Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0901-W/07
Familienbeihilfe für nicht haushaltszugehörige Enkelkinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0901-W/07vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , Pensionist, W.,K-Gasse,
vertreten durch Dr. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse
20,vom 14. Juli 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk vom 24. Mai 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2004
bis Oktober 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Eingabe vom
20. April 2006 die Gewährung der Familienbeihilfe für seine
seit der Einreise nach Österreich am 8.10.2004 beim Vater B.A. an der
Adresse W.,X-Gasse haushaltszugehörigen Enkelkinder A., geb. am XX.XX.04,
und B., geb. am XX.XX.03, für den Zeitraum von Oktober 2005 bis Oktober
2005.
Das Finanzamt wies den Antrag ab und führte
begründend aus, gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hätten Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, habe dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt sei.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, die Kindeseltern der beiden minderjährigen Kinder seien im
antragsgegenständlichen Zeitraum auf Grund mangelnder Einkünfte nicht
zur Erhaltung der beiden minderjährigen Kinder in der Lage gewesen.
Die Tatbestandsvariante der nachweislichen
überwiegenden Kostentragung komme auch dann zum Tragen, wenn der
Anspruchswerber nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Enkelkindern wohne, jedoch
diese zumindest überwiegend erhalte.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen
und in der Begründung ausgeführt, einen Anspruch auf Familienbeihilfe
räume das Gesetz primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind
gehöre. Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
sei eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Unmaßgebend sei, wer die
Mittel für die Führung des Haushaltes zur Verfügung stelle.
Jemand, der die Unterhaltskosten überwiegend trage, ohne dass das Kind bei
ihm haushaltszugehörig sei, habe nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn das Kind bei keinem Elternteil haushaltszugehörig sei.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde angemerkt, sowohl der Kindesvater als
auch die Kindesmutter hätten im gegenständlichen Zeitraum keine
Einkünfte erzielt, weshalb der Bw. nicht nur seine beiden
minderjährigen Enkelkinder, sondern auch seine Tochter und seinen
Schwiegersohn zur Gänze erhalten habe.
Die Kindesmutter erziele auf Grund einer Beschäftigung
erst ab 7.11.2005 Einkünfte. Der Kindesvater verfüge im
gegenständlichen Zeitraum lediglich über eine
Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft in Österreich,
eine Beschäftigung sei mit diesem Aufenthaltstitel aber nicht erlaubt. Der
Bw. habe die Kosten des gesamten Haushaltes der Kindeseltern und der Enkelkinder
zur Gänze getragen, weshalb der Familienbeihilfenanspruch zu Recht
bestehe.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz kam hervor, dass die beiden Kinder im Streitzeitraum keine
ärztlichen Leistungen bzw. Heilmittel über die Wiener
Gebietskrankenkasse bezogen haben, sondern dass erst ab November 2005
regelmäßig ärztliche Leistungen in Anspruch genommen
wurden.
Mit Schreiben vom 23.7.2007 wurde dem Bw. die
Anfragebeantwortung der Wiener Gebietskrankenkasse sowie die daran
geknüpfte Vermutung, dass sich die beiden Kinder aller Wahrscheinlichkeit
nach im Streitzeitraum nicht in Österreich aufgehalten haben, in Wahrung
des Parteiengehörs übermittelt und wurde ihm eine Auflistung der
folgenden Punkte mit dem Ersuchen um Beantwortung und Vorlage der angesprochenen
Unterlagen übermittelt:
1. Vorlage
der Aufenthaltstitel, auf deren Grundlage sich seine Tochter, sein Schwiegersohn
und seine Enkelkinder seit 8.10.2004 in Österreich aufhielten
2. Bekanntgabe
jener Beträge, die ihm zur Deckung der Unterhaltskosten seiner eigenen
Familie und der Familie seiner Tochter im Zeitraum von Oktober 2004 bis Oktober
2005 zur Verfügung standen und Ersuchen um deren belegmäßigen
Nachweis.
3. Belegmäßiger
Nachweis der Lebenshaltungskosten seiner Familie inklusive Miete, Strom, Gas und
Telefon in der Wohnung W.,K-Gasse , für den Streitzeitraum
4. Belegmäßiger
Nachweis der Lebenshaltungskosten der Familie seiner Tochter inklusive Miete,
Strom, Gas und Telefon in der Wohnung in W.,X-Gasse , für den
Streitzeitraum
5. Beantwortung
der Frage, ob die Enkelkinder im Streitzeitraum im Haushalt der Tochter und des
Schwiegersohnes betreut wurden, d.h. ob ihnen von den Eltern die Nahrung
zubereitet wurde, die Kleidung und Wäsche gereinigt und instand gehalten,
sie von ihnen im Krankheitsfall gepflegt wurden.
Nach einmal verlängerter Frist gab der steuerliche
Vertreter des Bw. bekannt, es seien ihm trotz mehrfacher Aufforderung vom Bw.
keine Unterlagen übermittelt worden. Es werde um Erledigung der Berufung
auf Grund der vorliegenden Unterlagen gebeten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. ist österreichischer Staatsbürger und der
Großvater der beiden minderjährigen Mädchen A. und B. .
Die Mädchen waren im streitgegenständlichen
Zeitraum von Oktober 2004 bis Oktober 2005 wie die leiblichen Eltern an der
Adresse W.,X-Gasse , gemeldet.
Die leiblichen Eltern waren im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht österreichische Staatsbürger.
Die beiden Kinder hielten sich im Zeitraum Oktober 2004 bis
Oktober 2005 nicht im Bundesgebiet auf.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die
Ermittlungsergebnisse der Abgabenbehörde zweiter Instanz und auf die im
Folgenden dargestellte Beweiswürdigung:
Die beiden Mädchen waren zu Beginn des
Streitzeitraumes 1,5 Monate bzw. 19 Monate alt. Entsprechend einer
Anfragebeantwortung der Wiener Gebietskrankenkasse wurden für die beiden
Kleinkinder keinerlei ärztliche Hilfe und keine Heilmittel in Anspruch
genommen. In Anbetracht des Alters der beiden Mädchen widerspricht dies der
allgemeinen Lebenserfahrung und lässt die Vermutung nahe liegend
erscheinen, dass sich der ständige Aufenthaltsort der Kinder in der
fraglichen Zeit nicht im Bundesgebiet befand. Diese Vermutung wird durch die
Tatsache erhärtet, dass der Bw. - trotz ausdrücklicher Aufforderung
seitens der Berufungsbehörde - zu dieser Vermutung keine Stellungnahme
abgab, nicht einmal den Versuch unternahm, den ständigen Aufenthalt der
Kinder auf andere Weise nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen und auch die
Aufenthaltstitel der leiblichen Eltern und der Kinder nicht zur Einsichtnahme
vorgelegt wurden. In Anbetracht dieser Umstände war daher davon auszugehen,
dass sich die beiden Kinder im Zeitraum Oktober 2004 bis Oktober 2005 nicht
ständig in Österreich aufhielten.
Rechtliche Würdigung:
In § 2 Abs. 8 FLAG 1967 in der für den
Streitzeitraum geltenden Fassung ist normiert, dass Personen, die sowohl im
Bundesgebiet als auch im Ausland eine Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Entsprechend der Bestimmung des § 167 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Da der Bw. auf den Bedenkenvorhalt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz in keinster Weise reagierte, gelangte die Behörde in freier
Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass sich die Kinder A. und B. im
Streitzeitraum nicht im Bundesgebiet aufhielten und daher für diese beiden
Mädchen von Oktober 2004 bis Oktober 2005 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestand. Die polizeiliche Meldung der Kinder in Österreich
hat lediglich Indizcharakter, ist aber als Nachweis für den ständigen
Aufenthalt nicht geeignet.
Dass der Bw. die Kosten des Unterhaltes für seine
beiden Enkelinnen überwiegend zu tragen hatte, ist einerseits eine
unbewiesen gebliebene Behauptung (der Bw. blieb auch diesbezüglich trotz
Ersuchen jeglichen Nachweis schuldig) und kann andererseits der Berufung nicht
zum Erfolg verhelfen, da auch die überwiegende Kostentragung des Bw. nichts
daran ändert, dass im Berufungsfall die Ausschließungsgründe des
ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland (sowohl nach § 2
Abs. 8 als auch gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG) als erwiesen angenommen
wurden.
Wien, am 30.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0901-W/07
- Stammnummer
- 31236
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF