Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0833-W/02
Schätzung wegen Buchführungsmängeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0833-W/02vom 14.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist die Schätzungsberechtigung des Finanzamts wegen formeller und materieller Buchführungsmängel gegeben, ist nach den Umständen des Einzelfalles die griffweise Zuschätzung eines Sicherheitszuschlages von 16% der Erlöse gerechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Umsatzsteuer 1996 vom 5. 8. 1998 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
betreibt in der Rechtsform eines Einzelunternehmens Reifenhandel. Wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt. Die
Umsätze betrugen demnach ATS 1,000.000,--.
In der Berufung brachte der
Berufungswerber (Bw.) die Erklärungen 1996 ein.
Während offener Berufung
führte das Finanzamt (FA) eine Betriebsprüfung (Bp.) betreffend 1994 -
1996 durch.
Infolge
formeller und materieller Mängel der Bücher mussten die
Besteuerungsgrundlagen der Jahre 1994 - 1996 gemäß
§ 184 BAO
geschätzt werden, wobei die im Zuge der Berufung vorgelegte Gewinn- und
Verlustrechnung des Jahres 1996 als Grundlage für die Besteuerung
herangezogen wurde.
Im Prüfungszeitraum
fehlten Inventuren bzw. Warenbestände zum 31. 12. Obwohl z.B. am
31. 12. 1995 Warenbestände fehlten, wurden am 1. 1. 1996 und in den
folgenden Tagen - ohne einen Wareneinkauf getätigt zu haben - Losungen
erzielt. Die tägliche Losung (resultierend aus Reifenverkäufen und
Erlöse aus Reifenmontagen) wurde ohne Grundaufzeichnungen im Kassabuch
eingetragen. Sofern Paragons geschrieben wurden, waren sie oftmals nicht
chronologisch abgelegt bzw. fehlten etliche fortlaufende Nummern.
In den Bilanzen wurden
Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von ATS 486. 844,27,-- zum
31. 12. 1993 bis ATS 1,167.967,27,-- zum 31. 12. 1996
ausgewiesen, wobei das Zustandekommen, die Besicherung und die vertragliche
Gestaltung fragwürdig erscheinen (es existierten lediglich Handbelege, z.
B. eines Darlehens über S 500.000,-- vom 5. 2. 1996 (s. Ab. Bp. S
35).
Auf Grund dieser Umstände
führte die Bp. eine Zuschätzung von S 500.000,-- brutto im
Prüfungszeitraum durch.
Diese Zuschätzung erfolgte
nur im Jahr 1996, sodass der Umsatz von ATS 550.959,61,-- laut
Erklärung um ATS 417.000,-- (Zuschätzung netto) auf
ATS 967.959,61,-- erhöht wurde. Die Vorsteuern wurden von der
Erklärung übernommen.
Das FA erließ eine
entsprechende Berufungsvorentscheidung (BVE).
Der Bw. stellte einen
Vorlageantrag und brachte i.w. vor, abgesehen von dem Darlehen über
ATS 500.000,-- seien sämtliche andere Darlehen entweder
zurückbezahlt worden bzw. würden diese "Darlehen" die
Schuldübernahme durch die Gattin des Bw. betreffen. Das Darlehen über
ATS 500.000,-- sei dem Bw. von einem guten Bekannten gegeben worden, der
allerdings dafür den gesamten Schmuck der Gattin des Bw. als Sicherheit
erhalten habe. Dieser Bekannte sei kürzlich verstorben; das Darlehen
sei zwar nicht mehr zurück zu zahlen, allerdings sei der Schmuck verloren.
Die Hinzuschätzung möge vielleicht auf dem Gebiet der Einkommensteuer
gerechtfertigt sein (Sanierungsgewinn), nicht jedoch bei der Umsatzsteuer.
In der Stellungnahme der Bp.
wurde iw ausgeführt, die Schätzungsberechtigung der Bp. stütze
sich nicht nur auf die Fragwürdigkeit der Darlehen, sondern auch auf die
Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen, insbesondere auf die fehlenden
Grundaufzeichnungen und Inventuren. Ertragsteuerlich sei die Zuschätzung
auf alle drei Jahre des Prüfungszeitraumes aufgeteilt worden,
umsatzsteuerlich sei die Zuschätzung aus Gründen der
Zweckmäßigkeit lediglich im Jahr 1996 erfolgt. Die Zuschätzung
erntspreche insgesamt (auf drei Jahre verteilt) einem Sicherheitszuschlag von
16% der erklärten Umsätze und sei auf Grund der gravierenden
Aufzeichnungsmängel durchaus gerechtfertigt.
Der Berufung sei aber insoweit
stattzugeben, als die Zuschätzungen, soweit sie die Jahre 1994 und 1995
betreffen, nicht den Umsätzen im Jahr 1996 zugerechnet werden können.
Der Umsatz 1996 sei daher um ATS 278.000,-- zu vermindern.
Der Bw. führte in einer
Stellungnahme dazu aus, von Seiten der Behörde möge ein
Sicherheitszuschlag von 16% als angemessen betrachtet werden, üblicherweise
betrage eine maßvolle Hinzuschätzung 10%. Abgesehen davon, dass diese
Hinzuschätzung einen Rohaufschlag von ca. 70% bedeuten würde, der
wirtschaftlich vollkommen irrelevant sei, zumal im Reifenhandel ein besonders
starker Verdrängungswettbewerb herrsche, sodass der Rohaufschlag zweitweise
nur der Arbeitslohn sei und die Reifen würden praktisch nur zum
Selbstkostenpreis verkauft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 184 Abs 3 BAO hat
die Abgabenbehörde zu schätzen, wenn der AbgPfl Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit
der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nur Bücher oder
Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen
Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu
Grunde gelegt zu werden. (s. Erkenntnis d VwGH vom 28. 11. 2001, Zl
96/13/0210).
Im gegenständlichen Fall
ist unbestritten, dass die Bücher gravierende formelle und materielle
Mängel aufweisen, sodass die Schätzungsberechtigung des Finanzamtes
zweifellos gegeben war. (s. Sachverhalt).
Auch der Bw. bestreitet die
entsprechenden Feststellungen der Bp. nicht, sodass von deren Richtigkeit
auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eine
Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der
korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dient, von denen
anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden.
Der Sicherheitszuschlag von S
417.000,-- netto ist schon auf Grund der gravierenden
Buchführungsmängel keinesfalls überhöht. Noch dazu kommt die
Fragwürdigkeit der Darlehen.
Anhaltspunkt für die
gebotene Schätzung ist im vorliegenden Fall die im Wege der Berufung
vorgelegte Einnahmen/ Ausgabenrechnung. Davon ausgehend, war die griffweise
Zuschätzung eines Sicherheitszuschlages auf Grund der materiellen und
formellen Buchführungsmängel gerechtfertigt, weil davon auszugehen
ist, dass die Besteuerungsgrundlagen zu niedrig ausgewiesen wurden.
Allerdings betrifft die
Zuschätzung die Jahre 1994 bis 1996. Es ist daher nicht sachgerecht, die
Zuschätzung betreffend Umsatzsteuer nur im Jahr 1996 durchzuführen,
was schon allein daraus erkennbar ist, dass die Zuschätzung
einkommensteuerlich auf die Jahre 1994 bis 1996 aufgeteilt wurde. Sachgerecht
ist eine gleichmäßige Aufteilung des hinzuschätzenden Betrages
(jeweils ein Drittel) auf die Jahre 1994 bis 1996.
Der Umsatz des Streitjahres ist
daher im Vergleich zur BVE um ATS 278.000,-- zu vermindern, da in jedem Jahr
eine Zuschätzung von ATS 139.000,-- hätte erfolgen
müssen.
Der Bw. erkennt die
grundsätzliche Berechtigung eines Sicherheitszuschlages offenbar an, wenn
er vorbringt, ein Sicherheitszuschlag von 10% möge gerechtfertigt sein.
Allerdings sind auch
Sicherheitszuschläge von 50% bzw. 100% vom VwGH als sachgerecht anerkannt
worden, sodass der Zuschlag von ca. 16% nur als maßvoll bezeichnet werden
kann.
Auch das Argument des Bw., ein
Sicherheitszuschlag von ca. 16% würde einen Rohaufschlag von ca. 70%
bedeuten, was völlig irrelevant sei, da die Reifen praktisch nur zum
Selbstkostenpreis verkauft würden, ist wenig überzeugend, da schon
nach den eingereichten Erklärungen des Bw. der Rohaufschlag im Streitjahr
ca. 56% beträgt, was den Verkauf zum Selbstkostenpreis bereits nach den
Unterlagen des Bw. ausschließt. Der Rohaufschlag 1997 beträgt nach
den Einnahmen/Ausgaben Rechnungen des Bw. ca. 79% , 1998 ca. 87% und 1999 ca.
67%, sodass auch nach dem inneren Betriebsvergleich der Rohaufschlag von
ca. 70% im Streitjahr keineswegs überhöht ist.
Es wird daher, ausgehend von
den Feststellungen der Bp. und der diesen entsprechenden BVE des FA eine
Zuschätzung von ATS 417.000,-- vorgenommen, welche allerdings auf die Jahre
1994, 1995 und 1996 verteilt wird, wodurch sich der Umsatz des Streitjahres im
Vergleich zur BVE um ATS 278.000,-- vermindert und nunmehr ATS 689.960,--
beträgt. Die Höhe der Vorsteuern bleibt unverändert.
Der Bescheid war daher
abzuändern.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, 14.
3. 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0833-W/02
- Stammnummer
- 3128
- Gültig
- 14.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF