Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0009-F/03
Unfallrentenbesteuerung im fortgesetzten Verfahren, Aufhebung unter Zurückverweisung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-F/03vom 14.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des FH gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 vom 15. Mai 2002
entschieden: Der
angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer
erhielt im Streitjahr von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine
Unfallrente. Diese wurde im Einkommensteuerbescheid 2001 gemeinsam mit anderen
Einkünften aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit
mit einem Betrag von S 49.816,- (€ 3.620,28) der Einkommensteuer
unterworfen.
Der Berufungswerber wandte sich
dagegen mit Berufung. Begründend führte er aus, die
Unfallrentenbesteuerung sei verfassungswidrig. Der Berufungswerber erachtete
sich dadurch in seinen
"verfassungsrechtlich
gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf die Unversehrtheit des
Eigentums und der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, aber auch im
verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz des Vertrauens, den Pensionen
aus dem Sozialversicherungssystem genießen,
verletzt".
Die mit dieser Begründung
eingebrachte Berufung wies der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion mit
Berufungsentscheidung vom 27. September 2002,
GZ. RV 1756/1-V6/02, als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom 7. Dezember
2002, B 1601/02, hob der Verfassungsgerichtshof die vorzitierte
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion unter Hinweis auf das ebenfalls
vom 7. Dezember 2002 datierende Erkenntnis G 85/02 auf. Demzufolge ist die
durch die Besteuerung der Unfallrente entstandene steuerliche Mehrbelastung
für das Streitjahr, soweit sie nicht durch Zahlungen des
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ausgeglichen wurde,
zu Unrecht erfolgt (vgl. SWK 2/2003, T 7). Ob ein Härteausgleich
im Sinne der Ausführungen des VfGH erfolgt ist und inwieweit dadurch
allfällige steuerliche Mehrbelastungen ausgeglichen wurden, war bislang
nicht Gegenstand der finanzbehördlichen Ermittlungen. Damit liegen die in
einem Ermittlungsmangel bestehenden Voraussetzungen für eine
Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt vor, wobei das Finanzamt von
sich aus eine umgehende Aufrollung in diesem Sinne bereits in Aussicht gestellt
hat.
Feldkirch,
14. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-F/03
- Stammnummer
- 3125
- Gültig
- 14.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF