Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1824-W/07
Begräbniskosten werden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn der anzuerkennende Betrag den Selbstbehalt des § 34 Abs 4 EStG 1988 nicht übersteigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1824-W/07vom 29.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X,vom 14. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Y vom 22. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2006 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und bezog im
Streitjahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 beantragte der
Bw. als außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG den Betrag von € 635,29 an Krankheitskosten
und den Betrag von € 3.810,- an Begräbniskosten
anzuerkennen.
Als Beillage zur Erklärung legte der Bw. die
Ablichtung eines Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichtes vom
29. 1. 2007 in der Verlassenschaftssache nach der am
7. 12. 2006 verstorbenen Ehegattin des Bw. vor, aus welcher
hervorgeht, dass die Verlassenschaft nach der verstorbenen Ehegattin des Bw. je
zur Hälfte ihrer Tochter und ihrem Sohn als unbedingt erbserklärten
Erben eingeantwortet wird.
Ergänzend legte der Bw. eine Auflistung seiner
Aufwendungen, welche er als außergewöhnliche Belastung abzusetzen
beantragt, vor.
In dieser Aufstellung sind Ausgaben für Spital
€ 435,-, Volkshilfe € 249,-, Arztkosten € 193,-
und Medikamtente in Höhe von € 635,-, insgesamt Kosten von
€ 1512,- für Krankheit enthalten.
Als weitere Aufwendungen sind folgende Beträge
angegeben: € 2.355,- Begräbnis, € 716,- Blumen und
€ 750,- für Totenmahl. In der Erklärung beantragte der Bw.
einen Betrag von € 3.810,- als Kosten für das Begräbnis
seiner Ehegattin.
Das Finanzamt erließ am 22. Mai 2007 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 und anerkannte einen Betrag von
€ 1.530,- als außergewöhnliche Belastung wegen
Krankheitskosten, jedoch wurde bei der Einkommensteuerberechnung insgesamt keine
außergewöhnliche berücksichtigt, da der Selbstbehalt in
Höhe von € 2.381,39 nicht überschritten wurde.
Der Bw. erhob Berufung und beantragte die Anerkennung der
in der Erklärung angeführten Begräbniskosten in Höhe von
€ 3.810,-. Zur Begründung führte er aus, dass er zugunsten
seiner beiden Kinder bis auf den Pflichtteilsanspruch von € 1.500,-
auf sein Erbe verzichtet habe, jedoch als Ehegatte die gesamten mit dem
Begräbnis in Zusammenhang stehenden Kosten im Ausmass von
€ 3.810,- übernommen habe. Es seien ihm bis auf den oben
erwähnten Pflichtteilsanspruch keine Nachlassaktiva aus der Erbschaft zur
Verfügung gestanden. Der Bw. ersuchte um Vorlage seiner Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw. in seiner
Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2006 geltend gemachten Kosten
für das Begräbnis seiner Ehegattin als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988 steuerlich zu
berücksichtigen sind.
Der unabhängige Finanzsenat geht im vorliegenden Fall
von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw. bezog im Streitjahr 2006 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Pensionist. Die Ehegattin des Bw. ist am
7. 12. 2006 verstorben.
Der Bw. hatte im Jahr 2006 € 1.512,- an
Aufwendungen für Krankheitskosten.
Im Rahmen des Begräbnisses seiner Ehegattin hat der
Bw. folgende Kosten übernommen.
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Kosten
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Betrag
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Begräbnis
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2.355,-
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Blumen
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716,-
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Totenmahl
|
750,-
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Summe
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3.821,-
Laut Einantwortungsbeschluss haben die beiden Kinder des
Bw. die Verlassenschaft nach ihrer Mutter als unbedingt erbserklärte Erben
eingeantwortet bekommen. Nach Angaben des Bw. in der Berufung steht ihm als
Aktivum aus der Verlassenschaft ein Pflichteilsanspruch in Höhe von
€ 1.500,- zu.
Der sich bei der Berechnung der Einkommensteuer des Bw.
für das Jahr 2006 ergebende Selbstbehalt im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastung beträgt € 2.381,39.
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind
bei der Ermitttlung des Einkommens (§ 2 Abs 1) nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn die
Belastung folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig
erfüllt:
Sie
muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs 2)
Sie
muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs 3)
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(§ 34 Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben darstellen.
§ 34 Abs bestimmt, dass die Belastung
außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
§ 34 Abs 3 regelt, dass die Belastung
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sitttlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Im § 34 Abs 4 wird ausgeführt,
dass die Belastung die wirtschafltiche Leitungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt, soweit sie den zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt, das bedeutet, dass eine außergewöhnliche Belastung
nur dann zu steuerlichen Auswirkungen führt, wenn bei grundsätzlichem
Anspruch auf die Berücksichtigung von Aufwendungen der Selbstbehalt
überschritten wird.
Gemäß der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind Begräbniskosten insoweit keine
außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten
angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können (VwGH 25.9.84,
84/14/0040) oder als Gegenleistung für die Übernahme von
Wirtschaftsgütern übernommen werden. Nach der Verwaltungspraxis sind
nicht absetzbar die Kosten für Trauerkleidung, Blumen und Kränze,
sowie die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste.
Bei Würdigung der von der Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis aufgestellten oben zitierten Grundsätze ist im
vorliegenden Fall der Betrag von € 1.500,- welcher dem Bw. im
Verlassenschaftsverfahren nach seiner Ehegattin zusteht, als dem Bw.
zuzurechnender Aktivwert aus dem Nachlass anzusetzen und als solcher bei der
Berechnung zu beachten.
Weiters ist zu beachten, dass die vom Bw. geltend gemachten
Kosten für Blumen in Höhe von € 716,- und Totenmahl in
Höhe von € 750,- als mit dem Begräbnis zwar in Zusammenhang
stehende, aber von der Verwaltungspraxis nicht als Teil der Begräbniskosten
anzuerkennende Aufwendungen, abzuziehen sind.
Bei Berechnung der Kosten ergibt sich, dass von den mit
€ 3.821,- errechneten Kosten die Beträge für Blumen
(€ 716,-) und Totenmahl (€ 750,-) abzuziehen waren, wonach
sich ein als Begräbniskosten anzusetzender Betrag von € 2.355,-
ergibt
Von diesem Betrag muss nach der zitierten Rechtsprechung
aber der an Aktiven aus der Verlassenschaft dem Bw. zustehende Betrag von
€ 1.500,- abgezogen werden, was einen als Begräbniskosten
aufgrund außergewöhnlicher Belastung anzuerkennenden Betrag von
€ 855,- ergibt.
Der für das Jahr 2006 aufgrund seines Einkommens
für den Bw. aufgrund der Bestimmung des
§ 34 Abs 4 EStG 1988 errechnete Selbstbehalt
für außergewöhnliche Belastungen ergab einen Betrag von
€ 2.381,39.
Die anzuerkennende Höhe der Krankheitskosten betrug
€ 1.512,-. Unter Hinzurechnung des nunmehr mit € 844,-
errechneten anzuerkennenden Betrages für Begräbniskosten ergibt sich
ein Betrag von € 2.374,- an anzuerkennener
außergewöhnlicher Belastung. Da dieser Betrag den gemäß
§ 34 Abs 4 EStG 1988 mit € 2.381,39
anzusetzenden Selbstbehalt nicht übersteigt, können im Jahr 2006 bei
der Berechnung der Einkommensteuer keine Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, weil die
Voraussetzung der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht erfüllt ist.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung
des Bw. daher abzuweisen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 29.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1824-W/07
- Stammnummer
- 31220
- Gültig
- 29.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF