Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0116-I/06
Halbierung des Sachbezugswertes gemäß § 4 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0116-I/06vom 06.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Juli 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vom 5. Juli 2005 betreffend
Einkommensteuer 2003 und 2004 entschieden:
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird teilweise Folge gegeben. Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) war Vertreter. Mit der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die
Kalenderjahre 2003 und 2004 wurde vom Bw. - neben nicht mehr strittigen
Werbungskosten - die Rückerstattung des Sachbezuges (2003: 2.600 €,
2004: 4.460 €) begehrt.
Mit Ausfertigungsdatum 5. Juli 2005 wurde vom Finanzamt die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004
(Arbeitnehmerveranlagung) erlassen. Die Rückerstattung des Sachbezuges
wurde nicht gewährt.
In der Berufung vom 21. Juli 2005 wurde ausgeführt,
dass der Arbeitgeber (die Firma AB) beim "Firmen PKW" den vollen Sachbezug
angesetzt habe, obwohl der Bw. über einen privaten PKW verfüge mit dem
er seine Privatfahrten verrichte. Im Jahr 2003 seien 260 € und im Jahr 2004
380 € hinzugerechnet worden. Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang Kopien
von Reiseabrechnungen. Unter der Rubrik Reiseroute wurden lediglich
Postleitzahlen eingegeben. Weiters weisen diese Aufzeichnungen ua. den Anfang
und das Ende der Dienstzeit, den Kilometerstand, die dienstlich gefahrenen
Kilometer auf. Private Kilometer wurden keine ausgewiesen.
Mit Vorhalt des Finanzamtes (4. Oktober 2005) wurde der Bw.
auf die Mängel der Aufzeichnungen (keine Ortsangaben, lediglich Angaben von
Postleitzahlen) hingewiesen, sowie aufgefordert, Service- und
Pickerlüberprüfungen des privaten Kraftfahrzeuges und des
Dienstfahrzeuges ab dem Jahr 2003 vorzulegen. Weiters wurden vom Finanzamt die
Urlaubs- und Krankenstandstage des Bw. erhoben.
Mit Vorhalt des Finanzamtes (11.Oktober 2005) wurde der Bw.
darauf aufmerksam gemacht, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass
ca. 2/3 der Urlaubstage sich mit Arbeitstagen laut Fahrtenbuch decken
würden. Die Reiseaufzeichnungen der Monate Dezember 2003 und 2004
würden zudem zur Gänze fehlen. Eine Korrektur des Sachbezuges komme
nicht in Betracht.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 wurde vom Bw.
ausgeführt, dass er als Referent1 ausschließlich für die
Krankenhäuser A, B, C, E und F angestellt worden sei. Der Bw. sei seit 13
Jahren als Vertreter tätig gewesen. In den Jahren 1998 bis 2003 sei vom
damaligen Arbeitgeber (L) kein Sachbezug angesetzt worden, weil der Bw. die Wahl
gehabt habe, ob er das Dienstauto privat nutzen wolle oder nicht.
Der Bw. habe auch bei der Firma AB auf die private Nutzung
verzichten wollen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Alle 40
Mitarbeiter dieser Firma hätten den höheren Sachbezug akzeptieren
müssen. Die Firma AB habe selbstverständlich überprüft, ob
er das Auto privat genutzt habe oder nicht. Die beruflich gefahrenen Kilometer
würden sich aufgrund der 5 Krankenhäuser exakt eruieren lassen. Der
Spritverbrauch habe ebenfalls keinen Anlass zur Annahme von privaten Fahrten
gegeben. Der Arbeitgeber habe den Bw. nicht die Möglichkeit geboten, auf
eine private Nutzung des Fahrzeuges zu verzichten. Zudem habe er vier Jahre
zuvor ebenfalls ein Firmenauto ohne private Nutzung benutzt.
Die Pickerlüberprüfung des Firmenfahrzeuges
könne nicht vorgelegt werden. Von 2003 bis Feber 2004 sei dem Bw. ein
älteres Firmenauto zur Verfügung gestanden. Dieses sei verkauft
worden, dem Käufer seien Pickerlberichte übergeben worden. Beim neuen
Fahrzeug sei ein Service nur mehr alle zwei Jahre vorgesehen. Im Mai 2005 habe
der Bw. den Job bei der Firma AB gekündigt.
Das Fahrtenbuch entspreche (zumindest) den Ansprüchen
des Betriebsstättenfinanzamtes in CT. Dieses Finanzamt habe der Form des
Fahrtenbuches zugestimmt. Außerdem sei die vom Bw. gewählte Form der
Fahrtenbuchführung in der Branche üblich.
Im Fall des Bw. würden die Postleitzahlen zudem
für die Krankenhäuser stehen (z.B.: 123 für die
Universitätsklinik in F, 234 für das Krankenhaus E etc.). Das
Fahrtenbuch sei vollständig, der Monat Dezember sei im "November"
untergebracht worden.
Die Behauptung des Finanzamtes, 2/3 der Urlaubstage
würden sich mit den Arbeitstagen decken, könne nicht nachvollzogen
werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Jänner 2006 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der gesondert ergangenen
Bescheidbegründung vom 30. Jänner 2006 wurde nach Wiedergabe der
gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensganges ausgeführt, der Bw. habe
bestimmte Mängel des Fahrtenbuches nicht ausgeräumt.
- Am 5.5.2003 habe der Dienstnehmer Urlaub gehabt, laut
Fahrtenbuch scheine eine Kilometerleistung von 500 km auf.
- Am 1.8. und 10.11.2003 habe der Dienstnehmer Urlaub
gehabt, im Fahrtenbuch scheine 2 x 123 auf.
- Am 17.11.-19.11.2003 habe der Dienstnehmer eine Tagung in
BC besucht, laut Fahrtenbuch würden jedoch Arbeitstage in F
aufscheinen.
- Am 31. März 2004 habe der Dienstnehmer einen Vortrag
in HG (ca. 85 km) besucht. Laut Fahrtenbuch seien 379 km gefahren worden.
- Am 22. 7. 2004 habe der Dienstnehmer eine Tagung in BC
besucht, laut Fahrtenbuch sei er in F gewesen.
Im Übrigen wurde ausgeführt, durch die Angaben
der Postleitzahlen, welche die Anzahl der besuchten Ärzte widerspiegeln
sollten, sei es dem Finanzamt nicht möglich die tatsächlich
zurückgelegten Kilometer zu ermitteln. Dem Fahrtenbuch sei nicht zu
entnehmen wie oft am gleichen Tag eine Dienstreise angetreten worden sei. Da das
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei, könne
es keine Beweiskraft entfalten.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2006 wurde die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, da der Bw. nicht nachweisen könne,
dass er keinen privaten Kilometer mit dem firmeneigenen Kraftfahrzeug gefahren
sei, werde begehrt, den halben Sachbezugswert anzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß
§ 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl.
II Nr. 416/2001 ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen
Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe, maximal 510 € monatlich, anzusetzen, wenn
für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes
KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Beträgt die
monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 nachweislich
nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag, maximal
255 € monatlich, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den
einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
2.) Die Rechtsansicht des Finanzamtes, die Herabsetzung des
Sachbezuges im Wege der Arbeitnehmerveranlagung sei nicht möglich, findet
im Gesetz keine Deckung. Es besteht keine Bindung an das Lohnsteuerverfahren
(vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band, III, Anm. 14 zu §
41). Zudem stützt das Finanzamt seine Ansicht einzig auf eine interne
Verwaltungsanweisung. An diese ist der unabhängige Finanzsenat aber nicht
gebunden.
3.) Über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates
wurde vom (ehemaligen) Arbeitgeber des Bw. mitgeteilt, zutreffend sei, dass die
Firma AB bei allen Mitarbeitern (unabhängig von den tatsächlich
gefahrenen privaten Kilometern) generell den vollen Sachbezug ansetze. Dies sei
auch beim Bw. so gehandhabt worden (Zeitraum 1. März 2003 bis 31. Dezember
2003 sowie 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004).
4.) Laut dem vom Bw. der Firma AB übermittelten
Fahrtenbuch, habe dieser nur 2 km an Privatfahrten zurückgelegt. Dieses
Fahrtenbuch sei vom Bw. auf dem Datensystem "Cegedim" erfasst worden und
könne nachträglich nicht geändert werden. Im Übrigen seien
die Daten von einem Mitarbeiter der Firma AB überprüft worden.
5.) Das dem (ehemaligen) Arbeitgeber des Bw.
übermittelte Fahrtenbuch wurde dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt
und dem Finanzamt weitergeleitet. Das Finanzamt hat sich hiezu nicht
geäußert.
6.) Das Finanzamt stützt seine ablehnenden Standpunkt
einzig auf den Umstand, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
vorliege. Hiezu ist - wie schon im Schreiben des unabhängigen Finanzsenates
an das Finanzamt vom 14. Februar 2007 ausgeführt -, zu bemerken, dass die
Sachbezugs-VO keine Nachweisführung durch ein Fahrtenbuch verlangt. Wie der
VwGH in den Erkenntnissen vom 26.3.2003, 2001/13/0092, und vom 18.1.2001,
2001/15/0191, zum Ausdruck gebracht hat, muss die Nachweisführung im Sinne
des § 4 Abs. 2 der zitierten Verordnung nicht zwingend durch die
Führung eines Fahrtenbuches erfolgen.
7.) Aufgrund des vom (ehemaligen) Arbeitgeber
übermittelten Fahrtenbuches ergibt sich, dass der Bw. am 1.8.2003 und am
10.11.2003 auf Urlaub war. Das Fahrtenbuch enthält an beiden Tagen den
Vermerk "Urlaub". Es wurden an beiden Tagen weder private noch berufliche
zurückgelegte Kilometer im Fahrtenbuch eingetragen. Zutreffend ist, dass
unter der Rubrik Route an beiden Tagen die Postleitzahl "123" eingetragen worden
ist. Allein aus diesem Umstand kann aber nicht auf die Unrichtigkeit der
Eintragungen geschlossen werden.
8.) Am 17.11., 18.11. und 19.11.2003 hat der Bw. nach dem
Fahrtenbuch "Besuchstage" in F, E und B verrichtet. Wenn nun der Bw. - in einem
aktenmäßig nicht schlüssig nachvollziehbaren Vorhalteverfahren -
gegenüber dem Finanzamt geäußert hat, er sei an diesen Tagen
Salzburg gewesen, so kann nicht festgestellt werden, weshalb diese
Äußerung gefallen ist. Welche Fragen dem Bw. vom Finanzamt im
erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gestellt worden sind, und welcher
Sachverhalt mit ihm letztendlich (mündlich) erörtert worden ist, wurde
aktenmäßig nicht exakt festgehalten.
9.) Ähnlich verhält es sich mit der Fahrt am 31.
März 2004. Laut Fahrtenbuch wurde an diesem Tag eine Tagung besucht. Es
wurden 379 beruflich gefahrene Kilometer zurückgelegt. Aus welchen
Gründen und aufgrund welcher Fragestellung der Bw. im Verfahren vor dem
Finanzamt behauptet hat, dass er an diesem Tag in HG gewesen sein soll,
lässt sich aus dem Akteninhalt nicht entnehmen.
10.) Unzutreffend ist allerdings die Behauptung des Bw.,
das Finanzamt hätte den 5.5.2003 mit dem 5.4.2003 verwechselt.
Nach den von der Firma AB übermittelten Unterlagen hat
der Bw. am Samstag dem 5. April 2003 überhaupt keine Kilometer mit dem
firmeneigenen PKW zurückgelegt. Zu Einschulungszwecken ist der Bw. am 4.4.
und am 6.4. jeweils 500 km gefahren. Am 5.5.2003 weist das Fahrtenbuch hingegen
folgende Eintragung auf:"Tagung 500 km". Nach der sich im Veranlagungsakt
befindlichen Urlaubsliste hat sich der Bw. an diesem Tag jedoch auf Urlaub
befunden.
11.) Zutreffend ist, dass der Bw. an einer Vielzahl von
Tagen in der Spalte "Route" mehrere Postleitzahlen eingetragen hat. Der vom Bw.
vorgetragenen Behauptung, dass er in seiner Eigenschaft als Referent1
ausschließlich die Krankenhäuser in F, B, C, E und A angefahren sei
(bei Bedarf auch zweimal täglich) hält das Finanzamt nichts
entgegen.
12.) Hinzu kommt noch, dass das Finanzamt mit Schreiben vom
14. Februar 2007 ersucht wurde, Erhebungen zum Einwand des Bw. des laut
Vorlageantrag zu tätigen. Das Finanzamt wurde gebeten zu
überprüfen, ob eine monatliche Nutzung des firmeneigenen
Kraftfahrzeuges durch den Bw. von weniger als 500 km glaubhaft sei. Dies wurde
vom Finanzamt mit Hinweis auf die Mängel des Fahrtenbuches als nicht
zielführend abgelehnt.
13.) Die Herabsetzung des Sachbezugswertes wurde vom
Finanzamt aber auch deshalb verweigert, weil der Bw. über einen privaten
PKW verfüge. Mit seinem privaten PKW habe er jährlich lediglich rund
3.500 km zurückgelegt. Dieser Umstand spreche nach Meinung des Finanzamtes
für eine extensive Privatnutzung des firmeneigenen Kraftfahrzeuges.
Abgesehen davon, dass es sich bei letztgenannter Schlussfolgerung um eine reine
Vermutung handelt, hat das Finanzamt ohne weitere Ermittlungen angenommen, dass
die private Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges über 500 km liegen
müsse.
14.) Das Finanzamt hält die aufgezeigten Mängel
im Fahrtenbuch für ausreichend um von einer monatlichen privaten Nutzung
des firmeneigenen Fahrzeuges von mehr als 500 km auszugehen. Dieser Ansicht kann
nicht gefolgt werden. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Bei
der Firma AB hat es sich im einen Konzern mit Sitz in CT gehandelt. Fahrten
zwischen Wohnort und Arbeitsstätte scheinen nach Angaben des Bw. deshalb im
Fahrtenbuch nicht auf, weil sein (ehemaliger) Arbeitgeber in F über keine
Arbeitstätte verfügt habe. Dieser Umstand wurde vom Finanzamt weder
überprüft noch gewürdigt. Erhebungen zum Freizeit- und
Urlaubsverhalten des Bw. sind ebenfalls unterblieben.
15.) Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Finanzamt
weder in rechtlicher noch in sachverhaltsmäßiger Hinsicht Gründe
ins Treffen führen konnte, weshalb dem Antrag des Bw. auf Herabsetzung des
Sachbezuges auf die Hälfte des angesetzten Wertes nicht entsprochen werden
konnte.
Der Berufung war daher Folge zu geben. Die
Rückerstattung des Sachbezuges beträgt im Jahr 2004 190 €/Monat
(2.280 €/Jahr) und im Jahr 2003 130 €/Monat (1.300 € für den
Zeitraum 1.3. bis 31.12.).
16.) Was den (unbestrittenen) Zahlensturz des Finanzamtes
bei Ermittlung der Werbungskosten für das Jahr 2003 anbelangt wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2006 verwiesen, die insoweit
integrierender Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 6. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0116-I/06
- Stammnummer
- 31310
- Gültig
- 06.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF