Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0213-L/06
Besuch der internationalen Akademie für Musik und Evangelisation stellt keine Berufsausbildung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-L/06vom 31.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Besuch des neunmonatigen Lehrganges an der internationalen Akademie für Musik und Evangelisation stellt keine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 17. Jänner
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Dezember 2005
rückwirkend für den Zeitraum Oktober 2004 bis Juni 2005 (Ende der
Ausbildung) bzw. allenfalls September 2005 (Beginn eines Studiums) die
Familienbeihilfe für seine Tochter A, geboren am xx. Die Tochter habe im
Studienjahr 2004/2005 die Internationale Akademie für Musik und
Evangelisation in x besucht. Wie dem Berufungswerber bekannt sei, sei vom
Finanzamt für den Besuch einer gleichartigen Einrichtung in y die
Familienbeihilfe gewährt worden. Es handle sich hiebei um eine
einjährige Ausbildung, die den Schülern wesentliche fachliche
Kompetenzen vermittle, die für den weiteren Ausbildungsweg bzw. die
Berufslaufbahn sehr förderlich seien. Eine (zuvor getroffene)
irrtümliche Bezugnahme auf eine Vergleichbarkeit mit einem freiwilligen
sozialen Jahr sei von der Akademie korrigiert worden. Da die intensive
Ausbildung im Mittelpunkt stehe, sei dieser Vergleich unzutreffend. Die Tochter
studiere nun an der Universität weiter (Pädagogik).
Gleichzeitig wurde eine Studienbescheinigung der
Internationalen Akademie für Musik und Evangelisation (in der Folge: IME)
mit folgendem Inhalt vorgelegt: Träger der Einrichtung sei die katholische
Gemeinschaft Emmanuel e.V. Die Ausbildung umfasse unter anderem Philosophie,
Kirchengeschichte, Dogmatik, Moraltheologie, Liturgie, Ökumene, Rhetorik,
Musiktheorie in 25 Unterrichtseinheiten pro Woche, werde in deutscher Sprache
absolviert und sei in der Diözese anerkannt. Das Akademiejahr werde mit dem
Erhalt eines Zertifikats beendet. Die Studentin lebte in der Gemeinschaft, sei
keiner sonstigen Berufstätigkeit nachgegangen und hätte in dieser Zeit
über kein eigenes Einkommen verfügt.
Das Finanzamt wies mit Bescheid den Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe mit der Begründung ab, dass der Besuch
von allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen,
die dem Sammeln von Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes
dienen, nicht als Berufsausbildung im Sinn des FLAG gewertet werden könne.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die
sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Die Tochter
hätte im September 2005 zunächst Medizin inskribiert, in der Folge
uminskribiert und studiere nun tatsächlich Pädagogik, wobei sie im
Rahmen dieses Studiums auch ein Musikfach an der Musikuniversität in Graz
belegt habe. Die IME sei eine von der Diözese .. anerkannte
Ausbildungseinrichtung, an der eine fundierte fachliche Ausbildung in
verschiedenen Gegenständen vermittelt werde. Der Besuch der IME diene nicht
nur dem Sammeln von Erfahrungen, sondern sei Berufsausbildung. Es sei auch eine
Studiengebühr zu enttrichten. Speziell die in x. erworbene musikalische
Ausbildung sei für das Studium an der Musikuniversität eine
einschlägige Berufsvorbildung. Die Akademie für Evangelisation in y
sei eine gleichartige Akademie, das Finanzamt Gmunden hätte für den
(gleichzeitig erfolgten) Besuch dieser Akademie in einem anderen Fall die
Familienbeihilfe gewährt. An der IME erfolge zusätzlich noch eine
qualifizierte musikalische Ausbildung, welche der Tochter in ihrem jetzigen
Studium zugute komme. Hinsichtlich der Familienbeihilfe seien daher die gleichen
Voraussetzungen wie in y gegeben.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurden an den
Berufungswerber mittels Vorhalt folgende Fragen gestellt: Welche Berufsziele
sind mit der in x. absolvierten Ausbildung verbunden - welches Berufsbild wird
damit angestrebt? -Berechtigt das Zertifikat, das mit Ende des Ausbildungsjahres
erlangt wird, zur Ausübung eines bestimmten Berufes, wenn ja, zu welchem?
Ist dieser Beruf auch in Österreich anerkannt? - Wird dieses Akademiejahr
auf die jetzige Ausbildung der Tochter angerechnet, verkürzt sich dadurch
die Studiendauer?
Dieser Vorhalt wurde sinngemäß
folgendermaßen beantwortet: Die Ausbildung an der IME stelle eine
Zusatzausbildung in Ergänzung zu Studien und anderen Berufsausbildungen
dar. Die neunmonatige Ausbildung werde als Praktikum für verschiedene
Studien angerechnet. Besonders für das Studium der Tochter stelle die
Ausbildung eine wertvolle Zusatzqualifikation dar. Im pädagogischen
(sozialpädagogischen) Bereich und für Berufe im kirchlich-pastoralen
Bereich wie z.B. Jugendarbeit in Diözesen sei die Ausbildung an der IME
eine wesentliche Qualifikation bezüglich der Berufschancen. Arbeitnehmer
mit verschiedenen und breitgefächerten Qualifikationen hätten
bedeutend höhere Chancen. Die Ausbildung an der IME vermittle im
theologischen und musikalischen Bereich wertvolle Kenntnisse. Die Einrichtung
werde daher von der Diözese .. anerkannt. In y bestehe eine gleichartige
Einrichtung, die von der Erzdiözese y unterstützt werde.
Im Übrigen verwies der Berufungswerber auf seine
Sorgepflichten für fünf Kinder und die damit verbundene finanzielle
Belastung und ersuchte, diese Situation in der Entscheidung zu
berücksichtigen. Er verstehe nicht, dass das gleiche Finanzamt den Besuch
der gleichartigen Einrichtung in y anders beurteile.
In der Folge wurde an die IME die Frage gerichtet, ob durch
die neunmonatige Ausbildung und das dafür erhaltene Zertifikat eine
Berechtigung zur Ausübung bestimmter Berufe erworben wird. Diese Anfrage
wurde folgendermaßen beantwortet: Zielgruppe: Zur Zielgruppe gehören
Abiturienten, Studenten, junge Leute, die im Berufsleben stehen oder ihre
Ausbildung beendet haben im Alter von 18 bis 30 Jahren. Abschluss: Zu einem im
eigentlichen Sinn berufsqualifizierenden Abschluss führt die IME nicht hin.
Die IME in x. bietet eine Ausbildung im anthropologischen, soziologischen und
pädagogischen Bereich. Die Studenten lernen, Verantwortung zu
übernehmen und Projekte selbständig durchzuführen. Referenten aus
ganz Europa gestalten Studientage zu Philosophie, Theologie, Kreativität
und Evangelisation. Neun Monate leben die Studenten in der Josefsburg und
können dort ihre Talente entdecken und entfalten. In liturgischer Musik bei
Messen und anderen Gottesdiensten, in einem "A-capella"-Chor, in Jazzcombos, in
einer Band und in einem Musical können sie ihre gesanglichen und musischen
Fähigkeiten in den Dienst der Weitergabe des Glaubens stellen. Das
gemeinsame Leben mit Menschen anderer Herkunft und Nation eröffnet einen
faszinierenden kulturellen und menschlichen Reichtum und bietet die Chance,
einander in der Verschiedenheit zu akzeptieren. Die Studenten der IME geben neun
Monate ihres Lebens und tragen damit wesentlich zum Aufbau einer Gesellschaft
bei, in der Werte wie Toleranz, Aufrichtigkeit, Gerechtigkeit und ehrenamtliches
Engagement Realität sind. Den jungen Christen wird ein Fundament gelegt,
von dem aus sie fähig und bereit sind, sich in Gesellschaft und Politik,
Wirtschaft und Kultur, einzusetzen, um aus christlich motiviertem Geist am
Fortbestand der sozialen Gesellschaft einen fundamentalen und kreativen Beitrag
zu leisten.
Diese Ausführungen der Akademie wurden dem
Berufungswerber mittels Vorhalt zur Kenntnis gebracht. Eine weitere Beantwortung
dieses Vorhalts erfolgte nicht mehr.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die in der Folge näher umschriebenen Zeitvorgaben
für die Ausbildung einhalten.
Der Begriff der
"Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach der
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 7.9.1993, 93/14/0100)
sind unter diesen Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer und
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines
angestrebten Berufes zu erlangen. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist. Anders könnte dies nur gesehen werden, wenn der Besuch
dieser Veranstaltung im Rahmen eines als Einheit aufzufassenden
Ausbildungsverhältnisses erfolgt.
Es steht außer Frage, dass die Tochter des
Berufungswerbers durch Besuch der Akademie für Musik und Evangelisation
Kenntnisse und Erfahrungen in verschiedensten Bereichen der Philosophie,
Theologie und Musik gesammelt hat und durch den neunmonatigen Aufenthalt in
dieser Schule auch eine wesentliche persönliche Bereicherung erfahren haben
mag. Entscheidungswesentlich ist jedoch, dass durch den Besuch dieser Akademie
keine Befähigung zur Ausübung eines bestimmten Berufes erlangt wird.
Wie von der Schulleitung bekannt gegeben wurde, sollen mit dieser Ausbildung
junge Leute aus verschiedensten beruflichen Bereichen oder in verschiedenen
Ausbildungsstadien erfasst werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen
ihres Aufenthaltes in der Akademie "ihre Talente zu entdecken und entfalten",
wobei ein Schwerpunkt die Förderung musikalischer Fähigkeiten ist, die
sie in den Dienst der Weitergabe des Glaubens stellen sollen. Ziel ist es nach
den von der Schulleitung zur Verfügung gestellten Unterlagen
offensichtlich, den jungen Menschen soziale, insbesondere christliche Werte zu
vermitteln, die Basis ihrer künftigen Tätigkeiten sein sollen und in
deren Geist sie ihre künftigen Aufgaben in Gesellschaft und Beruf gestalten
sollen.
Auf Grund dieses gegeben Sachverhaltes stellt der Besuch
der Akademie keine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit.b
FLAG 1967 dar. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er als Teil des
nunmehr von der Tochter betriebenen Studiums der Pädagogik anzusehen ist
bzw. mit diesem zusammen als einheitliche Berufsausbildung anzusehen ist - weder
ist er notwendige Voraussetzung dieses Studiums noch liegt Grund zur Annahme
vor, dass das Akademiejahr in irgendeiner Weise auf die nunmehrige Ausbildung
angerechnet wird.
Es lagen daher die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe in dem im Spruch angeführten Zeitraum
nicht vor.
Linz, am 31.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-L/06
- Stammnummer
- 31253
- Gültig
- 31.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF