Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1516-W/07
Es besteht kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn nach einem lungenfachärztlichen Gutachten eine Behinderung im Ausmaß von 30% feststeht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1516-W/07vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., R.gasse, vom
11. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8.,
16. und 17. Bezirk, vertreten durch AD Mold, vom 14. Dezember 2006
betreffend die Familienbeihilfe ab 1. Februar 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am 5. Oktober 2006
für ihre am X geborene Tochter, N., rückwirkend mit 1. Februar 2000
wegen erheblicher Behinderung die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe.
Ein ärztliches Sachverständigengutachten des
Bundessozialamts Wien vom 3. August 2006 auf Basis einer Untersuchung am 1.
August 2006 hat ergeben, dass N. seit dem Säuglingsalter eine Bronchitis
habe. Daraus leiten sich eine verstärkte Symptomatik bei Infekten und eine
Verschlechterung in den Wintermonaten ab. Eine Behandlung mit Medikamenten wurde
vorgeschlagen.
Als Untersuchungsbefund wurde angegeben:
"AZ und EZ gut,
interner Status unauffällig. Pulmo: keine Obstruktion, keine RGs, keine
Dyspnoe. Haut o.B Gang und Grobmotorik unauffällig."
Nach dem ärztlichen Fachgutachten sei die Behinderung
für voraussichtlich mehr als 3 Jahre im Ausmaß von 20% anzunehmen und
die Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Ein weiters Sachverständigengutachten des Bundesamtes
für Soziales Wien auf Grund einer Untersuchung am 13. November 2006
bestätigte das obige Ergebnis. Als Beschwerden werden Atembeschwerden bei
körperlicher Belastung und in der Nacht angegeben. Aus dem
Untersuchungsbefund geht unter anderem hervor, dass keine pathologischen
Rasselgeräusche festzustellen seien. Dieses Gutachten erging auf Basis der
von Dr. Lippert vorgelegten Befunde vom 29. September 2006, wonach N.
häufig inhalieren müsse und oft an hochfieberhaften Infekten der
oberen und unteren Atemwege erkranke. Weitere Befunde von "Dr. F. -
Röntgen" vom 14. November 2002 und des W.Sp. vom 29. Oktober 2002
anlässlich eines stationären Aufenthaltes wegen Pneumonie liegen
vor.
Der Behinderungsgrad wird in diesem Fall erneut im
Ausmaß von 20% voraussichtlich für mehr als 3 Jahre festgestellt und
überdies festgehalten, dass die Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Finanzamt erließ am 14. Dezember 2006 über
den gegenständlichen Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe einen Abweisungsbescheid und führte begründend aus,
dass gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) Kinder dann
als erheblich behindert gelten, wenn durch ihr Leiden oder Gebrechen ein Grad
der Behinderung von mindestens 50 % bestehen würde oder wenn sie
voraussichtlich dauernd außerstande seien, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Das fachärztliche Gutachten des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen vom 13. November 2006 stellte jedoch fest, dass die
Beeinträchtigung beim Kind 20 % beträgt, weshalb mangels
Erfüllung der zitierten Bestimmung des FLAG 1967 die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe rechtlich nicht zulässig sei.
In der Berufung gegen diesen Abweisungsbescheid brachte die
Bw. vor, dass N. regelmäßig inhalieren müsse und in der Nacht
oft unter einer Atemnot leide, sie habe Bronchitis, Asthma, Entzündungen
und müsse oft Antibiotika und Inhalationsmedikamente nehmen.
Ein erneutes am 17. April 2007 erstelltes
Sachverständigengutachten auf Basis einer Untersuchung vom 12. März
2007 im Bundessozialamt Wien hatte folgende Anamnese ergeben:
"Rezidivierende
obstruktive Bronchitis seit dem Säuglingsalter, später im Verlauf
Übergang in Asthma bronchiale. Familiär hat die Mutter und GM Asthma
und eine Allergie. Bei N. ist keine
Allergie bekannt. Aktuell, 3 bis 4-mal im Monat nächtliche Atemnot, eine
Inhalationstherapie ist laufend notwendig, ebenso eine Einschränkung im
Turnunterricht. Auf Grund der häufigen Beschwerdeepisoden, wird im
Gegensatz zum Erstgutachten ein Grad der Behinderung von 30 % anerkannt. Die
Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen."
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, aus der im Begründungsteil unter Verweis auf
§ 8 Abs. 4, 5 und 6 FLAG 1967 hervorgeht, dass nach dem bezeichneten
Sachverständigengutachten für N. ein Grad der Behinderung im
Ausmaß von 30% feststünde, demnach die zitierten gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe nicht vorliegen.
Im Vorlageantrag führte die Bw. wiederholt
nächtliche Atemnot, Husten und Asthma Bronchiales an und begehrt für
N. die erhöhte Familienbeihilfe.
Aus einer beim Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten
Bestätigung des "SZB" vom 5.6.2007 ist abzuleiten, dass N. an Asthma
bronchiale leide, eine laufende Therapie mit Sultanol, Symbiocort und Singular
benötige und in kinderärztlicher Observanz stehe. Es bestehe
mäßiger Deaseasecontrol nach GINA. Es könne auf Grund
erhöhter Medikamentenausgaben, Inhalationsdevices und erhöhter
Fahrtkostenaufwände wegen Arzt und Spitalbesuche ein erhöhter
Mehraufwand im Sinne einer 50%igen Behinderung festgestellt werden.
Nach einem Attest der Fachärztin für Kinder, Dr.
M., vom 19.12.2006 müsse N. regelmäßig inhalieren und sei
dennoch nicht beschwerdefrei. Sie habe oft nächtliche Atemnot und ist in
ihrer Leistungsfähigkeit durch Hustenanfälle eingeschränkt. Sie
bekomme eine Singular - Dauertherapie, Bronchienerweiternde und
entzündungshemmende Inhalationsmedikamente und häufig Antibiotika. Die
zahlreichen notwendigen Arztbesuche würden zu hohen Rezeptgebühren und
Fahrtkosten führen und eine erhebliche finanzielle Belastung für die
Familie darstellen.
Die oben genannte Bestätigung und das ärztliche
Attest wurden dem Bundessozialamt für Wien zur Stellungnahme vorgelegt, das
am 5.9.2007 eine weitere Untersuchung des Kindes mit folgendem Ergebnis
durchführte:
"N.
ist in Begleitung der Bw. zur Untersuchung am 5.9.2007 gekommen ist. Asthma
besteht seit dem
1. Lebensjahr des Kindes, die Bw. leidet ebenfalls an Asthma, eine Allergie ist
nicht bekannt."
Als Beschwerden wurden mitgeteilt:
"Dypnoe bei Belastung
und auch nachts ca. 1 mal pro Woche.
N. besucht
derzeit die 1. Klasse Volksschule, normaler Schulbesuch, keine Turnbefreiung,
normales Alltagsleben.
Der Status des Kindes wurde wie folgt
festgestellt:
"7-jähriges Mädchen, normaler Allgemein- und
Ernährungszustand.
Lunge:
freies VA, Normalbefund an den Lungen
Diagnostiziert
wurde "Asthma
bronchiale 30%, unterer Rahmensatz, da klinisch Normalbefund unter zumutbarer
Therapie mit fallweise auftretenden Beschwerden ohne relevante
Einschränkungen im Schul- und Alltagsleben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind,
das erheblich behindert ist (§ 8 Abs. 4 FLAG). Gemäß
§ 8
Abs. 5 FLAG gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im Berufungsfall ist nach dem letzten
Lungenfachärztlichen Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 14.9.2007 davon auszugehen, dass bei N. auf Grund von
Asthma bronchiale ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 % feststeht.
Dem Gutachter waren dabei die oben beschriebenen Vorbefunde bekannt.
Gestützt wurde diese Feststellung auf den Umstand, dass ein klinischer
Normalbefund vorliegt und eine zumutbare Therapie mit fallweise auftretenden
Beschwerden möglich ist, ohne dass relevante Einschränkungen im Schul-
und Alltagsleben damit verbunden sind.
Dass in diesem Zusammenhang ein erhöhter Mehraufwand
im Sinne einer 50%igen Behinderung nach der Bestätigung des "SZB " vom
5.6.2007 festgestellt werden könne, hat - wie das obige fachärztliche
Gutachten aufzeigt - keine Bedeutung für die Feststellung des Vorliegens
einer erheblichen Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967.
Demnach waren die eingangs genannten gesetzlichen
Voraussetzungen für die Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe
nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 30.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1516-W/07
- Stammnummer
- 31224
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF