Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0809-G/07
Endgültigerklärung vorläufiger ESt-Bescheide
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0809-G/07vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch N & N
Steuerberatungs-GmbH, 8010 Graz, Herdergasse 11, vom 27. November
2006, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 17. November 2006,
betreffend die Abweisung eines Antrages auf Endgültigerklärung des
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangenen
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004, vom 28. November 2005,
sowie über die Berufung vom 12. Oktober 2006, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. Oktober 2006, betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2005 (vorläufiger Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO) entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die Einkommensteuerbescheide
2004 und 2005 werden gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erklärte in den Jahren 2004
und 2005 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe
von € 5.220,- und € 6.367,- auch Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Musiker und Komponist in Höhe von
€ 2.062,- und € 4.491,-. Aus dieser Tätigkeit ist dem
Bw im Zeitraum 1998 (Betriebseröffnung) bis 2005 ein Verlust in Höhe
von insgesamt rund € 91.000,- erwachsen.
Mit Antrag vom 27. September 2006 wurde vom Bw begehrt, den
für das Streitjahr 2004 vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheid
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu
erklären, weil er aus seiner (zunächst nebenberuflichen) musikalischen
Tätigkeit seit dem Jahr 2003 ausschließlich Gewinne erziele und diese
Betätigung nach der Beendigung seines Dienstverhältnisses im Jahr 2002
auch seinen Hauptberuf darstelle. Soweit das Finanzamt die Vorläufigkeit
des ergangenen Abgabenbescheides auf die Ungewissheit über das Vorliegen
einer Einkunftsquelle gestützt hat, sei dessen Aufrechterhaltung aufgrund
der tatsächlichen Gegebenheiten somit nicht mehr gerechtfertigt.
Im angefochtenen Bescheid (betreffend 2004) wurde dieser
Antrag mit dem Hinweis auf eine für die Vorjahre 2002 und 2003 in zweiter
Instanz ergangene Rechtsmittelerledigung (UFS 24.3.2005, RV/0307-G/04 u.
RV/0357-G/04), mit der die vorläufige Bescheiderlassung für diesen
Zeitraum unverändert geblieben war, abgewiesen. Begründet wurde dazu,
dass die Hauptberuflichkeit einer Tätigkeit nur eines von mehreren
Merkmalen darstelle, um diese Betätigung unter § 1 Abs. 1
LVO (Einkunftsquellenvermutung) zu subsumieren und dass ein
Betätigungszeitraum von unter 10 Jahren zu kurz sei, um bei einer
künstlerischen Tätigkeit in Bezug auf das Vorliegen einer steuerlichen
Liebhaberei oder einer Einkunftsquelle eine endgültige Aussage treffen zu
können. Dafür reiche auch der nunmehrige Beobachtungszeitraum von acht
Jahren noch nicht aus. An diesem Standpunkt hielt das Finanzamt auch bei der
Erlassung des vorläufigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005
(gesonderte Bescheidbegründung vom 4.10.2006) fest.
In den dagegen erhobenen Berufungen wurde vorgebracht, dass
sich der Sachverhalt ("nicht selbständige Einkünfte und
selbständige Einkünfte") seit der Beendigung des früheren
Dienstverhältnisses des Bw im Jahr 2002 wesentlich geändert habe, und
dass der Bw aus seiner künstlerischen Tätigkeit seitdem
ausschließlich Gewinne (2003 und
2004 jeweils rd. € 2000,-;
2005 rd. € 4.500,-)
erwirtschaftet hat. Der in der zitierten Berufungsentscheidung bereits
angesprochene Beobachtungszeitraum von 10 Jahren sei auch nur als
Richtgröße angeführt und beruhe zudem auf einer (anderen)
UFS-Entscheidung, deren zugrunde liegender Sachverhalt mit der Situation des Bw
nicht identisch sei. Da die Einkünfte des Bw für den Zeitraum 1998 bis
2001 bereits in Form endgültiger Abgabenfestsetzungen anerkannt wurden, sei
somit nicht nachvollziehbar, weshalb das Finanzamt trotz der für die
Nachjahre vorliegenden Gewinne aus der (nunmehr hauptberuflichen)
künstlerischen Tätigkeit noch weiterhin eine Liebhabereivermutung
hegt. Ergänzend zu diesem Vorbringen wird vom Bw auf zwei Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038 und VwGH 17.5.2006,
2001/14/0223) hingewiesen.
Im Übrigen entspreche die Begründung in den
angefochtenen Bescheiden auch nicht der Bestimmung des § 93 BAO oder
der hierzu ergangenen Rechtsprechung, weil darin lediglich auf eine
Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 verwiesen wird,
ohne jedoch darzulegen, worin für die hier vorliegenden Streitjahre 2004
und 2005 eine Sachverhaltsunsicherheit erblickt werden soll.
Die Berufungen wurden der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Nach
Absatz 2 dieser Bestimmung ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch
eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit beseitigt
ist.
Voraussetzung für die Erlassung vorläufiger
Bescheide ist eine zeitlich bedingte Ungewissheit über das Vorliegen bzw.
den Umfang einer Abgabepflicht, wobei es sich um Ungewissheiten im
Tatsachenbereich handeln muss. Vorläufige Bescheide dürfen vor allem
dann erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte
entscheidungsrelevant sind. So kann nach der Judikatur für die Frage, ob
Liebhaberei vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung
künftiger Jahre bedeutsam sein (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
§ 200, Tz 1 und Tz. 5 mwH).
Zur Frage der vorläufigen Abgabenfestsetzung hat der
unabhängige Finanzsenat in der Berufungsentscheidung vom 24. März
2005, RV/307-G/04 und RV/0357-G/04 betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2002 und 2003 (im Fall des Bw) die Auffassung vertreten, dass wegen der kurzen
Zeitspanne zwischen der Betriebseröffnung (1998) und dem zuletzt
vorgelegenen Streitjahr 2003 - Einnahmen aus künstlerischer
Tätigkeit wurden vom Bw erstmals ab dem Jahr 1999 und ein Gewinn ab 2003
erzielt - noch keine endgültige Aussage über das Vorliegen einer
Einkunftsquelle oder steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei getroffen werden
kann. Als Ungewissheit im Tatsachenbereich wurde neben der weiteren Einnahmen-
und Ausgabenentwicklung (zB Frage der Minimierung von Aufwendungen) auch die
Unsicherheit angesprochen, ob das positive Betriebsergebnis im Jahr 2003 nicht
ein bloß zufällig erwirtschafteter Gewinn gewesen ist (sondern eine
Trendwende anzeigt).
Zu den vom Bw ins Treffen gebrachten
Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen ist zunächst auszuführen, dass im
Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2001/14/0223 (Rechtslage vor
Inkrafttreten der Liebhabereiverordnung) im Zusammenhang mit der Frage der
Verjährung eines nach vorläufiger Abgabenfestsetzung für
endgültig erklärten Einkommensteuerbescheides dargelegt wird, dass die
Verwaltungsbehörde vorläufige Bescheide zu erlassen hat, wenn noch
ungewiss ist, ob eine Liebhaberei oder eine Einkunftsquelle vorliegt (VwGH
24.10.2000, 95/14/0085). Da dies nach dem Ablauf des Beobachtungszeitraumes aber
endgültig zu entscheiden ist, beantworte dies zugleich die Frage, wann im
Fall einer vorläufigen Bescheiderlassung die Ungewissheit wegfällt und
dementsprechend ein endgültiger Bescheid erlassen werden muss.
Nachdem die frühere Rechtsprechung als
maßgeblichen Beobachtungszeitraum für die endgültige Beurteilung
einer Einkunftsquelle schon beim "gewöhnlichen" Tätigkeiten eine
Zeitdauer von etwa acht Jahren als erforderlich angesehen hat (vgl. VwGH
6.11.1984, 84/14/0078, VwGH 25.6.1985, 85/14/0022 und VwGH 18.11.1987,
86/13/0132 zu Einkünften aus Gewerbebetrieb), erscheint die Annahme eines
längeren Beobachtungszeitraumes bei künstlerischen (musikalischen)
Tätigkeiten, deren wirtschaftliche Entwicklung nicht in gleicher Weise wie
bei anderen Erwerbszweigen gestaltbar sein wird, nicht unsachlich (dies erlaubt
auch einen besseren Einblick in die Sachlage und damit eine zuverlässigere
Beurteilung der Betätigung).
Im gleichfalls vorgebrachten Erkenntnis vom 20. April
2006, Zl. 2004/15/0038, das die Rechtslage zur Liebhabereiverordnung 1993
betrifft, führt der Gerichtshof unter anderem aus, dass die in
§ 2 Abs. 1 Z 6 LVO angesprochenen Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage einen Hinweis auf die Gewinnerzielungsabsicht von
Steuerpflichtigen geben. Dabei gehe es nicht darum, die fragliche
Betätigung danach zu untersuchen, ob sie objektiv geeignet ist, Gewinne
abzuwerfen, sondern vielmehr darum, ob die einzelnen Maßnahmen darauf
gerichtet sind, Erträge zu erhöhen bzw. Aufwendungen zu mindern, und
daraus den Schluss zu ermöglichen, dass die subjektive Einstellung des
Pflichtigen auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Im Rahmen dieses Kriteriums
wäre auch dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass sich der Pflichtige
kontinuierlich an Wettbewerben (für Architekten) beteiligt und damit (in
Bezug auf das mögliche Preisgeld) auch eine entsprechende "Initiative" an
den Tag gelegt hat.
Damit hat der Bw die Rechtsprechung für sich, die bei
typisch erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 1 Abs. 1 LVO)
im Zuge der (Kriterien)Prüfung vor allem darauf abstellt, ob die vom
Steuerpflichtigen gesetzten Verbesserungsmaßnahmen ihrer Art nach geeignet
sind, eine Ertragssteigerung herbeizuführen. Ob die Maßnahmen
tatsächlich zum Erfolg führen, ist dabei nicht entscheidend (vgl. VwGH
23.2.2005, 2002/14/0024). Da in der ho. Berufungsentscheidung vom
24. März 2005 bestimmte Maßnahmen des Bw im Jahr 2003 (insbes.
Neuformation der Musikgruppe, Intensivierung von Konzertauftritten, Verlagerung
des wirtschaftlichen Engagements auf den musikalischen Erwerbszweig) bereits als
Besserungsmaßnahmen iSd § 2 Abs. 1 Z 6 LVO angesehen
wurden und die im Zeitpunkt der ho. Erledigung vorgelegene Ungewissheit
über die wirtschaftliche Entwicklung in den anschließenden Perioden
(mit positiven, zuletzt ansteigenden Betriebsergebnissen) beseitigt werden
konnte, wäre im Rahmen der Bescheiderlassung für die Jahre 2004 und
2005 daher eine endgültige Beurteilung zu treffen gewesen. Der
unwidersprochene Wandel von der bisherigen Nebentätigkeit zum Hauptberuf
(Strukturverbesserung) dokumentiert jedenfalls die Absicht des Bw auf eine
gewinnorientierte Befassung mit seiner Tätigkeit als Musiker, Komponist und
Sänger. Die vorläufigen Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 waren
demnach gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
zu erklären.
Den Berufungen war damit Folge zu geben.
Graz, am 5.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LiebhabereiKünstlerMusikerBeobachtungszeitraumVerbesserungsmaßnahmenStrukturverbesserungEndgültigerklärungendgültiger Bescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0809-G/07
- Stammnummer
- 31302
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF