Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0589-I/04
Die aus den USA bezogene Sozialversicherungsrente ist in Österreich unter Progrssionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0589-I/04vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom
31. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 1. Juli 2003
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige ist
österreichische Staatsbürgerin und bezog im Berufungsjahr 2002 neben
österreichischen Pensionseinkünften (Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft) iHv 5.428,88 € auch eine Rente aus den USA iHv
4.307,76 €. Mit Bescheid vom 1.7.2003 betreffend Einkommensteuer 2002
wurden die ausländischen Einkünfte für Zwecke eines
Progressionsvorbehaltes herangezogen.
In der gegen diesen Bescheid
am 31.7.2003 erhobenen Berufung führte die Abgabepflichtige aus, sie
glaube, dass die erfolgte Steuervorschreibung (178,25 €)
"mit ihrer kleinen
Rente nicht vereinbar"
sei.
Die Berufung wurde als
unbegründet abgewiesen (Berufungsvorentscheidung vom 5.8.2003). Das
Finanzamt führte aus, die ausländischen Renteneinkünfte seien mit
(umgerechnet) 4.307,76 € für Zwecke eines Progressionsvorbehaltes
heranzuziehen. Es sei ausgehend von der Summe der in- und ausländischen
Einkünfte ein Durchschnittsteuersatz zu ermitteln. Durch Anwendung
desselben auf den inländischen Anteil an den Einkünften errechne sich
die Steuer mit 178,25 €.
Im Vorlageantrag wendetet
die Abgabepflichtige ein, sie habe Einkünfte aus der Pensionsversicherung
der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von 5.428,88 € und Einkünfte
als Witwe nach einem Heeresangehörigen aus den Vereinigten Staaten in
Höhe von 4.307,76 € bezogen. Von letzteren sei in den USA bereits ein
Betrag von 1.098,14 € an Einkommensteuer abgezogen worden.
Sinngemäß brachte sie vor, diese Steuerbelastung sei unzulässig
hoch. Im Abkommen mit den USA sei im Artikel 22 Abs 3 lit b der
Progressionsvorbehalt als Kannbestimmung enthalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß Artikel 18
Abs. 1 lit b des zwischen Österreich und den USA bestehenden Abkommens vom
31. Mai 1996, BGBl III Nr. 6/1998 (AÖFV Nr. 46/1998) zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (im Folgenden: DBA-USA) dürfen Zahlungen aus der
gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige
natürliche Person oder an einen Staatsbürger der Vereinigten Staaten
geleistet werden, nur in dem erstgenannten Vertragsstaat besteuert
werden.
Nach Artikel 22 Abs. 3 lit.
b DBA-USA dürfen
"
Einkünfte einer
in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der
Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, gleichwohl in Österreich
bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person
einbezogen werden.
Bei der
US-Sozialversicherungspension handelt es sich um Einkünfte, die durch das
Abkommen in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung
freigestellt sind. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die den USA zur
Besteuerung zugeteilten Einkünfte in Österreich zwar aus der
Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, bei der Ermittlung des auf die
in Österreich zu versteuernden Einkünfte anzuwendenden Tarifes aber zu
berücksichtigen sind.
Die Einbeziehung der
amerikanischen Einkünfte in die Tarifermittlung erfolgte somit zu Recht.
Abschließend wird auch auf die für die Jahre 1996 bis 2000 ergangene,
dieselbe Frage behandelnde Berufungsentscheidung vom 16.5.2002
verwiesen.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 5. November 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0589-I/04
- Stammnummer
- 31280
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF