Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1489-W/07
Aussetzungszinsenberechnung ab Antragstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1489-W/07vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 17. Juli 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Juni
2006 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und die Anspruchszinsenvorschreibung wie folgt
abgeändert:
|
Datum
|
Anfangsbestand
und Änderung
|
Aussetzungs-
betrag
|
Tage
|
Jahres-
zins-
satz
|
Tages-
zins-
satz
|
Aussetzungs-
zinsen
|
13.11.2002
|
2.559,70
|
2.559,70
|
28
|
3,75
|
0,0103
|
7,38
|
11.12.2002
|
0
|
2.559,70
|
180
|
3,20
|
0,0088
|
40,55
|
9.6.2003
|
0
|
2.559,70
|
603
|
2,47
|
0,0068
|
104,96
|
1.2.2005
|
0
|
2.559,70
|
121
|
3,47
|
0,0095
|
29,43
|
2.6.2005
|
68,32
|
2.628,02
|
329
|
3,47
|
0,0095
|
82,14
|
27.4.2006
|
0
|
2.628,02
|
37
|
3,97
|
0,0109
|
10,60
Summe: € 275,06
Entscheidungsgründe
Am 2. Juni 2006 erging ein Bescheid über die
Festsetzung von Aussetzungszinsen für 11. November 2002 bis 2. Juni 2006 in
der Höhe von € 275,38.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 17. Juli 2006, in der
ausgeführt wird, dass die Berechnung unrichtig sei, da nach der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 16.12.2005, GZ.
RV/0347-W/04 die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 mit € 980,00
festgesetzt worden sei. Der Anfangsbestand von € 2.559,70 sei demnach
unrichtig.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 11.
Jänner 2007 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass ab dem Zeitpunkt der
Einbringung eines Aussetzungsantrages bis zum Zeitpunkt der Beendigung der
Aussetzung der Einhebung Aussetzungszinsen festzusetzen gewesen seien.
Dies betreffe Umsatzsteuer 1-6/2002 von € 1.222,22,
Umsatzsteuer 8/2002 von € 218,64, Umsatzsteuer 7/2002 von € 1.118,84
und Anspruchszinsen 2002 von € 68,32.
Die Umsatzsteuervorauszahlungsfestsetzungsbescheide seien
mit der Einbuchung der Berufungsentscheidung für sämtliche
Vorauszahlungsbeträge des Jahres 2002 vom 7. Februar 2006 zur Abrechnung
gekommen.
In der Zinsenberechnung ab 4. Juli 2005 seien die
Anspruchszinsen von € 68.32 laut Bescheid vom 24.5.2005 enthalten.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen seien mit Buchungstag
2.7.2003 und die Anspruchszinsen mit Buchungstag 10.6.2005 ausgesetzt worden.
Das Berechnungsblatt liege dem Aussetzungszinsenbescheid bei.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 17.1. 2007. Nach
Wiederholung des Berufungsvorbringens wird ergänzt, dass allfällige
Aussetzungszinsen in einer Nachforderung im Bescheid zu RV/0347-W/04 ihren
Niederschlag hätten finden müssen. Die nunmehrige Forderung beruhe auf
keiner Rechtsgrundlage.
Die Verbuchung von angeblichen Vorauszahlungsbescheiden des
Jahres 2002 sei nicht nachvollziehbar, daher werde beantragt die
Berufungsvorentscheidung aufzuheben und der Berufung statt zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Abs. 2 Die
Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach
Lage des Falles wenig erfolg versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der
Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem
Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Abs.3
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung
über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen,
wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1
für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht
der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1
ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung
im
beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs.4 Die
für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind
auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche
Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
Abs.5 Die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser
endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem
Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen
als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein.
Abs. 6 Wurde
eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§
213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise
getilgt, so sind, falls dies
beantragt
wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der
Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als
einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines
Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen
des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs.7 Für
die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem
Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Abs. 8 Zur
Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt
ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften(§ 213 Abs. 1) sowie
Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet
werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei
Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung
der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich
hingewiesen wurde.
Abs. 9 Für
Abgabenschuldigkeiten sind a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten.
Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld
hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Der Bw. brachte am 13. November 2002 einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
1-6,7 und 8 /2002 ein. Mit Bescheid vom 2. Juli 2003 wurde dazu ein Betrag in
der Gesamthöhe von € 2.559,70 ausgesetzt.
Am 2. Juni 2005 wurde ein weiterer Antrag auf Aussetzung
der Einhebung von Anspruchszinsen für die Vorschreibung der Einkommensteuer
2002 gestellt.
Am 10. Juni 2005 erging dazu ein weiterer Bescheid
über die Aussetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2002 in der
Höhe von € 68,32.
Nach Ergehen einer Berufungsentscheidung zur
Jahresumsatzsteuer 2002 am 7. Februar 2006 wurde am 2. Juni 2006 der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung verfügt.
Es sind demnach Aussetzungszinsen für € 2.559,70
für den Zeitraum 13. November 2002 bis 2. Juni 2006 und für €
68,32 für den Zeitraum 2. Juni 2005 bis 2. Juni 2006 vorzuschreiben
gewesen.
Die Berechnung der Aussetzungszinsen ist wie folgt zu
korrigieren:
|
Datum
|
Anfangsbestand
und Änderung
|
Aussetzungs-
betrag
|
Tage
|
Jahres-
zins-
satz
|
Tages-
zins-
satz
|
Aussetzungs-
zinsen
|
13.11.2002
|
2.559,70
|
2.559,70
|
28
|
3,75
|
0,0103
|
7,38
|
11.12.2002
|
0
|
2.559,70
|
180
|
3,20
|
0,0088
|
40,55
|
9.6.2003
|
0
|
2.559,70
|
603
|
2,47
|
0,0068
|
104,96
|
1.2.2005
|
0
|
2.559,70
|
121
|
3,47
|
0,0095
|
29,43
|
2.6.2005
|
68,32
|
2.628,02
|
329
|
3,47
|
0,0095
|
82,14
|
27.4.2006
|
0
|
2.628,02
|
37
|
3,97
|
0,0109
|
10,60
Summe: € 275,06
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1489-W/07
- Stammnummer
- 31273
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF