Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0527-I/05
Erste Säumnizuschläge von Umsatzsteuernachforderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0527-I/05vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rauch
Steuerberatung GmbH, 6150 Steinach am Brenner, Zirmweg 85, vom 9. September
2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom 9. August 2005
über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Sammelbescheid vom 9. August
2005 setzte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) erste
Säumniszuschläge wie folgt fest:
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Abgabe
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Frist
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Betrag
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Säumniszuschlag
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Umsatzsteuer 2000
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15. 2. 2001
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10.046,58 €
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200,93 €
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Umsatzsteuer 2001
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15. 2. 2002
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19.618,61 €
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392,37 €
Begründend
führte das Finanzamt dazu aus, die Festsetzung der
Säumniszuschläge sei erforderlich gewesen, weil die betreffenden
Abgabenschuldigkeiten nicht zu den obigen Fälligkeitsterminen entrichtet
worden seien.
Die Berufung
vom 9. September 2005 richtet sich sowohl gegen die
Säumniszuschlagsbescheide als auch gegen die zugrunde liegenden
Umsatzsteuerbescheide als auch gegen weitere im Anschluss an eine
abgabenbehördliche Prüfung ergangene Abgabenbescheide. Die Festsetzung
der Säumniszuschläge wird ausschließlich mit Einwendungen gegen
die Rechtmäßigkeit der den Säumniszuschlägen zugrunde
liegenden Abgabennachforderungen bekämpft.
Das Finanzamt
legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorauszuschicken
ist, dass nach § 323 Abs. 8 erster Satz BAO die Bestimmungen des
Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf Abgaben anzuwenden sind, für
die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, gilt weiterhin die
alte Rechtslage, und zwar unabhängig davon, wann die Säumnis
eingetreten und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 312). Somit ist für den vorliegenden Fall die
Rechtslage vor BGBl I Nr. 142/2000 maßgeblich, weil der
Abgabenanspruch hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 im Jahr 2000 und hinsichtlich
der Umsatzsteuer 2001 im Jahr 2001 entstanden ist.
Wird eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht durch eine später endende Zahlungsfrist
oder Nachfrist (§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht
gestellten Zahlungserleichterungsansuchens oder Ansuchens um Aussetzung der
Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben wird.
Der
Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch §
21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt. Gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG
1994 hat eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten
Fälligkeitstag. Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer
Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß Abs. 5 leg.
cit. keine von Abs. 1 und Abs. 3 abweichende Fälligkeit
begründet. Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an
Umsatzsteuer stellen unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen
Titel der Bescheid beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen
dar, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994
gilt. Da es sich bei der Umsatzsteuerveranlagung, sei es mit Erstbescheid oder
mit einem im Wege der Wiederaufnahme abgeänderten Bescheid, um eine
Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handelt, ist die Anlastung eines
Säumniszuschlages mangels Zahlung bis zur Fälligkeit gerechtfertigt
(vgl. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 21 Tz 41 f).
Unbestritten
ist die Nichtentrichtung der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Abgabenschuldigkeiten zu den sich aus den genannten Bestimmungen ergebenden
Fälligkeitsterminen. Der Bw. vertritt den Standpunkt, dass keine
Säumniszuschläge anzulasten seien, weil die zugrunde liegenden
Abgabenvorschreibungen aus den in der Berufung näher ausgeführten
Gründen sachlich unrichtig seien.
Den
diesbezüglichen Ausführungen des Bw. ist im Verfahren betreffend die
Festsetzung von Säumniszuschlägen kein Erfolg beschieden, weil die
Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern
nur einer formellen Abgabenschuld voraussetzt. Demnach besteht bei festgesetzten
Abgaben eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der
Stammabgabe (vgl. VwGH 26. 5. 1999, 99/13/0054; VwGH 18. 9. 2003,
2002/16/0072).
In Anbetracht
dieser Rechtslage sind im gegenständlichen Verfahren lediglich die
objektiven Voraussetzungen der Säumnis zu prüfen, nicht jedoch die
Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide. Da die
Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 vom 9. August 2005 wirksam ergangen
sind, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt verstrichen ist und kein
gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, erweisen sich die angefochtenen
Säumniszuschlagsvorschreibungen als rechtmäßig.
An dieser
Stelle wird auf die Bestimmung des § 221a Abs. 2 BAO in der Fassung vor
BGBl. I 142/2000 hingewiesen, woraus sich für den Fall eines
teilweisen oder vollen Erfolges der Berufung in der Hauptsache die
Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Herabsetzung oder
Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge ergibt.
Abschließend
wird festgestellt, dass der steuerliche Vertreter die in der Berufung vom
9. September 2005 gestellten Anträge auf Senatszuständigkeit
(§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und Durchführung einer mündlichen
Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) in Bezug auf die angefochtenen
Säumniszuschläge am 29. Oktober 2007 zurückgezogen hat.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0527-I/05
- Stammnummer
- 31234
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF