Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0175-K/06
DB-Pflicht Geschäftsführerbezüge, Wiederholungsprüfung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0175-K/06vom 07.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass bei der Bw. eine Außenprüfung für die Jahre 2001 und 2002 (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer) stattgefunden hat, steht einer Lohnsteuerprüfung für dieselben Zeiträume nicht entgegen. Die lohnabhängigen Abgaben waren im Prüfungsauftrag der Außenprüfung nicht enthalten und sind diesbezügliche Abgabenbescheide nicht ergangen.
Dem Vorbringen der Bw., dass die Frage der DB- und Kommunalsteuerpflicht anlässlich der Außenprüfung gesprächsweise erörtert worden ist, ist entgegenzuhalten, dass Meinungen des Prüfers zu Themenbereichen, die über seinen konkreten Prüfungsauftrag hinausgehen, für die Bw. nur Rechtswirksamkeit bei Ergehen entsprechender behördlicher Akten entfalten hätten können. Eine Erweiterung des Prüfungsauftrages ist nicht erfolgt und sind auch Bescheide betreffend lohnabhängige Abgaben nicht ergangen.
Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ist nicht erweislich, dass sich der Prüfer tatsächlich inhaltlich mit einem über seinen Prüfungsauftrag hinausgehenden Themengebiet beschäftigt bzw. eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung vorgenommen hat. Eine geäußerte Meinung eines Organes des Finanzamtes ist nicht als Prüfungshandlung einer Außenprüfung zu betrachten, weil diese nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (konkreter Prüfungsauftrag) erfolgen kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder Hofrätin Dr. Mainhart, Heinz Hengl und Horst Hoffmann in
Anwesenheit der Schriftführerin FachOInsp Claudia Orasch über die
Berufung der L&P ZT GesmbH, Elektrotechnik und Maschinenbau, V,G1, vertreten
durch Mag. Maria Schöffmann-Schloßstein,
Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, 9500 Villach, Tiroler
Straße 75, vom 9. Februar 2006 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Spittal Villach, vertreten durch Mag. Marieta
Schönsleben, vom 12. Jänner 2006 betreffend Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB)
für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004
nach der am 15. Oktober 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmann-Gasse 3,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die L&PZT-GesmbH (in der Folge Bw.) ist eine Firma,
deren Unternehmensgegenstand Elektrotechnik und Maschinenbau ist. Herr DI.A.L.
(DI A.L.) hielt an der Bw. seit seiner Gründung am 28. Juni 2001 eine
Beteiligung von 100% und ist seit 23. November 2004 zu 1% an ihr beteiligt. Seit
dem letztgenannten Zeitpunkt ist der Sohn des DI A.L., DI.Dr.G.L. (in der Folge
DI Dr. G.L.), sowie dessen Frau, F.L., zu 52% bzw. 47% an der Bw. beteiligt. DI
A.L. vertrat die Bw. ab 28. Juni 2001 selbständig; seit 2. November 2004
wird die Bw. auch von DI Dr. G.L. selbständig vertreten; DI Dr. G.L. war im
Unternehmen der Bw. zuvor seit 2. Mai 2003 im Angestelltenverhältnis
tätig.
Bei der Bw. fand im Jahre 2005 eine den Zeitraum 1.
Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer fest, dass die von der Bw. an den wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zur Auszahlung gebrachten
Gehälter als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1003, BGBl. Nr. 818/1993, zu qualifizieren und diese
folglich im Jahr 2001 in Höhe von S 2.230.000,00 (€ 162.060,42),
im Jahre 2002 in Höhe von € 128.450,00 und im Jahre 2003 in Höhe
von € 119.540,00 der Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag hinzuzurechnen seien. Im Bericht vom 5. Jänner 2006
führte der Prüfer aus, dass die Berechnung von DB von
Geschäftsführervergütungen laut Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, erfolge.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bezüge eines wesentlich beteiligten
Gesellschafters (Beteiligung mehr als 25%) an einer GmbH als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 anzusehen seien
und damit DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht ausgelöst werde, spiele nach
nunmehriger Anschauung des VwGH primär die Frage der organisatorischen
Eingliederung eine Rolle. Bei wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern sei die organisatorische Eingliederung
so gut wie immer gegeben, da er auf Grund seiner handelsrechtlichen Funktion
seine Mitarbeit schulde.
Das Finanzamt folgte der Auffassung des
Prüfungsorganes, erließ gegenüber der Bw. am
12. Jänner 2006 einen entsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheid und
setzte auf Grund der getroffenen Feststellungen den Dienstgeberbeitrag mit
insgesamt € 18.452,27 (davon für 2001 S 100.350,02/€ 7.292,72,
für 2002 € 5.780,25 und für 2003 € 5.379,30) fest.
Gegen die angeführten Bescheide erhob die Bw. mit
Eingabe vom 9. Februar 2006, beim Finanzamt eingebracht am selben Tag, das
Rechtsmittel der Berufung und führte darin Folgendes an: Als
Begründung für die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (in
Höhe von insgesamt € 18.452,57) und der Kommunalsteuer sei die
(verschärfte) VwGH-Rechtsprechung vom 10.11.2004 herangezogen worden, nach
der sich die DB- und Kommunalsteuerpflicht ausschließlich aus der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ergebe und
alle übrigen Merkmale für das Vorliegen des Tatbestandes nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso irrelevant wie die zivilrechtliche
Gestaltung der Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
seien. Unter dem Punkt Begründung für die Jahre 2002 und 2003
führte die Bw. weiters aus, dass im Jahre 2003 bei der Bw. eine
Betriebsprüfung nach §§ 147 bis 151 BAO für die Jahre 2001
bis 2002 stattgefunden habe, während deren Verlauf auch die DB- und
Kommunalsteuerpflicht des Geschäftsführerbezuges nach der damaligen
Rechtslage und Judikatur geprüft worden sei. Die Prüfung sei in den
Kanzleiräumen der steuerlichen Vertreterin erfolgt, daher habe diese
täglich Kontakt zum Prüfer gehabt und könne sie sich an bestimmte
Details sehr genau erinnern. Bereits zu Beginn der Prüfung habe der
Prüfer ihr zu verstehen gegeben, dass er für den
Geschäftsführerbezug DB und Kommunalsteuer festsetzen werde. Eine der
ersten Prüfungshandlungen habe daher auch in der Anforderung des
Geschäftsführervertrages bestanden. Die erste Durchsicht des Vertrages
habe den Prüfer einigermaßen verunsichert, denn er wäre sich
plötzlich seines Mehrergebnisses nicht mehr ganz so sicher gewesen und habe
der steuerlichen Vertreterin versprochen, sämtliche diesbezüglichen
VwGH-Erkenntnisse auszuheben, um diesen dicken Fisch, den er vermeintlich an der
Angel gehabt habe, nicht ganz ohne Kampf wieder fahren zu lassen. Da die
Entlohnung rein erfolgsorientiert erfolgt sei, die Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Geschäftsführung vom Geschäftsführer persönlich
bestritten worden und auch keine Bezugsakontierungen geleistet worden seien,
habe er auch bei sorgfältigstem Studium keine Anknüpfungspunkte
für die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen finden können und habe ihr den
Geschäftsführervertrag mit dem Kommentar "Diesmal habt ihr noch
Glück gehabt. So wie der Vertrag geschrieben ist und auch praktiziert wird,
ist das tatsächlich der einzige Fall, wo für den
Geschäftsführerbezug keine Lohnnebenkosten anfallen". Die steuerliche
Vertreterin sei über diesen Teilerfolg ziemlich erleichtert gewesen und
habe sie das ihrem Klienten im Schreiben vom 16. Oktober 2003, mit dem sie das
Betriebsprüfungsergebnis zusammengefasst habe, auch mitgeteilt. Es sei
daher in diesem Punkt zu keiner bescheidmäßigen Festsetzung der
Selbstberechnungsabgaben gemäß
§ 201 BAO gekommen zu der der
Prüfer verpflichtet gewesen wäre, hätte sich die bekannt gegebene
Selbstberechnung als nicht richtig erwiesen. Die nochmalige Prüfung
derselben Jahre unterliege gemäß
§ 148 Abs. 3 BAO dem Verbot der
Wiederholungsprüfung. Dieses Argument habe die steuerliche Vertreterin
bereits zu Beginn der GPLA - Außenprüfung vorgebracht. Es sei mit der
Begründung zurückgewiesen worden, dass weder im Prüfungsauftrag
noch im Prüfungsbericht der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und die Kommunalsteuer als Prüfungsgegenstand aufscheine.
Dagegen führe die steuerliche Vertreterin an, dass jene Abgaben, die
üblicherweise im Zuge einer gesonderten GPLA - Außenprüfung
geprüft würden, im Prüfungsauftrag und im Prüfungsbericht
einer Buch- und Betriebsprüfung nie aufscheinen, um nicht der GPLA -
Außenprüfung die Rechtsgrundlage für eine weitreichendere
Prüfung dieses Spezialgebietes zu entziehen. Eine Buch- und
Betriebsprüfung nach §§ 147 bis 151 BAO sei gemäß
Abschnitt 1.2.3. Dienstanweisung Betriebsprüfung (DBP) ein umfassendes
Ermittlungsverfahren, welches die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
der Bücher/Aufzeichnungen, der Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen sowie
die Feststellung betrieblicher und außerbetrieblicher Umstände,
welche für die Abgabenerhebung von Bedeutung seien, zum Inhalt habe. Der
Prüfer sei bekanntlich gemäß
§§ 114 und 115 BAO
verpflichtet, alle abgabenrelevanten Daten zu ermitteln und soferne die
spezielle Abgabe nicht vom Prüfungsauftrag umfasst sei, den
Prüfungsauftrag zu erweitern oder zumindest die gesammelten Informationen
an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten. Die DB- und
Kommunalsteuerpflicht des Geschäftsführerbezuges sei in den genannten
Jahren ein ständiges Thema in Fachliteratur und Judikatur gewesen. Daher
stehe außer Zweifel, dass der als außerordentlich versierter und
erfahrener Prüfer Herr H.V. sein Augenmerk auf diese nicht unwesentlichen
Abgabenbeträge gerichtet habe und zwingend davon ausgegangen werden
könne, dass er die Abgabenpflicht zwar überprüft habe, jedoch
mangels Auswirkungen keine bescheidmäßige Festsetzung
durchgeführt habe und daher auch die für die GPLA zuständigen
Prüfungsorgane im Rahmen der Informationspflicht nach § 114 BAO nicht
verständigt worden seien. Da sich die steuerliche Vertreterin - wie vorhin
beschrieben - im Detail an die Diskussionen um die DB und die
Kommunalsteuerpflicht mit dem Prüfer erinnere, sei sie ganz sicher gewesen,
dass die diesbezüglichen Prüfungshandlungen sowie die von ihr in
diesem Zusammenhang überreichten Urkunden und Unterlagen im Arbeitsbogen
des Prüfers vorhanden seien. Daher habe sie gemäß
§ 90 BAO
die Akteneinsicht in den Arbeitsbogen des Prüfers, um durch die Kopie des
Inhaltsverzeichnisses oder des Prüfprogrammes bzw. der Dokumentation der
Prüfungshandlungen ein Beweismittel für die bereits erfolgte
Prüfung zu erhalten, beantragt. Bereits im Vorfeld zur Akteneinsicht habe
es Unklarheiten und Ungereimtheiten gegeben, die sie in einem Aktenvermerk am
15. Dezember 2005 dokumentiert habe. Diesen Aktenvermerk lege sie als
Beweismittel Nr. 1 in der Anlage bei. Im Zuge der am 16. Dezember 2005 erfolgten
Akteneinsicht in den Arbeitsbogen AB 1 02 062/03 der DI.A.L.ZTGesmbH sei der
steuerlichen Vertreterin aufgefallen, dass der Arbeitsbogen nicht nummeriert
gewesen sei, das Inhaltsverzeichnis sowie das Prüfprogramm gefehlt habe und
ausschließlich Unterlagen zu jenen Prüffeldern vorhanden gewesen
seien, die zu einer Bescheidänderung geführt hätten. Am 19.
Dezember 2005 habe die steuerliche Vertreterin um Akteneinsicht in den
Arbeitsbogen AB 1 02 061/03, der gleichzeitig mit der GmbH-Prüfung
abgeführten Prüfung des Einzelunternehmens DI A.L., da sie gehofft
habe, die im GesmbH-Akt fehlenden Unterlagen im Akt des Einzelunternehmens
vorzufinden. Gleichzeitig habe sie auch ein Inhaltsverzeichnis für beide
Arbeitsbögen angefertigt, welches sie ebenfalls als Anlagen 2 und 3
beilege. Im Arbeitsbogen des Einzelunternehmens hätten sich
tatsächlich Unterlagen befunden, die zum GesmbH-Akt gehören
würden, wie beispielsweise eine Auflistung von Lohnzetteldaten für die
bei der GesmbH beschäftigten Dienstnehmer mit dem Vermerk der
abgeführten Lohnabgaben sowie Kontokopien der Buchhaltungskonten
"Reisekosten Personal" aus der Buchhaltung der DI A.L. GmbH (Anlage 4). Die
Vermengung von Unterlagen der beiden geprüften Unternehmen sowie das Fehlen
eines Inhaltsverzeichnisses, fehlende Seitennummerierung sowie das Fehlen des
Prüfprogrammes (Prüfungsschwerpunkte) entspreche nicht den im Abschn.
4.10 DBP geforderten Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des
Arbeitsbogens. Auf Grund des fehlenden Inhaltsverzeichnisses sei es für die
steuerliche Vertreterin auch nicht ersichtlich, ob nicht über die erfolgte
Prüfung der DB- und Kommunalsteuerpflicht der
Geschäftsführerbezüge ein Aktenvermerk nach 5.8.3. DBP für
den finanzverwaltungsinternen Bereich angefertigt worden sei, der sich eventuell
auch im Veranlagungsakt finden könnte. Eine Kopie davon müsste sich
jedenfalls im Arbeitsbogen befinden. Da aber offensichtlich im Zuge der
Umstrukturierung der BP-Abteilung und der hausinternen Übersiedlung
Aktenteile verloren gegangen seien und mangels Inhaltsverzeichnisses
Seitennummerierung nicht einmal feststellbar sei, welche Teile fehlen
würden, gehe die steuerliche Vertreterin davon aus, dass es an der
Ordnungsmäßigkeit der Prüfungsdokumentation fehle. Die
Konsequenzen die sich für einen Abgabepflichtigen bei
Buchführungsmängeln ergeben würden, seien hinlänglich
bekannt. Daher dürfe erwartet werden, dass auch die Abgabenbehörde
ihrerseits für die ordnungsmäßige Prüfungsdokumentation
Sorge trage um den Abgabepflichtigen nach Abschluss der Betriebsprüfung
abgabenrechtliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Im konkreten Fall sei
die steuerliche Vertreterin der Meinung, dass schwerwiegende
Verfahrensmängel bestehen und die Aufhebung der Bescheide durch den UFS
bzw. den VwGH durchaus Aussicht auf Erfolg haben würden.
Die im gegenständlichen Berufungsteil angeführten
Beilagen haben folgenden Inhalt:
1. "Aktenvermerk
zur Akteneinsicht in den Arbeitsbogen des Prüfers über die
Betriebsprüfung bei der DI. A. L. GmbH: 15.12.05 ca. 11h telefonische
Vorsprache wegen Zulässigkeit der Akteneinsicht in den Arbeitsbogen des
Prüfers V. bei Dr. Sch.: Frau M erkundigt sich um welchen Akt es sich
handelt und verspricht, dass Dr. Sch. zurückruft. 15.12.05 ca. 13.30h Herr
P. ruft zurück und da ich nach der Mittagspause noch nicht im Büro
bin, fragt er Frau St. was genau ich aus dem Akt brauche, da Aktenteile nicht
auffindbar sind. 15.12.05 ca. 14h Ich rufe Herrn P. zurück und gebe ihm die
Arbeitsbogen Nummer durch, damit nach dem Akt gesucht werden kann. Er
erklärt mir, dass edv-mäßig eine andere Arbeitsbogen Nummer
gespeichert ist, diese jedoch nicht auffindbar ist und er jetzt nach der
richtigen Nummer wird suchen lassen. 16.12.05 ca. 8h Herr P. ruft an und
lässt Frau St. Ausrichten, dass der Akt mittlerweile gefunden wurde und ich
nach telefonischer Voranmeldung vormittags in den Akte Einsicht nehmen kann. Um
ca. 8.30h rufe ich Herrn P. zurück und vereinbare, dass ich sofort zur
Akteneinsicht komme. Ca 9h im Büro von Herrn P. (Zimmer x) wird mir der Akt
zur Einsichtnahme vorgelegt. Ich stelle sofort fest, dass die Seiten nicht
nummeriert sind. Auf meine Frage, ob der Akt nicht durchnummeriert sein
müsste, erhalte ich die Antwort, dass das zwar Vorschrift sei aber nie
gemacht wird. Das wird erst nachgeholt, wenn der Akt der Oberbehörde
vorgelegt werden muss. Ich stelle fest, dass das Prüfprogramm fehlt und
dass ausnahmslos nur jene Punkte im Akt enthalten sind, die zu Änderungen
der Besteuerungsgrundlagen geführt haben. Auf meine Frage hin, warum jene
Punkte, die im Zuge der Prüfung besprochen wurden aber zu keiner
Bescheidänderung geführt haben, nirgends im Akt aufscheinen, wie z.B.
die Prüfungshandlungen inwieweit die GF-Bezüge DB-und
kommunalsteuerpflichtig sind, oder die Liste der im Betrieb beschäftigten
Familienmitglieder mit einer genauen Beschreibung ihrer Tätigkeiten, die
Gesprächsnotizen über die Verwendung der Kraftfahrzeuge, die
Dienstanweisung betreffend Verbot der Privatnutzung der Kraftfahrzeuge, wurde
mir mitgeteilt, dass der Prüfer wahrscheinlich jene Punkte, die zu keiner
Ergebnisänderung geführt haben, nicht in den Akt aufgenommen hat um
bei einer Prüfung durch die Oberbehörde keine unangenehmen Fragen
gestellt zu bekommen. Als Indiz für die Prüfung der
lohnabhängigen Abgaben für den Geschäftsführerbezug befindet
sich im Akt nur der GF-Vertrag. Nach dem Vertrag befindet sich ein Ausdruck aus
der RIS-Datenbank betreffend § 19 EStG Zufluss der GF-Bezüge. Danach
befinden sich Kopien der Bankbücher des Privatkontos von DI L./."
16.12.2005 M. Schöffmann-Schloßstein eh.
2. Arbeitsbogen
102062/03 L. GmbH: "1. Bericht. 2. Niederschrift Schlussbesprechung. 3.
Arbeitsbogen, Prüfungs- und Nachschauauftrag, Prüfungsfeststellungen,
halbfertige Arbeiten, aktuelle Fallinformation zu USt 1999-2002 und Stand der
Veranlagung, Besteuerungsgrundlagen KÖSt 2001-2002, Ust 2001-2002, Ausdruck
Ust-Daten 02 und 03, diverse Abfragen Ust igE 2000-2001, Firmenbuchausdruck FN
210014W vom 9.7.2003, Auszug GmbH-Vertrag §§ 3-5, Einbringungsvertrag,
Kopien Bilanz noch nicht abrechenbare Leistungen, Kapital, Einzelkonten,
Gegenüberstellung Bilanz 2001-2002, WB-Debitoren 2001, Abfertigungsvorsorge
1001, Urlaubsrückstellung 2001, noch nicht abgerechnete Arbeiten 2001
(Aufstellung Stb.), Feststellung BP zu halbfertigen Arbeiten 2002, noch nicht
abgerechnete Arbeiten 2002 (Aufstellung Stb.), diverse Kopien zu HFA
(Abwasserverband Faakersee, Flick, ESG, ÖSAG, Generali, Kärntner
Landesfeuerwehrverband, Gräberntunnel, Zubau HTL Villach), WB Debitoren
2002, Abfertigungs- und Urlaubsrückstellung 2002, GF-Vertrag DI L. ,
Ausdruck RIS Zufluss GF-Bezug 29.7.2003, Kontokopien Kto 9420 Privateinlagen
2001, 9400 Privatentnahmen 2001, 3650 Verbindlichkeiten sonstige 2002,
handschriftlicher Vermerk über Zufluss, 3700 Verrechnung DI L. 2002, 31103
L. DI 2002, Kopien Bankbuch Kto 150-208-424 1-8/01, 9-12/01, Beleg über
Einzahlung ATS 300.000,00 auf Kto 150-208432 am 14.5.01, Beleg über
Privatüberweisung 150208424 auf 150208432 ATS 6.000,00 April 2001,
Kontoblattkopien Kto 2810/2001, 2820/2001 und 2830/2002 (GmbH), Laufzettel, Akt
nicht nummeriert."
3. Arbeitsbogen
Nr. 102061/03 DI.AL: "1. Bericht, 2. Niederschrift Schlussbesprechung,
Arbeitsbogen Deckblatt, Prüfungs-Nachschauauftrag Est Ust 2000-2002,
Prüfungsfeststellungen, Punktation Privatdarlehen, Einkünfte V+V F.L.
, Fragekatalog anl. BP, Veranlagungsdaten, Ust-Ermittlung Aufteilung
Einzeluntern.-GmbH, Verteilung Einkünfte s.A. 2000, Abfertigungsvorsorge,
KFZ-Konten, Aufgliederung Treibstoffkonten, Reisekosten mit Details,
RK-Abrechnung L. 1-12/02 und Kontokopien, Instandhaltung Gebäude und
Rechnungskopien und Kontokopien, Instandhaltung BGA, Abschreibung GWG,
Repräsentation und Werbung, Anlagenverzeichnis, Entnahmewert Gebäude
und BMW, Ermittlung PA Gebäude und BMW, Schreiben Nehsl im Zhg. Mit
Gebäudeerwerb 92/93, Liegenschaftsbewertung Morokutti, Analyse GA durch BP,
Baupläne, Index - Übergangsgewinn, Beilage Est-Erklärung 2000,
noch nicht abgerechnete Leistungen und Rechnungskopien,
Forderungsabschreibungen, Wertberichtigung Debitoren, diverse Kontokopien 4120
Erlöse und 4420 Erlösberichtigungen, Index - Einkünfte aus
selbständiger Arbeit GF, Gewinnermittlung 2001, 2002, KFZ-Kosten,
Luxustangente, Privatanteil, Aufstellung der betrieblich gefahrenen KM -
Gegenüberstellung Fahrtenbuch, Aufstellung tatsächliche KFZ-Kosten
2001 laut Belegen, Kontokopien Reisekosten 7330, Reisekosten Personal 7340,
Reisekostenabrechnung lt. DI L. , Mastercard Flugtickets 01, Mastercard London
01, Index - Einkünfte V+V - Gewinnermittlung 2001 - 2002, Spesenaufstellung
2001, 2002, Index - Allgemeines, Erstbescheid 2000 und Lohnzettel, Erstbescheid
2001 und Lohnzettel, Veranlagungsinfo 2002, handschriftliche Aufzeichnungen
über Familienangehörige und Lohnzettel Familienmitglieder,
Lohnzettelauswertungen Arbeitgeber Zeitraum 1999, 2000, 2001 und 2002,
Mietvertrag F.L. - Günter Steinacker, Ende Akt Laufzettel, Akt nicht
nummeriert."
4. In dieser
Beilage finden sich diverse Daten von Angestellten der Bw. im Zeitraum 1999 bis
2002 (ua. hinsichtlich F.L., G.L. u.a.).
Unter dem Punkt Begründung für die Jahre 2001 bis
2003 führte die Bw. in ihrer Berufung aus, dass nach ständiger
Judikatur des VwGH in den Jahren bis 2004 ein an einer Kapitalgesellschaft
wesentlich beteiligter Geschäftsführer dann Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG beziehe
und damit auch DB- und Kommunalsteuer pflichtig sei, wenn folgende drei Merkmale
gegeben seien: 1. Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft infolge einer
kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden
Geschäftsführungstätigkeit, 2. kein Unternehmerrisiko, weil keine
wesentlichen Schwankungen bei den Bezügen und kein Risiko hinsichtlich
nicht überwälzbarer Ausgaben und 3. laufende, wenn auch nicht
notwendigerweise monatlich Entlohnung. Kurz vor Jahreswechsel 2004 habe sich ein
verstärkter Senat des VwGH (10.11.2004, 2003/13/0018) mit dieser Frage
nochmals eingehend beschäftigt und sei zu der Erkenntnis gekommen, dass in
Hinkunft für die DB- und Kommunalsteuerpflicht nur noch das Kriterium der
Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft
entscheidend sei. Die beiden anderen Kriterien seien nur dann relevant, wenn
sich auf Grund des Hauptmerkmals keine klare Einordnung vornehmen lasse.
Für die Jahre bis 2002 sei, wie bereits oben eingehend beschrieben, von der
im Jahr 2003 durchgeführten Betriebsprüfung die Kriterienprüfung
an Hand der damals gültigen Judikatur vorgenommen worden und die DB- und
Kommunalsteuerpflicht auf Grund der besonderen betrieblichen Gegebenheiten
verneint worden. Die DB- und Kommunalsteuerpflicht für den
Geschäftsführerbezug des Jahres 2003 sei erstmals im Rahmen der
GPLA-Prüfung vom 5. Jänner 2006 vorgenommen worden. Nicht einmal
der Geschäftsführervertrag sei angefordert worden. Offensichtlich
existierte doch ein finanzamtsinterner Aktenvermerk, da auch hinsichtlich des
nunmehr einzig zu prüfenden Kriteriums, der organisatorischen Eingliederung
in den Betrieb der Gesellschaft, keinerlei Prüfungshandlungen vorgenommen
worden seien. Ab dem Jahr 2003 habe es im Betrieb der Gesellschaft wesentliche
Änderungen gegeben. Der Sohn des Geschäftsführers, Herr
Dipl.-Ing. Dr. G.L., habe nach einer kurzen Einführungsphase fast
vollständig die Geschäftsführungsagenden übernommen und sei
im Betrieb angestellt worden, während sich der im Firmenbuch eingetragene
handelsrechtliche Geschäftsführer nur mehr im geringen Ausmaß um
die Geschäfte gekümmert habe. Da Herr DI Dr. G.L. noch keine
Ziviltechniker-Berufsbefugnis besessen habe, sei die Berufsbefugnis des
bisherigen Geschäftsführers für die Aufrechterhaltung des
Betriebes unumgänglich notwendig gewesen. Die bezahlten
Geschäftsführervergütungen würden daher eher eine
Vergütung für die Zurverfügungstellung der Berufsbefugnis als
eine Leistungsvergütung darstellen. Als Nachweis, dass die
Ausführungen der Wahrheit entsprechen würden, gebe die steuerliche
Vertreterin an, dass im ebenfalls von der GPLA-Prüfung umfassten Jahr 2004
an den Senior Geschäftsführer überhaupt keine Vergütungen
mehr ausbezahlt worden seien, da der Junior Geschäftsführer
mittlerweile über eine aufrechte Berufsbefugnis verfügt habe und sich
der Senior Geschäftsführer vom operativen Geschäft zur Gänze
zurückgezogen habe. Unter diesem Gesichtspunkt seien auch die
Geschäftsführerbezüge des Jahres 2003 nach der neuesten Judikatur
nicht DB- und kommunalsteuerpflichtig. Weiters merke die steuerliche Vertreterin
an, dass es gegen den Vertrauensgrundsatz und somit gegen ein rechtsstaatliches
Prinzip verstoße, wenn eine Änderung der Rechtsprechung, die bei
Einsatz aller Möglichkeiten der Rechtsprognose so nicht vorhersehbar
wäre, rückwirkend auf jene Jahre angewendet werde, während deren
Verlauf eine andere Judikatur Standard gewesen sei. Der Steuerpflichtige
könne auf eine bestimmte Rechtsprechung nur vertrauen, wenn er sie
wenigstens gekannt habe oder sie für ihn wenigstens vorhersehbar gewesen
wäre. Für die Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung gehe man davon aus,
dass sich diese nach juristischen Denkgesetzen vollziehe und anders als das
primär politisch motivierte Gesetz auf juristischer Methodik und Dogmatik
beruhe. Vertrauensschutz sei etwas, worauf ein rechtsstaatlicher Anspruch
bestehe und nicht etwas was von Billigkeit und Ermessen abhängig gemacht
werden solle. Darüber hinaus bestehe laut § 116 BAO für die
Abgabenbehörden keine Bindung an Entscheidungen der (Höchst-)
Gerichte, weshalb die steuerliche Vertreterin der Ansicht sei, dass im
Anlassfall aus den oben genannten Gründen von einer Nachbemessung des DB
abgesehen werden müsse.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2006 wies das
Finanzamt die Berufung der Bw. als unbegründet ab. In der Begründung
wurde ausgeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.
November 2004, Zl. 2003/13/0018, klargestellt habe. Nach den
Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses komme bei der Frage, ob
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt würden,
entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner
Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft
eingegliedert sei. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen des
Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung,
könne nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Geschäftsführers in den Organismus des Betriebes nicht klar zu
erkennen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten
Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur weiter ausgeführt habe,
werde von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein, weil dieses
Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegte
Tätigkeit hergestellt werde, mit welcher der Unternehmenszweck der
Gesellschaft verwirklicht werde. Unerheblich sei dabei, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig sei (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
15.12.2004, Zl. 2003/13/0067). Das Merkmal der Eingliederung in den Organismus
des Betriebes sei durch die kontinuierliche Ausübung der
Geschäftsführertätigkeit gegeben. Soferne in der Berufung
ausgeführt werde, dass keine Kriterienprüfung hinsichtlich der
Eingliederung in den Betrieb der Gesellschaft vorgenommen worden sei, werde
festgestellt, dass der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende
Steuertatbestand nicht darauf abstellt, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das
konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordne (VwGH
vom 10.5.2001, Zl. 2001/15/0061) und der Geschäftsführervertrag daher
auch keine Bedeutung habe und eine Einglieder in den betrieblichen Organismus
der Gesellschaft durch die auf Dauer angelegte kontinuierliche Leistung des
Gesellschafter-Geschäftsführers entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft vorliege.
Aus diesem funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung in den
Organismus der Gesellschaft heraus seien weitere Prüfungshandlungen in
diesem Zusammenhang nicht notwendig gewesen. Zum Verbot der
Wiederholungsprüfung führte das Finanzamt aus, dass gemäß
§ 148 Abs. 2 BAO der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der
Prüfung bildenden Abgabenart und Zeiträume zu bezeichnen habe. Es
dürften daher nur jene Zeiträume und Abgabenarten geprüft werden,
die im Prüfungsauftrag enthalten seien. Fest steht, dass im zu
beurteilenden Fall für die Jahre 2001 und 2002 eine Lohnsteuerprüfung
(L, DB und DZ) nicht Gegenstand einer Außenprüfung gewesen sei. Unter
einer Wiederholungsprüfung iSd § 148 Abs. 3 BAO sei eine
Außenprüfung zu verstehen, in deren Rahmen Abgabenarten für
Zeiträumen die bereits Gegenstand einer solchen Prüfung gewesen seien,
zu verstehen. Der Vorwurf der steuerlichen Vertreterin einer unzulässigen
Wiederholungsprüfung gehe somit ins Leere, da die Lohnabgaben nie
Gegenstand der für die Jahre 2001 - 2002 durchgeführten
Betriebsprüfung gewesen seien. Zu den weiteren Ausführungen im
Zusammenhang mit der vorgenommenen Akteneinsicht in die Arbeitsbögen der BP
durch die Steuerberaterin sei auszuführen, dass diese nicht relevant seien,
weil kein Zweifel darüber bestehe, dass Lohnabgaben nicht Gegenstand der BP
gewesen seien und somit eine Wiederholungsprüfung nicht vorliege. Zum
Verweis der Bw. auf das Vertrauensprinzip und das rechtsstaatliche Prinzip sei
auszuführen, dass der VfGH mit Beschluss vom 29.6.2004 dem § 117 BAO
betreffend Stärkung des Vertrauens der Steuerpflichtigen in
Rechtsauslegungen, welchen den Erkenntnissen des VfGH, VwGH oder Richtlinien des
BMF zu entnehmen seien, ohne Fristsetzung als verfassungswidrig aufgehoben habe
(VfGH vom 2.12.2004, G 95/04 ua). Da die Vorschrift des § 117 BAO nicht
mehr anwendbar sei, habe eine weitere Prüfung, ob und inwieweit im
gegenständlichen Fall der Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt sei, zu
entfallen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Pflicht zur Einbeziehung der
Geschäftsführerbezüge in die Bemessungsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und zum Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bestehe, sei der
Behörde kein Ermessen eingeräumt. Die Bestimmungen des FLAG seien
zwingende Normen.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2006 beantragte die Bw. die
Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin
führte sie an, dass ihr durch die nicht ordnungsgemäße
Prüfungsdokumentation die Möglichkeit der Beweisführung für
die bereits im Rahmen der Betriebsprüfung gemäß
§ 147 BAO
(ohne Prüfungsauftrag) erfolgte Prüfung der DB-Pflicht des
Geschäftsführerbezuges entzogen worden sei.
Der im Akt erliegende Vertrag zwischen der Bw. und ihrem
Geschäftsführer vom 28. Juni 2001 hat - soferne im
gegenständlichen Fall relevant - folgenden Inhalt:
"§ 1
Geschäftsführerbestellung:
1. Herr DI-AL wurde am 28. Juni 2001 zum
Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt und unter der Nr. FN 210014w
in das Firmenbuch beim LG Klagenfurt eingetragen. Seit diesem Zeitpunkt übt
der die Geschäftsführung des Unternehmens mit alleiniger
Vertretungsbefugnis aus.
2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem GF
und der Gesellschaft werden in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages,
sodann jene des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung in seiner jeweils gültigen Fassung angewendet. Danach gelten die
für das vorliegende Rechtsverhältnis zur Anwendung gelangenden
gesetzlichen Regelungen.
§ 2 Weisungsfreiheit:
Der GF unterliegt im Hinblick auf die
betriebsgewöhnlichen rechtsgeschäftlichen Handlungen und
Maßnahmen, die mit dem Unternehmenszweck der Gesellschaft verbunden sind,
weder Weisungen durch die Generalversammlung noch einzelner Gesellschafter.
§ 3 Arbeitsleistung:
1. Der GF hat die von ihm zu entwickelnde
Tätigkeit an keinem bestimmten Ort und während keiner bestimmten Zeit
auszuüben.
2. Er ist in der Einteilung und Organisation der
ihm obliegenden Tätigkeiten frei.
3. Der hiefür erforderliche Zeitaufwand und
die Einteilung der Arbeitszeit werden vom Geschäftsführer
eigenverantwortlich bestimmt.
4. Alle mit der Ausübung seiner
Geschäftsführertätigkeit verbundenen Kosten hat der GF selbst zu
tragen.
§ 5 Sonstige Bestimmungen:
Der GF hat keinen Anspruch auf bezahlte
Dienstfreistellung. Sollte er, aus welchen Gründen auch immer, an der
Ausübung seiner Tätigkeit längerfristig verhindert sein, so hat
er dies der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen und falls erforderlich
auf seine Kosten für eine entsprechende Vertretung zu sorgen.
Sollte der gegenständliche Vertrag vor Ablauf
eines Geschäftsjahres aufgelöst werden, so wird die Höhe des
tatsächlich zu bezahlenden Geschäftsführerentgeltes auf Basis der
Zwischenbilanz zum Stichtag des Ausscheidens ermittelt."
Anzuführen ist weiters, dass zwei Schreiben der
steuerlichen Vertreterin (im gegenständlichen Verfahren) vom 3. Mai 2004
und 2. Februar 2005 zu St. Nr. 016/4352 (Einkommensteuerakt DI. A.L.)
aktenkundig sind, in dem zum Einen wegen Absinkens der "Einkünfte aus der
Geschäftsführertätigkeit" ab dem Jahr 2004 die Herabsetzung der
Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragt werde und zum Anderen erklärt
wurde, dass DI. A.L. "seine Geschäftsführertätigkeit bei der Bw.
ab dem Jahr 2004 ehrenamtlich" ausübe. Darüber hinaus finden sich in
der Bilanz der Bw. im Jahre 2003 "Betriebsausgaben für
Geschäftsführervergütungen" und wurden von DI. A.L. ausgehend von
diesen Geschäftsführervergütungen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in seiner Einkommensteuererklärung des Jahres
2003 ausgewiesen
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Frage des Verbotes der Wiederholungsprüfung
In diesem Punkt steht in
Streit, ob die vorgenommene Prüfung der lohnabhängigen Abgaben
für den Zeitraum 2001 bis 2004 hinsichtlich der Kalenderjahre 2001 und 2002
eine unzulässige Wiederholungsprüfung darstellt. Für letzteren
Zeitraum hat auch eine auf dem Prüfungsauftrag vom 23. Juli 2003 basierende
Prüfung der Bw. betreffend die Abgabenarten Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer stattgefunden.
Die Bundesabgabenordnung regelt
in den §§ 147 ff die Außenprüfung.
"§
148 BAO lautet in seinen Absätzen 1 bis 3 wie folgt:
(1)
Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von "Außenprüfungen"
beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert
über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf
Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.
(2)
Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu
umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter "§ 147 Abs. 2" fallende
Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der
Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu
bezeichnen.
(3)
Für einen Zeitraum, für den eine "Außenprüfung" bereits
vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne
Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
a)
zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren
Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;
b)
zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens (§ 303) gegeben sind;
c)
im Rechtsmittelverfahren "im Auftrag" (§ 279 Abs. 2) der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, jedoch nur zur Prüfung der
Begründung des Rechtsmittels (§ 250 Abs. 1 lit.d) oder neuer Tatsachen
und Beweise (§ 280)."
Die von der Bw. in ihrer
Berufungsschrift angeführte Außenprüfung im Jahre 2003 nach den
§ 147 bis 151 BAO hatte dem Prüfungsauftrag vom 23. Juli 2003 zu
Folge als zu prüfende Abgabenarten die Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer der Zeiträume 2001 und 2002 zum Inhalt.
Die lohnabhängigen Abgaben
waren im Prüfungsauftrag vom 23. Juli 2003 somit nicht enthalten. Es sind
auch keine diesbezüglichen Abgabenbescheide in Folge dieser
Außenprüfung ergangen.
Für die
Lohnsteuerprüfung bestand in den Streitjahren 2001 und 2002 die gesonderte
gesetzliche Regelung des § 86 EStG 1988, welche im Übrigen ab 1.
Jänner 2003 durch die Bestimmungen des 2.
Abgabenrechtsänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, eine Erweiterung
hinsichtlich der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben
erfahren hat (vgl. hiezu auch § 41a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes).
Wenn die Bw. vorbringt, die
Frage der DB- und Kommunalsteuerpflicht der
Geschäftsführervergütungen sei schon anlässlich der
Außenprüfung 2003 gesprächsweise erörtert worden, so ist
dem entgegenzuhalten, dass Meinungen des Prüfers zu Themenbereichen, die
über seinen konkreten Prüfungsauftrag hinausgingen, für die Bw.
wohl nur eine Rechtswirksamkeit bei Ergehen entsprechender behördlicher
Akte hätten entfalten können, jedoch ist weder eine Erweiterung des
Prüfungsauftrages erfolgt noch sind Bescheide betreffend lohnabhängige
Abgaben ergangen. In dieses Bild fügt sich auch ein, dass aus den
vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere dem Arbeitsbogen der
Außenprüfung 2003 bei der Bw., nicht erweislich ist, dass sich der
Prüfer tatsächlich inhaltlich mit einem über seinen
Prüfungsauftrag hinaus gehenden Themengebiet beschäftigt bzw. eine
diesbezügliche rechtliche Beurteilung vorgenommen hat. Auch ist nach
Ansicht des Berufungssenates eine geäußerte Meinung eines Organes des
Finanzamtes nicht als Prüfungshandlung einer Außenprüfung zu
betrachten. Eine Außenprüfung kann nur im Rahmen der gesetzlichen
Vorgaben, wie z.B. Vorliegen eines hinreichend konkretisierten
Prüfungsauftrages, erfolgen.
Nach Ansicht des
Berufungssenates handelt es sich bei der im Jahre 2005 vorgenommenen
Prüfung nicht um eine Wiederholungsprüfung. Die im Jahr 2005
stattgefundene Lohnsteuerprüfung bzw. gemeinsame Prüfung
lohnabhängiger Abgaben war im Hinblick auf die Bestimmung des § 148
Abs. 3 lit.a BAO jedenfalls zulässig.
Bei dieser Sachlage geht auch
das Argument der Bw., der Prüfer hätte auf Grund der von der Bw.
behaupteten Kenntniserlangung den Prüfungsauftrag erweitern oder aber "die
zuständige Dienststelle von den gesammelten Informationen
verständigen" müssen, ins Leere. Grundsätzlich ist dazu auch
anzumerken, dass die Ausdehnung des Prüfungsauftrages nicht zwingend
vorzunehmen, sondern nach Abwägung der hiefür maßgeblichen
Umstände in die Entscheidung der Abgabenbehörde selbst gestellt ist.
Was die von der Bw.
aufgeworfene Dokumentation der Prüfungshandlungen in den von ihr
angeführten Arbeitsbögen anbelangt, so ist hiezu auszuführen,
dass diese Arbeitsbögen mit der in Rede stehenden Prüfung in keinem
Zusammenhang stehen. Dass die in der von der Bw. angesprochenen
Arbeitsbögen befindlichen Unterlagen aus verschiedenen Akten vermengt
wurden, ist ebenso unbedenklich, weil es die Regel ist, dass Prüfer auch
Ermittlungshandlungen setzen, die nicht zur Begründung eines
Mehrergebnisses herangezogen werden oder Beweismittel beischaffen, die nicht
verwertet werden und dies im Arbeitsbogen auch dokumentieren (vgl. auch Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 6 zu § 90).
2.
Frage der DB-Pflicht der Geschäftsführerbezüge
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg.cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der Dienstgeberbeitrag
von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die
im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, zu berechnen ist,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Strittig ist, ob die von der
Bw. in den Kalenderjahren 2001 bis 2003 für die
Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter (im Jahre
2004 fielen solche nicht mehr an) als Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG
1988 (zweiter Teilstrich) zu qualifizieren und folglich in die Beitragsgrundlage
des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (eine
Pflicht zur Abführung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ist im
gegenständlichen Fall nicht gegeben) einzubeziehen sind oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (vgl. etwa jene vom 28. Oktober 2002,
Zl. 2001/13/0117, und vom 31. März 2004, Zl. 2004/13/0021) erkannt, dass
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- und Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, Anwendung typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. Erkenntnisse vom 17. Dezember 2001,
Zl. 2001/14/0194, sowie vom 25. November 2002, Zl. 2002/14/0080, u.a.m.).
Der Verwaltungsgerichtshof ist
in seinem durch den verstärkten Senat gefällten Erkenntnis vom 10.
November 2004, Zl. 2003/13/0018, von seiner bisherigen Rechtsauffassung, wonach
das in § 22 Z 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der "sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses" abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsungebundenheit auf die Kriterien der "Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft", das "Fehlen des
Unternehmerwagnisses" und die "laufende Entlohnung" abstellt (vgl. z.B.
Erkenntnisse vom 24. Oktober 2002, Zl. 2002/15/0160, und vom 28. November
2002, Zl. 2001/13/0117), abgegangen. Das Höchstgericht hat in dem
zitierten Erkenntnis seine bis dahin vertretene Rechtsauffassung - gestützt
auf die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988, die das steuerliche
Dienstverhältnis mit der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers umschreibt - dahin
revidiert, dass entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der
Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Den weiteren Elementen, wie
etwa dem Fehlen des Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen ist (vgl. auch Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 2005, Zl. 2004/14/0147).
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
23. April 2001, Zl. 2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich spricht für die
Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 27. Jänner 2000, Zl.
98/15/0200, vom 26. April 2000, Zl. 99/14/0339, und vom 10. November
2004, Zl. 2003/13/0018). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im zuletzt
genannten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur betont, dass von einer
Eingliederung in aller Regel auszugehen sein wird, weil dieses Merkmal durch
jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck verwirklicht wird.
Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich
der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Diese Eingliederung erscheint im vorliegenden Fall
jedenfalls als gegeben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer vertritt
die Bw. laut Geschäftsführervertrag vom 28. Juni 2001 seit diesem
Zeitpunkt selbständig. Aufgabe des Geschäftsführers war nach der
Aktenlage nicht die Abwicklung eines konkreten Projektes oder Arbeitsauftrages,
sondern vielmehr eine kontinuierliche Tätigkeit im Aufgabenbereich der Bw.
Auf Grund des Umstandes, dass DI A.L. in den Streitjahren durchgehend (seit 2.
November 2004 gemeinsam mit seinem Sohn) als Geschäftsführer
tätig gewesen ist, ist von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen und
daher auf dessen Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Bw. zu
schließen. Dass der Bw. seine Geschäftsführertätigkeit auch
in den Jahren 2003 und 2004 ausübte, ist schon den Schreiben der
steuerlichen Vertreterin vom 3. Mai 2004 hinsichtlich Herabsetzung der
Einkommensteuer-Vorauszahlungen und vom 2. Februar 2005 hinsichtlich
ehrenamtlicher Ausübung der Geschäftsführertätigkeit zu
entnehmen. Der Einwand der Bw., wonach die bezahlten
Geschäftsführerbezüge (ab dem Jahr 2003) eine
"Leistungsvergütung für die Zurverfügungstellung der
Berufsbefugnis" zu werten sei, ist somit nicht stichhaltig. Darüber hinaus
finden sich in der Bilanz der Bw. im Jahre 2003 Betriebsausgaben für
Geschäftsführervergütungen und wurden von DI. A.L. ausgehend von
diesen Geschäftsführervergütungen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in seiner Einkommensteuererklärung des Jahres
2003 ausgewiesen. Der Sohn des Bw., DI Dr. G.L., hielt an der Bw. erst ab 23.
November 2004 einen Anteil von 52% und war laut Firmenbuch als
Geschäftsführer für die Bw. ab 2. November 2004 tätig.
Irrelevant ist der Einwand der Bw., dass sich der Senior
Geschäftsführer DI A.L. ab dem Jahre 2003 vom operativen Geschäft
nach den Angaben der Bw. zurückgezogen habe, weil es nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle spielt, ob eine
Betätigung im operativen Bereich oder aber im Bereich der
Geschäftsführung vorliegt. Dass DI. A.L. für die Bw. als
Geschäftsführer auch in den Jahren 2003 und 2004 (wenn in diesem Jahr
auch unentgeltlich) tätig geworden ist, steht nach den vorstehenden
Ausführungen somit außer Zweifel.
Wenn sich die Bw. in ihrer Argumentation auf den
Vertrauensgrundsatz beruft und durch die Anwendung der geänderten
Rechtsprechung (Erkenntnis vom 10. November 2003, Zl. 2004/13/0018) durch das
Finanzamt einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip sieht, ist dazu
auszuführen, dass eine gesicherte Rechtslage zugunsten der Bw. in Ansehen
der seit Jahren zahlreich gegebenen Streitfälle zwischen
Abgabenbehörden und Gesellschafter-Geschäftsführern nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates nicht bestanden hat. Auch übersieht die
Bw. dabei, dass die (aktuelle) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf
alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fälle durchschlägt
(vgl. hiezu Erkenntnisse vom 22. März 2006, Zl. 2006/13/0043,
hinsichtlich Kommunalsteuer 1996 bis 2001, und vom 17. Mai 2006.
Zl. 2001/14/0199, hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember
1999). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass nach der ständigen
Rechtsprechung das Legalitätsprinzip stärker ist als jeder andere
Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 114 Tz 7). Nicht zutreffend ist in
diesem Zusammenhang der Verweis der Bw. auf § 116 BAO; nach dieser
Bestimmung ist die Abgabenbehörde lediglich an Entscheidungen der Gerichte,
durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden und bei
deren Ermittlung des Sachverhaltes nicht von Amts wegen vorzugehen ist, nicht
gebunden. Eine derartige Vorfrage steht hier nicht im Raum.
Im gegenständlichen Fall ist die Eingliederung des
Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Bw. klar zu
erkennen. Auf Grund dieses Umstandes und unter Hinweis auf die Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10. November 2004,
Zl. 2003/13/0018, ist nicht mehr relevant, ob der Geschäftsführer
in den Streitjahren ein Unternehmerwagnis zu tragen hatte und wie dessen
Entlohnung gestaltet war.
Aus der Sicht der vorstehenden Erwägungen erscheint
die vom Finanzamt erfolgte Unterwerfung der
Geschäftsführervergütungen unter die Beitragspflicht für den
Dienstgeberbeitrag nicht zu beanstanden. Ein "Absehen von der Nachbemessung des
Dienstgeberbeitrages" kommt nach den vorstehenden Ausführungen nicht in
Betracht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 7. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 148 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DB-Pflicht Geschäftsführerbezügeorganisatorische EingliederungFrage des Verbotes der Wiederholungsprüfung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0175-K/06
- Stammnummer
- 31319
- Gültig
- 07.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF