Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0635-G/05
Familienheimfahrten für einen Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Österreich und Ungarn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0635-G/05vom 31.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Oststeiermark vom 7. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Kalenderjahre 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 wird abgewiesen.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wird teilweise stattgegeben. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hatte nach seinen Angaben einen
Wohnsitz in Z, Ungarn, sowie einen weiteren in Österreich und war in den
strittigen Jahren als Fernfahrer in Österreich beschäftigt. Er
beantragte für beide Jahre das höchste Pendlerpauschale. Das Finanzamt
verweigerte die Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen mit der
Begründung, dass das Pendlerpauschale nur dann zustehen würde, wenn
die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überwiegend im
Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt werden würde. Familienheimfahrten
könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen
würden.
In den dagegen erhobenen Berufungen vom 5.8.2005 brachte
der Berufungswerber vor, dass Werbungskosten für Familienheimfahrten im
Rahmen des höchsten Pendlerpauschales angefallen wären. Der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich im Ausland (Ungarn, Z). Dort
lebe die Familie und seine Gattin gehe einer Beschäftigung als Lehrerin
nach.
Für das Jahr 2004 verfügte das Finanzamt
daraufhin am 22.8.2005 eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §
303 Abs. 4 BAO. In dem gleichzeitig erlassenen neuen Sachbescheid für 2004
wurden Einkünfte eines weiteren Arbeitgebers für den Zeitraum vom
11.10.2004 bis 31.12.2004 in die Veranlagung miteinbezogen. Die bereits vor der
Verfügung des Wiederaufnahmebescheides samt Sachbescheid eingebrachte
Berufung ist weiterhin aufrecht, da gemäß
§ 274 BAO eine
Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet gilt, wenn ein
Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt.
In weiterer Folge wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 mit Berufungsvorentscheidung vom 24.8.2005
abgewiesen mit der Begründung, dass die Kosten für Familienheimfahrten
nicht berücksichtigt hätten werden können, wenn sich die
Arbeitsstelle innerhalb des Einzugsbereiches für Pendler befinden
würde (Entfernung Wohnsitz zum Firmensitz ca. 120 km, im Fall des
Berufungswerbers betrage eine Fahrtstrecke 86 km). Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24.8.2004
teilweise stattgegeben, indem für die Zeit ab dem 11.10. bis 31.12.2004 das
große Pendlerpauschale für die Fahrtstrecke von 12 km von
Mühldorf nach Studenzen zuerkannt wurde. Hinsichtlich der
Familienheimfahrten wurde das Begehren gleichlautend wie für 2003
abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in
Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 nur
dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20
Kilometer umfasst ("kleines Pendlerpauschale") oder die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges
nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2
Kilometer beträgt ("großes Pendlerpauschale"). In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat können 20
Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden
Ausmaß nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die
Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird. Bei
Fahrten zwischen der inländischen Arbeitsstätte und einer im Ausland
gelegenen Wohnung steht das Pendlerpauschale grundsätzlich ebenso für
die gesamte Fahrtstrecke zu. Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze (z.B. Garconniere
zum Schlafen am Arbeitsort) kommt es auf die Fahrt- bzw Wegstrecke zwischen
nächstgelegenem Wohnsitz und Arbeitsort an (VwGH 19. 9. 1995, Zl
91/14/0227).
In den Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen gab der Berufungswerber in beiden Jahren als
Wohnanschrift "Z, K ut. 14" in Ungarn an. Aus einer Abfrage beim Zentralen
Melderegister durch das Finanzamt ist zu ersehen, dass der Berufungswerber das
gesamte Jahr 2003 und im Jahr 2004 bis 15. November in L 98 und danach in M
97 a einen Wohnsitz in Österreich hatte. Nach den in den angefochtenen
Bescheiden aufscheinenden Lohnzetteln war der Berufungswerber das gesamte Jahr
2003 bei der Firma ZT GmbH in L 98 und im Jahr 2004 von 1.1.2004 bis 1.10.2004
ebenfalls bei der Firma ZT GmbH in L 98 und vom 11.10.2004 bis 31.12.2004 bei
der Firma S in F beschäftigt. Nachdem es, wie oben dargestellt, auf den
nächstgelegenen Wohnsitz ankommt ist für das Pendlerpauschale
lediglich die Fahrtstrecke zwischen den nächstgelegenen Wohnsitzen in L bzw
M und den Arbeitsstätten in L bzw. F zu berücksichtigen. Für den
Zeitraum vom 1.1.2003 bis 1.10.2004 kann schon deswegen kein Pendlerpauschale
berücksichtigt werden, da die Adresse des Wohnsitzes mit der des
Arbeitgebers übereinstimmt. Für den Zeitraum danach vom 11.10. bis
31.12.2004 hat das Finanzamt dem Berufungswerber das "große"
Pendlerpauschale für die Fahrten von seiner Wohnung in M zu seiner
Arbeitsstätte in F mit Berufungsvorentscheidung vom 24.8.2005 zuerkannt.
Was die Geltendmachung der Familienheimfahrten betrifft,
hat die Firma ZT GmbH als ehemalige Arbeitgeberin des Berufungswerbers bekannt
gegeben, dass der Berufungswerber in der Zeit, in der er als Dienstnehmer
beschäftigt gewesen sei, eigentlich nur im Güterverkehr zwischen
Österreich und Ungarn eingesetzt worden wäre. Er sei so disponiert
worden, dass er am Freitag oder Samstag eine Ladung nach Ungarn gehabt
hätte und dann mit dem LKW nach Hause fahren hätten können und
sei dann in der nächsten Woche wieder mit dem LKW nach Österreich
zurück gefahren. Eine Heimfahrt mit eigenem Fahrzeug/Zug/Kollegen sei nur
erforderlich gewesen, wenn er seinen Urlaub angetreten hätte bzw. nach dem
Urlaub wieder zu arbeiten begonnen hätte, da er für diese Zeit den LKW
nicht in Ungarn belassen hätten dürfen. Aus den übermittelten
Wochenberichten sei ersichtlich, dass der Berufungswerber stets im Auftrag des
Arbeitgebers und mit dem Fahrzeug des Arbeitgebers am Wochenende in Ungarn
gewesen sei.
Diese Darstellung der ehemaligen Arbeitgeberin des
Berufungswerber wurde dem Berufungswerber vom UFS mit Schreiben vom 19.4.2007
zur Stellungnahme übermittelt, jedoch nicht beantwortet. Der UFS kann
keinen Grund erkennen, wonach die Darstellungen der Firma ZT GmbH anzuzweifeln
wären, zumal die Richtigkeit der Fahrten mit dem LKW nach Ungarn an den
Wochenenden in den Wochenberichten nachvollzogen werden kann und der
Berufungswerber keine die Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin anzweifelnde
Gegendarstellung bzw Gegenäußerung abgegeben hat. Nachdem dem
Berufungswerber für die Fahrten nach Ungarn am Wochenende in der Zeit, in
der er bei der Firma ZT GmbH in L tätig war, kein Aufwand entstanden ist
kann auch kein Aufwand für Familienheimfahrten als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Was den Zeitraum vom 11.10.2004 bis 31.12.2004 der
Tätigkeit des Berufungswerbers bei der Firma S betrifft, haben telefonische
Ermittlungen bei Herrn SE in der Dispositionsabteilung der Firma S in FL
ergeben, dass er für Ungarnfahrten so gut wie überhaupt nicht
eingesetzt wurde, da es Ungarnfahrten nach den Aussagen des Herrn SE nur sehr
selten gegeben hätte. Daraus ist abzuleiten, dass der Berufungswerber
für seine Fahrten zu seiner Familie nach Ungarn andere Verkehrsmittel
verwenden musste und ihm daraus auch ein grundsätzlich als Werbungskosten
abzugsfähiger Aufwand für Familienheimfahrten entstanden ist.
Bezüglich der Ansicht des Finanzamtes, es wäre
dem Berufungswerber zumutbar, täglich die unter 120 km betragende Strecke
zwischen M bzw. L und Z zurückzulegen, das Pendlerpauschale ihm aber nicht
zustehen würde, weil er die Strecke auf Grund seiner beruflichen
Tätigkeit nicht überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurücklegen
würde, ist anzumerken, dass laut dem vom Finanzamt abgefragten Routenplaner
eine Strecke 86,4 km beträgt (nach L 97,5 km) und dafür ein Zeitraum
von 1 Stunde und 56 Minuten (nach L 2 Stunden und 7 Minuten) erforderlich ist.
Der UFS vertritt ebenso wie das Finanzamt in seiner Stellungnahme
anlässlich der Vorlage der Berufung an den UFS die Ansicht, dass in
begründeten Einzelfällen auch für eine kürzere Wegstrecke
die Berücksichtigung von Familienheimfahrten erfolgen kann. Nach Ansicht
des UFS ist es nämlich einem Berufskraftfahrer nicht zumutbar, vor Beginn
seiner beruflichen Tätigkeit ca. 2 Stunden zu seiner Arbeitsstätte und
anschließend mit einem LKW weiter zu fahren. Durch den Umstand, dass der
Berufungswerber tatsächlich einen Wohnsitz in Österreich inne hatte,
wird die Ansicht des Finanzamtes, der Berufungswerber könne täglich
die Strecke zwischen seinem ungarischen Wohnsitz und seiner
österreichischen Arbeitsstätte zurücklegen, widerlegt und die
Ansicht des UFS bestätigt.
Was das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für
Familienheimfahrten betrifft, wurde der Berufungswerber vom UFS ersucht, den von
ihm in der Berufung behaupteten Umstand, dass seine Ehegattin in Ungarn
Einkünfte als Lehrerin beziehen würde, nachzuweisen.
Diesbezüglich legte der Berufungswerber eine Arbeitgeberbestätigung
vor, wonach seine Gattin seit 1980 als Lehrerin in Z beschäftigt ist und
ein monatliches Gehalt in Höhe von 110.670,- ungarischen Forinten ohne
Belastungen beziehen würde.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988 sind die Kosten
für Familienheimfahrten mit dem höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c
EStG 1988 angeführten Betrag (2.421 Euro jährlich) begrenzt. Nachdem
der Berufungswerber während der Zeit seiner Beschäftigung bei der
Firma S vom 11.10.2004 bis 31.12.2004 keine Ungarnfahrten mit dem LKW an den
Wochenenden durchgeführt hat, stehen dem Berufungswerber auf Grund des
Vorliegens der weiteren Voraussetzungen (Ehegattin in Z mit nicht unbedeutenden
Einkünften) Familienheimfahrten zu. Dem Berufungswerber wird daher aliquot
von dem in § 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 angeführten Betrag in
Höhe von 2.421 Euro (jährlich) für 3 Monate zusätzlich zu
dem vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 24.8.2005 gewährten
Betrag für ein Pendlerpauschale ein Betrag in Höhe von € 605,25
für Familienheimfahrten berücksichtigt. Nach dem aus der Beilage
ersichtlichen Berechnungsblatt wird die Einkommensteuer anstatt dem vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 24.8.2005 errechneten Betrag in
Höhe von € 402,09 mit einem Betrag von € 584,30 festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: ein Berechnungsblatt für 2004
Graz, am 31.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0635-G/05
- Stammnummer
- 31250
- Gültig
- 31.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF