Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3143-W/07
Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Abgabenerklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3143-W/07vom 06.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw., hinsichtlich der Berufung
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Zwangsstrafen
2004 und 2005 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO i.V.m. §
276 Abs. 6 BAO zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der ständig in Österreich wohnhafte
Berufungswerber (Bw.) ist Komplementär und gemäß
§ 81 BAO gesetzlicher Vertreter der Z. KEG und erzielt als
solcher laufend Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben bezieht er zumindest
zeitweilig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bis zum Jahr 2003
kam er seiner Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen
nach.
Für die Jahre 2004 und 2005 reichte der Bw. keine
Einkommensteuererklärung ein, obwohl ihm diese vom Finanzamt zugesandt
wurden.
Der Bw. wurde deshalb mit Schreiben vom 8.9.2006 unter
Setzung einer Nachfrist bis 29.9.2006 aufgefordert die Erklärungen
abzugeben.
Da der Bw. dieser Aufforderung nicht nachkam, fordert das
Finanzamt den Bw. mit zwei Schreiben vom 12.10.2006 - unter Androhung einer
Zwangsstrafe von je € 150 - auf, die Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 2004 und 2005 nachzureichen.
Da der Bw. auch diese Aufforderung ignorierte, setzte das
Finanzamt jeweils mit Bescheiden vom 4.12.2005 die angedrohten Zwangsstrafen
für 2004 und 2005 fest und forderte den Bw. gleichzeitig erneut - unter
Androhung einer Zwangsstrafe von nunmehr je € 300 - zur Abgabe der
Erklärungen bis 20.1.2007 auf.
Der Bw. ließ diese Bescheide unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen und reichte weiterhin keine Abgabenerklärungen ein,
weshalb das Finanzamt mit Bescheiden vom 23.5.2007 die angedrohten Zwangsstrafen
von je € 300 bescheidmäßig festsetzte.
Mit Schreiben vom 25.6.2007 erhob der steuerliche Vertreter
des Bw. mit Schreiben vom 25.6.2007 Berufung und führte begründend
aus:
"Der Bw. sei in den
Jahren 2004 und 2005 nicht direkt als natürliche Person steuerpflichtig.
Aufgrund der nur mangelnden Deutschkenntnisse sei der Bw. bisher nur von der
Einreichung von Lohnzetteln seitens der Dienstgeber ausgegangen. Eine
Steuerpflicht sei für das Jahr 2004 nicht vorgelegen. Die
Einkommensteuererklärungen 2005 seien mittlerweile eingereicht worden.
Aufgrund dieser Ausführungen und aufgrund der Fehleinschätzung des
Sachverhalts seitens des Bw. werde ersucht von der Festsetzung von Zwangsstrafen
abzusehen."
Das Finanzamt wies die Berufung mit Bescheid vom 21.8.2007,
nachweislich zugestellt am 24.8.2007, als unbegründet ab. In der
Begründung wies das Finanzamt auf die wiederholt an den Bw. ergangenen,
erfolglosen Aufforderungen zur Abgabe der Erklärungen hin. Weiters sein
unklar, woraus der Bw. seinen Lebensunterhalt bestreite, da dem Finanzamt durch
eine Lohnzettel für den Zeitraum Jänner bis März 2004 lediglich
n.s.A.-Einkünfte von € 1.046,-- bekannt geworden seien. Auch sei der
Bw. an der Firma Z. KEG beteiligt für die für die Jahre 2004 und 2005
ebenfalls keine Abgabenerklärungen eingereicht worden seien. Im
übrigen sei der Bw. im fraglichen Zeitraum in Österreich wohnhaft und
daher unbeschränkt steuerpflichtig.
Mittels Fax datiert vom 24.September 2007, versandt bzw.
beim Finanzamt als Datensatz nachweislich eingelangt am 27.September 2007 um 22
Uhr 02, beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Für die Nachreichung einer Begründung ersuchte er
um Fristerstreckung bis zum 30.9.2007.
Mit einem weiteren Schreiben datiert vom 30. September
2007, Poststempel vom 1. Oktober 2007, beim Finanzamt eingelangt am 3.
Oktober 2007 wird erneut ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und hinsichtlich der
Begründung um Fristerstreckung bis 5.10. 2007 ersucht.
Nach weiteren drei Fristerstreckungsansuchen, reichte der
steuerliche Vertreter des Bw. die Begründung nach. Diese ist über
weite Strecken ident mit jener in der ursprünglichen Berufung. Der Bw.
behauptet erneut, die Einkommensteuererklärung 2005 sei mittlerweile
eingereicht worden. Weiters wird eingeräumt, dass der Bw. unbeschränkt
steuerpflichtig sei, allerdings, sei aufgrund der Einkommenshöhe die Grenze
betreffend die Steuerpflicht in Österreich nicht überschritten worden.
Aus dem Umstand, dass auch für die Z. KEG keine Abgabenerklärungen
abgegeben worden seien, könnten keine Strafsanktionen für den
beteiligten Gesellschafter abgeleitet werden.
Da der Bw. für 2004 keine
Einkommensteuererklärung abgegeben hat, erfolgte die Veranlagung
gemäß
§ 184 BAO durch Schätzung mit Bescheid vom 23.5.2007
der unbekämpft in Rechtskraft erwuchs.
Entgegen wiederholter Behauptungen des Bw., wurde auch
für 2005 bis dato keine Einkommensteuererklärung eingereicht, weshalb
die Veranlagung durch Schätzung seitens des Finanzamtes in Bearbeitung
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann gegen eine
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO
innerhalb eines Monats ein Vorlageantrag gestellt werden.
Gemäß
§ 276 Abs. 4 BAO ist hinsichtlich des
Vorlageantrages § 273 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden. Daher ist
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO auch der Vorlageantrag
zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO
ist ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten i.S.d. § 85 Abs. 1 BAO und
hat daher grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Gemäß
§ 86a
Abs. 1 BAO können derartige Anbringen u.a. mittels Fax eingebracht werden,
wenn der Bundesminister für Finanzen dies ausdrücklich verordnet.
Gemäß
§ 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur
Einreichung von Anbringen an das BMF, an den UFS, sowie an Finanzämter (idF
BGBl II 2002/395 gilt ab 1.1.2003) wird für Anbringen i.S.d. §
86a Abs. 1, erster Satz, BAO die Verwendung eines Telekopierers
(Telefaxgerätes) zugelassen.
Ein unter Verwendung eines Telekopierers übermitteltes
Anbringen ist dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen
Wiedergabe geeigneten Form bei der Behörde einlangen (siehe dazu Ritz BAO
Tz 18 zu § 86a).
Inwieweit die am 25.6.2007 eingelangte Berufung gegen die
Zwangsstrafenbescheide vom 23.5.2007 fristgerecht eingebracht wurde, kann
mangels Zustellnachweis nicht zweifelsfrei geklärt werden. Es wird daher
vom UFS zugunsten des Bw. angenommen, dass die Berufung fristgerecht eingebracht
wurde.
Was den gegen die Berufungsvorentscheidung datiert vom
21.8.2007, nachweislich zugestellt am 24.8.2007 (siehe Rückschein)
gestellten Vorlageantrag anlangt, so ist es aufgrund der obzit.
einschlägigen Bestimmungen der BAO und der dazu erlassenen Verordnung,
zweifelsohne zulässig, diesen mittels Fax einzubringen.
Der steuerliche Vertreter des Bw. hat den
ordnungsgemäß unterzeichneten Vorlageantrag zwar mit 24.9.2007 (einem
Montag) - dem letzten Tag der Frist zur Stellung eines entsprechenden Antrages -
datiert, und diesen möglicher Weise auch zu diesem Zeitpunkt verfasst, an
das Finanzamt übermittelt wurde der Vorlageantrag nachweislich erst am
27.9.2007 (Donnerstag der selben Woche).
Der Vorlageantrag erweißt sich damit als
verspätet eingebracht und es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Die Berufungsvorentscheidung vom 21.8.2007 ist somit mit
Ablauf der Frist gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO in
Rechtskraft erwachsen.
Wien, am 6.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3143-W/07
- Stammnummer
- 31308
- Gültig
- 06.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF