Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0543-G/05
Bewertung von "CA(controlled atmosphere)-Kühlzellen" im Rahmen der Einheitsbewertung eines Obstlagers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0543-G/05vom 08.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Gebäudewertes nach § 53 Abs. 3 BewG ist der nach dieser Bestimmung zu ermittelnde umbaute Raum nicht um im nutzbaren Raum aufgestellte Betriebsvorrichtungen zu vermindern (VwGH 24.2.2005, 2001/15/0048).
Bilden die Betriebsvorrichtungen selbst allerdings das Gebäude, d.h. stellen die Außenverkleidungen der Betriebsvorrichtungen gleichzeitig die Wände und das Dach von Gebäuden dar, sind sie nicht in die Gebäudebewertung im Rahmen der Einheitsbewertung miteinzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vertreten durch AB., vom
12. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes D. vom
14. Oktober 2003 betreffend Einheitswert des Grundvermögens
(einschließlich der Betriebsgrundstücke) zum
1. Jänner 2002, Geschäftsgrundstück, ababab,
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Einheitswertbescheid wird
abgeändert. Für den gegenständlichen Grundbesitz wird der
Einheitswert zum 1. Jänner 2002 mit
€ xxx und der gemäß
Art. II des Abgabenänderungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 570/1982, um 35 %
erhöhte Einheitswert mit
€ xxxx festgestellt.
Die Berechnung ist dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) handelt es
sich um eine X., deren Obstlagerhalle durch Um- bzw. Zubauten
vergrößert wurde, was zu einer Wertfortschreibung des Einheitswertes
unter Berücksichtigung der Gebäudeerweiterungen gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG zum 1. Jänner 2002 führte. Mit
Feststellungsbescheid vom 14. Oktober 2003 setzte das Finanzamt den
(nicht erhöhten) Einheitswert ab dem 1. Jänner 2002 für
das Betriebsgrundstück (bewertet als Geschäftsgrundstück) mit
€ yyy fest. Begründend wurde ausgeführt, die Feststellung
erfolge laut Erklärung. Diese Einheitswertfeststellung ist
strittig.
In der gegen den Feststellungsbescheid vom
14. Oktober 2003 betreffend Einheitswert zum
1. Jänner 2002 erhobenen Berufung vom 12. November 2003
wurde eingewendet, dass die Gesamtnutzfläche des
Geschäftsgrundstückes
dddd m2 betrage.
Davon beträfen
ddd m2
CO2-Lager. Diese
für Lagerzwecke besonders hergerichteten Bauwerke zählten laut
Kommentar zum BewG § 51 ("Twaroch-Wittmann-Frühwald") zu den
Betriebsvorrichtungen und nicht zum Gebäude. Der Aufenthalt von
Menschen in den
CO2-Lagern sei nur
möglich, wenn der laufende Betriebsvorgang abgeschaltet werde. Auch der
deutsche Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 30.1.1991 (II R 48/88)
BStBl. 1991 II S. 618 festgestellt, dass Kühlzellen aufgrund folgender
Argumentation: "ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es nicht nur
fest mit dem Grund und Boden verbunden ist, sondern es muss auch Menschen und
Sachen Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren und den nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten," nicht zu den
Gebäuden gehörten. Aufgrund dieser Sachlage seien die
CO2-Lager des
Obstlagers nicht als Betriebsvorrichtungen zu beurteilen. Um eine Neuberechnung
des Einheitswertes unter Ausklammerung der
CO2-Lager (diese
stellten 44,12 % der Gesamtnutzfläche dar) werde ersucht. Da
ein Verfahren zur Frage der Bewertung von Kühlzellen beim VwGH
anhängig war, wurde mit der Entscheidung bis zum Ergehen des
VwGH-Erkenntnisses zugewartet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2005
wurde die Berufung abgewiesen mit der Begründung, dass
Betriebsgrundstücke nach § 60 Abs. 4 BewG wie
Grundvermögen zu bewerten seien. Zum Grundvermögen gehörten nach
§ 51 Abs. 1 BewG der Grund und Boden einschließlich der
Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das
Grundvermögen seien nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehörten, auch wenn
sie wesentliche Bestandteile seien. Die Kühlzellen (CA-Zellen)
selbst seien als Betriebsvorrichtung anzusehen. Nicht als Betriebsvorrichtung,
sondern als Gebäude seien allerdings die die Kühlzellen
"beherbergenden" Baulichkeiten zu beurteilen. Festzuhalten sei, dass allein die
Tatsache, ob der Aufenthalt von Menschen in den
CO2-Lagern
möglich sei, für die Beurteilung der Sachlage keine Relevanz habe
(siehe VwGH vom 24.2.2005, 2001/15/0048).
Im Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2
BAO führte die Bw. im Wesentlichen begründend aus: Im Zuge von
neuerlichen Recherchen sei festgestellt worden, dass die Berechnung des
Einheitswertes zum 1. Jänner 2002 einen zu hohen Gebäudewert
ergebe. Bei der Berechnung des Einheitswertes seien Gebäudeteile doppelt
angesetzt worden, als der Gebäudewert zum 1. Jänner 1984 als
Basis der Berechnung genommen worden sei. Als neu zu bewertender Raum sei aber
teilweise ein bereits im Gebäudewert zum 1. Jänner 1984
enthaltener Raum zusätzlich noch einmal angesetzt worden. In einer
Berechnung wurde dies deutlich gemacht. Bei der Ermittlung des neu
umbauten Raumes seien die drei neu gebauten CA-Zellen auszuscheiden, da sie
keinen Gebäudecharakter aufwiesen. Das lasse sich wie folgt argumentieren:
Das VwGH-Erkenntnis vom 24.2.2005, 2001/15/0048 befasse sich mit
Kühlzellen, welchen eine Außenverkleidung aus nichttragendem
Trapezblech vorgelagert sei. Während die CA-Zellen für sich
zweifelsohne als Betriebsvorrichtung angesehen würden, beurteile der VwGH
die sie umschließenden Bauwerke als Gebäude: " Bei Entfernung der
Kühlzellen blieben weiterhin Hallen mit Außenwänden bestehen,
die sämtliche Merkmale eines Gebäudes aufwiesen und als solche zu
bewerten seien." Dieses VwGH-Erkenntnis sei im Falle der Bw. nicht anwendbar.
Bei den neu gebauten CA-Lagern des Obstlagers stellten die
Außenverkleidungen der Kühlzellen gleichzeitig die Wände und das
Dach der Hallen dar und bildeten somit eine technische Funktionseinheit. Bei
Wegdenken dieser Außenverkleidungen verblieben lediglich Stahlträger,
welche aufgrund der fehlenden Umschließungen keinesfalls als Gebäude
charakterisiert werden könnten.
Der Vorlageantrag wurde dem UFS als Abgabenbehörde
zweiter Instanz ohne weitere Stellungnahme zur Entscheidung
vorgelegt. Der UFS ersuchte das Finanzamt um weitere Ermittlungen
(Lokalaugenschein) hinsichtlich der noch strittigen, neuen CA-Zellen
(Gebäudecharakter oder Betriebsvorrichtung im Sinne der VwGH-Judikatur) und
um eine gesonderte Stellungnahme zum neuen Vorbringen im Vorlageantrag,
insbesondere zur Feststellung, dass der
Gebäudealtbestand zum
1. Jänner 1984 in den Einheitswert einbezogen und gleichzeitig
der gesamte Gebäudebestand zum
1. Jänner 2002 bei der Berechnung berücksichtigt worden sei
(wofür die Aktenlage spreche). Das Finanzamt übermittelte dem
UFS einen Bericht samt Digitalaufnahmen der baulichen Gegebenheiten. Es wurde
mitgeteilt, dass tatsächlich Kubaturen doppelt berücksichtigt worden
seien und dem diesbezüglichen Vorbringen im Vorlageantrag nicht
entgegengetreten werde. Zu den drei neuen CA-Zellen wurde festgestellt,
dass diese Kühlzellen ein eigenes Gebäude darstellten. Nach
außen hin seien diese Kühlzellen durch eine Blechverkleidung
geschützt. Würde man diese Kühlzellen entfernen, würde
dieser Teil beim Hallengebäude fehlen. Diese Lager seien an das
Hallengebäude bzw. Büro angebaut. Die Kühlzellen reichten bis zum
Dach und bildeten dieses auch. Auch in diesem Punkt sei der Bw.
zuzustimmen. Die drei neuen CA-Zellen bildeten tatsächlich die Wände
und das Dach der Hallen (ohne Zellen blieben nur Stahlträger stehen).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verfahrensgegenständlich ist die Einbeziehung
sogenannter CA-Zellen ("controlled atmosphere" Lagerräume; Lager mit
kontrollierter Atmosphäre - Sauerstoffgehalt ist abgesenkt,
Kohlendioxidgehalt erhöht, um dem Alterungsprozess von Obst
entgegenzuwirken) in die Einheitsbewertung des Geschäftsgrundstückes
der Berufungswerberin. Wobei die Bw. im Vorlageantrag das Berufungsvorbringen
hinsichtlich der CA-Zellen konkludent dahingehend eingeschränkt hat, als
sie lediglich den Gebäudecharakter der
drei neu gebauten CA-Zellen bestreitet,
während sie den Altbestand der CA-Zellen im Sinne der VwGH-Judikatur selbst
in den Gebäudewert einrechnet. Weiters ist die Ermittlung der Kubatur des
gesamten umbauten Raumes strittig, da von einer doppelten Berücksichtigung
des umbauten Raumes zum 1. Jänner 1984 ausgegangen wurde.
Betriebsgrundstücke wie das
berufungsgegenständliche sind nach § 60 Abs. 4 BewG wie
Grundvermögen zu bewerten. Zum Grundvermögen gehört nach §
51 Abs. 1 BewG der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile
(insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen
sind nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art,
die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile
sind. Der Gebäudewert ist nach § 53 Abs. 3 BewG allgemein
(u.a. bei Geschäftsgrundstücken) aus dem Neuherstellungswert
abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder
der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Kubikmeter
des umbauten Raumes oder der Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist der auf
mindestens drei Seiten von Wänden umschlossene innere nutzbare Raum
zuzüglich des Raumes, den die Umwandung einnimmt.
Bei Ermittlung des Gebäudewertes nach § 53 Abs. 3
BewG ist der zu ermittelnde umbaute Raum nicht um im Raum aufgestellte Maschinen
oder Betriebsvorrichtungen zu vermindern. Die Kühlzellen an sich sind als
Betriebsvorrichtungen anzusehen. Nicht als Betriebsvorrichtung ist allerdings
das diese beherbergende Gebäude zu werten. Bilden die
Kühlzellen aber selbst Teile des Gebäudes wie nach den Ermittlungen
des Finanzamtes bei den berufungsgegenständlichen drei neuen
Kühlzellen, wo die Außenverkleidungen der Kühlzellen
gleichzeitig die Wände und das Dach der Hallen darstellen, sind diese nicht
in den Gebäudewert einzubeziehen. Bei Wegdenken der Kühlzellen blieben
nur Stahlträger stehen, die nicht als von Wänden umschlossener
umbauter Raum zu werten sind (vgl. VwGH 24.2.2005, 2001/15/0048). So auch
Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum
Bewertungsgesetz2
(Loseblatt), Wien, Stand der Lieferung 1.12.2006, § 51, S. 246,
wonach Bauwerke, die als Umschließung mit der eigentlichen
Fabrikationseinrichtung so fest verbunden sind, dass bei Entfernung der
Vorrichtung das Bauwerk unbrauchbar würde, als Betriebsvorrichtung zu
betrachten sind. Die Kubatur der drei neu gebauten Kühlzellen war
daher dem Vorlageantrag folgend aus der Berechnung des Einheitswertes
auszunehmen. Ebenso war dem Vorbringen im Vorlageantrag hinsichtlich der
doppelt berücksichtigten Flächen bzw. Kubaturen zu folgen und der
Einheitswert dahingehend richtig zu stellen.
Auf eine gesonderte Übermittlung der Ergebnisse der
auf Veranlassung des UFS durchgeführten Ermittlungen des Finanzamtes an die
Bw. wurde aus verfahrensökonomischen Gründen abgesehen. Im
Übrigen wurde dem Vorbringen im Vorlageantrag vollinhaltlich entsprochen
(hinsichtlich der Berufung kam es zu einer teilweisen Stattgabe). Die
Berücksichtigung einer Kürzung von 10 % nach § 53 Abs. 8
BewG wurde zugunsten der Bw. vorgenommen. Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als
auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Das Finanzamt erhob
gegen diese Kürzung in seiner Stellungnahme keinen Einwand. Eine
genaue Ermittlung der gesamten nutzbaren Fläche konnte unterbleiben (bzw.
einer allfälligen späteren Wertfortschreibung vorbehalten bleiben), da
aus der Aktenlage klar ersichtlich war, dass nach Abzug der strittigen, neuen
CA-Zellen, die nach dieser Berufungsentscheidung nicht mehr in den Einheitswert
des Grundbesitzes einzubeziehen sind, jedenfalls eine gesamte nutzbare
Fläche von
10.000 m2 bis
20.000 m2 vorliegt,
für welche in § 53 Abs. 8 BewG ein Kürzungsbetrag
von 10 % vorgesehen ist.
Hinweis: Die Anpassung des Grundsteuermessbescheides zum
1. Jänner 2002 an den neuen Einheitswert erfolgt gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO durch das Finanzamt.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 8.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 60 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 8 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
EinheitsbewertungGrundvermögenBetriebsgrundstückeBetriebsvorrichtungenCA-LagerKühlzellenKühlräumeGebäudecharakter von Betriebsvorrichtungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0543-G/05
- Stammnummer
- 31331
- Gültig
- 08.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF