Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0246-G/06
Behaltefrist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0246-G/06vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 108e Abs. 1 EStG normiert als Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der AfA abgesetzt werden. Es ergibt sich daraus das Erfordernis, dass prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen, zumal nur in einem solchen Fall von Absetzung im Wege der AfA die Rede sein kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Ursula Leopold und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Jutta Pronegg, Dr. Erich Dietrich, Wirtschaftskammer
Steiermark, Dr. Wolfgang Bartosch, Arbeiterkammer Steiermark, im Beisein der
Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der "Bw., vertreten
durch Mag. Erich Wolf, 8200 Gleisdorf, Weizer Straße 35/1, vom
18. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
19. April 2006 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Beilage
zur Körperschaftsteuererklärung 2003, beide eingelangt am 5. Oktober
2004, machte die Berufungswerberin (= Bw.) für das Jahr 2003 eine
Investitionszuwachsprämie gemäß 108e EStG in Höhe von
3.571,00 Euro geltend.
Der
Durchschnittswert aus den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der
prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter der Vorjahre 2000 -2002 laut
Betrag A der Erklärung betrug 7.998,00 Euro.
Die Anschaffungs- und/oder
Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter des
Kalenderjahres 2003 betrugen laut Betrag B der Erklärung 43.707,00
Euro.
Daraus
resultierte ein Zuwachs laut Betrag C der Erklärung in Höhe von
35.709,00 Euro.
Demnach betrug die beantragte
Investitionszuwachsprämie 10 % des Zuwachses laut Punkt C, sonach 3.571,00
Euro (=Betrag F-GmbH).
Dem Verzeichnis war eine
Beilage mit der Auflistung der prämienbegünstigten
Wirtschaftsgüter 2003 beigelegt. Unter diesen Wirtschaftsgütern befand
sich ein Toyota Hi Ace Kasten, Fahrzeugart Lastkraftwagen N1, angeschafft am
16.12.2003, um Anschaffungskosten in Höhe von 20.678,33 Euro.
Das Finanzamt
führte in der Folge eine Außenprüfung durch und kam laut
Niederschrift vom 18. April 2006 zum nachstehenden Ergebnis:
Die
Investitionszuwachsprämie des Jahres 2003 werde um 2.068,00 Euro
gekürzt, da die für den LKW Toyota Hi Ace (plus Klimaanlage) geltend
gemachte Prämie nicht zulässig sei. Das Fahrzeug sei am 16. Dezember
2003 gekauft und ins Anlagevermögen übernommen worden. Am 2. Februar
2004 sei das Fahrzeug ohne jemals auf die Bw. angemeldet gewesen zu sein, an die
VB-Leasing Finanzierungsgesellschaft m.b.H zu den Anschaffungskosten
weiterverkauft und danach zurückgeleast worden. Da zwischen dem Ein- und
Verkauf keine Nutzung bzw. Inbetriebnahme erfolgt sei, seien die Voraussetzungen
für die Gewährung der Investitionszuwachsprämie nicht gegeben.
In der Folge
wurde mit Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
gem. § 108 e EStG 1988 abweichend vom vorgelegten Verzeichnis eine
Investitionszuwachsprämie für 2003 in Höhe von 1.503,00 Euro -
festgesetzt und kam es dadurch zu einer Nachforderung in Höhe von 2.068,00
Euro.
Die beantragte
Prämie war zuvor am 27. Oktober 2004 als Gutschrift in Höhe von
3.532,00 Euro verbucht worden.
Begründet
wurde diese Festsetzung mit dem Hinweis auf die Niederschrift vom 18. April
2006.
In der Folge
bekämpfte die Bw. den Bescheid über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie 2003 und führte wie folgt aus:
Geschäftsgegenstand
der Bw. sei die Lieferung und Montage von Lackiermaschinen. Die Bw. habe im
Dezember 2003 das Neufahrzeug Toyota Hi Ace Kastenwagen, das als Montagefahrzeug
für den Elektromonteur mit den notwendigen Einrichtungen versehen worden
war, erworben. Das Fahrzeug sei aufgrund der erforderlichen firmenspezifischen
Umbauarbeiten, welche saisonbedingt in den Monaten Dezember 2003 sowie
Jänner 2004 erfolgt seien, im Jahr 2003 zwar noch nicht angemeldet, jedoch
bereits mit 20.678,33 Euro aktiviert und die Abschreibung wahrscheinlich
aufgrund der Umbaumaßnahmen mit 2.067,64 Euro bereits im Jahr 2003 geltend
gemacht worden.
Die Anmeldung
des entsprechend adaptierten Firmenfahrzeuges sei schließlich erstmals am
2. Februar 2004 erfolgt.
Seitens der finanzierenden Hausbank sei der Bw.
ursprünglich mündlich eine Finanzierungszusage betreffend das Fahrzeug
gegeben worden, jedoch aufgrund der sich zu diesem Zeitpunkt stark
verschlechterten Kreditsituation dann schlussendlich nicht eingehalten worden.
Demnach sei eine normale Bankfinanzierung nicht möglich gewesen und der Bw.
sei nur noch die Möglichkeit geblieben, den Kaufpreis über
Finanzierungsleasing aufzubringen. Die VB-Leasing Finanzierungsgesellschaft
m.b.H habe das Finanzierungsleasing übernommen und laut Schreiben vom 10.
April 2006 auch bescheinigt, dass sie für das Fahrzeug keine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht habe.
Das Fahrzeug
sei folglich im Jahr 2004 wieder aus dem Anlagevermögen ausgeschieden. Laut
Kommentarmeinung sei eine Behaltefrist für prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter grundsätzlich nicht vorgesehen. Wenn seitens der
Finanzverwaltung ausgeführt werde, dass zwischen Ein- und Verkauf keine
Nutzung bzw. Inbetriebnahme des Fahrzeuges erfolgt sei, so verkenne dieses den
wirtschaftlichen Gehalt, da sehr wohl Maßnahmen (Umbauarbeiten) zur
Nutzung des Wirtschaftsgutes für den sinnvollen Einsatz im Betrieb
getätigt worden seien. Da im vorliegenden Fall keine missbräuchliche
bzw. Doppelinanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie erfolgt sei, werde
beantragt nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugunsten der Bw. zu
entscheiden, zumal es ja auch in der Intention des Gesetzgebers gewesen sei,
durch die Einführung der Investitionszuwachsprämie Investitionsanreize
zu schaffen.
Der Berufung
wurde der Leasingvertrag mit der VB-Leasing Finanzierungsgesellschaft m.b.H ,
(kurz Leasinggesellschaft), von der Bw. am 19. Jänner 2001 und von der
Leasinggeberin am 9. Februar 2004 unterzeichnet, beigelegt.
Der
Anschaffungswert für das Leasingobjekt laut Vertrag betrug 20.678,33 Euro
und entsprachen den vom Fahrzeuglieferer an die Bw. verrechneten
Anschaffungskosten.
Die Anmeldung
des Fahrzeuges für die Zulassung zum Verkehr erfolgte am 2. Februar
2004.
Mit Kaufvertrag
vom 2. Februar 2004, also zeitgleich verkaufte die Bw. das Fahrzeug an die
Leasinggesellschaft um 20.678,33 Euro.
In der
mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Oktober 2007 wurde ergänzend
vorgebracht:
Laut dem Vertreter der Bw. werde das gegenständliche
Fahrzeug durch die Bw. auf Grund des oa. Leasingvertrages nach wie vor genutzt.
Im Februar 2008 werde das Fahrzeug zum Restwert durch die Bw. ins Eigentum
übernommen werden. Die am Fahrzeug vorgenommenen Umbauten seien im Zeitraum
2003/04 entsprechend den betrieblichen Anforderungen der Bw. vorgenommen.
Die Umbauten hätten eine Anhängekupplung, eine
Dachgalerie sowie im Innenraum Werkzeugschränke, Stellagen, Ablagen,
Halterungen für Spezialwerkzeuge, Leitern und Befestigungsösen
umfasst.
Seitens des Finanzamtes wurde vorgebracht, dass laut
(Voraus)rechnung vom 16. Dezember 2003 (die Bezahlung sei erst 2004
durch die Leasinggesellschaft erfolgt) das Fahrzeug in Rechnung gestellt worden
sei und mit gleichem Datum auch die Umbauarbeiten verrechnet worden seien. Als
Umbauarbeiten werden angeführt:
Die Anhängevorrichtung und Klimaanlage laut Rechnung
vom 16. Dezember 2004. Die Arbeit sei nicht verrechnet worden. Auf der Rechnung
sei vermerkt "Zahlbar netto Kassa bei Erhalt der Rechnung". Dieses Fahrzeug sei
in der Folge in das Anlagevermögen übernommen und die Halbjahres-AfA
geltend gemacht worden. Die Anmeldung und auch die Bezahlung des Fahrzeuges sei
erst ca. 6 Wochen später, am 2. Februar .2004, erfolgt. Nach Ansicht des FA
sei das Fahrzeug im Jahr 2003 noch nicht übernommen worden, sondern vom
Auslieferer Autohändler adaptiert und erst in der Folge irgendwann im Jahr
2004 an die Bw. ausgeliefert worden. Nicht anders sei es zu erklären, dass
erst am 2. Februar 2004 die Anmeldung und Bezahlung des Fahrzeuges
erfolgte. Die Vereinbarung hätte laut Vorausrechnung einen anderen Inhalt
gehabt.
Der Vertreter der Bw. führt aus, dass im Dezember 2003
das Fahrzeug an die Bw. durch die Autohändler geliefert und noch im Jahr
2003 durch die Bw. bezahlt worden sei.
Über die Frage der Referentin, wie die Zahlung erfolgt
sei, gibt der Vertreter der Bw. an, entweder über unseren
Betriebsmittelkredit oder kompensando als Gegengeschäft, exakt könne
er dazu keine Angaben machen.
Das Fahrzeug sei an die Bw. inklusive Klimaanlage und die
Anhängevorrichtung (lose) geliefert worden. In diesem Zustand sei das
Fahrzeug im Jahr 2003 in das Anlageverzeichnis aufgenommen worden.
Auf die Feststellung der Referentin, dass die nunmehrigen
Angaben des Vertreters der Bw. hinsichtlich der Bezahlung mit den
Ausführungen in der Berufung, dass die ursprünglich von der Hausbank
zugesicherte Kreditzusage auf Grund der sich verschlechterten finanziellen
Situation nicht eingehalten habe werden können, weshalb der Weg des
Finanzierungsleasings gewählt werden musste, im Widerspruch stünden,
gibt der Vertreter der Bw. an:
Hinsichtlich einer eventuellen Kompensandozahlung sei
auszuführen, dass die Bw. für diverse zur StGmbH gehörende
Autohäuser und Werkstätten Leistungen erbracht hat.
Hinsichtlich der eventuellen Bezahlung im Rahmen eines
Betriebsmittelkredites, sei auszuführen, dass die Bw. einen Kreditrahmen in
Form eines Kontokorrentkredites gegenüber der Hausbank habe, dabei
könne es durchaus sein, dass innerhalb dieses Kreditrahmens noch freie
Mittel zur Verfügung gestanden seien.
Einen Widerspruch zu den Ausführungen in der Berufung
könne er nicht erkennen.
Über Frage des Senates, wie denn die
Kompensandoentrichtung gegenüber der Autohändler erfolgen konnte, wenn
die Leistungen der Bw. gegenüber der StGmbH erbracht worden seien, gab der
Vertreter der Bw. an, St sei eine Unternehmensgruppe. Im Auftragsschreiben sei
bereits festgelegt, dass ein Fahrzeug innerhalb einer gewissen Frist mit einem
gewissen Mindestwert abzunehmen sei. Weiters sei darin enthalten durch wen die
Lieferung des Fahrzeuges erfolge. Die Leistungen der Bw. hätten den Neubau
des St Autohauses in S-Stadt betroffen. Eine Kompensandoverrechnung sei
allgemein so erfolgt, dass in der Schlussrechnung gegebenenfalls intern
verrechnet worden sei, dass ein Fahrzeug an Zahlungsstatt übernommen worden
sei und wenn das an die Bw. zu zahlende Leistungsentgelt den Fahrzeugwert
überschritten habe, sei der Rest der Zahlung an die Bw. ergangen. Ob ein
derartiger Ablauf im Gegenstandsfall stattgefunden habe, könne er aber
nicht sagen.
Der Vertreter des Finanzamtes führte dazu aus, dass
die Ausführungen über eine eventuelle Kompensandofinanzierung bzw.
Finanzierung unter Ausnutzung eines Betriebsmittelkredites in direktem
Widerspruch zu den Ausführungen in der Berufung und auch in direktem
Widerspruch zu den Ausführungen auf der "Vorausrechnung", mit dem Vermerk
"Zahlbar nach Erhalt", stünden. Nach Meinung des Finanzamtes habe eine
Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht vor dem 2. Februar 2004
stattgefunden.
Der Vertreter der Bw. gibt dazu an, dass die Annahme des
Finanzamtes, die Bezahlung habe nicht im Dezember 2003 stattgefunden, unrichtig
sei.
Der Vertreter der Bw. beantragt die Klärung der in der
Verhandlung aufgetauchten Punkte bezüglich der Bezahlung des Fahrzeuges und
die Feststellung, dass bereits im Jahr 2003 über das Fahrzeug verfügt
werden konnte.
Im Übrigen wurde seitens des Vertreters der Bw. die
Stattgabe, seitens des Vertreters des Finanzamtes die Abweisung der Berufung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall die Frage, ob ein
Fahrzeug, dass vor Inbetriebnahme und vor der kraftfahrrechtlichen Anmeldung
wieder veräußert wurde, die Voraussetzungen für ein
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 108e EStG 1988
erfüllt.
Im Erkenntnis vom 20.04.2006, 2005/15/0156 hat der VwGH zum
Ausdruck gebracht, dass es Voraussetzung für die
Prämienbegünstigung sei, dass das Wirtschaftsgut über einen
längeren Zeitraum dem Betrieb im Anlagevermögen gedient habe.
Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis nachstehendes zum
Ausdruck gebracht:
"Gemäß
§ 24 Abs. 6 KStG gilt u.a. die
Bestimmung des § 108e EStG 1988 sinngemäß für
Körperschaften im Sinne des § 1 KStG, soweit sie nicht von der
Körperschaftsteuer befreit sind.
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG kann für den
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, dass die Aufwendungen
für die Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter im Wege
der Absetzung für Abnutzung, kurz Afa (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden.
Zweck der Investitionszuwachsprämie ist die
Förderung zusätzlicher (über das durchschnittliche Maß
hinausgehender) Investitionen.
Der Förderungszweck erfasst nicht den Kauf von
Wirtschaftsgütern zum unmittelbaren Weiterverkauf dieser
Wirtschaftsgüter.
Es ergibt sich daraus das Erfordernis, dass
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter über einen längeren
Zeitraum dem Betrieb als Anlagevermögen dienen, zumal nur in einem solchen
Fall von Absetzung "im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und
8)" die Rede sein kann (vgl Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988,Tz 3,
Seite 4 "Behaltefrist").
Dort wird ausgeführt, dass § 108e EStG 1988 nicht
anordnet, dass die Wirtschaftsgüter (Investitionen) für eine bestimmte
Dauer gehalten werden müssten, um die Prämie zu erlangen. Allerdings
ordnet Abs. 1 dieser Bestimmung an, dass die Anschaffungs- und
Herstellungskosten im Wege der Afa abgesetzt werden. Die Bestimmung normiert
wohl auch als Voraussetzung, dass zumindest ein Teil der Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten in der Folge über die Afa nach den §§ 7, 8
EStG 1988 abgeschrieben wird.
Die Investitionszuwachsprämie fördert die Mehrung
von Investitionen im Verhältnis zur Vergangenheit. Ziel dieser
Förderung ist es, aus konjunkturellen Gründen in bestimmten Jahren die
Investitionstätigkeit der österreichischen Wirtschaft anzukurbeln (vgl
Quantschnigg, ÖStZ 2003/239). Auch dieser Zweck der Regelung erhellt, dass
die Wirtschaftsgüter über einen längeren Zeitraum dem
Anlagevermögen des investierenden Unternehmens zugehören
müssen."
Das berufungsgegenständliche Fahrzeug wurde
unbestritten nicht im Jahr 2003 in Betrieb genommen und auch nicht angemeldet.
Dessen ungeachtet hat die Bw. im Jahr bereits eine Abschreibung in Höhe von
2.067,84 Euro vorgenommen.
Nach § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung=Afa). Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder
Nutzung.
Danach beginnt die Afa jedoch erst mit der Inbetriebnahme
(betriebliche Verwendung) des Wirtschaftsgutes. Dies ergibt sich aus der
Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Gesamtdauer der
"Verwendung oder Nutzung". Der Zeitpunkt der Anschaffung ist für den Beginn
der Afa grundsätzlich nicht maßgeblich (siehe auch Doralt,
Einkommensteuer, Kommentar I, Loseblattausgabe, Wien, WUV, § 7 Tz 31).
Mangels Inbetriebnahme des Fahrzeuges im Jahr 2003, konnte
auch die Afa nicht beginnen. Der Umstand, dass die Bw. dennoch eine Afa geltend
gemacht hat, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen objektiv nicht
erfüllt waren und führt danach auch nicht zu einer Inbetriebnahme
für Zwecke der Investitionszuwachsprämie.
Auch die Vornahme von Umbauten am Fahrzeug nach der
Anschaffung kann nicht -wie von der Bw. begehrt- in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise in
eine Inbetriebnahme umgedeutet werden. Daraus kann vielmehr abgeleitet werden,
dass das Fahrzeug sich noch nicht in dem für die Inbetriebnahme
erforderlichen Zustand befand.
Die Inbetriebnahme erfolgte jedenfalls nicht vor der
kraftfahrrechtlichen Zulassung am 2. Februar 2004. Zeitgleich am 2. Februar
2004 wurde das Fahrzeug an die Leasinggesellschaft zu den Anschaffungskosten
weiterveräußert. Auch dieser Umstand erhellt, dass zwischen
Anschaffung und Weiterveräußerung kein Wertverlust durch
Inbetriebnahme eingetreten ist.
Da das strittige Fahrzeug demnach rund sechs Wochen nach
dessen Anschaffung vor Inbetriebnahme zu den Anschaffungskosten verkauft wurde,
diente es dem Betrieb der Bw. nicht als Anlagevermögen und hat auch die Afa
nicht begonnen. Das strittige Fahrzeug erfüllt daher in Anlehnung an die
oben zitierte Literatur und das Erkenntnis des VwGH vom 20. April 2006,
2005/15/0156 nicht die Voraussetzungen des § 108e EStG 1988 und stand
demnach die Investitionszuwachsprämie für dessen Anschaffung nicht zu
(siehe auch unabhängiger Finanzsenat vom 18. April 2007, RV/0108-F/05
und vom 26. März 2007, RV/0144-F/06).
Auch der Umstand, dass die Leasinggesellschaft keine
Investitionszuwachsprämie für das gegenständliche Fahrzeug
geltend gemacht habe, ändert nichts an dieser Betrachtung, da die
Voraussetzungen der Investitionszuwachsprämie nur nach den
Verhältnissen des jeweiligen Anspruchsberechtigten zu beurteilen sind. Ob
die Leasinggesellschaft für dieses Fahrzeug theoretisch überhaupt eine
Investitionszuwachsprämie geltend machen hätte können, hängt
außerdem vom Durchschnittswert ihrer Anschaffungen der letzten drei Jahre
und vom Investitionsvolumen im Anschaffungsjahr ab.
Die Bw. führt weiters aus, dass ihr ursprünglich
seitens der finanzierenden Hausbank mündlich eine Finanzierungszusage
für die Anschaffung des Fahrzeuges zugesichert worden sei, diese aber auf
Grund der sich verschlechterten Kreditsituation der Bw. dann nicht eingehalten
werden haben können. Deshalb habe man den Weg des Finanzierungsleasings
wählen müssen.
Dazu ist auszuführen, dass davon ausgegangen werden
kann, dass ein Unternehmer üblicherweise
spätesten im Zeitpunkt der
Anschaffung eines Wirtschaftsgutes entsprechend seiner wirtschaftlichen
Belastungsfähigkeit den Finanzierungsmodus geplant und gesichert hat. Wenn
bereits so kurz nach der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes der
Finanzierungsmodus geändert wird (Unterfertigung des Leasingvertrages
seitens der Bw. bereits am 9. Jänner 2004), kann darin kein
unvorhersehbares, mit höherer Gewalt vergleichbares Ereignis gesehen
werden, das eine Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie trotz
Ausscheidens des Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen vor dessen
Inbetriebnahme rechtfertigen würde.
In der Berufungsverhandlung brachte die Bw. wiederum vor,
dass die Bezahlung des Fahrzeuges entweder über einen Betriebsmittelkredit
innerhalb des ihr mittels eines Kontokorrentkredites eingeräumten
Kreditrahmens oder im Kompensationswege für Leistungen an ein zur
Unternehmensgruppe der Fahrzeuglieferin gehörendes Unternehmen erfolgt sei.
Das Finanzamt wiederum geht davon aus, dass eine Bezahlung
im Lieferzeitpunkt nicht erfolgte bzw. äußerte den Verdacht, dass das
Fahrzeug im Jahr 2003 gar nicht an die Bw. geliefert worden sei.
Dazu ist auszuführen, dass der Zeitpunkt der Bezahlung
des Fahrzeuges durch die Bw. für die Frage der Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie nicht entscheidungsrelevant ist, weshalb weitere
Ermittlungen hinsichtlich dieser Frage für den Ausgang des
gegenständlichen Verfahrens entbehrlich sind. Allerdings hat es nach den
nunmehrigen Ausführungen der Bw., abweichend vom bisherigen Vorbringen,
offenbar noch andere Finanzierungsmöglichkeiten neben dem von der Hausbank
ursprünglich zugesagten, aber letztlich nicht gewährten Kredit
gegeben. Damit widerspricht die Bw. ihren bisherigen Ausführungen, dass sie
mangels Einhaltung der Kreditzusage der Hausbank zum Verkauf im Rahmen des
Finanzierungsleasings gezwungen gewesen sei. Danach war die Finanzierung des
Fahrzeuges offenbar gesichert und war die Bw. nicht gezwungen, schon so kurze
Zeit nach der Anschaffung des Fahrzeuges dieses vor Inbetriebnahme weiter zu
eräußern.
Wenn die Bw. im Jahr 2003 ein Wirtschaftsgut angeschafft
und auch bezahlt hat und kurze Zeit danach zur Liquiditätsstärkung im
Wege von "sale and lease back" ein Finanzierungsleasinggeschäft
abgeschlossen hat, wird dadurch nicht das Erfordernis der Inbetriebnahme des
Wirtschaftsgutes im Jahr 2003 durch die Bw. erfüllt. Es steht fest, dass
die Zulassung des Fahrzeuges durch die Bw. erst am 2. Februar 2004 erfolgte
und es davor nicht zur Inbetriebnahme gekommen war. Nach den eigenen
Ausführungen der Bw. seien vor der Veräußerung des Fahrzeuges
lediglich Adaptierungsarbeiten am Fahrzeug im Zeitraum 12/2003 und 1/2004
vorgenommen worden.
Dass derartige Umbauten nicht wie von der Bw. begehrt,
zumindest in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Inbetriebnahme darstellen,
sondern erst den für die Inbetriebnahme erforderlichen Zustand schaffen,
wurde bereits dargestellt.
Im Übrigen wären selbst dann, wenn entgegen der
Ansicht des erkennenden Senates die Vornahme von Umbauten am Fahrzeug die
Inbetriebnahme desselben darstellte, die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie nicht erfüllt. Ein
wesentliches Erfordernis für die Prämienbegünstigung ist es
nämlich, dass das Wirtschaftsgut über einen längeren Zeitraum dem
Betrieb als Anlagevermögen dient, da nur dann eine Absetzung im Wege der
Afa möglich ist. Gerade dieses Erfordernis ist aber im
Berufungsfall nicht erfüllt.
Da nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls
feststeht, dass die Bw. das Fahrzeug im Jahr 2003 nicht in Betrieb genommen
hatte, erübrigen sich auch Ermittlungen hinsichtlich des vom Vertreter des
Finanzamtes in der Berufungsverhandlung geäußerten Verdachtes, dass
die Lieferung des Fahrzeuges an die Bw. im Jahr 2003 überhaupt nicht
erfolgt war.
Der Berufung war daher spruchgemäß der Erfolg zu
versagen.
Graz,
am 30. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0246-G/06
- Stammnummer
- 31271
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF