Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0436-G/04
Diverse Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0436-G/04vom 08.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von Betriebsausgaben kann nur dann gesprochen werden, wenn Aufwendungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Betrieb stehen. Aufwendungen, die keinen Zusammenhang mit der Einnahmenerzielung haben, können nicht betrieblich veranlasst und damit keine Betriebsausgaben sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
20. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
16. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Der Berufung
wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Graz-Stadt vom
16.7.2004 Folge gegeben. Das Mehrbegehren wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pensionist und (wie sich
im weiteren Verfahren herausstellte) Einkünfte aus selbständiger
Arbeit als Vortragender an der Universität. Im Zuge seiner
Arbeitnehmerveranlagung 2002 machte er div. Werbungskosten (insgesamt
€ 2.528,54) geltend, deren Abzug ihm seitens des Finanzamtes mit der
Begründung verweigert wurden, dass er als Pensionist keine Aufwendungen zur
Erhaltung und Sicherung der Einnahmen haben könne.
In der Berufung brachte der
Bw vor, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als
Lehrbeauftragter der Universität stünden (lt Mitteilung gem §
109a EStG € 1.687,50) und legte eine Aufstellung der "Werbungskosten"
bei. Die Aufwendungen verteilen sich wie folgt:
|
€ 107,35
|
für Arbeitsmittel
|
€ 1.264,24
|
für den Besuch von
Fachveranstaltungen
|
€ 489,87
|
für ein häusliches Arbeitszimmer
|
€ 81,80
|
für Bewirtungsspesen
|
€ 585,28
|
für Telefonate (35% der gesamten
Telefonrechnung)
|
€ 2.528,54
|
in Summe
Im Vorhalteverfahren des
UFS (in dem auch auf die Abzugsverbote des § 20 EStG hingewiesen wurde)
führte der Bw folgendes aus: Das Arbeitszimmer sei zu 90% sein
Tätigkeitsmittelpunkt, da er als Lektor der Universität über
keinen eigenen Arbeitsplatz verfüge. Die im Arbeitszimmer ausgeübte
Tätigkeit besteht aus der Vor- und Nachbereitung von Vorlesungen, der
Beurteilung schriftlicher Prüfungsarbeiten (für die Entgelte
vereinnahmt werden) sowie für Publikationstätigkeiten,
Gutachtertätigkeiten für internationale Journale, Vorbereitung von
Vorträgen, Verwaltungstätigkeit einer internationalen
wissenschaftlichen Gesellschaft, und der Organisation von Weltkongressen, wobei
mit all diesen Betätigungen keinerlei Einnahmen verbunden sind. Die
Bewirtungen betreffen die pflege internationaler Kontakte, wobei auch in diesem
Fall eine Einnahmenerzielung nicht behauptet wird. Zu den geschätzten
Telefonkosten führt der Bw schließlich ergänzend aus, dass die
Schätzung mit 35% der Gesamtkosten nach Angaben seines (nicht
aktenkundigen) Steuerberaters für einen Universitätsdozenten
"berechtigt" sei und "vom Finanzamt anerkannt" werde. Im Berufungsjahr
entstanden besonders hohe Kosten, da viele Auslandsgespräche als
(ehrenamtlicher und ohne Honorar oder Spesenersatz tätiger) Sekretär
des International Wissenschaftsclubs im Zusammenhang mit der Verwaltungsarbeit
und der Organisation eines Weltkongresses dieser Gesellschaft vom 13. - 15- Juli
in Salzburg zu führen waren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestrittenermaßen
stehen die als "Werbungskosten" titulierten Aufwendungen im (zumindest
mittelbaren) Zusammenhang mit der Leistungsvergütung seitens der
Universität. Diese Leistungsvergütung führt jedoch im
Berufungsjahr zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, die durch den
Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln sind.
Zur Ermittlung dieses
Überschusses sind von den Einnahmen iHv € 1.687,50 Ausgaben für
Arbeitsmittel (€ 107,35) und den Besuch von Fachveranstaltungen (€
1.264,24) abzuziehen.
Für die Aufwendungen in
Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer gilt, dass diese gem. § 20 Abs 1 Z 1 lit
d EStG nicht abgezogen werden dürfen (das Arbeitszimmer gilt nach der
Rechsprechung des VwGH für Vortragende nicht als Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit vgl VwGH 20.1.1999, 98/13/0132). Da aus den
übrigen im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten (nach Angaben des
Berufungswerbers sind dies Publikationstätigkeiten,
Gutachtertätigkeiten für internationale Journale sowie
Verwaltungstätigkeiten einschließlich der Organisation eines
Weltkongresses einer internationalen wissenschaftlichen Gesellschaft) keinerlei
Einnahmen erzielt werden, steht das Arbeitszimmer diesbezüglich auch nicht
im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit.
Dasselbe gilt gem. § 20
Abs 1 Z 3 EStG für Bewirtungsspesen: Nur wenn der Steuerpflichtige
nachweist, dass die Aufwendungen der Werbung dienen, und die berufliche
Veranlassung weitaus überwiegt, können die Kosten zur Hälfte
abgezogen werden. Wenn der Berufungswerber ohne weitere Erläuterungen
behauptet, er habe nur internationale Kooperationspartner berücksichtigt
und eine eigene Konsumation herausgerechnet, so sind diese Behauptungen nicht
geeignet, die berufliche Veranlassung glaubhaft zu machen. Besonders in Hinblick
auf die fehlenden Einnahmen aus diesen internationalen Kontakten.
Hinsichtlich der
Telefonrechnung ist auszuführen, dass diese nach Angaben des
Berufungswerbers in überwiegendem Ausmaß durch die ehrenamtliche
Tätigkeit als Wissenschafts-Club-Sekretär begründet sind. Wenn
das Finanzamt daher annimmt, dass ca 10% der privaten Telefonkosten in
Zusammenhang mit der beruflichen Vortragstätigkeit stehen, so scheint dies
nicht unschlüssig.
Nach diesen Erwägungen
ergibt sich ein Gewinn aus selbständiger Arbeit iHv € 148,69:
|
€ 1.687,50
|
Einnahmen
|
- € 107,35
|
für Arbeitsmittel
|
- € 1.264,24
|
für den Besuch von
Fachveranstaltungen
|
- € 167,22
|
für Telefonate (10% der gesamten
Telefonrechnung)
|
=
€ 148,69
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
Der Vollständigkeit
halber sei noch angemerkt, dass dieser Gewinn unter dem Veranlagungsfreibetrag
iHv € 730 liegt und so gem. § 41 Abs 1 Z 1 EStG keine Veranlagung (und
damit keine Versteuerung der selbständigen Einkünfte)
durchzuführen ist.
Graz, am 8.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0436-G/04
- Stammnummer
- 31321
- Gültig
- 08.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF