Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0131-F/07
Zahlungserleichterungsersuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-F/07vom 31.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., I., G.-Straße 21, vom
2. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
3. Juli 2006 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212
BAO entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) brachte am 14. Juni 2006
betreffend eines zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Abgabenrückstandes in
Höhe von 4.285,08 € ein Ansuchen um Zahlungserleichterung mit dem im
Wesentlichen folgenden Inhalt ein: Dem Bw. sei über Betreiben der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit
1. April 2006 sein Gewerbe als Versicherungsmakler entzogen und auch
bereits gelöscht worden. Er müsse daher die Auflösung seines
Betriebes bewerkstelligen (Ausstieg aus bestehenden Verträgen mit
Versicherungsunternehmen etc.) und gleichzeitig seine finanzielle Situation in
den Griff bekommen. Dem Bw. sei es daher derzeit nicht möglich, einen
größeren Betrag aufzubringen, weshalb er um Stundung seines
Abgabenrückstandes bis September 2006 ersuche. Da der Bw. davon ausgehe,
dass bis zum genannten Zeitpunkt die Auflösung seiner selbständigen
Tätigkeit abgeschlossen sei und er in der Lage sein werde, monatliche
Zahlungsverpflichtungen einzugehen und auch einzuhalten, beantrage er weiters,
ihm ab September 2006 die Tilgung seiner Außenstände in Form
monatlicher Raten in Höhe von 250,00 € bis 300,00 € zu
gewähren.
Dem Zahlungserleichterungsersuchen beigelegt wurde eine
Bestätigung des Arbeitsmarktservices vom 23. Mai 2006 mit dem
Inhalt, der Bw. habe einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2006 wurde das
Zahlungserleichterungsersuchen mit der Begründung abgewiesen, eine
Bewilligung eines solchen Ersuchens sei dann nicht möglich, wenn die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Es
solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im gegenständlichen
Ersuchen gegeben.
In dem als Berufung zu wertenden Einspruch brachte der Bw.
sinngemäß vor, er sei seit 1. August 2006 definitiv Pensionist.
Deswegen und weil ihm sogar die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft bezüglich des bei ihr aushaftenden Rückstandes einen
zweijährigen Tilgungszeitraum eingeräumt habe, werde um Annahme seines
im Schreiben vom 29. Juli 2006 dargelegten Teilzahlungsvorschlages
ersucht.
Im Schreiben vom 29. Juli 2006 wurde der folgende
Ratenzahlungsplan vorgelegt: Tilgung des Rückstandes in monatlichen Raten
in Höhe von 200,00 €, wobei Rückzahlungsbeginn der
5. September 2006 und Fälligkeitstag jeweils der 5. jeden Monats sein
sollen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. November 2006
wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, im Hinblick auf die
bisher unzureichend geleisteten Zahlungen könne dem Ansuchen des Bw. nicht
entsprochen werden.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde das
Begehren, den derzeit aushaftenden Rückstand in Höhe von
4.145,00 € in monatlichen Raten von 200,00 € tilgen zu
können, aufrecht erhalten. In der Begründung wurde nochmals auf die
Ratenvereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
verwiesen, die dem Bw. ermögliche, die dort aushaftende Restschuld in
Monatsraten von je 500,00 € innerhalb von zwei Jahren zu tilgen. Diese
Vereinbarung könne nicht erfüllt werden, wenn das Finanzamt die
zwischenzeitlich betriebene Pensionspfändung aufrecht halte. Denn es sei
unmöglich, vom unpfändbaren Teil der Pension die Raten an die
Sozialversicherungsanstalt in voller Höhe zu leisten. Zudem könne der
Bw. bis zur Erreichung seines 65. Lebensjahres nichts zur Pension
dazuverdienen ohne diese "stillzulegen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Gemäß
§ 212 Abs. 4 BAO sind die für
Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen
die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Im vorliegenden Fall besteht Streit darüber, ob die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Hinblick auf die rechtlichen
Voraussetzungen des § 212 BAO möglich ist. Es ist daher zu
prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen.
Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Abgabenbehörde hat den Antrag
aus Rechtsgründen abzuweisen. Dabei obliegt die Darlegung der
Voraussetzungen dem Begünstigungswerber, der diese aus eigenem Antrieb
konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend
darzulegen und glaubhaft zu machen hat (siehe dazu VwGH 28.2.2000, 99/17/0228).
Denn die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt eine
Begünstigung dar, weshalb die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund tritt.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass gegenüber dem Bw.
am 7. Februar 2001 beim Bezirksgericht I unter der Aktenzahl XX ein
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, welches mit Beschluss vom
3. April 2001 aufgehoben wurde. Einem daraus resultierenden
Zahlungsplan zufolge hat sich der Bw. verpflichtet, beginnend mit 10.10.2001
halbjährlich gegenüber dem Finanzamt Innsbruck insgesamt 14 Raten zu
entrichten. Die Fälligkeit der 13. Rate war am 10.10.2007. Aus der
Rückstandsaufgliederung vom 30.10.2007 ist zu entnehmen, dass am 19.04.2007
eine Quotenzahlung in Höhe von 140,00 € getätigt wurde, damit
bisher allerdings entgegen den Vereinbarungen im Zahlungsplan lediglich 11
Ratenzahlungen geleistet wurden. Da zudem die Quotenhöhe derzeit nicht
140,00 € sondern 145,02 € beträgt, ist bezüglich der
Raten 1-11 überdies noch ein Betrag in Höhe von 44,59 €
offen. Weiters haften nicht vom Konkursverfahren bzw. Zahlungsplan betroffene
Abgabenrückstände in Höhe von derzeit 2.979,05 € aus. Zur
Hereinbringung dieser Abgabenrückstände hat das Finanzamt Innsbruck am
15. November 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbescheid
erlassen, der zur Folge hat, dass der pfändbare Teil der Alterspension des
Bw., die dieser seit dem 1. August 2006 bezieht, exekutiert wird. Der Bw.
hat sich weiters gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft verpflichtet, die ihr gegenüber aushaftenen Schuldigkeiten in
Monatsraten von je 500,00 € innerhalb von zwei Jahren zu tilgen. Der Bw.
hat im Berufungsverfahren vorgebracht, dass er die genannten Zahlungen mangels
Zuverdienstmöglichkeit bis zum 65. Lebensjahr (das Geburtsdatum des Bw. ist
der 31.05.1944) und mangels sonstigem Vermögen aus dem unpfändbaren
Teil der Pension leisten müsse. Angesichts eines in den Akten befindlichen
Versteigerungsediktes vom 21. Juni 2006, wonach die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Bw.
eine Fahrnisexekution betrieb, ist diesem Vorbringen Glauben zu schenken.
Rechtlich ist dazu auszuführen, dass angesichts der
dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse das Vorliegen
einer erheblichen Härte im Falle einer sofortigen Entrichtung der derzeit
insgesamt aushaftenden Außenstände (ausständige Quotenzahlungen
auf Grund des Schuldenregulierungsverfahrens und des darüber hinaus
bestehenden Abgabenrückstandes) zu bejahen ist. Allerdings teilt der
Unabhängige Finanzsenat die Rechtsansicht der Abgabenbehörde erster
Instanz, dass die Einbringlichkeit der Rückstände gegenständlich
gefährdet ist. Denn der Bw. hat, wie der Aktenlage zu entnehmen ist, in der
Vergangenheit seine Zahlungsverpflichtungen wiederholt verletzt. Mit Ausnahme
der auf Grund des Schuldenregulierungsverfahren zu leistenden Quotenzahlungen,
die, wie obig ausgeführt, auch nicht fristgerecht und in voller Höhe
entrichtet wurden, hat der Bw. trotz ständiger Urgenzschreiben seitens des
Finanzamtes auf freiwilliger Basis keine Zahlungen zur Tilgung der nicht vom
Konkursverfahren bzw. Zahlungsplan betroffenen Abgabenrückstände
geleistet. Die Reduzierung des aushaftenden Rückstandes ist lediglich eine
Folge der sich aus Veranlagungen ergebenden Gutschriften sowie der seitens des
Finanzamtes betriebenen Pensionspfändung.
Der Grundgedanke des § 212 BAO liegt im unbedingten
Vorrang der Sicherung der Einbringlichkeit eines Abgabenrückstandes
gegenüber der allenfalls durch die Verweigerung der Verschiebung des
Zahlungstermins eintretenden Beschwernis des Schuldner. Die Gewährung einer
Zahlungserleichterung ist deshalb bereits dann ausgeschlossen, wenn auch ohne
Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit gefährdet ist. Da auf Grund des
bisherigen Zahlungsverhaltens und der schlechten wirtschaftlichen Lage des Bw.
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben zu bejahen ist, war das
Berufungsbegehren mangels Erfüllung der im Gesetz genannten Voraussetzungen
bereits aus Rechtsgründen abzuweisen, ohne dass es zulässig gewesen
wäre, in eine Ermessensentscheidung einzutreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 31. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-F/07
- Stammnummer
- 31247
- Gültig
- 31.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF