Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0195-G/04
Grunderwerbsteuer: Bauträgervertrag und Grundstückskaufvertrag im engen sachlichen Zusammenhang
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0195-G/04vom 06.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M., vertreten durch Dr. Alexander
Haas, 8010 Graz, Keesgasse 5/I, vom 16. Mai 2003 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. April 2003 betreffend
Grunderwerbsteuer 2003 und Wiederaufnahme entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 26. Juni bzw. am 4. Juli 2001 schlossen die
Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt, und ihr Mann mit Frau H. einen
Kaufvertrag über eine in der EZ 22 KG Y. gelegene Baufläche im
Ausmaß von 1000 m². Als Kaufpreis waren 275.000,00 S vereinbart. Mit
Bescheiden vom 10. September 2001 schrieb das Finanzamt für diese
Erwerbsvorgänge Grunderwerbsteuer von je 4.812,00 S vor.
Nach Erhebungen bei der Fa. L. und der Baubehörde kam
zu Tage, dass die Bw. und ihr Mann bereits am 17. Mai 2001 mit dieser Firma
einen Bauträgervertrag abgeschlossen hatten, worin als Bauort bereits das
später förmlich erworbene Grundstück ausgewiesen war.
Das Finanzamt erließ am 16. April 2003 einen
Wiederaufnahme- und Grunderwerbsteuerbescheid, worin es neben den anteiligen
Grundkosten nun auch die anteiligen Hauskosten als Bemessungsgrundlage in Ansatz
brachte und so zu einer Vorschreibung von je 1.730,49 € (= 23.812,00 S)
kam. Begründet wurde dies unter Anführung zahlreicher Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes ua. damit, dass zum Zeitpunkt der Grundstückkaufes
bereits feststand, ein mit einem ausgesuchten Haustyp bebautes Grundstück
zu erwerben, wobei es ohne Belang sei, wenn das Vertragswerk auf mehrere
Urkunden und auf mehrere Vertragspartner aufgespalten worden sei.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben und
vorgebracht:
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehe bei der
Einbeziehung der Hauskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer von
einer finalen Verknüpfung zwischen dem Grundstück- und Hauserwerb aus.
Die Tatsache, dass der Bauträgervertrag vor dem Grundstückskaufvertrag
abgeschlossen worden ist, könne alleine noch nicht darauf schließen
lassen, dass die Firma L. im Rahmen eines Gesamtbebauungskonzeptes Häuser
errichte.
Das Argument des engen zeitlichen Zusammenhangs der beiden
Verträge ziehe nicht, weil in der Regel dieser enge Zusammenhang gegeben
sei und Suche nach einem geeigneten Grundstück und Auswahl des Hauses in
der Praxis parallel laufen.
Im Kaufvertrag für das Grundstück finde sich kein
Verweis auf den Bauträgervertrag und Grundstück- und
Gebäudeverkäufer stünden in keiner Beziehung zueinander. Das
vereinbarte Rücktrittsrecht beziehe sich außerdem nur auf den
Bauträgervertrag und nicht auf den Grundstückskaufvertrag.
Es wäre der Bw. unbenommen geblieben, auch einen
anderen Anbieter mit der Bauausführung zu beauftragen. Das Finanzamt sei
vom Ergebnis (Verkauf aller Häuser durch die Fa. L.) ausgegangen und habe
darin ein einheitliches Konzept gesehen. Die errichteten Häuser seien
unterschiedlich und würden die konkreten Gestaltungsmöglichkeiten
gegen die Beurteilung durch die Finanzbehörde sprechen.
Auch die Bauherreneigenschaft komme der Bw. zu, die L. sei
nicht als Organisator anzusehen. Die Tatsache, dass der Kaufvertrag der
Liegenschaft erst zwei Monate nach dem Bauträgervertrag erfolgt sei, mache
deutlich, dass die Bw. sich um andere Liegenschaften umgesehen hat und erst
letztlich bei Frau H. gekauft habe. Das Baurisiko sei bei der Bw.
gelegen.
Überdies sei auch der freie Waren- und
Dienstleistungsverkehr EU-widrig beschränkt, wenn Leistungen, welche ein
leistungsstarker Anbieter anbietet, in benachteiligender Weise mit einer
erhöhten Steuer belegt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. April 2004 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen und auf ein zu einem
ähnlichen Sachverhalt ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Wiederaufnahme zu Recht verfügt worden ist und die Einbeziehung der
Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gerechtfertigt
war.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG 1987 unterliegen
der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet. Die Steuer ist nach
§ 4 Abs. 1 leg. cit. vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Nach
§ 5 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 1 Z 1 und
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG kann Gegenstand eines Kaufvertrages
auch eine künftige Sache sein oder eine Sache, hinsichtlich welcher zur
Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer
erst geschaffen werden müssen. Ist Gegenstand der kaufvertraglichen
Übereignungsverpflichtung das Grundstück im bebauten Zustand, so ist
das Grundstück in diesem Zustand auch grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand
des Erwerbvorganges.
Gegenstand des Erwerbsvorganges ist das Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen
der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn der Veräußerer
auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis
(annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude
auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden
Preis anbietet und der Erwerber diese Angebot als einheitliches annimmt oder nur
insgesamt annehmen kann (siehe die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, § 1 GrEStG 1987, Rz 117b und 118 zitierte
VwGH-Judikatur).
Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den
Verträgen kann sich auch ergeben, wenn in den Vertragstexten nicht
aufeinander Bezug genommen wird (vgl. dazu VwGH 22.2.1997, 95/16/0116). Im
gegenständlichen Fall wurde zuerst der Bauträgervertrag und nach ca.
2 Monaten am 4. Juli 2001 der Liegenschaftskaufvertrag
abgeschlossen. Im Bauträgervertrag vom 17. Mai 2001 und im am gleichen Tag
unterzeichneten Bauauftrag wird die später vom Bw. erworbene Liegenschaft
und ihr Kaufpreis bereits genau benannt.
In einer Niederschrift vom 23. Oktober 2002 gibt die Bw.
an, dass die Kaufverhandlungen hinsichtlich der Grundstücke nur mit der Fa.
L. geführt wurden und dass diese ihnen das Grundstück mit zu
errichtenden Wohnhaus angeboten hat. Im Bauauftrag wurden von der Fa. L. die
Gesamtkosten mit 1,881.000,00 S beziffert und in Haus-, Liegenschafts und
Nebenkosten aufgeschlüsselt. Im Bauträgervertrag wurde ein
Gesamtfixpreis von 1,085.693,00 S vereinbart und darauf verwiesen, dass der
Kaufpreis für die mit gesondertem Kaufvertrag erworbene Liegenschaft nach
Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrages fällig
sind.
Die Bw. gab an, dass mit Unterfertigung des Bauauftrages
auch der Grundstückserwerb fixiert wurde. Ermittlungen bei der Gemeinde
ergaben, dass das Bauansuchen am 5. Juli 2001 vom Ehepaar M mit einem über
die L erstellten Einreichplan gestellt wurde. Am 29. August 2001 wurde die
Baubewilligung erteilt.
Aus einem Schriftverkehr des Jahres 1999 zwischen der
Gemeinde K. und der Fa. LW., die 2000 in die L. umbenannt wurde, ergibt sich,
dass die Firma an der Vermarktung der Frau H. gehörigen Liegenschaften
interessiert war und wurde danach von der Fa. L. das Projekt "F." mit
Beschreibung der 4 Bauparzellen und dem Hinweis, dass die Verbauung von der Fa.
als Bauträger abgewickelt wird, unter Anführung von Bauvarianten und
deren Finanzierungsmöglichkeit beworben. Zudem bestand für die LW. ein
Anbot der Grundeigentümerin H. , die parzellierten Grundstücke zu
kaufen bzw. das Anbot an dritte von ihr zu nennende Personen abzutreten, was sie
bzgl. der Liegenschaft 88/4 in Anspruch nahm, indem sie die Ehegatten M als
Käufer benannte. Dies bestätigt eine rechtskräftige
Grunderwerbsteuervorschreibung nach § 1 Abs. 1 Z 4 GrEStG.
Nicht nur die zeitliche Abfolge der beiden Verträge,
sondern das Gesamtbild der Tatsachen, der gesamte Verlauf der
Verkaufsverhandlungen, das Kaufanbot der Grundstückseigentümerin,
bestätigt durch die Aussage der Bw., die Planung und Bewerbung des
Projekts, der Abschluss eines Bauträgervertrages weisen darauf hin, dass
hier ein von der Fa. L. geplantes und durchgeführtes Bauprojekt vorlag, das
der Bw. den Erwerb einer mit einem Haus bebauten Liegenschaft
ermöglichte.
Die Bw. meint, dass bei einer extensiven Auslegung nahezu
immer eine finale Verknüpfung zwischen dem Erwerb einer Liegenschaft und
der Errichtung eines Gebäudes vorliegt. Dabei übersieht sie, dass eine
finale Verknüpfung der beiden Erwerbe nur dann anzunehmen ist, wenn ein
nicht vom Erwerber, sondern ein vom Liegenschaftseigentümer oder von einem
dritten Organisator initiiertes und konkret geplantes Bauvorhaben vorliegt, das
dem Erwerber grundsätzlich Eigentum an Gebäude und Liegenschaft
verschaffen soll. Die Besteuerung hängt daher nicht von der bloßen
Absicht ab, ein bebautes Grundstück zu erwerben, sondern inwieweit bereits
zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes ein konkretes Konzept vorliegt, durch
das Eigentum an Liegenschaft und Gebäude übertragen werden
soll.
Der Abschluss eines Bauträgervertrages selbst stellt
ein Indiz dafür dar, dass Eigentum an einem erst zu errichtenden
Gebäude verschafft werden soll. Ein Bauträgervertrag wird ja
typischerweise dann verwendet, wenn ein Organisator dem Erwerber Eigentum an
einem Gebäude oder einer Wohnung verschaffen will. Er kommt gerade dann
nicht in Frage, wenn bereits ein eigenes Grundstück vorliegt und der
Erwerber als Bauherr auftritt.
Es ist zwar richtig, dass die beiden Erwerbsvorgänge
oft parallel laufen, der Abschluss eines Bauauftrages vor Abschluss eines
Liegenschaftskaufvertrages ist aber ungewöhnlich.
Dass die Fa. L. nach Angaben der Bw. in anderen Fällen
auch Häuser auf Liegenschaften baut, die sich schon länger im Besitz
der Auftraggeber befinden, spricht nicht dagegen, dass im gegenständlichen
Fall davon auszugehen ist, dass die Bw. sich in ein von dem Bauträger
initiiertes und durchgeführtes Bauprojekt einbinden ließ.
Auch die Tatsachen, dass die beiden Verträge nicht
aufeinander Bezug nehmen und mit unterschiedlichen Personen abgeschlossen worden
sind, können den Eindruck eines engen sachlichen Zusammenhanges nicht
widerlegen. Es kommt für die Beurteilung der Gegenleistung nicht auf die
äußere Form der Verträge an und ob diese durch den Willen der
Parteien verknüpft sind oder nicht, sondern auf den wahren wirtschaftlichen
Gehalt, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist (vgl. VwGH
26.3.1992, 93/16/0072). Abgesehen davon stimmt es nicht, dass im
Grundstückskaufvertrag ein Verweis auf den Bauträgervertrag nicht
möglich gewesen wäre, weil gerade auch für die Fälle, dass
die Liegenschaft nicht vom Bauträger, sondern von einem Dritten erworben
wird, zum Schutz des Erwerbers ein Bauträgervertrag vorgesehen wird (§
2 Abs. 4 Bauträgervertragsgesetz BTVG). Wenn es also gewollt war, im
Liegenschaftskaufvertrag keine Bezugnahme auf den Bauträgervertrag
herzustellen, so waren die Gründe dafür wohl eher in einer
Verkaufsstrategie zu suchen als in einer tatsächlichen oder rechtlichen
Notwendigkeit und lässt sich daraus kein zwingender Schluss gegen das
Vorliegen eines Vertragsgeflechtes ableiten.
Die Bw. sieht die Vertragsbestimmung, dass das
Rücktrittsrecht hinsichtlich des Bauträgervertrages nach dem
Vertragswillen nicht auf den Liegenschaftskaufvertrag durchschlagen soll, als
weiteres Indiz für ihre Auffassung, dass nicht ein Gesamtkonzept für
den Verkauf einer bebauten Liegenschaft, sondern zwei voneinander getrennte
Erwerbsvorgänge vorgelegen sind.
Nun ist festzustellen, dass nicht etwa ein Werkvertrag oder
ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist, sondern ein Bauträgervertrag, der
nach § 2 Abs. 1 BTVG ein Vertrag über den Erwerb
des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechtes, des Bestandrechtes oder
eines sonstigen Nutzungsrechtes einschließlich Leasings an zu errichtenden
oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder
Geschäftsräumen ist. Das Bauträgervertragsgesetz will im § 2
Abs. 4 Erwerber, die die Liegenschaft nicht vom Bauträger, sondern von
dritter Seite erwerben, gleichermaßen schützen. Kommt es zu einem
Rücktritt gegenüber dem Bauträger, so gilt dieser auch nach
§ 5 Abs. 5 BTVG für den mit dem Dritten geschlossenen Vertrag.
Diese Bestimmung kann nicht zum Nachteil des Erwerbers abbedungen werden (§
1 Abs. 2 BTVG).
Es mag dahingestellt bleiben, ob die beiden Verträge
auch im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes eine wirtschaftliche Einheit
bilden und der Ausschluss der Rücktrittsmöglichkeit hinsichtlich der
Liegenschaft daher nicht rechtens war, weil der sachliche Zusammenhang der
Verträge nur nach grunderwerbsteuerrechtlichen Kriterien zu beurteilen
ist.
Wenn die Verträge daher so abgefasst sind, dass sie
hinsichtlich des Rücktrittsrechtes nicht aufeinander Bezug nehmen, so
schließt das nicht aus, das sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine
Einheit bilden können, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht. Diese Voraussetzungen liegen unter anderem in
den Fällen regelmäßig vor, in denen der Erwerber
(spätestens) mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner
Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der
Veräußererseite nicht mehr frei war, und - bei einer Personenmehrheit
auf der Veräußererseite - die auf der Veräußererseite
auftretenden Personen auf Grund von Abreden bei der Veräußerung -
für den Erwerber erkennbar - zusammenarbeiten bzw. durch abgestimmtes
Verhalten auf den Abschluss aller Verträge hinwirken (in Fellner, w.o.,
§ 1, Rz 118 zitiertes Erkenntnis des BFH). Ein solches Zusammenwirken der
Veräußererseite ist bei der gegebenen Sachlage zu erkennen.
Ein Kostenrisiko konnte sich für den Bauträger
ebenso nicht einstellen, weil die Bebauung zum Zeitpunkt des Grundkaufes bereits
seit mehr als einem Monat (also bereits über die absolute
Rücktrittsfrist hinaus) durch Abschluss des Bauträgervertrages
gesichert war und damit ohnedies keine Möglichkeit mehr bestand, die
Liegenschaft zu erwerben und durch einen anderen Hersteller bebauen zu
lassen.
Im gegenständlichen Fall ist nur der bei der
Prüfung zu Tage getretene sachliche Zusammenhang zwischen dem
Liegenschaftserwerb und dem Erwerb des Hauses maßgebend. Die zu anders
gelagerten Sachverhalten - insbesondere im Falle der Zwischenschaltung eines den
Bau einer Anlage von Eigentumswohnungen leitenden Organisators - von Lehre und
Rechtsprechung entwickelten Kriterien, wann eine Bauherrneigenschaft des
Erwerbers vorliegt, sind im gegenständlichen Fall nicht weiter von
Bedeutung (vgl. VwGH 18.6.2002, 2001/16/0437).
Bezüglich des Einwandes der Ungleichbehandlung
größerer Anlagen, bei denen die Fa. L. mehrere Objekte nebeneinander
errichtet, mit von Baumeistern errichteten Einzelhäusern und einer damit
einhergehenden Wettbewerbsverzerrung ist zu sagen, dass der Bau eines einzelnen
Hauses durch einen Baumeister in den meisten Fällen wohl auf einem vom
Erwerber bereitgestellten Grund erfolgt und ein sachlicher Zusammenhang zwischen
Liegenschaftserwerb und Erwerb des Fertighauses die Ausnahme darstellen wird.
Wird ein Baumeister allerdings ebenfalls als Organisator tätig und liegt
ein einheitlicher Leistungsgegenstand auch nur hinsichtlich einer Parzelle vor,
wären diese Rechtsvorgänge der gleichen grunderwerbsteuerlichen
Beurteilung zu unterziehen wie ein von einem Bauträger durchgeführtes
größeres Projekt.
Ein in ein Planungs- und Errichtungskonzept eines
Organisators eingebundener Erwerber, das im Gesamten gesehen auf den Erwerb
eines mit einem Haus erbauten Liegenschaft abzielt, ist bei der
grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung mit einem Erwerber einer
Eigentumswohnung zu vergleichen und nicht mit einem Bauherrn, der auf seinem
Grund und Boden auf eigenes Risiko ein Gebäude errichtet.
Nach der dargestellten Sachlage war auf Grund der
gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Bw. durch Abschluss der
beiden Verträge einen einheitlichen Leistungsgegenstand, nämlich ein
mit einem bestimmten Haustyp bebautes Grundstück erhalten sollte und waren
daher bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer zu Recht die
Grundstückskosten zusammen mit den Hauserrichtungskosten als
Bemessungsgrundlage anzusetzen, weshalb über die Berufung abschlägig
zu entscheiden war.
Graz, am 6.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0195-G/04
- Stammnummer
- 31306
- Gültig
- 06.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF