmungen des FLAG. Danach steht die Familienbeihilfe primär der Person
zu, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das
Kind nicht gehört, hat Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt und keine andere
Person auf Grund der Haushaltszugehörigkeit des Kindes anspruchsberechtigt
ist (§ 2 Abs. 2 FLAG). Vollwaisen haben (unter den im Gesetz
angeführten weiteren Voraussetzungen) nur dann selbst Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn für sie keiner anderen Person die Beihilfe zu
gewähren ist (§ 6 Abs. 1 lit. c und § 6 Abs. 2 FLAG). Dies ist
auch Voraussetzung für einen Eigenanspruch jener Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG).
Das Finanzamt Innsbruck ist auf Grund der Angaben von Zlata
X. sowie der vorgelegten Bestätigung ihrer Eltern, wonach diese keine
Unterhaltszahlungen leisten können, davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG erfüllt waren. Im Übrigen
behauptet die Berufungswerberin auch in der Vorhaltsbeantwortung vom
4. Oktober 2007 nicht, dass sie im Streitjahr 2006 die (laufenden)
Unterhaltskosten ihrer Tochter überwiegend getragen hätte. Wurde aber
die Familienbeihilfe für Zlata X. weder der Berufungswerberin noch ihrem
(Ehe)Partner, sondern auf Grund eines nach § 6 Abs. 5 FLAG geltend
gemachten Eigenanspruches der Tochter selbst gewährt, stand der
Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag nach der dargestellten Rechtslage
nicht zu.
Innsbruck,
am 7. November 2007
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0391-I/07
- Stammnummer
- 31332
- Gültig
- 07.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF