Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0430-G/07
Hausbesorgerpauschale: Fortgesetztes Dienstverhältnis nach HBG bei Eigentümerwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0430-G/07vom 06.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw, vertreten durch Mag. Walter Baumann, 2340 Mödling,
Bernhardgasse 6, vom 13. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
6/7/15 vom 13. März 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw beantragt in seiner im Februar 2007 eingereichten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2006 unter anderem das
Hausbesorgerpauschale als Werbungskosten.
Das Finanzamt versagte dies dem Bw in dem hier
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13. März 2007
unter Hinweis auf die Begründung zum Vorjahr (siehe UFS
6. November 2007, RV/0429-G/07).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben seines
steuerlichen Vertreters vom 13. April 2007 die Berufung. Darin wird im
Wesentlichen vorgebracht, dass im Zuge eines Wechsels der Eigentümer jenes
Hauses, in dem der Bw seine Hausbesorgertätigkeit ausübe, bei der
Gebietskrankenkasse abgemeldet und zu einem späteren Zeitpunkt
rückwirkend wieder angemeldet worden sei. Richtigerweise wäre nur eine
Ummeldung notwendig gewesen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Juni 2007 zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom
10. August 2007 beziffert der Bw das beantragte
Werbungskostenpauschale mit 796,57 € und übermittelte dem
Unabhängigen Finanzsenat ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse,
wonach der Bw laufend als Hausbesorger im selben Haus beschäftigt sei und
die Ab- und Anmeldung nur ausverrechnungstechnischen Gründen erfolgt sei,
weil es auf dem Beitragskonto zu Überzahlungen gekommen sei.
Auf den Vorhalt dieses Schreibens reagierte das Finanzamt
in der Folge nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr
382/2001, werden für einen Hausbesorger nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs.
3 EStG 1988 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 €
jährlich, als Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten
Dienstverhältnisses festgelegt.
Durch eine Rechtsnachfolge in der Person des
Hauseigentümers wird der Bestand des Hausbesorgerdienstvertrages nicht
berührt (OGH 1931, SZ 13/225). § 1153 ABGB steht dem - wie der Oberste
Gerichtshof in der genannten Entscheidung näher ausführt - nicht
entgegen. Der VwGH schließt sich dieser Auffassung an: die Rechtsbeziehung
zwischen dem Hausbesorger und seinem Dienstgeber ist in jeder Hinsicht so eng
auf dessen Eigenschaft als Hauseigentümer und die damit verbundenen Rechte
und Pflichten ausgerichtet, dass es geradezu als notwendig mitzudenkende
Geschäftsgrundlage eines solchen Dienstverhältnisses angesehen werden
muss, dass es bei einem Eigentümerwechsel auf den neuen Hauseigentümer
als Dienstgeber übergeht (VwGH 14.3.2001, 96/08/232).
Vor dem Hintergrund der Rechtslage und dem vom Finanzamt
unwidersprochen gebliebenen Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse ist dem
Begehren des Bw, das Werbungskostenpauschale unter Einbeziehung des
Hausbesorgerentgeltes beider Dienstverhältnisse zu bemessen, zu
entsprechen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 6.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0430-G/07
- Stammnummer
- 31303
- Gültig
- 06.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF