Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0429-G/07
Hausbesorgerpauschale: Fortgesetztes Dientsverhältnis nach HBG bei Eigentümerwechsel
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0429-G/07vom 06.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw, vertreten durch Mag. Walter Baumann, 2340 Mödling,
Bernhardgasse 6, vom 23. Jänner 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 12. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Bw beantragt in seiner im Februar 2006 eingereichten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005 unter der Kennzahl 722
(Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung) den Abzug
von Werbungskosten im Betrag von 500 € und unter der der Kennzahl 724
(Sonstige Werbungskosten) den Abzug von Werbungskosten im Betrag von
78 €.
Das Finanzamt gewährte dem Bw in dem hier
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12. Jänner 2007
ohne nähere Begründung den Betrag von 460,37 € als
Werbungskosten. Augenscheinlich setzt sich dieser Betrag unter Zugrundelegung
des Lohnzettels von MJ-und-Mitbesitzer aus dem Hausbesorgerpauschale in
Höhe von 382,37 € und der Betriebsratsumlage in Höhe von
78 € zusammen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom
23. Jänner 2007 die Berufung und bringt im Wesentlichen vor, das
Werbungskostenpauschale für Hausbesorger (MJ-und-Mitbesitzer und
L-Immobilien-GmbH) sei "nicht in voller Höhe" berücksichtigt worden.
Weiters habe er einen Fortbildungskurs für Berufskraftfahrer gemacht, wovon
ihm 100 € nicht ersetzt worden sei. Auch habe er im betroffenen
Kalenderjahr eine Betriebsratsumlage im Betrag von 78 €
bezahlt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
30. Jänner 2007 gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge
und gewährte dem Bw - unter Anerkennung von 100 €
Fortbildungskosten - den Betrag von 460,37 € als Werbungskosten.
Bezüglich der Nichtberücksichtigung des Hausbesorgerpauschales
führt das Finanzamt - unter Zugrundelegung eines Versicherungsdatenauszuges
der Sozialversicherung, wonach der Bw als Arbeiter erfasst ist - in der
Bescheidbegründung aus, dass der Bw bei der L-Immobilien-GmbH nicht nach
dem Hausbesorgergesetz angestellt sei . Die Betriebsratsumlage sei bereits im
Erstbescheid gewährt worden.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 stellte der Bw
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und bringt ergänzend vor, er befinde sich laut einer
Bestätigung der L-Immobilien-GmbH seit 1. Jänner 1990 als
Hausbesorger in ungekündigter Stellung. Es sei lediglich ein
Eigentümerwechsel bei der betroffenen Liegenschaft eingetreten, sein
Dienstverhältnis hingegegen bestehe unverändert fort. Er beantrage
daher, das Hausbesorgerpauschale sowohl von den Bezügen von
MJ-und-Mitbesitzer als auch für die Bezüge der L-Immobilien-GmbH zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Juni 2007 zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom
10. August 2007 übermittelte der Bw dem Unabhängigen
Finanzsenat ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse, wonach der Bw laufend
als Hausbesorger im selben Haus beschäftigt sei und die Ab- und Anmeldung
nur aus verrechnungstechnischen Gründen erfolgt sei, weil es auf dem
Beitragskonto zu Überzahlungen gekommen sei.
Auf den Vorhalt dieses Schreibens reagierte das Finanzamt
in der Folge nicht.
Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr
382/2001, werden für einen Hausbesorger nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs.
3 EStG 1988 15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 €
jährlich, als Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten
Dienstverhältnisses festgelegt.
Durch eine Rechtsnachfolge in der Person des
Hauseigentümers wird der Bestand des Hausbesorgerdienstvertrages nicht
berührt (OGH 1931, SZ 13/225). § 1153 ABGB steht dem - wie der Oberste
Gerichtshof in der genannten Entscheidung näher ausführt - nicht
entgegen. Der VwGH schließt sich dieser Auffassung an: die Rechtsbeziehung
zwischen dem Hausbesorger und seinem Dienstgeber ist in jeder Hinsicht so eng
auf dessen Eigenschaft als Hauseigentümer und die damit verbundenen Rechte
und Pflichten ausgerichtet, dass es geradezu als notwendig mitzudenkende
Geschäftsgrundlage eines solchen Dienstverhältnisses angesehen werden
muss, dass es bei einem Eigentümerwechsel auf den neuen Hauseigentümer
als Dienstgeber übergeht (VwGH 14.3.2001, 96/08/232).
Vor dem Hintergrund der Rechtslage und dem vom Finanzamt
unwidersprochen gebliebenen Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse ist dem
Begehren des Bw, das Werbungskostenpauschale unter Einbeziehung des
Hausbesorgerentgeltes beider Dienstverhältnisse zu bemessen, zu
entsprechen.
Was die vom Bw unter der Kennzahl 722 (Fortbildungs- und
abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung) beantragten Werbungskosten im
Betrag von 500 € betrifft, so kann aus der Aktenlage und dem
Vorbringen der Parteien nicht mit Sicherheit erkannt werden, auf welchen
Sachverhalt sich das Begehren auf Werbungskostenabzug gründet und inwieweit
die mit Berufungsvorentscheidung zuerkannten 100 € mit dem
ursprünglich begehrten Betrag im Zusammenhang stehen.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ua. ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können.
Da die amtswegige Feststellung des bezüglich der
letztgenannten Werbungskosten maßgeblichen Sachverhaltes im Berufungsfall,
insbesondere die vollständige Erhellung des Sachverhaltes (mag auch die
betragsmäßige Auswirkung gering sein), umfangreiche und zeitlich
aufwändige Ermittlungen nicht ausschließen lässt, war es
zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid unter Zurückverweisung
der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Graz, am 6.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 7 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0429-G/07
- Stammnummer
- 31300
- Gültig
- 06.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF